02/2010 Pensionsrückstellungen nach dem BilMoG. I. Vorbemerkungen und Überblick. II. Ansatz und Bewertungsvorschriften des BilMoG
|
|
- Heinz Schäfer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Pensionsrückstellungen nach dem BilMoG I. I. Vorbemerkungen und Überblick Durch die Einführung des BilMoG, welches erstmals für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden ist, resultieren für die Bilanzierung und Bewertung von Pensionsrückstellungen wichtige Neuerungen, die zusammengefasst folgende Auswirkungen haben: In der handelsbilanziellen Praxis wurden für Pensionsrückstellungen bisher häufig die nach 6a EStG ermittelten steuerlichen Teilwerte übernommen, die auf dem relativ hohen Zinssatz von 6 % beruhten und darüber hinaus zukünftige Gehaltsund Pensionssteigerungen unberücksichtigt ließen. Nach den Vorschriften des BilMoG ist künftig sowohl hinsichtlich des Diskontierungssatzes als auch im Hinblick auf den Verpflichtungsumfang die Übernahme einer 6a EStG-Rückstellung in die Handelsbilanz nicht mehr möglich mit der Folge, dass i.d.r. der in der Handelsbilanz zu passivierende Rückstellungsbetrag höher sein wird als nach bisherigem Recht. Neu ist außerdem die Einführung eines Verrechnungsgebotes für Pensionsverpflichtungen mit sog. Planvermögen bzw. Deckungsvermögen, d.h. mit Vermögensgegenständen, die ausschließlich dazu dienen, bestehende Altersversorgungsverpflichtungen des Bilanzierenden zu erfüllen. Der Wert des Planvermögens ist mit der Versorgungsverpflichtung zu saldieren, zu deren Erfüllung er dient. Hierbei handelt es sich also um einen Ausnahmetatbestand zum bisher allgemein gültigen Saldierungsverbot des 246 Absatz 2 HGB, das die Verrechnung von Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite der Bilanz untersagte. II. Ansatz und Bewertungsvorschriften des BilMoG 1. Erfüllungsbetrag Nach den neuen Bewertungsvorgaben des 253 Absatz 1 Satz 2 HGB n.f. sind Pensionsrückstellungen - wie alle übrigen Rückstellungen und Verbindlichkeiten - ab dem Jahre 2010 zu ihrem "Erfüllungsbetrag" anzusetzen; d.h. künftige Preis- und Kostensteigerungen, wie bspw. zu erwartende Lohn-, Gehalts- und Rentenerhöhungen sind bei der Bemessung der Verpflichtung einzubeziehen, sofern ausreichend objektive Hinweise auf den Eintritt 1
2 künftiger Preis- und Kostensteigerungen schließen lassen. Die Bemessung der Pensionsrückstellungen nach den Preisund Kostenverhältnissen im Zeitpunkt ihres - späteren - Anfalls wird somit ab dem Jahre 2010 regelmäßig zu höheren Pensionsverpflichtungen im Vergleich zu den bisherigen handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften führen. 2. Abzinsungssatz Neu ist auch die Bestimmung des Abzinsungssatzes für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und speziell für Pensionsrückstellungen. Während die Festlegung bislang dem Bilanzierenden oblag - wobei Prozentsätze zwischen 3 % und 6 % mangels expliziter Vorgaben zulässig waren - und zur Wahrung der Einheitlichkeit von Handels- und Steuerbilanz häufig die steuerliche - durch das BilMoG unveränderte - Regelung des 6a EStG mit dem Diskontierungssatz von 6 % für Zwecke der handelsrechtlichen Bewertung zugrunde gelegt wurde, ist künftig die Übernahme des steuerlich vorgeschriebenen Abzinsungssatzes für handelsbilanzielle Zwecke nicht mehr möglich. Während die Neuregelungen des BilMoG für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr die Abzinsung mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzins der vergangenen sieben Geschäftsjahre vorschreiben, dürfen Pensionsrückstellungen pauschal mit dem bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren geltenden durchschnittlichen Marktzins abgezinst werden ( 253 Absatz 2 HGB n.f.). Diese gesetzlich legitimierte Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes soll es dem Bilanzierenden aus Vereinfachungsgründen ermöglichen, auf die Ermittlung eines individuellen Diskontierungssatzes je nach Restlaufzeit der künftigen Zahlungen zu verzichten. Der anzuwendende o.g. Abzinsungssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekanntgegeben. Gemäß 246 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGB n.f. sind die im Zins- bzw. Finanzergebnis auszuweisenden Aufwendungen und Erträge aus der Auf- bzw. Abzinsung von Verpflichtungen und aus dem zu verrechnenden Deckungsvermögen miteinander zu saldieren. Nur im Anhang sind die verrechneten Aufwendungen und Erträge gemäß 285 Nr. 25 Halbsatz 1 HGB n.f. brutto anzugeben. Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.s.d. 264a HGB haben gemäß 277 Abs. 5 Satz 1 HGB n.f. Nettoerträge aus der Abzinsung in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten "Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge" und Nettoaufwendungen unter dem Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen", d.h. als Bestandteil des 2
3 Zins- bzw. Finanzergebnisses, auszuweisen. Der gesonderte Ausweis kann entweder durch Einfügung einer gesonderten Zeile, durch eine Vorspalte oder durch einen Davon-Vermerk erfolgen. Durch die Verwendung des vergangenheitsorientierten Zinssatzes, der wesentlich geringer als der bisher häufig an den steuerlichen Regelungen des 6a EStG orientierte Zinssatz von 6 % sein dürfte, wird die Umstellung auf die BilMoG- Vorschriften bei den Pensionsrückstellungen zusätzlich - wie bereits die Berücksichtigung künftiger Lohn- und Gehaltssteigerungen - zu erhöhten Zuführungsbeträgen führen (vgl. Abschnitt III.2). 3. Deckungsvermögen Eine wichtige Neuerung beim bilanziellen Ausweis der betrieblichen Altersversorgung liegt darin, dass kein Bruttoausweis der Pensionsverpflichtung und des sie deckenden Vermögens mehr stattfindet, sondern der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine Saldierung beider Größen verlangt. Bilanziell ausgewiesen wird somit lediglich eine Nettogröße. Nach 246 Absatz 2 Satz 2 HGB n.f. sind Vermögensgegenstände - die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind (Insolvenzsicherheit) und - ausschließlich zur Erfüllung von Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen dienen mit den Verpflichtungen (Pensionsrückstellungen) zu verrechnen. Ab dem Geschäftsjahr 2010 ist somit als Ausnahme zum allgemein gültigen Saldierungsverbot des 246 Absatz 2 HGB der Wert des sog. "Planvermögens" von der Versorgungsverpflichtung abzuziehen, zu deren Erfüllung es dient. Verbleibt nach der Saldierung von Altersversorgungsverpflichtungen mit dem zum Zeitwert bewerteten Deckungsvermögen ein aktivischer Überhang, so ist dieser unter einem gesonderten Posten in der Bilanz anzusetzen, und zwar auf der Aktivseite unter "E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung" (vgl. 266 Absatz 2 HGB n.f.). Für derartige Aktivüberhänge sieht 268 Absatz 8 HGB n.f. eine Ausschüttungssperre vor. Bei zum Deckungsvermögen gehörenden Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen besteht der beizulegende Zeitwert des Rückdeckungsanspruchs aus dem sog. geschäftsplanmäßigen Deckungskapital des Versicherungsunternehmens zzgl. eines etwa vorhandenen Guthabens aus Beitragsrückerstattungen (sog. Überschussbeteiligung). Besonderheiten gelten bei sog. wertpapiergebundenen Pensionszusagen. Soweit sich der Umfang der Altersversorgungs- 3
4 verpflichtung nach dem beizulegenden Zeitwert bestimmter Wertpapiere richtet und dieser Wert den in der Vereinbarung garantierten Mindestbetrag übersteigt, ist auch die Rückstellung mit dem beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere zu bewerten. Im Übrigen gilt das Verrechnungsgebot auch hier (zu den entsprechenden Anhangangaben vgl. Abschnitt IV). III. Übergangsregelungen des BilMoG 1. BilMoG-Eröffnungsbilanz zum Mit dem BilMoG wird eine Vielzahl von Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften im handelsrechtlichen Jahresabschluss geändert. Der Übergang auf das neue deutsche Bilanzrecht erfolgt hierbei regelmäßig zum Auf diesen Zeitpunkt hat der Bilanzierende eine Bil- MoG-Eröffnungsbilanz zu erstellen, deren Bilanzposten mit dem Jahresabschluss zum abzustimmen sind. Neben erfolgswirksamen Anpassungsbuchungen per treten auch erfolgsneutrale Buchungen, die unmittelbar im Eigenkapital zu erfolgen haben. Darüber hinaus wurden dem Bilanzierenden Wahlrechte eingeräumt. 2. Unterdotierung von Pensionsrückstellungen Aufgrund des beim Übergang zum BilMoG in der Regel zu erwartenden erheblichen Nachholpotenzials bei den zu bilanzierenden Pensionsrückstellungen (vgl. obige Ausführungen zum Erfüllungsbetrag und zum Abzinsungssatz) hat der Gesetzgeber ein Übergangswahlrecht geschaffen. Der Bilanzierende kann entweder den Fehlbetrag bei den Pensionsrückstellungen unmittelbar im Jahr des Übergangs zum Bil- MoG aufwandswirksam erfassen oder den Fehlbetrag bis spätestens zum zu mindestens einem Fünfzehntel jährlich aufwandswirksam der Pensionsrückstellung zuführen. Die erfolgswirksame Verteilung über einen kürzeren Zeitraum als 15 Jahre ist also zulässig. Der erforderliche Zuführungsbetrag zu den Pensionsrückstellungen ist zum Übergangszeitpunkt zu ermitteln. Der - einmalig beim Übergang festgestellte - Unterdeckungsbetrag eröffnet aufgrund des Ansammlungswahlrechtes des Artikel 67 Absatz 1 EGHGB beachtliche bilanzpolitische Spielräume, da der Bilanzierende in Abhängigkeit von der Ertragslage nach dem Übergang seinen Ergebnisverlauf nicht unerheblich gestalten kann. Die Aufwendungen aus der Anwendung der Übergangsvorschriften sind nach Artikel 67 Absatz 7 EGHGB in der Gewinnund Verlustrechnung grundsätzlich gesondert in den Posten "außerordentliche Aufwendungen" (z.b. die Zuführungsbeträge bei unterdotierten Pensionsrückstellungen) und "außerordentliche Erträge" auszuweisen. 4
5 3. Überdotierung von Pensionsrückstellungen Aufgrund der geänderten Rückstellungsbewertung kann auch eine Auflösung der Rückstellungen für laufende Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen erforderlich sein (seltener Fall der Überdeckung). Für diesen Fall erlaubt Artikel 67 EGHGB die Beibehaltung der Rückstellungen, soweit der aufzulösende Betrag bis spätestens wieder zugeführt werden müsste. Hierbei ist nicht auf die einzelne Verpflichtung abzustellen, sondern auf eine Gesamtbetrachtung. Wird von dem Beibehaltungswahlrecht kein Gebrauch gemacht, sind die aus der Auflösung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen, d.h. die Auflösungsbeträge dürfen nicht erfolgswirksam (etwa über "außerordentliche Erträge") verbucht werden. IV. Anhangangaben Nach 284 Absatz 2 Nr. 1 HGB besteht die allgemeine Pflicht zur Erläuterung der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang. Für Pensionsrückstellungen wurde diese Pflicht in 285 Nr. 24 HGB n.f. konkretisiert durch Angabe der angewandten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahren, Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln. Im Falle der Verrechnung des Deckungsvermögens mit den zugehörigen Altersversorgungsverpflichtungen nach 246 Absatz 2 HGB n.f. schreibt 285 Nr. 25 HGB n.f. vor, die beiden Bilanzposten vor Verrechnung anzugeben, d.h. sowohl den Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung als auch den Zeitwert des Deckungsvermögens; darüber hinaus sind die diesbezüglich verrechneten Aufwendungen und Erträge im Anhang zu nennen. Wie im Abschnitt III dargestellt, können sich aufgrund der Bewertungswahlrechte beim Übergang auf das BilMoG zum sowohl Unterdeckungen als auch Überdeckungen bei den Pensionsrückstellungen ergeben. Unterdeckungen resultieren stets aus der Anwendung der ratierlichen Ansammlung (1/15-Regelung) des Rückstellungsfehlbetrages. Überdeckungen beruhen auf der Beibehaltung der überhöhten Pensionsrückstellung. Falls der Bilanzierende die Fünfzehntelregelung in Anspruch nimmt, so ist der Betrag der Unterdeckung im Anhang anzugeben; falls er das Wertbeibehaltungswahlrecht nutzt, so ist der Betrag der Ü- berdeckung im Anhang anzugeben. Die Anhangangabe ist jährlich an den Stand der Unter- oder Überdeckung anzupassen. 5
6 Weitere Anhangangaben sind bezüglich der Pensionsrückstellungen - wie bereits nach bisherigem Recht - in folgenden Fällen vorgeschrieben: bei "Alt-Zusagen" und bei "mittelbaren Verpflichtungen". Unabhängig von der Übergangsregelung in Artikel 67 Absatz 1 EGHGB besteht Artikel 28 EGHGB weiter, welcher die Passivierung sog. "Alt-Zusagen", bei denen der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem erworben hat und außerdem die sog. "mittelbaren Verpflichtungen", regelt (Unterstützungskassen, Pensionskassen, Direktversicherungen, etc.), weiter. In diesen beiden Fällen hatte der Bilanzierende das Wahlrecht, derartige Verpflichtungen zu passivieren oder darauf zu verzichten. Bei Nicht-Passivierung sind die in der Bilanz nicht ausgewiesenen Verpflichtungen unverändert im Anhang anzugeben. V. Handlungsüberlegungen Die neuen gesetzlichen Vorschriften des BilMoG zu den Pensionsrückstellungen sind umfangreich und zum Teil kompliziert. Aufgrund der bestehenden Wahlrechte beim Übergang auf das neue Recht und der Ausweitung des Ansatzes latenter Steuern sollten die alternativen Bewertungsverfahren in den Jahresabschlüssen der Geschäftsjahr 2010 ff. frühzeitig geplant und festgelegt werden. Bei der Darlegung bilanzpolitischer Spielräume und der hieraus resultierenden Gestaltung der künftigen Ertragslage Ihres Unternehmens stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Information: Der Inhalt dieser Information wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Mit Rücksicht auf die Komplexität der angesprochenen Themen und den ständigen Wandel der Rechtsmaterie bitten wir um Verständnis, wenn wir unsere Haftung und Gewährleistung auf Beratungen in individuellen Einzelaufträgen nach Maßgabe unserer Auftragsbedingungen beschränken und sie i. Ü., d. h. für diese Informationen ausschließen. Für derartige Verpflichtungen besteht allerdings nach dem Übergang zum BilMoG keine Möglichkeit mehr, die Rückstellungsbildung für diese Verpflichtungen nachzuholen. 6
Herausforderungen und Trends für Pensionsfonds
Herausforderungen und Trends für Pensionsfonds Agenda VVB-Fachkreis Grundlagen und Rahmenbedingungen der Pensionsrückstellung nach HGB Seite 3 Bewertung der Verpflichtungen Seite 5 Auswirkungen auf die
MehrVorw ort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XIX
Inhaltsverzeichnis Vorw ort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XIX 1.1 Begriff, Zweck und Bedeutung der Rückstellungen...3 1.2 Abgrenzung von anderen Posten der Bilanz... 6 1.2.1
MehrPensionsverpflichtungen nach neuem HGB und IFRS
Pensionsverpflichtungen nach neuem HGB und IFRS Auswirkungen von Contractual Trust Arrangements Von Dr. Marco Keßler Erich Schmidt Verlag XIII Inhaltsverzeichnis Abbildungsverzeichnis Tabellenverzeichnis
MehrVERKA Kirchliche Pensionskasse VVaG
VERKA Kirchliche Pensionskasse VVaG Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Referent: Andreas Hoffmeister qx-club Berlin, 7. März 2011 Agenda Einführung
MehrAbzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen
Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen Disclaimer Die im Folgenden zusammengestellten Informationen sind begleitend zum Unterricht des "geprüften Betriebswirt IHK" für das Unterrichtsfach "Bilanz-
MehrGeschäftsbericht für das Geschäftsjahr Athene Deutschland Anlagemanagement GmbH, Wiesbaden
Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2015 Athene Deutschland Anlagemanagement GmbH, Wiesbaden Jahresbilanz zum 31.12.2015 Athene Deutschland Anlagemanagement GmbH A k t i v a A. Anlagevermögen 2015
MehrFresenius Versicherungsvermittlungs GmbH Bad Homburg v.d.höhe. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013
Bad Homburg v.d.höhe Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 Bilanz zum 31. Dezember 2013 Fresenius Versicherungsvermittlungsges. mbh, Bad Homburg A K T I V A Anhang 31.12.2013 31.12.2012 ( Tz ) EUR EUR
MehrWHITEOUT & GLARE, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2010 P A S S I V A EUR EUR
ANLAGE 1 WHITEOUT & GLARE, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2010 A K T I V A P A S S I V A 31.12.2010 31.12.2009 EUR EUR A. ANLAGEVERMÖGEN I. Sachanlagen 40.207,00 62.846,25 40.207,00 62.846,25 B. UMLAUFVERMÖGEN
MehrB & P Special. MicroBilG: Vereinfachter Jahresabschluss für Kleinstkapitalgesellschaften 02/2013. I. Überblick
02/2013 B & P Special MicroBilG: Vereinfachter Jahresabschluss für Kleinstkapitalgesellschaften I. Überblick Am 29.11.2012 hat der Deutsche Bundestag das Kleinstkapitalgesellschaften- Bilanzrechtsänderungsgesetz
MehrAuswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) auf die betriebliche Altersversorgung (bav) Agenda
Dr. osef aurer Öffentlich bestellter und vereidigter achverständiger für Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) auf die betriebliche Altersversorgung (bav) Agenda 1. Aktueller tand
MehrVersicherungsmathematisches Gutachten
Versicherungsmathematisches Gutachten für die Handelsbilanz über die unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen der Paul Egon Muster GmbH Hauptstraße 27-33 10815 Großstadtweiler Bilanzstichtag: 31.12.2013
MehrVersicherungsmathematisches Gutachten zur Bewertung von Versorgungsverpflichtungen. nach den Vorschriften des deutschen
Versicherungsmathematisches Gutachten zur Bewertung von Versorgungsverpflichtungen nach den Vorschriften des deutschen Handels-, Steuer- und Betriebsrentenrechts Musterfirma GmbH Musterstadt Longial GmbH
MehrMicroBilG: Vereinfachter Jahresabschluss für Kleinstkapitalgesellschaften
MicroBilG: Vereinfachter Jahresabschluss für Kleinstkapitalgesellschaften I. Überblick Am 29.11.2012 hat der Deutsche Bundestag Kleinstkapitalgesellschaften- das Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
MehrRückstellungen in der Handelsbilanz
Rückstellungen in der Handelsbilanz Überblick über die verschiedenen Arten von Rückstellungen in der Handelsbilanz In der Handelsbilanz werden folgende fünf Arten bzw. Gruppen von Rückstellungen unterschieden:
MehrHGB-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE. 30. HGB-FA / / 16:15 17:15 Uhr Bilanzierungsfragen von Pensionszusagen
Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany e.v. Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel.: (030) 20 64 12-0 Fax.: (030) 20 64 12-15 www.drsc.de - info@drsc.de Diese
Mehr7 % ', : ) ( - + ) * À 6 & ) ) & 0 - ', ) % 0 8 ) 6 7 : ) ( : ) 6 + À
7 % ', : ) 6 7 8 2 ( - + ) * À 6 & ) 8 6 - ) & 0 - ', ) % 0 8 ) 6 7 : ) 6 7 3 6 + 9 2 + 9 2 ( : ) 6 + À 8 9 2 + An die Geschäftsführung Im Dezember 2008 (Stand Mai 2009) Geschäftsführung Telefon: +49 711
MehrFIDES am Abend Brennpunkte des BilMoG Rückstellungen. Bremen, 21. September 2009
FIDES am Abend Brennpunkte des BilMoG Rückstellungen Bremen, 21. September 2009 Inhalt A. Ansatz von sonstigen Rückstellungen B. Bewertung von sonstigen Rückstellungen C. Veränderungen im Ausweis D. Praxisfolgen
MehrWesentliche Aspekte der handelsbilanziellen Ansatz- und Bewertungsvorschriften von Pensionsverpflichtungen nach dem Bilanzrechtmodernisierungsgesetz
Campagna Röhricht Wesentliche Aspekte der handelsbilanziellen Ansatz- und Bewertungsvorschriften von Pensionsverpflichtungen nach dem Bilanzrechtmodernisierungsgesetz Für das Geschäftsjahr 2010 ist das
Mehr1 Die Richttafeln 2005 G von Prof. Klaus Heubeck werden als mit den anerkannten versicherungsmathematischen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
MehrBILANZ. SWE Bürgersolarfonds GmbH & Co. KG Emmendingen. zum. 31. Dezember 2012 PASSIVA. A. Eigenkapital. B. Rückstellungen. C.
BILANZ Emmendingen zum AKTIVA 31. Dezember 2012 PASSIVA A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Sachanlagen I. Kapitalanteile atypische Stille einschl. ZOB 295.839,86 315.318,33 1. technische Anlagen und
MehrJahres abschlus s RICH AG. Heiliggeiststr München. zum 31. Dezember 2012
Jahres abschlus s zum 31. Dezember 2012 RICH AG Heiliggeiststr. 1 80331 München BILANZ zum 31. Dezember 2012 RICH AG Vertrieb von Waren aller Art, München AKTIVA Geschäftsjahr Vorjahr EUR EUR EUR A. Aufwendungen
MehrDipl.-Wirt.-Inf. Christina Koch Übung Jahresabschluss Sommersemester Rückstellungen:
Rückstellungen: Rückstellungen sind Passivposten für bestimmte Verpflichtungen eines Unternehmens, die zu künftigen Ausgaben führen und deren zugehöriger Aufwand der Verursachungsperiode zugerechnet werden
MehrEin Verrechnungsverbot gilt für Vermögensgegenstände, die ausschließlich
Änderungen für den Einzelabschluss 3/1.1 Seite 1 3.1.1 Wirtschaftlicher Eigentümer Zielsetzung Durch die Neuregulierung des 246 Abs. 1 Satz 2 HGB-E wurde vorgesehen, dass im handelsrechtlichen Jahresabschluss
MehrJahresabschluss übrige Aktiva / Passiva
Jahresabschluss übrige Aktiva / Passiva Prof. Dr. Werner Müller übrige Aktiva C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung F. Nicht
MehrBericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013
Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 MOBILE TIERRETTUNG E. V. Ausbau Kirschberg 15 03058 Groß-Döbbern BILANZ zum 31. Dezember 2013 Mobile Tierrettung e. V., Groß Döbbern
MehrJahresabschluss. übrige Bilanzpositionen, Steuerabgrenzung. Prof. Dr. Werner Müller
Jahresabschluss übrige Bilanzpositionen, Steuerabgrenzung Prof. Dr. Werner Müller übrige Aktiva C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung
MehrLESEPROBE. Rückstellungen nach Handels- und Steuerrecht PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT. Dr. Holger Wirtz Dr. Anna Gersbacher
Rückstellungen nach Handels- und Steuerrecht Dr. Holger Wirtz Dr. Anna Gersbacher PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT 1. Auflage 2015 Autoren: Dr. Holger Wirtz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Titel: Herausgeber:
MehrBilMoG in Beispielen. Anwendung und Übergang- Praktische Empfehlungen für den Mittelstand
www.nwb.de BilMoG in Beispielen Anwendung und Übergang- Praktische Empfehlungen für den Mittelstand Praktische Beispiele und zahlreiche Anwendungstipps Besonderheiten bei Personengesellschaften Steuerliche
MehrIngeborg Haas. Rückstellungen. Steuerrecht, Handelsrecht und IAS/IFRS GABLER
Ingeborg Haas Rückstellungen Steuerrecht, Handelsrecht und IAS/IFRS GABLER Vorwort 5 1 Einführung 11 A. Begriff der Rückstellungen 11 I. Allgemeines 11 II. Handelsrechtlicher Rückstellungsbegriff 11 B.
MehrReform des Bilanzrechts (HGB/BilMoG) (1)
Reform des Bilanzrechts (HGB/BilMoG) (1) Rechtsgrundlage: Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) vom 25. Mai 2009, BGBl. I S. 1102 Motive der Reform (BT-Drs. 16/12407)* Deregulierung (Kostensenkung)
MehrJahresabschluss Passivseite
Jahresabschluss Passivseite Prof. Dr. Werner Müller B i l a n z Aktiva Passiva Anlagenbuchhaltung Anlagevermögen Eigenkapital Lagerwesen Debitorenbuchhaltung Umlaufvermögen - Vorräte - Forderungen Rückstellungen
MehrEBV Grundbesitz GmbH. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz
EBV Grundbesitz GmbH Leipzig Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 Bilanz Aktiva 31.12.2014 31.12.2013 A. Anlagevermögen 439.968,00 441.596,00 I. Immaterielle Vermögensgegenstände
MehrBilanz zum 31. Dezember 2007 1. Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 2. Anhang 2007 3
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 der Axel Springer Medien Accounting Service GmbH Berlin (vormals: Sechsundvierzigste Media Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh) Bilanz zum 31. Dezember 2007 1 Gewinn-
MehrVorlage 1 Bilanz und GuV
Vorlage 1 Bilanz und GuV Der Jahresabschluss ist die wichtigste und am weitesten verbreitete Form der Ergebnisrechnung. Die grundlegenden Vorschriften zum Jahresabschluss ergeben sich aus 242 HGB. Danach
MehrVorlage 1 Bilanz und GuV
Vorlage 1 Bilanz und GuV Der Jahresabschluss ist die wichtigste und am weitesten verbreitete Form der Ergebnisrechnung. Die grundlegenden Vorschriften zum Jahresabschluss ergeben sich aus 242 HGB. Danach
MehrNEXUS / CCC GmbH. Villingen-Schwenningen. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011
NEXUS / CCC GmbH Villingen-Schwenningen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 nexus/ccc GmbH, Villingen - Schwenningen Bilanz zum 31. Dezember 2011 A k t i v a P a s s i v a 31.12.2011 31.12.2010 31.12.2011
MehrMittelgroße Personenhandelsgesellschaft gem. 267 HGB (z.b. eine GmbH & Co. KG): Checkliste zur Offenlegung eins Anhangs für 2010
DokNr. 11000538 Stand: 03.2011 Mittelgroße Personenhandelsgesellschaft gem. 267 HGB (z.b. eine GmbH & Co. KG): Checkliste zur Offenlegung eins Anhangs für 2010 Anhang I. Allgemeine Angaben zu Inhalt und
MehrLEW Verteilnetz GmbH Augsburg. Tätigkeitsabschluss für das Geschäftsjahr 2015
LEW Verteilnetz GmbH Augsburg Tätigkeitsabschluss für das Geschäftsjahr 2015 Inhalt Allgemeine Erläuterungen 5 Tätigkeitsabschluss Elektrizitätsverteilung 6 Erklärung der gesetzlichen Vertreter 13 3 4
MehrAnsatz und Bewertung von Rückstellungen. Die bisherige HGB-Fassung im Vergleich zu BilMoG
Wirtschaft Holger Schmidt Ansatz und Bewertung von Rückstellungen. Die bisherige HGB-Fassung im Vergleich zu BilMoG Diplomarbeit Fakultät Wirtschafts- und Allgemeinwissenschaften Studiengang Betriebswirtschaft
MehrGeschäftsbericht für das Geschäftsjahr Athene Deutschland Holding GmbH & Co. KG, Wiesbaden
Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2015 Athene Deutschland Holding GmbH & Co. KG, Wiesbaden Jahresabschluss Jahresbilanz zum 31.12.2015 Athene Deutschland Holding GmbH & Co. KG Aktivseite 2015 2014
MehrWesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen
www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Pensionsrückstellungen Auf einen
MehrHalbjahresfinanzbericht vom 1. April 2013 bis zum 30. September 2013
Pilkington Deutschland AG Gelsenkirchen Halbjahresfinanzbericht vom 1. April 2013 bis zum 30. September 2013 Zwischenlagebericht Umsatz und Ergebnis Im Bauhauptgewerbe ist der Auftragseingang gestiegen,
MehrMittelgroße Kapitalgesellschaft gem. 267 HGB (z.b. GmbH): Checkliste zur Offenlegung eines Anhangs für 2010
DokNr. 11000531 Stand: 02011 Mittelgroße Kapitalgesellschaft gem. 267 HGB (z.b. GmbH): Checkliste zur Offenlegung eines Anhangs für 2010 Anhang I. Allgemeine Angaben zu Inhalt und Gliederung des JA 1.
MehrGroße Kapitalgesellschaft gem. 267 HGB (z.b. GmbH): Checkliste zur Offenlegung eines Anhangs für 2010
DokNr. 11000534 Stand: 02011 Große Kapitalgesellschaft gem. 267 HGB (z.b. GmbH): Checkliste zur Offenlegung eines Anhangs für 2010 Anhang I. Allgemeine Angaben zu Inhalt und Gliederung des JA 1. Zusätzliche
MehrWürth Elektronik Research GmbH. Jahresabschluss
Würth Elektronik Research GmbH Stuttgart Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 AKTIVA ANLAGEVERMÖGEN Immaterielle Vermögensgegenstände Würth Elektronik Research GmbH Stuttgart Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
MehrWesentliche praxisrelevante Auswirkungen auf den Jahresabschluss aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts
Wirtschaft Frank Hoffmann Wesentliche praxisrelevante Auswirkungen auf den Jahresabschluss aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts Basierend auf dem Referentenentwurf vom November 2007
MehrHandelsbilanzrecht 2. Einheit
Handelsbilanzrecht 2. Einheit Dr. Moritz Pöschke, Dipl.-Kfm., LL.M. (Harvard) Universität zu Köln Institut für Gesellschaftsrecht Abt. 2: Kapitalgesellschaften, Bilanzrecht (Prof. Dr. Joachim Hennrichs)
MehrKOKO & DTK Entertainment GmbH. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Bilanz
KOKO & DTK Entertainment GmbH Konstanz Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 Bilanz Aktiva A. Anlagevermögen 364.813,00 347.809,50 I. Immaterielle Vermögensgegenstände 17.581,00
MehrLEW Verteilnetz GmbH Augsburg. Tätigkeitsabschluss für das Geschäftsjahr 2016
LEW Verteilnetz GmbH Augsburg Tätigkeitsabschluss für das Geschäftsjahr 2016 Inhalt Allgemeine Erläuterungen 5 Tätigkeitsabschluss Elektrizitätsverteilung 6 Erklärung der gesetzlichen Vertreter 13 3 4
MehrTestatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Gaimersheim. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Gaimersheim Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
MehrBilanzsteuerliche Behandlung der Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt;
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
MehrMit einem Geleitwort von Prof. Dr. Roland Euler
Christoph Klein Die bilanzielle Abbildung der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen nach Handels- und Steuerrecht Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Roland Euler ö Springer Gabler Inhaltsverzeichnis
MehrGesellschafter-Geschäftsführer- Versorgung Neuordnung und Auslagerung einer Pensionszusage
Kompakt Gesellschafter-Geschäftsführer- Versorgung Neuordnung und Auslagerung einer Pensionszusage 3. Auflage November 2015 / Inhaltsverzeichnis 1 Gründe für die Neuordnung einer Pensionszusage 5 2 Die
MehrInhaltsverzeichnis. Gedlicka/Kerschbaumer/Lehner (Hrsg), Praxisleitfaden zum UGB nach dem RÄG 2014 VII
Vorwort... V Verzeichnis der Herausgeber und Autoren... XIII Abkürzungsverzeichnis... XVII A. Grundlagen und wesentliche Änderungen... 1 1. Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze (Dam-Ratzesberger)... 1
MehrInhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis 7. Vorwort 17. Abkürzungsverzeichnis Einleitung 23
Inhaltsübersicht 7 Vorwort 17 Abkürzungsverzeichnis 19 1 Einleitung 23 2 Sonstige Rückstellungen 27 2.1 Ansatz 27 2.2 Bewertung 92 2.3 Auswirkungen der Ausübung des Beibehaltungswahlrechts auf die Jahresabschlüsse
Mehr2. Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MDg Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM
MehrGrüneisen TaxConsult GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Deutsche Krebsstiftung Frankfurt am Main. Handelsrechtlicher Jahresabschluss
Deutsche Krebsstiftung Frankfurt am Main Handelsrechtlicher Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 Inhaltsverzeichnis A. Auftrag 1 B. Auftragsdurchführung 3 C. Bescheinigung 4 Anlagen Bilanz zum 31. Dezember
MehrHeben stiller Reserven
Heben stiller Reserven Fall: Für ein Gebäude war in den Vorjahren in Handels- und Steuerbilanz eine Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz in nspruch genommen worden. Für das Gebäude wurden später
MehrWürth Elektronik Research GmbH. Jahresabschluss
Würth Elektronik Research GmbH Stuttgart Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 AKTIVA ANLAGEVERMÖGEN Immaterielle Vermögensgegenstände Würth Elektronik Research GmbH Stuttgart Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
MehrRückstellungen und Rücklagen von A bis Z
Wilhelm Krudewig Rückstellungen und Rücklagen von A bis Z Berechnungsbeispiele und Gestaltungshinweise mit den Auswirkungen durch das BilMoG Kompaktwissen für Berater 2. Auflage Wilhelm Krudewig Rückstellungen
MehrRICH Aktiengesellschaft. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum
RICH Aktiengesellschaft München Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum Bilanz Aktiva A. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs 31.12.2009 1,00 50.000,00
MehrA. Anlagevermögen A. Eigenkapital. Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital ,00 100
Delitzsch Pflanzenzucht Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Einbeck Bilanz zum 30. Juni 2015 AKTIVA PASSIVA A. Anlagevermögen A. Eigenkapital Vorjahr Vorjahr T T Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes
MehrT T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital. Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital ,00 100
Delitzsch Pflanzenzucht Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Einbeck Bilanz zum 30. Juni 2016 AKTIVA Vorjahr Vorjahr T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital
MehrJahresabschluss. Überblick + Ausweis
Jahresabschluss Überblick + Ausweis Prof. Dr. Werner Müller https://mueller-consulting.jimdo.com/ rechnungswesen/hgb-bilanzierung-steuer/ https://www.noteninflation.de/an-meine-studenten/ 1.5 Inventur,
MehrTestatsexemplar. Fraport Passenger Services GmbH Frankfurt am Main. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
Testatsexemplar Fraport Passenger Services GmbH Frankfurt am Main Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Inhaltsverzeichnis Seite Jahresabschluss... 1 1. Bilanz
MehrJahresabschluss zum 30. April 2015
Jahresabschluss zum 30. April 2015 AQUAMONDI AG, München Bilanz zum 30. April 2015 A K T I V S E I T E 30.4.2015 Vorjahr EUR EUR EUR A. UMLAUFVERMÖGEN I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Sonstige
MehrDer Controlling-Berater
Ronald Gleich/Andreas Klein (Hrsg.) Der Controlling-Berater Band 10 Die Autoren: Felice-Alfredo Avella/Ralph Brinkmann unter Mitarbeit von Gerhard Radinger Jahresabschluss und Berichtswesen nach dem BilMoG
Mehreconstor Make Your Publications Visible.
econstor Make Your Publications Visible. A Service of Wirtschaft Centre zbwleibniz-informationszentrum Economics Niehaus, Hans-Jürgen Working Paper Die Rechnungslegung zur betrieblichen Altersversorgung:
MehrDLQuarterly. Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung - BFH-Urteil vom IX R1/ /2010
DLQuarterly 01/2010 Dr. Lutz Beratungsinstitut für Altersversorgung GmbH Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung - BFH-Urteil vom 11.11.2009 - IX R1/09 - In diesem Rechtsstreit vor dem
MehrWlLEY. Rückstellungen in der Praxis. Winfried Melcher, Katrin David und Thomas Skowronek. WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA
Winfried Melcher, Katrin David und Thomas Skowronek Rückstellungen in der Praxis Anwendungsfälle nach HCB und IFR5 WlLEY WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA Vorwort 17 Abkürzungsverzeichnis 19 1 Einleitung
MehrLatente Steuern im Jahresabschluss idf RÄG 2014
(6. SEPTEMBER 2016)! Advisory/Tax Latente Steuern im Jahresabschluss idf RÄG 2014 Die neuen Bestimmungen zum RÄG 2014 sind erstmals bei der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 anzuwenden. Im
MehrPretagus GmbH. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum BILANZ
UNTERNEHMENS- Pretagus GmbH Hamburg Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01012012 bis zum 31122012 BILANZ AKTIVA A Anlagevermögen I Immaterielle Vermögensgegenstände 28320,50 38503,50 II Sachanlagen 37188,00
MehrJahresabschluss. zum 31. Dezember Vergleich.de Gesellschaft für Verbraucherinformation mbh Klosterstraße Berlin
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 Vergleich.de Gesellschaft für Klosterstraße 71 10179 Blatt 1 BILANZ zum 31. Dezember 2014 AKTIVA Geschäftsjahr Vorjahr EUR EUR EUR A. Anlagevermögen I. Immaterielle
MehrDer Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
Dr. Christoph Ernst 17. November 2008 Der Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes Fundstelle: www.bmj.bund.de/bilmog BT-Drucksache 16/10067 1. Stand Kabinettbeschluss 21.5. 2008 Bundesratsbeschluss
MehrCommerz Business Consulting GmbH. Frankfurt am Main. Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012
Commerz Business Consulting GmbH Frankfurt am Main Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 2 Anlage I Bilanz zum 31. Dezember 2012 Aktiva 31.12.2012 31.12.2011 A. Anlagevermögen
MehrEuro Grundinvest Deutschland 12 GmbH & Co. KG. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum
Seite 1 von 5 Euro Grundinvest Deutschland 12 GmbH & Co. KG München Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 Bilanz Aktiva 31.12.2011 31.12.2010 EUR EUR A. Anlagevermögen 8.502.777,42
MehrCommerz Business Consulting GmbH. Frankfurt am Main. Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013
Commerz Business Consulting GmbH Frankfurt am Main Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 Commerz Business Consulting GmbH, Frankfurt am Main Bilanz zum 31. Dezember
MehrOffener Kanal Schleswig-Holstein, Kiel. Anhang für das Geschäftsjahr 2016
Seite 1 Offener Kanal Schleswig-Holstein, Kiel Anhang für das Geschäftsjahr 2016 I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss Der OKSH wurde durch das Gesetz über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen
MehrJahresabschluss. Patriarch Multi-Manager GmbH Frankfurt am Main
Jahresabschluss Patriarch Multi-Manager GmbH Frankfurt am Main zum 31. Dezember 2015 Bilanz zum 31. Dezember 2015 AKTIVA 31.12.2015 Vorjahr EUR TEUR A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände
MehrFAP Beteiligungsgesellschaft mbh, Hamburg
FAP Beteiligungsgesellschaft mbh, Hamburg Bilanz zum 31. Dezember 2014 AKTIVA PASSIVA Stand am Eröffnungsbilanz am Stand am Eröffnungsbilanz am 31. Dezember 2014 06. März 2014 31. Dezember 2014 06. März
MehrHERAUSFORDERUNG NIEDRIGZINSPHASE - AUSWIRKUNGEN AUF DIE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG
HERAUSFORDERUNG NIEDRIGZINSPHASE - AUSWIRKUNGEN AUF DIE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Böckler Konferenz für Aufsichtsräte 2016 Dr. Sebastian Campagna Hans-Böckler-Stiftung Berlin, 1. Juli 2016 Inhalt Niedrigzinsphase
MehrFallstudie zum Übergang auf das neue deutsche Bilanzrecht (BilMoG)
Fallstudie zum Übergang auf das neue deutsche Bilanzrecht (BilMoG) StB Dipl.-Ök. Christian Buschfort Dipl.-Bw. (VWA) Thomas Reinhardt Umstellung auf das HGB nach BilMoG anhand ausgewählter Sachverhalte
MehrBilanz der EHG Elektroholding GmbH, Stuttgart
Bilanz der EHG Elektroholding GmbH, Stuttgart zum 31. Dezember 2010 31. Dezember 31. Dezember 2010 2009 AKTIVA Anhang in T in T Anlagevermögen Sachanlagen ( 1) 10.320 10.708 Finanzanlagen ( 2) 86.920 86.920
MehrFürstenberg Capital Dritte GmbH. Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni ZWISCHENBILANZ zum 30. Juni Fürstenberg AKTIVA.
1 von 9 Fürstenberg Capital Dritte GmbH Fürstenberg Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2009 ZWISCHENBILANZ zum 30. Juni 2009 AKTIVA A. Anlagevermögen I. Finanzanlagen 50.000.000,00 50.000.000,00 B. Umlaufvermögen
MehrANHANG kleine GmbH 2016
Checkliste ANHANG kleine GmbH 2016 Mandant: Stichtag: Buchführung durch: Abschlussarbeiten durch: Prüfung durch: Vorbemerkungen (allgemein) Die Checkliste stellt auf das gesetzliche Mindestmaß ab. Soweit
MehrBilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Bilanzrecht Mai 2009 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz I. Einleitung Am 26. März 2009 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG) beschlossen.
MehrJAHRESABSCHLUSS DER. DEUTSCHE WOHNEN MANAGEMENT GMBH, BERLIN (vormals: Deutsche Wohnen Immobilien Management GmbH, Frankfurt am Main)
JAHRESABSCHLUSS DER DEUTSCHE WOHNEN MANAGEMENT GMBH, BERLIN (vormals: Deutsche Wohnen Immobilien Management GmbH, Frankfurt am Main) FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2008 Deutsche Wohnen Management GmbH, Berlin Bilanz
MehrZur einheitlichen Bewertung im Konzernabschluss nach dem UGB
Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Zur einheitlichen Bewertung im Konzernabschluss nach dem UGB (beschlossen in der Sitzung des Fachsenats
MehrInhalt. IFRS 14: Regulatorische Abgrenzungsposten
Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 4 4. Negativabgrenzung... 5 5. Wesentliche Inhalte... 6 6. Beispiel... 8 Am 30.10.2015 wurde mitgeteilt, dass
MehrVerwaltungsgesellschaft Finkenwerder mbh, Hamburg
Verwaltungsgesellschaft Finkenwerder mbh, Hamburg Bilanz zum 31. Dezember 2013 AKTIVA PASSIVA Stand am Stand am Stand am Stand am 31. Dezember 2013 31. Dezember 2012 31. Dezember 2013 31. Dezember 2012
MehrSteuerrecht. S.1 Anwendungsbereich
Jahresabschluss Steuerrecht Ja S Steuerrecht S.1 Anwendungsbereich Bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen,
MehrPrüfungsbestätigung 1. Bilanz zum 31. Dezember Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 23. November bis 31.
Abschluss für das Rumpfgeschäftsjahr vom 23. November bis zum 31. Dezember 2006 der Sechsundvierzigste Media Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh Berlin (künftig: Axel Springer Medien Accounting Service
MehrPape & Co. Bedeutung und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach BilMoG und steuerliche Folgen
Pape & Co. Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Bedeutung und Bewertung von Pensionsrückstellungen nach BilMoG und steuerliche Folgen Get Together Pensionszusagen bei Gesellschafter-Geschäftsführern 25. Februar
MehrBilanzierung und Bewertung von Rückstellungen (außer Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen)
Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen (außer Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen) Rechtsgrundlagen: 249 HGB Ansatz 253 Abs. 1 und 2 HGB Bewertung 5 Abs. 3 4b EStG, R 5.7 EStR
MehrJahresabschluss. Überblick + Ausweis. Prof. Dr. Werner Müller
Jahresabschluss Überblick + Ausweis Prof. Dr. Werner Müller Ansatz Bewertung Ausweis Ansatz: ist ein Sachverhalt in der Bilanz abzubilden? aus GoBil ableiten! + Rückkopplung aus Ausweis Bewertung: mit
MehrMJP MANDANTENINFO Juli Neue Regelungen für die Handelsbilanz durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
MJP MANDANTENINFO Juli 2009 Neue Regelungen für die Handelsbilanz durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) 1. Überblick und Handlungsbedarf Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) stellt
MehrFallstudie zum Übergang auf das neue deutsche Bilanzrecht (BilMoG) - mit Lösungen -
Fallstudie zum Übergang auf das neue deutsche Bilanzrecht (BilMoG) - mit Lösungen - StB Dipl.-Ök. Christian Buschfort Dipl.-Bw. (VWA) Thomas Reinhardt Umstellung auf das HGB nach BilMoG anhand ausgewählter
MehrJahresabschluss. zum. 31. Dezember der. DeltiTrade GmbH, Hannover
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 der DeltiTrade GmbH, Hannover DeltiTrade GmbH, Hannover Handelsbilanz zum 31. Dezember 2016 A K T I V A P A S S I V A 31.12.2016 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2015 A.
MehrHindernisse für die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf Pensionsfonds
Hindernisse für die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf Pensionsfonds LVM Pensionsfonds-AG Peter Bredebusch Berlin, 16.5.2013 Einleitung In den vergangenen 10 Jahren ist schon viel erreicht worden:
Mehr