Entgelttarifvertrag. Zwischen. RTL Television GmbH Aachener Str Köln und. RTL Nord GmbH Jenfelder Allee Hamburg. einerseits.

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1 Entgelttarifvertrag Zwischen RTL Television GmbH Aachener Str Köln und RTL Nord GmbH Jenfelder Allee Hamburg einerseits und dem Deutschen Journalisten-Verband e.v. -Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten- Bennauerstraße Bonn und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.v. -Fachbereich 8- Potsdamer Platz Berlin andererseits wird folgender Entgelttarifvertrag geschlossen: (1) Dieser Tarifvertrag gilt 1 Geltungsbereich räumlich fachlich persönlich für die Bundesrepublik Deutschland. für die oben genannten Unternehmen, für alle hauptberuflich festangestellten Arbeitnehmer. (2) Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf a) Angestellte gemäß 5 Abs.3 BetrVG. b) Arbeitnehmer, die lediglich auf Produktionsdauer beschäftigt werden. c) Arbeitnehmer, die zur Vertretung oder als Aushilfen beschäftigt werden, sofern die ununterbrochene Beschäftigung zwei Monate nicht überschreitet. d) Schüler und Studenten als Aushilfen, auch wenn die ununterbrochene Beschäftigung zwei Monate überschreitet.

2 e) arbeitnehmerähnliche Personen gemäß 12a TVG f) Auszubildende, soweit sie nicht in 1 Abs. 6 aufgeführt sind, und Praktikantinnen/Praktikanten. (3) Auf Arbeitnehmer, deren Tätigkeit sich aus einer Tätigkeit gemäß 3 Abs.1 Tarifgruppe 7 dadurch deutlich hervorhebt, daß sie mit besonderer Verantwortung für den Geschäfts-, Programm- oder Produktionsablauf verbunden ist, findet der Tarifvertrag mit Ausnahme des 3 Abs.2 in Verbindung mit 2 Abs.1 und 5 keine Anwendung. (4) Auf Volontäre findet der Tarifvertrag mit Ausnahme des 2 in Verbindung Mit 5 sowie 6 keine Anwendung. (5) Der Tarifvertrag gilt auch für Teilzeitbeschäftigte nach Maßgabe des tatsächlichen Umfangs ihrer Beschäftigung. (6) Abweichend von 1 Abs. 2 lit. F) gilt der Tarifvertrag mit Ausnahme der 3, 4 und 5 auch für die Auszubildenden in den Berufen Mediengestalter(in) Bild und Ton sowie Kauffrau/Kaufmann für audiovisuelle Medien. 2 Entgelthöhe (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 gelten die Tarifentgelte, die sich aus der folgenden Entgelttabelle ergeben: Entgelttabelle Tarifgruppe Vergütungsgruppe 1 DM 3.516/EURO DM 4.009/EURO DM 4.628/EURO DM 5.242/EURO DM 6.047/EURO Redakteure : DM 6.478/EURO DM 6.786/EURO Redakteure : DM 7.219/EURO DM 7.774/EURO Redakteure:DM 8.331/EURO (2) Das Volontärsgehalt beträgt ab dem 1. Januar 2002 monatlich im 1. Ausbildungsjahr DM 3.146/EURO im 2. Ausbildungsjahr DM 3.763/EURO (3) Die Ausbildungsvergütung für die Auszubildenden in den Berufen Mediengestalter(in) Ton/Bild sowie Kauffrau/Kaufmann für audiovisuelle Medien beträgt ab dem 1. Januar 2002 monatlich

3 im 1. Ausbildungsjahr DM 1.110/EURO 568 im 2. Ausbildungsjahr DM 1.215/EURO 621 im 3. Ausbildungsjahr DM 1.373/EURO Eingruppierung (1) Die Eingruppierung erfolgt nach dem folgenden Tarifgruppenplan: Tarifgruppe Tätigkeitsmerkmale Tarifgruppenplan 1 Einfache Tätigkeiten, die keine Berufsausbildung erfordern und ohne Vorkenntnisse nach detaillierter Anleitung und kurzer Einarbeitung unmittelbar ausgeführt werden können. 2 Einfache Tätigkeiten, die nach Anleitung ausgeführt werden und Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie durch einen gezielten Anlernprozeß vermittelt werden. 3 Tätigkeiten, die nach Anweisung innerhalb eines klar abgegrenzten Aufgabengebiets selbständig ausgeübt werden und Kenntnisse voraussetzen, wie sie nach einer abgeschlossenen Berufs- oder Fachausbildung erwartet oder durch vergleichbare Berufserfahrung erworben werden. 4 Tätigkeiten nach Tarifgruppe 3, die mit erhöhter Selbständigkeit und Verantwortung verbunden sind oder zusätzliche Fachkenntnisse erfordern. 5 Tätigkeiten, bei denen schwierige und/oder komplexe Aufgaben im Rahmen allgemeiner Vorgaben ausgeführt werden. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden in der Regel in einer Berufsausbildung und anschließender mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung gewonnen. 6 Tätigkeiten, bei denen schwierige und/oder komplexe Aufgaben innerhalb definierter Rahmenbedingungen ausgeführt werden. Die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten werden in der Regel entweder durch eine qualifizierte Berufsausbildung, langjährige praktische Berufserfahrung und zusätzliche Ausbildungsgänge oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium erworben. Mit der Tätigkeit kann fachliche Weisungsbefugnis verbunden sein. Tätigkeitsbeispiele Hilfskräfte in Administration/Werbung, Produktion/Technik und Redaktion Sachbearbeiter(in); Schreibkraft; Empfangskraft; Fahrer(in); Assistent(in) in Produktion/Technik Sachbearbeiter(in); Sekretär(in); Fahrer(in); Hausmeister(in); Techniker(in); Cutter(in); Studiohandwerker(in); Beleuchter(in); Kameraassistent(in); Redaktionsassistent(in) Sachbearbeiter(in); Sekretär(in); Techniker(in); Cutter(in); Kameraassistent(in); Redaktionsassistent(in); redaktionelle Mitarbeit Sachbearbeiter(in)/Referent( in); redaktionelle Mitarbeit; Sekretär(in); Techniker(in); Ingenieur(in); Cutter(in); Redakteur(in) Referent(in); Techniker(in); Ingenieur(in); Cutter(in); Redakteur(in)

4 7 Tätigkeiten, die über die Anforderungen der Tarifgruppe 6 hinaus in hohem Maße die Fähigkeit zur Disposition und Organisation von Arbeitsabläufen oder besondere künstlerische Fähigkeiten erfordern. Die notwendigen Kenntnisse werden in der Regel entweder durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium und mehrjährige Berufspraxis oder durch eine gleichwertige langjährige berufliche Praxis, aufbauend auf einer qualifizierten fachlichen Ausbildung erworben. Mit der Tätigkeit kann Weisungsbefugnis für einzelne und/oder kleine Gruppen bestehen. Referent(in); Ingenieur(in); Redakteur(in) (2) Für Arbeitnehmer gemäß 1 Abs.3 wird die Vergütung frei vereinbart. Sie muß jedoch mindestens um 20 % über der Vergütung der jeweiligen Tarifgruppe 7 liegen. (3) Die Eingruppierung richtet sich nach der tatsächlich und dauerhaft ausgeübten Tätigkeit. Maßgebend für die Eingruppierung sind die Tätigkeitsmerkmale. Die Tätigkeitsbeispiele sind nicht abschließend aufgezählt und dienen der Orientierung. (4) Soweit die Tätigkeitsmerkmale einer Tarifgruppe einen bestimmten beruflichen Ausbildungsgang beinhalten, den der Arbeitnehmer jedoch nicht absolviert oder nicht abgeschlossen hat, ist er gleichwohl in diese Tarifgruppe einzuordnen, wenn seine Tätigkeit den sonstigen Tätigkeitsmerkmalen entspricht. Eine bestimmte Ausbildung begründet für sich allein keinen Anspruch auf die Eingruppierung in eine bestimmte Tarifgruppe. (5) Umfaßt das Arbeitsgebiet eines Arbeitnehmers mehrere Tätigkeiten, die verschiedenen Tarifgruppen zugeordnet sind, ist er entsprechend der überwiegend ausgeübten Tätigkeit einzugruppieren. (6) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Tarifgruppe, in die er eingruppiert ist und das tarifliche Entgelt schriftlich mitzuteilen sowie etwaige übertarifliche Entgeltbestandteile gesondert auszuweisen. (7) Die Umgruppierung in eine andere Tarifgruppe tritt mit dem 1. des Folgemonats in Kraft, in dem die den Voraussetzungen der Umgruppierung entsprechende Tätigkeit erstmals in vollem Umfang ausgeübt wird. 4 Höherwertige Tätigkeiten (1) Übt ein Arbeitnehmer vorübergehend, jedoch länger als zusammenhängend sechs Wochen, eine Tätigkeit aus, die einer höheren Tarifgruppe als seine eigentliche Tätigkeit zuzuordnen ist, so hat er einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zur höheren Tarifgruppe ab der siebten Woche. (2) Dauert eine höherwertige Tätigkeit länger als neun Monate, so ist der Arbeitnehmer für die weitere Zeit der höherwertigen Tätigkeit entsprechend umzugruppieren.

5 (3) Wird einem Arbeitnehmer für einen Zeitraum, der die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreitet, vorübergehend zum Zweck der Fort- und Weiterbildung bzw. Umschulung ein höherwertiges Aufgabengebiet zugewiesen, so entsteht kein Anspruch auf Eingruppierung in die Tarifgruppe, der diese Tätigkeit zugeordnet ist. 5 Schlußbestimmungen (1) Für Arbeitsverträge, die vor dem 1. Oktober 1993 abgeschlossen wurden, ist eine Verrechnung von tarifvertraglichen Entgelterhöhungen mit übertariflichen Entgeltbestandteilen bis zum 31. Dezember 2002 ausgeschlossen. (2) Ansprüche aus diesem Entgelttarifvertrag sind innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Vorliegen der Entgeltabrechnung, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen, schriftlich geltend zu machen. 6 Inkrafttreten und Vertragsdauer (1) Dieser Tarifvertrag tritt am in Kraft. (2) Er kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum 30. Juni eines Jahres, abweichend kann 2 mit gleicher Kündigungsfrist erstmals zum 31. Dezember 2002 gekündigt werden. Erklärungsfrist Zwischen den Tarifvertragsparteien gilt eine Erklärungsfrist bis zum 26. Januar Der Tarifvertrag tritt in Kraft, wenn keine der tarifschließenden Parteien bis zu diesem Termin gegenüber der anderen tarifabschließenden Partei schriftlich die Zustimmung zum Entgelttarifvertrag widerruft. Köln, den RTL Television GmbH RTL Nord GmbH Deutschen Journalisten-Verband e.v. Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.v.

6 Protokollnotizen zum ETV Zu 1 Abs. 6 und 2 Abs. 3: Über die Aufnahme weiterer Ausbildungsberufe in 1 Abs. 6 und 2 Abs. 3 des Tarifvertrags werden die Tarifvertragsparteien beraten und möglichst bis Ende 2002 Einvernehmen herstellen. Zu 3 Abs. 3: 1. Maßgeblich für die Eingruppierung ist nicht die Bezeichnung einer Tätigkeit im Arbeitsvertrag oder im betrieblichen Gebrauch, sondern die ausgeübte Tätigkeit und deren Bewertung nach den Tätigkeitsmerkmalen. 2. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Katalog der Tätigkeitsbeispiele im Tarifgruppenplan ( 3 Abs.1) in späteren Verhandlungen ergänzt werden kann.

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