Vorblatt. Referentenentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Entwurf für eine

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorblatt. Referentenentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Entwurf für eine"

Transkript

1 Vorblatt Referentenentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Entwurf für eine Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung A. Problem und Ziel Vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise 2008 haben das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission eine grundlegende Neugestaltung des Bankenaufsichtsrechts in der EU vorgenommen. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom , S. 1) und die Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG lösen die bisherigen Richtlinien 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) und 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie) vollständig ab. Die neuen europäischen Vorgaben erforderten u. a. eine Änderung des Kreditwesengesetzes, die wiederum eine Anpassung der Inhaberkontrollverordnung nach sich zieht. Weitere Änderungsnotwendigkeiten ergeben sich dadurch, dass das Bundesministerium der Finanzen keine Auszüge aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister mehr einholt. Die erforderlichen Anpassungen sind Gegenstand des vorliegenden Referentenentwurfs. B. Lösung Erlass dieser Verordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für die Länder und die Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entstehen Kosten in Höhe von rund 61 Tausend Euro aufgrund der Erfüllung der neuen Anzeigepflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht ein minimaler Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 6.400, da die Auswertung der Führungszeugnisse an die Stelle der bisherigen Auswertung von Bundeszentralregisterauszügen tritt. F. Weitere Kosten Im Rahmen der Finanzierung der Bundesanstalt können den über die Umlage zur Finanzierung herangezogenen Unternehmen der Finanzbranche zusätzliche Kosten durch eine Erhöhung der genannten Umlage entstehen. Anderen Wirtschaftsunternehmen, insbeson-

2 dere mittelständischen Unternehmen, die nicht der Finanzbranche angehören, und sozialen Sicherungssystemen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

3 Entwurf für eine Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung Vom Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund des 24 Absatz 4 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen 2c Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) und 24 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, in Verbindung mit 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl I S. 3), der zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2336) neu gefasst worden ist, nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und auf Grund des 104 Absatz 6 Satz 1, 3 und 4, auch in Verbindung mit 1b Absatz 2 und 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen 1b Absatz 2 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427), 104 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 20 Nummer 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) und 118 durch Artikel 6 Nummer 10 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in Verbindung mit 1a Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 124) geändert worden ist, im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder: Artikel 1 Die Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562,688), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 1 werden nach den Wörtern an der eine bedeutende Beteiligung die Wörter im Sinne des 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des 7a Absatz 2 Satz 3 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingefügt. 2. In 2 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter in amtlich beglaubigter durch die Wörter zusätzlich zum Original in einer amtlich beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) bb) In Satz 1 werden nach dem Wort mittelbar die Wörter über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder gleichartige Verhältnisse gestrichen. Satz 2 wird aufgehoben.

4 cc) In dem neuen Satz 2 wird nach dem Wort Versicherungsaufsichtsgesetzes das Wort entsprechend gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter Tochterunternehmen und gleichartigen Verhältnisse durch das Wort Unternehmen ersetzt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird nach dem Wort Beteiligungsstrukturen das Wort ist durch das Wort sind ersetzt und nach dem Wort Verordnung werden die Wörter sowie ein Schaubild der beabsichtigten Beteiligungsstruktur unter Angabe der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent eingefügt. b) In Satz 3 werden die Wörter Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis durch das Wort Unternehmen ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter, sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, gegen ein von ihm jemals geleitetes Unternehmen, oder, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, gegen ein Unternehmen, über das er Kontrolle hat, durch die Wörter gegen ein von ihm derzeit oder früher geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen ersetzt. bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort unternehmerischen die Wörter oder sonstigen beruflichen eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Vergleichbare Sachverhalte und Verfahren nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzuzeigen. b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt: (4) Anzeigepflichtige natürliche Personen und Personen nach 8 Nummer 3 oder Nummer 7 haben bei der Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß 30 Absatz 5 oder 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum. Personen, die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der keine Dokumente nach Satz 1 ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die den Dokumenten nach Satz 1 entsprechen. Werden dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde im Einzelfall abzustimmen. Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen.

5 (5) Anzeigepflichtige natürliche Personen und Personen nach 8 Nummer 3 oder Nummer 7 haben, wenn sie einen Wohnsitz in Deutschland innehaben oder hatten oder eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausüben oder ausgeübt haben, bei der Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum des Dokuments. 6. Dem 10 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Dem Lebenslauf sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort Pensionsfonds die Wörter, jeweils mit Sitz im Inland, eingefügt. bb) In Nummer 4 werden die Wörter 1 Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2 des Kreditwesengesetzes durch die Wörter 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt. cc) In Nummer 7 wird das Wort Einlagenkreditinstitut durch das Wort CRR- Kreditinstitut ersetzt. dd) In Nummer 8 werden die Wörter Richtlinie 85/611/EWR des Rates vom 20. Dezember 1985 durch die Wörter Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 und die Angabe (ABl. L 375 vom , S. 3) durch die Wörter (ABl. L 302 vom , S. 32) oder der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1. Juli 2011, S. 1) ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter Absichtsanzeigen nach 6 Absatz 1 durch die Wörter Unterlagen und Erklärungen und die Wörter sie am Zielunternehmen nur mittelbar beteiligt wären und nicht an der Spitze des Konzerns stehen durch die Wörter diese Informationen für die Prüfung des Erwerbers in diesem Einzelfall nicht erforderlich sind ersetzt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4) Den Absichtsanzeigen müssen die Arbeitszeugnisse nach 10 Absatz 2 Satz 4 nicht beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Versicherungsunternehmen, ein Pensionsfonds oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne von 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist.

6 8. 18 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort Pensionsfonds die Wörter, jeweils mit Sitz im Inland eingefügt. b) In Nummer 3 werden die Wörter 1 Absatz 3a Satz 1 oder Satz 2 des Kreditwesengesetzes durch die Wörter 1 Absatz 35 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 oder Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung ersetzt wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort Einlagenkreditinstitut durch das Wort CRR- Kreditinstitut ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort Einlagenkreditinstituts durch das Wort CRR- Kreditinstituts ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort Einlagenkreditinstitut durch das Wort CRR- Kreditinstitut ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort Einlagenkreditinstitut durch das Wort CRR-Kreditinstitut ersetzt wird aufgehoben. 11. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Das Formular Erwerb-Erhöhung erhält die aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. b) Das Formular Komplexe Beteiligungsstrukturen erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. c) Das Formular Angaben zur Zuverlässigkeit erhält die aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. d) Das Formular Aufgabe-Verringerung erhält die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

7 Begründung: Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Da nach den Änderungen des KWG durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz und vor einer zum Jahr 2016 geplanten Änderung des VAG die bedeutende Beteiligung im KWG und im VAG zurzeit unterschiedlich definiert wird, wird klargestellt, dass für die InhKontrollV die Definitionen der jeweiligen Gesetze maßgeblich sind. Zu Nummer 2 Die Änderung dient der Angleichung an die bei der Bestellung von Geschäftsleitern bzw. Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen geübte Praxis und die beabsichtigte Neufassung von 5 Abs. 8 Satz 7 AnzV. Zu Nummer 3 Durch die Änderung des 1 Absatz 9 KWG durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz ist es im Geltungsbereich des KWG möglich, dass eine bedeutende Beteiligung durch mittelbar gehaltene Anteile besteht, die nicht über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis gehalten werden. Der Verweis hierauf entfällt daher. Ebenso entfällt 5 Abs. 1 Satz 2, der den aufgehobenen 1 Abs. 9 Satz 4 KWG wiederholt, und der ebenfalls das Bestehen eines Mutter-Tochter- oder vergleichbaren Beherrschungsverhältnisses voraussetzt. Durch die derzeit unterschiedliche Definition der bedeutenden Beteiligung in KWG und VAG ist keine einheitliche Berechnungsweise für die Kapitalanteile mehr zu beschreiben. 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 KWG sowie 7a Abs. 2 Satz 4 und 5 VAG über die Berechnung der Stimmrechtsanteile gelten nicht nur entsprechend. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Die Anforderung eines Schaubilds dient der besseren Veranschaulichung komplexer Beteiligungsstrukturen. Zu Buchstabe b Es gilt das zu Nummer 3 Gesagte: Im Geltungsbereich des KWG setzt eine mittelbare bedeutende Beteiligung nicht mehr das Bestehen eines Tochterunternehmens oder gleichartigen Verhältnisses voraus. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Zu Dreifachbuchstabe aaa Die Änderungen dienen der sprachlichen Vereinfachung. Die bisherige Formulierung jemals geleitetes Unternehmen entspricht zwar wörtlich der Formulierung ever aus Appendix II Part I 2.a) der Guidelines for the prudential assessment of acquisitions and increases in holdings in the financial sector required by Directive 2007/44/EC, ist angesichts der zeitlichen Beschränkung anzugebender zurückliegender Ereignisse jedoch nicht sachgerecht. Zudem werden durch die geänderte Formulierung nunmehr auch Unternehmen, über die der Anzeigepflichtige früher Kontrolle hatte, erfasst. Zu Dreifachbuchstabe bbb

8 Durch die Änderung werden alle im Zusammenhang mit einer sonstigen beruflichen Tätigkeit geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren erfasst. Zu Doppelbuchstabe bb Die Änderung dient der Klarstellung. Zu Buchstabe b Die Einführung einer Pflicht zur Einreichung von Führungszeugnissen und Auszügen aus dem Gewerbezentralregister vollzieht die seit 2013 geübte Verwaltungspraxis der Bundesanstalt nach. Inhaltlich entspricht sie der durch das Merkblatt für die Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern gemäß VAG, KWG, ZAG und InvG vom verkündeten Verwaltungspraxis bei der beabsichtigten Bestellung von Geschäftsleitern. Zu Nummer 6 Die Einfügung von Abs. 2 Satz 3 dient der Klarstellung. Die Pflicht zur Einreichung von Arbeitszeugnissen entspricht den Anforderungen von Anhang 1 Nr. 2 Buchst. g der Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde aus den EBA- Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen vom Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Durch Art. 27 Abs. 16 AIFM-Umsetzungsgesetz wurden unter anderem die Wörter mit Sitz im Inland gestrichen mit der Begründung, es handele sich um redaktionelle Änderungen. Zwar definiert 17 KAGB Kapitalverwaltungsgesellschaften nunmehr als Unternehmen mit Satzungsmäßigem Sitz oder Hauptverwaltung im Inland,, für die anderen in Abs. 18 Satz 2 Nr. 2 InhKontrollV genannten Arten von Unternehmen gilt die Einschränkung mit Sitz im Inland jedoch nicht. Die gestrichene Ergänzung wird insoweit wieder eingefügt. Die Einfügung erfolgt nach dem Wort Pensionsfonds, um klarzustellen, dass sich die Einschränkung auf alle zuvor genannten Unternehmensformen bezieht. Zu Doppelbuchstabe bb Die Änderung ergibt sich aus der Aufhebung von 1 Absatz 3a KWG durch das CRD IV- Umsetzungsgesetz. Nach den Änderungen durch dieses Gesetz verweist nunmehr 1 Abs. 35 KWG auf die Definition der Finanzholdinggesellschaft in Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR und der gemischten Finanzholdinggesellschaft in Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR. Zu Doppelbuchstabe cc Durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz wurde der Begriff Einlagenkreditinstitut im KWG, namentlich in 1 Abs. 3d Satz 1, durch den Begriff CRR-Kreditinstitut ersetzt. Zu Doppelbuchstabe dd Die OGAW-Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 ersetzt seit dem die bisherige OGAW-Richtlinie 85/611/EWG. Seit dem 22. Juli 2013 werden in Staaten des EWR gemäß der AIFM-Richtlinie auch alternative Investmentfonds beaufsichtigt, so dass auch für diese auf die Pflicht zur Vorlage der Unterlagen und Erklärungen verzichtet werden kann. Zu Buchstabe b

9 Die Aufsichtsbehörde kann nicht auf eine Absichtsanzeige verzichten, solange sie nichts von dem beabsichtigten Erwerb einer bedeutenden Beteiligung weiß, d.h. es muss wenigstens eine Mitteilungspflicht bestehen, so dass die Aufsichtsbehörde Kenntnis von dem beabsichtigten Erwerb hat. Danach kann die Aufsicht prüfen, ob die Voraussetzungen des 16 Abs. 3 Satz 1 vorliegen, und dann ihr Ermessen ausüben, ob sie auf die grundsätzlich einzureichenden Unterlagen ganz oder teilweise verzichtet. Die Änderung gibt der Aufsichtsbehörde einen größeren Ermessensspielraum bei konzerninternen Erwerbsvorgängen. Aus den Guidelines for the prudential assessment of acquisitions and increases in holdings in the financial sector required by Directive 2007/44/EC geht hervor, dass der operative Aufseher im Fall eigener Urteilskraft von den formalen Vorgaben des Inhaberkontrollverfahrens abweichen und Ausnahmen von den vorzulegenden Unterlagen zulassen kann (Appendix II, Fußnote 19). Den Umfang der einzureichenden Unterlagen kann die Aufsichtsbehörde nach Ihrem Ermessen in Einzelfällen reduzieren. Zu Buchstabe c Durch die Ergänzung wird erreicht, dass bei Unternehmen nach 1 Nr. 3 bis 5 für Inhaberkontrollverfahren keine weiter reichenden Pflichten aufgestellt werden als für die Prüfung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Geschäftsleitern im Einklang mit den entsprechenden EIOPA-Leitlinien (EIOPA CP 13/08) gefordert. Zu Nummer 8 Zu Buchstabe a Es gilt das zu Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Gesagte: Durch Art. 28 Abs. 16 AIFM-Umsetzungsgesetz wurden unter anderem die Wörter mit Sitz im Inland gestrichen mit der Begründung, es handele sich um redaktionelle Änderungen. Zwar definiert 17 KAGB Kapitalverwaltungsgesellschaften nunmehr als Unternehmen mit Satzungsmäßigem Sitz oder Hauptverwaltung im Inland,, für die anderen in Abs. 18 Satz 2 Nr. 2 InhKontrollV genannten Arten von Unternehmen gilt die Einschränkung mit Sitz im Inland jedoch nicht. Die gestrichene Ergänzung wird insoweit wieder eingefügt. Die Einfügung erfolgt nach dem Wort Pensionsfonds, um klarzustellen, dass sich die Einschränkung auf alle zuvor genannten Unternehmensformen bezieht. Versicherungs- Holdinggesellschaften sind nach 1b Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ohnehin Unternehmen mit Sitz im Inland. Zu Buchstabe b Es gilt das zu Nr. 7 Buchstabe a Doppelelbuchstabe bb Gesagte: Die Änderung ergibt sich aus der Aufhebung von 1 Absatz 3a KWG durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz. Nach den Änderungen durch dieses Gesetz verweist nunmehr 1 Abs. 35 KWG auf die Definition der Finanzholdinggesellschaft in Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR und der gemischten Finanzholdinggesellschaft in Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR. Zu Nummer 9. Durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz wurde der Begriff Einlagenkreditinstitut im KWG, namentlich in 1 Abs. 3d Satz 1, durch den Begriff CRR-Kreditinstitut ersetzt (wie zu Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc. Zu Nummer 10 Die Übergangsvorschrift ist überholt und wird aufgehoben. Zu Nummer 11

10 In sämtlichen Formularen ist künftig die Eintragung der Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier) gemäß 24 Abs. 4 Satz 1 KWG in der seit der Änderung durch das BRRD- Umsetzungsgesetzes vom (BGBl I, S. 2091) gültigen Fassung vorgesehen. Zu Buchstabe a Die Änderungen in Nr. 4.1 vollziehen Änderungen durch das Inkrafttreten des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom und des Kapitalanlagegesetzbuchs vom nach. Die Änderungen in Nr. 4.2 und 4.3 ergeben sich aus Art. 1 Nr. 7 Buchst. c und d sowie Nr. 9 dieser Verordnung. Die Einfügung von Nr. 6.3 ergibt sich aus Artikel 1 Nr. 7 Buchst. e dieser Verordnung. Die Änderungen in der nunmehrigen Nr. 6.4 ergeben sich aus Art. 1 Nr. 4 Buchst. a, Nr. 5 Buchst. d und Nr. 6 dieser Verordnung. Die Änderung der Fußnoten 10 und 13 ergibt sich aus Art. 1 Nr. 3 Buchst. a dieser Verordnung. Zu Buchstabe b Die Änderungen der Fußnoten 3, 9,10 und 13 ergeben sich aus Art. 1 Nr. 3 Buchst. a dieser Verordnung. Zu Buchstabe c Die Änderungen unter Angaben des Anzeigepflichtigen und in den Fußnoten ergeben sich aus Artikel 1 Nr. 5 Buchst. a dieser Verordnung. Die Änderungen in Nr. 1.2 ergeben sich aus Nr. 5 Buchst. b dieser Verordnung. Die Änderungen in Nr. 3 beruhen auf einem Änderungsvorschlag des Bundesministeriums der Justiz zur Ersten Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung, der im weiteren Verfahren zum Erlass dieser Verordnung versehentlich nicht umgesetzt wurde. Zu Buchstabe d Die Änderung in Nr. 5 ergibt sich aus Art. 1 Nr. 4 Buchst. a dieser Verordnung. Die Änderung der Fußnoten 10 und 13 ergibt sich aus Art. 1 Nr. 3 Buchst. a dieser Verordnung. Zu Artikel 2 Die Bestimmung enthält die übliche Inkrafttretensvorschrift, die ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vorsieht.

Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung 4033 Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung Vom 22. Dezember 2017 Auf Grund des 11 Absatz 1 Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 des

Mehr

Artikel 1 Verordnung zur Einreichung von Finanzinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanzinformationenverordnung FinaV)

Artikel 1 Verordnung zur Einreichung von Finanzinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanzinformationenverordnung FinaV) Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung 1) Vom 6. Dezember 2013 - Nichtamtlicher

Mehr

Referentenentwurf Stand

Referentenentwurf Stand Referentenentwurf Stand 05.02.2018 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Entwurf für eine dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung A. Problem und Ziel Die Europäische Zentralbank

Mehr

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften Bundesrat Drucksache 108/15 19.03.15 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften A.

Mehr

KfW-Verordnung. Verordnung

KfW-Verordnung. Verordnung KfW-Verordnung Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die

Mehr

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *)

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *) Bonn, 17. Dezember 2012 Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *) Vom Auf Grund des 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c sowie Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug Bundesrat Drucksache 273/16 25.05.16 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Wi - AIS - G Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug A. Problem

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Bearbeitungsstand: 10.07.2014 10:56 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Mehr

Stellungnahme der Gruppe Deutsche Börse

Stellungnahme der Gruppe Deutsche Börse Stellungnahme der Gruppe Deutsche Börse Zur Konsultation 01/2015 Merkblätter für Geschäftsleiter und für Mitglieder Februar 2015 Einleitende Bemerkung Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mehr

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen Bundesrat Drucksache 27/14 30.01.14 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) Bundesrat Drucksache 526/16 23.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher

Mehr

Angaben zur Zuverlässigkeit 2

Angaben zur Zuverlässigkeit 2 Anlage 3 zum Rundschreiben (WA) BAZ Formular Beteiligungskontrollverfahren - Angaben zur Zuverlässigkeit Anlage Nr... 1 Angaben zur Zuverlässigkeit 2 Angaben des Mitteilungspflichtigen zum Mitteilungspflichtigen

Mehr

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes Bearbeitungsstand: 23.09.2015 12:29 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes A. Problem und Ziel Zum

Mehr

Bundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Bundesrat Drucksache 537/14 05.11.14 Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz R Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung Bundesrat Drucksache 568/17 18.07.17 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung A. Problem und Ziel Die Richtlinie

Mehr

Vorblatt. Referentenentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Vorblatt. Referentenentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Vorblatt Referentenentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen

Mehr

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/70 Landtag 19. Wahlperiode 15.09.15 Mitteilung des Senats vom15. September 2015 Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10974. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10974. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/10974 17. Wahlperiode 15. 10. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/ /EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/582 15.11.2016 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt

Mehr

Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung Bundesrat Drucksache 673/17 10.10.17 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen A. Problem

Mehr

Beschluss zum Erwerb einer qualifizierten Beteiligung. Beschluss zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung. Firma Zeile 1.

Beschluss zum Erwerb einer qualifizierten Beteiligung. Beschluss zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung. Firma Zeile 1. Anlage 1 zum Rundschreiben (WA) - Mitteilung nach Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 EMIR - Formular Beteiligungskontrollverfahren Erwerb-Erhöhung FRISTSACHE BEE Adressatenfeld 1 Eingangsdatum: Ident-Nr.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung Gesetzentwurf der Bundesregierung Stand: 14. Februar 2014 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens A. Problem und Ziel Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung

Mehr

a) Nach Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) eingefügt:

a) Nach Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) eingefügt: Stand 7.7.2016 Entwurf zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm) Vom Nach Artikel 84 Absatz 2 des

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Bundesrat Drucksache 448/15 BRFuss 05.10.15 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - In Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes A. Problem und Ziel Durch das Gesetz zur Verbesserung

Mehr

Anlage 1 (zu 5 Abs. 1 Nr. 1, 5e Abs. 1 Nr. 1 AnzV) - Entwurf Stand PVGLSI

Anlage 1 (zu 5 Abs. 1 Nr. 1, 5e Abs. 1 Nr. 1 AnzV) - Entwurf Stand PVGLSI Anlage 1 (zu 5 Abs. 1 Nr. 1, 5e Abs. 1 Nr. 1 AnzV) - Entwurf Stand 05.02.2018- PVGLSI Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern von Instituten und bei Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft

Mehr

Zu Artikel 1 Nummer 1a ( 4 Absatz 18 Satz 2 AMG) (Definition pharmazeutischer Unternehmer)

Zu Artikel 1 Nummer 1a ( 4 Absatz 18 Satz 2 AMG) (Definition pharmazeutischer Unternehmer) Änderungsantrag 1 Zu Artikel 1 Nummer 1a ( 4 Absatz 18 Satz 2 AMG) (Definition pharmazeutischer Unternehmer) In 4 Absatz 18 werden in Satz 2 nach dem Wort Arzneimittel die Wörter im Parallelvertrieb oder

Mehr

Verordnung. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Verordnung. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung A. Problem und Ziel Auf der Basis der Richtlinie 2010/30/EU des

Mehr

Darüber hinaus wird das Kapitalanlagegesetzbuch an die neuen europarechtlichen Vorgaben wie folgt angepasst:

Darüber hinaus wird das Kapitalanlagegesetzbuch an die neuen europarechtlichen Vorgaben wie folgt angepasst: Bearbeitungsstand: 04.03.2014 10:58 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz sollen im Wesentlichen redaktionelle Änderungen im Nachgang zur Umsetzung

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Bundesrat Drucksache 724/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung Bundesrat Drucksache 653/13 20.08.13 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - G Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung A. Problem und Ziel Am 31. März 2012 ist

Mehr

Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Deutscher Bundestag Drucksache 18/13674 18. Wahlperiode 09.10.2017 Verordnung der Bundesregierung Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung A. Problem und Ziel Die Verordnung (EU) 2017/1509

Mehr

Bundesrat Drucksache 644/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 644/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesrat Drucksache 644/16 01.11.16 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Mehr

Merkblatt Inhaberkontrollverfahren Stand: :33. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Merkblatt Inhaberkontrollverfahren Stand: :33. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 1 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Merkblatt zu dem Verfahren sowie den Anzeigen nach 2c KWG und 104 VAG, jeweils in Verbindung mit der Verordnung über die Anzeigen nach 2c des Kreditwesengesetzes

Mehr

- ENTWURF - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem

- ENTWURF - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Vorblatt Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem A. Problem und Ziel Sowohl die Richtlinie 2011/61/EG des Europäischen Parlaments

Mehr

Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV)

Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV) Bundesrat Drucksache 529/15 03.11.15 Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit G Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV) A. Problem

Mehr

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp 2137-2013/0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement

Mehr

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung )

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung ) Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung ) Auf Grund der 3a und 5 Abs. 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684)

Mehr

Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung A. Problem und Ziel Die mit Verabschiedung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I

Mehr

- 1 - Bearbeitungsstand: :30 Uhr

- 1 - Bearbeitungsstand: :30 Uhr - 1 - Bearbeitungsstand: 12.12.2017 14:30 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden

Mehr

Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung Bundesrat Drucksache 471/14 16.10.14 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Wi - In Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung A. Problem und Ziel Durch die Sechste Verordnung

Mehr

BESCHLUSS (EU) 2017/935 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

BESCHLUSS (EU) 2017/935 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK 1.6.2017 L 141/21 BESCHLUSS (EU) 2017/935 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. November 2016 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen

Mehr

Beschlussempfehlung *

Beschlussempfehlung * Deutscher Bundestag Drucksache 16/11412 16. Wahlperiode 17. 12. 2008 Beschlussempfehlung * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines

Mehr

Merkblatt der. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank. zur Abgrenzung von Finanzkonglomeraten

Merkblatt der. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank. zur Abgrenzung von Finanzkonglomeraten Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zur Abgrenzung von Finanzkonglomeraten I. Einleitung Bei den verschiedenen aufsichtlichen Anforderungen an Finanzkonglomerate

Mehr

Vorblatt. B. Lösung Erhöhung der Zulagen zur Abgeltung der besonderen Erschwernisse durch den Schicht- und Wechselschichtdienst um 10 Prozent.

Vorblatt. B. Lösung Erhöhung der Zulagen zur Abgeltung der besonderen Erschwernisse durch den Schicht- und Wechselschichtdienst um 10 Prozent. Vorblatt A. Problem und Ziel Belastungen durch den Schicht- und Wechselschichtdienst werden durch Zulagen nach 47 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.v.m. 20 Abs. 5, 24 Abs. 1 Nr. 1 Erschwerniszulagenverordnung

Mehr

Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung A. Problem und Ziel Am 6.

Mehr

Verordnungsentwurf Stand: des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung

Verordnungsentwurf Stand: des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung Verordnungsentwurf Stand: 15.11.2016 des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung Vorblatt A. Problem und Ziel Mit der vorliegenden Verordnung

Mehr

Vom 10. August Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

Vom 10. August Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet Diese Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 2131 vom 21. August 2001 verkündet und tritt am 24. September 2001 in Kraft. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) DasGeldwäschegesetz (GwG)verfolgtebensowiedieFinanzmarktaufsichtsgesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) DasGeldwäschegesetz (GwG)verfolgtebensowiedieFinanzmarktaufsichtsgesetze Deutscher Bundestag Drucksache 17/10745 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) A. Problem und Ziel DasGeldwäschegesetz

Mehr

Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen

Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/518 S Stadtbürgerschaft 19. Wahlperiode 13.06.17 Mitteilung des Senats vom 13. Juni 2017 Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über das Verbot des Führens

Mehr

GdW Stellungnahme. Stellungnahme zum Entwurf eines CRD IV-Umsetzungsgesetzes

GdW Stellungnahme. Stellungnahme zum Entwurf eines CRD IV-Umsetzungsgesetzes GdW Stellungnahme Stellungnahme zum Entwurf eines CRD IV-Umsetzungsgesetzes (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/ /EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen- Verordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen- Verordnung Besrat Drucksache 757/13 (Beschluss) 19.12.13 Beschluss des Besrates Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen- Verordnung Der Besrat hat in seiner 918. Sitzung am 19. Dezember 2013 beschlossen,

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 19. Februar 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 19. Februar 2016 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 19. Februar 2016 (OR. en) 6327/16 EF 30 ECOFIN 121 DELACT 24 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 18. Februar 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: Herr

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug Bundesrat Drucksache 343/15 13.08.15 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Wi - AIS - G Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug A. Problem

Mehr

Kontaktperson (ggf. Titel, Vorname, Nachname) Nachname, sämtliche Vornamen Ggf. Geburtsname Ggf. Titel. Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit

Kontaktperson (ggf. Titel, Vorname, Nachname) Nachname, sämtliche Vornamen Ggf. Geburtsname Ggf. Titel. Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Persönliche Erklärung mit Angaben zur Zuverlässigkeit und zu weiteren Mandaten der/s Geschäftsleiterin/s, der/s Hauptbevollmächtigten, der/s Vertreterin/s für die Schadenregulierung, des Mitglieds des

Mehr

Viertes Gesetz. zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes 1. Vom 4. Juli Artikel 1. Änderung des. Energieeinsparungsgesetzes

Viertes Gesetz. zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes 1. Vom 4. Juli Artikel 1. Änderung des. Energieeinsparungsgesetzes Haftungsausschluss: Bei den im Internetangebot Info-Portal Energieeinsparung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt und Raumforschung enthaltenen Verordnungs- und Gesetzestexten handelt es sich um unverbindliche

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038 17. Wahlperiode 19. 06. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen

Mehr

Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Fünfundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Fünfundzwanzigste

Mehr

Anlage 3. Entwurf einer Künstlersozialabgabe-Verordnung 2013 Vorblatt. A. Problem und Ziel

Anlage 3. Entwurf einer Künstlersozialabgabe-Verordnung 2013 Vorblatt. A. Problem und Ziel Entwurf einer Künstlersozialabgabe-Verordnung 2013 Vorblatt Anlage 3 A. Problem und Ziel Deckung des Bedarfs der Künstlersozialkasse ab dem Kalenderjahr 2013. B. Lösung Festsetzung des Prozentsatzes der

Mehr

STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK DE ECB-PUBLIC STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 17. Juli 2012 zur Stärkung der Finanzaufsicht und Einrichtung eines Ausschusses für Finanzstabilität (CON/2012/55) Einleitung und Rechtsgrundlage

Mehr

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB. Bonn/ Frankfurt a. M., den

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB. Bonn/ Frankfurt a. M., den Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bonn/ Frankfurt a. M., den 04.01.2016 Dieses Merkblatt richtet sich an alle der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)

Mehr

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am 12.12.2016 zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung Bearbeitungsstand: 18.03.2014 13:37 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung A. Problem und

Mehr

Die Verordnung veranlasst weder beim Bund noch bei den Ländern und Kommunen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

Die Verordnung veranlasst weder beim Bund noch bei den Ländern und Kommunen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Bundesrat Drucksache 586/16 11.10.16 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz - Wi Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten

Mehr

Verordnung über die Anzeigen nach 2c des Kreditwesengesetzes und 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Inhaberkontrollverordnung - InhKontrollV)

Verordnung über die Anzeigen nach 2c des Kreditwesengesetzes und 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Inhaberkontrollverordnung - InhKontrollV) Verordnung über die Anzeigen nach 2c des Kreditwesengesetzes und 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Inhaberkontrollverordnung - InhKontrollV) In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2009 (BGBl.

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des

Mehr

Die Ergänzung der Verwaltungsvorschrift soll zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis beitragen.

Die Ergänzung der Verwaltungsvorschrift soll zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis beitragen. Bundesrat Drucksache 696/13 18.09.13 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung In - FS Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über

Mehr

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/7080 16. Wahlperiode 12. 11. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes A. Problem und Ziel MitderRichtlinie2005/36/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom

Mehr

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8697 Beschlussempfehlung Ausschuss für Umwelt, Energie Hannover, den 13.09.2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes

Mehr

Artikel 2. Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs. Bezug Änderung/Ergänzung Begründung

Artikel 2. Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs. Bezug Änderung/Ergänzung Begründung Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.v. (BVK) zum Entwurf für ein Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes, BT-Drucksache 18/1305; Anlage

Mehr

Beschluss-Nr.: VII-0548/2013 Anzahl der Ausfertigungen: 14

Beschluss-Nr.: VII-0548/2013 Anzahl der Ausfertigungen: 14 Bezirksamt Pankow von Berlin Einreicher: Leiter der Abteilung Stadtentwicklung B E S C H L U S S B e z i r k s a m t P a n k o w v o n B e r l i n Beschlussgegenstand: Verordnung zur Aufhebung der Erhaltungsverordnung

Mehr

Bundesrat Drucksache 708/16. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Bundesrat Drucksache 708/16. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Bundesrat Drucksache 708/16 30.11.16 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung U - G - Wo Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie. Bericht der Abgeordneten Leo Dautzenberg und Reinhard Schultz (Everswinkel)

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie. Bericht der Abgeordneten Leo Dautzenberg und Reinhard Schultz (Everswinkel) Deutscher Bundestag Drucksache 16/11448 16. Wahlperiode 18. 12. 2008 Bericht* des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/10536 Entwurf eines Gesetzes zur

Mehr

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757 Beschlussempfehlung Ausschuss für Rechts- und Hannover, den 22.06.2011 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des

Mehr

Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten Bundesrat Drucksache 301/11 25.05.11 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz AV Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens Bundesrat Drucksache 102/14 BRFuss 13.03.14 Gesetzentwurf der Bundesregierung In - FJ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens A. Problem und Ziel Das Gesetz

Mehr

Bundesrat Drucksache 233/17. Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen

Bundesrat Drucksache 233/17. Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Bundesrat Drucksache 233/17 22.03.17 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,

Mehr

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung - AnzV)

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung - AnzV) Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung - AnzV) AnzV Ausfertigungsdatum: 19.12.2006 Vollzitat: "Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006

Mehr

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes Bundesrat Drucksache 50/08 25.01.08 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages A Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 133. Sitzung am

Mehr

derfinanzmarktkrisewurdeanverschiedenenstellenjedochdeutlich,dassdefiziteandenkapitalmärktenbestehen.diesedefizitedrohendasvertrauender

derfinanzmarktkrisewurdeanverschiedenenstellenjedochdeutlich,dassdefiziteandenkapitalmärktenbestehen.diesedefizitedrohendasvertrauender Deutscher Bundestag Drucksache 17/3628 17. Wahlperiode 08. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des

Mehr

7. Der Anhang zur Verordnung entfällt. 2 von 5

7. Der Anhang zur Verordnung entfällt. 2 von 5 1 von 5 Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, der Bundesministerin für Familien und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des

Mehr

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1) 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung Vom 25. April 2006 (ebanz AT25 2006 V1) Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter Bundeswasserstraßen

Erste Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter Bundeswasserstraßen Bundesrat Drucksache 269/17 31.03.17 Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Vk Erste Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes hinsichtlich

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2005. vom 2. Dezember zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2005. vom 2. Dezember zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2005 vom 2. Dezember 2005 zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS gestützt auf das Abkommen über den Europäischen

Mehr

Zweite Verordnung zur Verlängerung der Frist nach 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes

Zweite Verordnung zur Verlängerung der Frist nach 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes Verordnung der Bundesregierung Zweite Verordnung zur Verlängerung der Frist nach 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes Vom Auf Grund des 28 Absatz 12 Satz 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung

Mehr

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung AnzV)*)

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung AnzV)*) Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz (Anzeigenverordnung AnzV)*) vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates. des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates. des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung Bearbeitungsstand: 28.05.2014 Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung

Mehr

Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung Bundesrat Drucksache 378/17 10.05.17 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung A. Problem und Ziel Die bisherige

Mehr

Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz Bearbeitungsstand: 07.04.2017 15:19 Uhr Verordnung der Bundesregierung Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (23. KOV-Anpassungsverordnung

Mehr

Anzeigeformular gemäß 4 Abs. 1 EKV Erwerb/Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung

Anzeigeformular gemäß 4 Abs. 1 EKV Erwerb/Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung BGBl. II - Ausgegeben am 30. Oktober 2009 - Nr. 351 1 von 13 Anhang I Anzeigeformular gemäß 4 Abs. 1 EKV Erwerb/Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung An die Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA Eingangsstempel

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 138/2010. vom 10. Dezember zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 138/2010. vom 10. Dezember zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens DE DE DE BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 138/2010 vom 10. Dezember 2010 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS gestützt auf das Abkommen über

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Bundesrat Drucksache 233/17 (Beschluss) 12.05.17 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes A. Problem und Ziel Mit der durch das Zehnte Gesetz

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.5.2007 KOM(2007) 257 endgültig 2007/0091 (CNB) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates im

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung 1. Entwurfsfassung 7.6.2016 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen werden die Zuständigkeiten für Leistungen

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung Verordnung der Bundesregierung Erste Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung A. Problem und Ziel Nach Anhang 1 Nummer 4.4 der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Betriebssicherheitsverordung

Mehr

Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 1463 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 17. Juni 2016 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund des 6 Absatz 1 Nummer

Mehr

Vorbereitung auf Solvency II: Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit

Vorbereitung auf Solvency II: Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit Page 1 of 5 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie sind hier: Startseite Daten & Dokumente Meldungen Aufsicht Vorbereitung

Mehr