Beitragspflicht / Beitragstabelle Erläuterungen zum Arbeitskammer-Beitrag

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1 spflicht / stabelle Erläuterungen zum Arbeitskammer- Gültig Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Arbeitskammer des Saarlandes von den in einem saarländischen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern Beiträge. Betriebe sind im Saarland gelegene Arbeitsstätten. Arbeitsstätten im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere die im Saarland gelegenen Betriebsstätten sowie die Zweigniederlassungen und Nebenstellen von Unternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Saarlandes haben, die Dienststellen im Bereich des öffentlichen Dienstes, die Arbeitsstätten der freien Berufe und der Privatpersonen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge von den Arbeitnehmern einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung und damit Mitglieder der Arbeitskammer des Saarlandes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten, die allerdings nicht beitragspflichtig sind. Darunter fallen Anlernlinge, Praktikanten oder sonst in einem Ausbildungsverhältnis Stehende. Als Arbeitnehmer gelten nicht: a) in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; b) die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit; c) die leitenden Angestellten, wenn sie zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder wenn ihnen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist; d) Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; e) Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; f) Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Vorstandsmitglieder, gesetzliche Vertreter sowie leitende Angestellte von Berufsorganisationen der Arbeitnehmer, die folglich beitragspflichtig sind. Die Beiträge zur Arbeitskammer sind Monatsbeiträge. Sie richten sich nach der Höhe des Bruttoarbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen im Monat bezogen hat. Der Arbeitskammerbeitrag beträgt 0,15 % des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts. Er richtet sich nach der Höhe des Bruttoarbeits entgelts, das der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat oder im Versicherungsfall unterlegen hätte. Geringfügig Beschäftigte gemäß 8 SGB IV unterliegen nicht der spflicht zur Arbeitskammer des Saarlandes. Durch die Änderung des Gesetzes für geringfügig Beschäftigte zum 1. April 2003 ergibt sich für die Einbehaltung und Abführung des Arbeitskammerbeitrages folgendes: Der monatliche zur Arbeitskammer des Saarlandes in der Gleitzone ist von dem fiktiven zu berechnen (siehe nachfolgende Tabelle). Für Beschäftigte, die vor dem 1. Jan in der Gleitzone über Euro beschäftigt waren, gilt die frühere Gleitzonenregelung zum 31. Dez weiter. Für Beschäftigte ab 1. Jan gilt bei sozialversicherungspflichtigen Entgelten von 450,01 Euro 850,00 Euro die neue Gleitzonenregelung. Im Falle der Verzichtserklärung auf sermäßigung seitens des Arbeitnehmers gilt als Bemessungsgrenze das sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Der Höchstbetrag, von dem der Arbeits kam merbeitrag zu berechnen ist, beträgt 75 % der jeweils geltenden s bemessungs grenze zur Rentenversicherung. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der einzubehaltenden Arbeitskammerbei träge ist die für das jeweilige Kalenderjahr maßgebende Lohnsteuer-Tabelle für monatliche Lohnzahlungen. Arbeitgeber, die eine maschinelle Lohnabrechnung durchfüh ren, können die Arbeitskammerbeiträge entsprechend dem dort angewandten Verfahren berechnen. Bei der s fest setzung bleiben Bruchteile eines Cent, die sich bei der Berechnung ergeben, außer Ansatz. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge jeweils bei der Lohnzahlung vom Arbeitnehmer einzubehalten und monatlich mit den fälligen Steuerabzugsbeträgen an das zuständige Finanzamt einzuzahlen. Mit der Einzahlung ist dem Finanzamt ein Nachweis einzureichen, der folgende Angaben zu enthalten hat: a) Bezeichnung der Arbeitsstätte, b) Gesamtzahl der beitragspflichtigen Arbeitnehmer, c) Gesamtsumme der für den Anmeldungszeitraum einbehaltenen Beträge. Diese Nachweisung ist mit dem Formular für die Lohnsteueranmeldung verbunden. Sofern Lohnzahlungsanmeldungen an die saarländischen Finanzämter nicht abzugeben sind, haben die Arbeitgeber die einbehaltenen Beiträge zur Arbeitskammer an das für die im Saarland gelegenen Arbeitsstätten örtlich zuständige Finanzamt abzuführen. Unterhält der Arbeitgeber im Saarland mehrere Arbeitsstätten, für die verschiedene Finanzämter örtlich zuständig sind, so sind die Beiträge an das Finanzamt abzuführen, in dessen Bezirk die größte Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt wird. Mit der Einzahlung ist dem Finanzamt der vorbezeichnete Nachweis einzureichen. Die einbehaltenen Beiträge sind auf dem Lohnkonto und dem Lohn- oder Gehaltsstreifen des beitragspflichtigen Arbeitnehmers zu vermerken. Wird der Arbeitslohn für einen monatlichen Zeitraum gezahlt, so ist der volle Monatsbeitrag bei der Zahlung des Arbeitslohnes einzubehalten. Wird der Arbeitslohn für einen kürzeren als monatlichen Zeitraum gezahlt, so ist der für den Monat in voller Höhe bei der letzten Zahlung des Arbeitslohnes im Monat einzubehalten. Dies gilt auch bei Abschlagszahlungen auf den Arbeitslohn. Wird der Arbeitslohn für einen längeren als monatlichen Zeitraum gezahlt, so ist der Arbeitslohn zur serrechnung auf einen vollen Monat umzurechnen. Als voller Monat werden 15 und mehr Tage in einem Monat gerechnet. Der richtet sich nach der Höhe des errechneten monatlichen Arbeitslohnes. Er ist mit der Zahl der vollen Monate zu vervielfachen und einzubehalten. Beim Wechsel des Arbeitgebers im Laufe eines Monats sind die Arbeitslöhne des Arbeitnehmers während eines Zeitraums von einem Monat zusammenzurechnen. Der Monatsbeitrag ist von dem Arbeitgeber einzubehalten, der zuletzt einen Lohn im Monat ausbezahlt. Ist dem Arbeitgeber, der den letzten Lohn im Monat ausbezahlt und deshalb zur Einbehaltung des es verpflichtet ist, der Arbeitslohn für die abgelaufene Zeit des Monats nicht bekannt, so kann der Arbeitslohn für den letzten Lohnzahlungszeitraum auf einen umgerechnet und der nach dem errechneten monatlichen Arbeitslohn bemessen werden. Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeitgebern, so ist der von dem Arbeitgeber, dem die erste Lohnsteuerkarte vorliegt, aus dem von ihm gezahlten Arbeitslohn einzubehalten. Das Finanzamt hat in Verbindung mit der Lohnsteuerprüfung die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Beiträge zu prüfen. Für die Erhebung, Abführung, Festsetzung und Vollstreckung der Beiträge finden die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn maßgeblichen Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung. Die Verwaltung der Beiträge obliegt den Finanzbehörden.

2 400,01 401, , ,99 416,99 419,99 422,99 425,99 428,99 431, , ,99 446,99 449,99 452,99 455,99 458,99 461, , ,99 476,99 479,99 482,99 485,99 488,99 491, , ,99 506,99 509,99 512,99 515,99 518,99 521, , ,99 536,99 539,99 542,99 545,99 548,99 551, , ,99 566,99 569,99 572,99 575,99 578,99 581, , ,99 596,99 599,99 602,99 605,99 608,99 304,21 306,67 310,39 314,10 317,82 321, ,98 332,70 336,41 340,13 343,85 347,57 351,29 355,01 358,73 362, ,88 373,60 377, ,47 392,19 395,91 399,63 403,35 407, ,50 418,22 421, , , ,25 447,97 451,69 455,41 459,13 462,84 466,56 470, ,72 481,44 485,15 488,87 492,59 496,31 500,03 503,75 507,47 511, ,62 522,34 526,06 529, , ,65 548,37 552,09 555,81 559,52 563,24 0,45 0,45 0,46 0,47 0,47 0,48 0,48 0,49 0,49 0,50 0,70 0,74 611, , ,99 626,99 629,99 632,99 635,99 638,99 641, , ,99 656,99 659,99 662,99 665,99 668,99 671, , ,99 686,99 689,99 692,99 695,99 698,99 701, , ,99 716,99 719,99 722,99 725,99 728,99 731, , ,99 746,99 749,99 752,99 755,99 758,99 761, , ,99 776,99 779,99 782,99 785,99 788,99 791, ,99 800,00 566, , ,55 589,27 592,99 596,71 600,43 604,15 607,87 611, , ,46 630,18 633,89 637,61 641,33 645,05 648,77 652,49 656,21 659, , ,80 678, ,95 689,67 693,39 697, ,55 708,26 711,98 715,70 719, , ,29 738,01 741,73 745,45 749,17 752,89 756,61 760, , ,20 778,92 782,63 786,35 790,07 793,79 797,51 800,00 0,94 1,18 Arbeitskammer- in der Gleitzone 450,01 451, , ,99 466,99 469,99 472,99 475,99 478,99 481, , ,99 496,99 499,99 502,99 505,99 508,99 511, , ,99 526,99 529,99 532,99 535,99 538,99 541, , ,99 556,99 559,99 562,99 565,99 568,99 571, , ,99 586,99 589,99 592,99 595,99 598,99 601, , ,99 616,99 619,99 622,99 625,99 628,99 631, , ,99 646,99 649,99 652,99 655,99 658, ,75 348,56 352,37 356,18 359,98 363,79 367,60 371,41 375,22 379, ,64 390,45 394,26 398, ,68 409,49 413,30 417, ,73 428,53 432,34 436,15 439, ,58 451,38 455,19 459,00 462,81 466,62 470,43 474,23 478,04 481, , , ,70 508,51 512,32 516,13 519,93 523,74 527,55 531, , ,59 550,40 554,21 558,02 561,82 565,63 569,44 573,25 577, , ,10 599,91 603,72 607,52 0,70 0,74 661, , ,99 676,99 679,99 682,99 685,99 688,99 691, , ,99 706,99 709,99 712,99 715,99 718,99 721, , ,99 736,99 739,99 742,99 745,99 748,99 751, , ,99 766,99 769,99 772,99 775,99 778,99 781, , ,99 796,99 799,99 802,99 805,99 808,99 811, , ,99 826,99 829,99 832,99 835,99 838,99 841, ,99 850,00 611,33 615,14 618,95 622,76 626,57 630, ,99 641,80 645,61 649,42 653,22 657, ,65 668,46 672, ,88 683,69 687,50 691, ,92 702,73 706,54 710,35 714,16 717,97 721,77 725,58 729,39 733,20 737, ,62 748, ,05 759,86 763,67 767,47 771,28 775,09 778,90 782, , , ,56 809,37 813,17 816, ,60 828,41 832, , ,45 850,00 0,94 1,18 Arbeitskammer- in der Gleitzone Für Beschäftigte, die vor dem 1. Jan in der Gleitzone über Euro beschäftigt waren, gilt die frühere Gleitzonenregelung zum 31. Dez weiter. Für Beschäftigte ab 1. Jan. 2013, gilt bei sozialversicherungspflichtigen Entgelten von 450,01 Euro 850,00 Euro die neue Gleitzonenregelung.

3 80 803,99 806,99 809,99 812,99 815,99 818,99 821, , ,99 836,99 839,99 842,99 845,99 848,99 851, , ,99 866,99 869,99 872,99 875,99 878,99 881, , ,99 896,99 899,99 902,99 905,99 908,99 911, , ,99 926,99 929,99 932,99 935,99 938,99 941, , ,99 956,99 959,99 962,99 965,99 968,99 971, , ,99 986,99 989,99 992,99 995,99 998, , , , , ,99 1,28 1,28 1,29 1,29 1,31 1,31 1,32 1,32 1,33 1,33 1,35 1,35 1,36 1,36 1,37 1,37 1,38 1,38 1,40 1,40 1,41 1,41 1,42 1,42 1,44 1,44 1,45 1,45 1,46 1,46 1,47 1,47 1,49 1,49 1,50 1,50 1,51 1, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,99 1,53 1,53 1,54 1,54 1,55 1,55 1,56 1,56 1,58 1,58 1,59 1,59 1,60 1,60 1,62 1,62 1,63 1,63 1,64 1,64 1,65 1,65 1,67 1,67 1,68 1,68 1,69 1,69 1,71 1,71 1,72 1,72 1,73 1,73 1,74 1,74 1,76 1,76 1,77 1,77 1,78 1,78 1,80 1,80 1,81 1,81 1,82 1,82 1,83 1,83 1,85 1,85 1, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,99 1,86 1,87 1,87 1,89 1,89 1,90 1,90 1,91 1,91 1,92 1,92 1,94 1,94 1,95 1,95 1,96 1,96 1,98 1,98 1,99 1,99 2,00 2,00 2,01 2,01 2,03 2,03 2,04 2,04 2,05 2,05 2,07 2,07 2,08 2,08 2,09 2,09 2,10 2,10 2,12 2,12 2,13 2,13 2,14 2,14 2,16 2,16 2,17 2,17 2,18 2,18 2,19 2,19 Arbeitskammer- 1466, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,99 2,21 2,21 2,22 2,22 2,23 2,23 2,25 2,25 2,26 2,26 2,27 2,27 2,28 2,28 2,30 2,30 2,31 2,31 2,32 2,32 2,34 2,34 2,35 2,35 2,36 2,36 2,37 2,37 2,39 2,39 2,40 2,40 2,41 2,41 2,43 2,43 2,44 2,44 2,45 2,45 2,46 2,46 2,48 2,48 2,49 2,49 2,50 2,50 2,52 2, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,99 2,53 2,53 2,54 2,54 2,55 2,55 2,57 2,57 2,58 2,58 2,59 2,59 2,61 2,61 2,62 2,62 2,63 2,63 2,64 2,64 2,66 2,66 2,67 2,67 2,68 2,68 2,70 2,70 2,71 2,71 2,72 2,72 2,73 2,73 2,75 2,75 2,76 2,76 2,77 2,77 2,79 2,79 2,80 2,80 2,81 2,81 2,82 2,82 2,84 2,84 2,85 2,85 2, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,99 2,86 2,88 2,88 2,89 2,89 2,90 2,90 2,91 2,91 2,93 2,93 2,94 2,94 2,95 2,95 2,97 2,97 2,98 2,98 2,99 2,99 3,00 3,00 3,02 3,02 3,03 3,03 3,04 3,04 3,06 3,06 3,07 3,07 3,08 3,08 3,09 3,09 3,11 3,11 3,12 3,12 3,13 3,13 3,15 3,15 3,16 3,16 3,17 3,17 3,18 3,18

4 2132, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,20 3,20 3,21 3,21 3,22 3,22 3,24 3,24 3,25 3,25 3,26 3,26 3,27 3,27 3,29 3,29 3,30 3,30 3,31 3,31 3,33 3,33 3,34 3,34 3,35 3,35 3,36 3,36 3,38 3,38 3,39 3,39 3,40 3,40 3,42 3,42 3,43 3,43 3,44 3,44 3,45 3,45 3,47 3,47 3,48 3,48 3,49 3,49 3,51 3,51 3,52 3,52 3,53 3,53 3, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,99 3,54 3,56 3,56 3,57 3,57 3,58 3,58 3,60 3,60 3,61 3,61 3,62 3,62 3,63 3,63 3,65 3,65 3,66 3,66 3,67 3,67 3,69 3,69 3,70 3,70 3,71 3,71 3,72 3,72 3,74 3,74 3,75 3,75 3,76 3,76 3,78 3,78 3,79 3,79 3,80 3,80 3,81 3,81 3,83 3,83 3,84 3,84 3,85 3,85 3,87 3,87 3,88 3, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,99 3,89 3,89 3,90 3,90 3,92 3,92 3,93 3,93 3,94 3,94 3,96 3,96 3,97 3,97 3,98 3,98 3,99 3,99 4,01 4,01 4,02 4,02 4,03 4,03 4,05 4,05 4,06 4,06 4,07 4,07 4,08 4,08 4,10 4,10 4,11 4,11 4,12 4,12 4,14 4,14 4,15 4,15 4,16 4,16 4,17 4,17 4,19 4,19 4,20 4,20 4,21 4,21 4, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,99 4,23 4,24 4,24 4,25 4,25 4,26 4,26 4,28 4,28 4,29 4,29 4,30 4,30 4,32 4,32 4,33 4,33 4,34 4,34 4,35 4,35 4,37 4,37 4,38 4,38 4,39 4,39 4,41 4,41 4,42 4,42 4,43 4,43 4,44 4,44 4,46 4,46 4,47 4,47 4,48 4,48 4,50 4,50 4,51 4,51 4,52 4,52 4,53 4,53 4,55 4,55 4,56 4,56 4,57 4, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,59 4,59 4,60 4,60 4,61 4,61 4,62 4,62 4,64 4,64 4,65 4,65 4,66 4,66 4,68 4,68 4,69 4,69 4,70 4,70 4,71 4,71 4,73 4,73 4,74 4,74 4,75 4,75 4,77 4,77 4,78 4,78 4,79 4,79 4,80 4,80 4,82 4,82 4,83 4,83 4,84 4,84 4,86 4,86 4,87 4,87 4,88 4,88 4,89 4,89 4,91 4,91 4,92 4, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,99 4,93 4,93 4,95 4,95 4,96 4,96 4,97 4,97 4,98 4,98 5,00 5,00 5,01 5,01 5,02 5,02 5,04 5,04 5,05 5,05 5,06 5,06 5,07 5,07 5,09 5,09 5,10 5,10 5,11 5,11 5,13 5,13 5,14 5,14 5,15 5,15 5,16 5,16 5,18 5,18 5,19 5,19 5,20 5,20 5,22 5,22 5,23 5,23 5,24 5,24 5,25 5,25 5,27

5 3518, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,99 5,27 5,28 5,28 5,29 5,29 5,31 5,31 5,32 5,32 5,33 5,33 5,34 5,34 5,36 5,36 5,37 5,37 5,38 5,38 5,40 5,40 5,41 5,41 5,42 5,42 5,43 5,43 5,45 5,45 5,46 5,46 5,47 5,47 5,49 5,49 5,50 5,50 5,51 5,51 5,52 5,52 5,54 5,54 5,55 5,55 5,56 5,56 5,58 5,58 5,59 5,59 5,60 5,60 5,61 5, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,99 5,63 5,63 5,64 5,64 5,65 5,65 5,67 5,67 5,68 5,68 5,69 5,69 5,70 5,70 5,72 5,72 5,73 5,73 5,74 5,74 5,76 5,76 5,77 5,77 5,78 5,78 5,79 5,79 5,81 5,81 5,82 5,82 5,83 5,83 5,85 5,85 5,86 5,86 5,87 5,87 5,88 5,88 5,90 5,90 5,91 5,91 5,92 5,92 5,94 5,94 5,95 5,95 5,96 5, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,99 5,97 5,97 5,99 5,99 6,00 6,00 6,01 6,01 6,03 6,03 6,04 6,04 6,05 6,05 6,06 6,06 6,08 6,08 6,09 6,09 6,10 6,10 6,12 6,12 6,13 6,13 6,14 6,14 6,15 6,15 6,17 6,17 6,18 6,18 6,19 6,19 6,21 6,21 6,22 6,22 6,23 6,23 6,24 6,24 6,26 6,26 6,27 6,27 6,28 6,28 6,30 6,30 6, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 Höchstbeitrag für höhere Bezüge 6,31 6,32 6,32 6,33 6,33 6,35 6,35 6,36 6,36 6,37 6,37 6,39 6,39 6,40 6,40 6,41 6,41 6,42 6,42 6,44 6,44 6,45 6,45 6,46 6,46 6,48 6,48 6,49 6,49 6,50 6,50 6,51 6,51

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