Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

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1 VG Würzburg, Urteil v W 5 K Titel: Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Normenketten: BauGB 30 I BauNVO 14 I VwGO 75 BayBO Art. 68 I 1 Schlagworte: Bauantrag, Vorhaben, Werbeanlage, Bebauungsplan, Gewerbegebiet Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 5 K Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Juni Kammer gez.: Weis, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr: 990 Hauptpunkte: Werbeanlage; Gemeinbedarfsfläche; Vermittlungsstelle Bundespost; L. Straße 1 Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Klägerin - bevollmächtigt:... gegen Freistaat Bayern, vertreten durch: Landratsamt Würzburg, Zeppelinstr. 15, Würzburg, - Beklagter - beigeladen: Markt Zell a.main, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Rathausplatz 8, Zell, wegen Genehmigung einer Werbeanlage in...

2 erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gehrsitz als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung am 25. Juni 2015 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: 1. Am 10. Dezember 2014 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die mit Bauantrag vom 8. Oktober 2014 beantragte Bauerlaubnis für die Errichtung einer Werbeanlage (bestehend aus zwei Werbetafeln) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1186/1 der Gemarkung Z* zu erteilen. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Klägerin sei ein Unternehmen der Außenwerbung. Unter dem 8. Oktober 2014 habe sie eine entsprechende Baugenehmigung beantragt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 habe das Landratsamt Würzburg die Bauunterlagen zurückgereicht mit dem Hinweis, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Über den Bauantrag sei bislang nicht entschieden worden. Die Zulässigkeit der Klage ergebe sich aus 75 VwGO. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe einen durch Art. 14 GG geschützten Anspruch auf Erteilung einer Bauerlaubnis. Dem Vorhaben stünden keine von der Behörde zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegen. Versagungsgründe seien nicht ersichtlich. 2. Demgegenüber beantragte das Landratsamt Würzburg als Vertreter des Beklagten, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Abweisungsantrages wurde ausgeführt, das beantragte Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Fläche, auf der die Anlage für Außenwerbung errichtet werden solle, sei als Fläche für Gemeinbedarf ausgewiesen. Bei der geplanten Anlage für Außenwerbung handele es sich um ein gewerbliches Vorhaben, das dieser Festsetzung widerspreche. Damit stünden dem Vorhaben der Klägerin öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung bestehe für die Klägerin nicht. 3. In der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2015 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und der Beklagtenvertreter die bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Die Vertreter des Beigeladenen stellten keinen Klageantrag. 4. Die Eingabeplanungsakten der Klägerin wurden von dieser vorgelegt. Die beim Landratsamt Würzburg vorhandenen Behördenakten wurden beigezogen. Entscheidungsgründe: 1. Die Klage ist nach 75 VwGO zulässig, aber nicht begründet.

3 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs.1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. 3. Vorliegend ist das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich unzulässig. Es ist nach 30 BauGB zu beurteilen, weil es im Geltungsbereich des Bebauungsplans K. des Beigeladenen verwirklicht werden soll. Für das Baugrundstück setzt der Bebauungsplan Baugrundstücke für Gemeinbedarf, Ortsvermittlungsstelle der Bundespost fest. Die geplante Werbeanlage ist wie ein Gewerbebetrieb zu behandeln, nämlich wie eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung (BVerwG, U.v Nr. 4 C 27.91, BVerwGE 91, 234). Sie widerspricht der Festsetzung des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Mit der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche ist die Art der Nutzung zulässigerweise bestimmt. Es bedarf darüber hinaus oder daneben nicht der Festsetzung eines der in 2 ff. BauNVO aufgeführten Baugebiete (BayVGH, B.v Nr. 2 ZB ; BVerwG, Be. v Nr. 4 B 140/88, NVwZ 90, 459 und v Nr. 4 BN 23/97, DÖV 1998, 515). Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Bezeichnung Ortsvermittlungsstelle der Bundespost bietet keinen tauglichen Ansatzpunkt für die Annahme, mit dem Bebauungsplan hätten Nutzungen zugelassen werden sollen, wie sie in einem Misch- oder Gewerbegebiet möglich sind (vgl. BayVGH, a. a. O.; vgl. auch BayVGH, U.v Nr. 1 N ). Die getroffene Festsetzung ist nach der Privatisierung der Post auch nicht funktionslos geworden. Die Festsetzung dient nunmehr der Erbringung von Universaldienstleistungen, wie sie etwa im Postgesetz oder im Telekommunikationsgesetz geregelt sind. Auf die die Gemeinbedarfsfläche umgebende Bebauung kommt es nicht an. Das auf dem Baugrundstück vorhandene Gebäude, an dem die Werbeanlagen angebracht werden sollen, wird auch nach wie vor als Vermittlungsstelle genutzt. Es steht im Eigentum der Deutschen Telekom AG. 4. Die geplante Werbeanlage stellt auch keine Nebenanlage nach 14 Abs. 1 BauNVO dar oder könnte sonst als Ergänzung, Nebenzweck oder dergleichen im Rahmen der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche zugelassen werden. 5. Ob der früheren Deutschen Bundespost oder der von ihr betriebenen Werbefirma in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen Baugenehmigungen erteilt worden sind, wie der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vortrug, spielt keine entscheidungserhebliche Rolle. 6. Ausnahmen von der Festsetzung der Fläche für Gemeinbedarf sieht der Bebauungsplan nicht vor ( 31 Abs. 1 BauGB). Die Klägerin hat auch keinen Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB gestellt. Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

4 Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf ,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Bei Großflächenwerbetafeln geht die Kammer von einem Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR pro Tafel aus (vgl. Nr des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - BayVBl. 2014, Sonderbeilage Januar 2014). Da vorliegend eine Baugenehmigung für zwei Werbetafeln begehrt wird, errechnet sich ein Streitwert in Höhe von ,00 EUR. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

5 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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