S A T Z U N G. 1 Geltungsbereich

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1 S A T Z U N G der Großen Kreisstadt Glauchau über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau hat am auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155), des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl S. 2) folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Erhebung der Elternbeiträge und Verpflegungskostensätze in den Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Glauchau im Sinne des SächsKitaG. (2) Für die Erhebung der Elternbeiträge für Kinder, die in Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft oder in Kindertagespflege im Gebiet der Großen Kreisstadt Glauchau betreut werden gelten die 2, 3 sowie 5 Abs. 5 und 6 dieser Satzung. 2 Beitragsfreiheit / Beitragsermäßigung (1) Der Träger hat die Elternbeiträge unter Berücksichtigung der Zahl der Kinder in der Familie - die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen - und des Familienstandes abzusenken. So werden für das 1. Kind 100 von Hundert, für das 2. Kind 80 von Hundert und für das Dritte Kind 20 von Hundert der Elternbeiträge aus 3 dieser Satzung erhoben. Die Beiträge allein erziehender Eltern werden entsprechend um 5 von Hundert abgesenkt. (2) Soweit die Entrichtung der Elternbeiträge für die Eltern und das Kind gem. 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII eine nicht zumutbare Belastung darstellt, hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag den Elternbeitrag zu übernehmen. 3 Beitragserhebung (1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die zuletzt nach 14 Abs. 2 SächsKitaG bekannt gemachten Betriebskosten der Kindertagesstätten in der Stadt Glauchau, die sich aus den Personal- und Sachkosten ( 14 SächsKitaG), ergeben. (2) Die Elternbeiträge werden gemäß 15 Abs. 1 SächsKitaG festgesetzt. Sie werden vom Träger der Kindertageseinrichtung erhoben. Für Kinder in Kindertagespflege werden

2 gemäß 14 Abs. 6 SächsKitaG Elternbeiträge erhoben. Die ungekürzten Elternbeiträge im Monat betragen a) in Krippen in der Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 23 von Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz, b) in Kindergärten von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 30 von Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz; die Aufnahme von Kindern ab dem 34. Lebensmonat ist möglich, c) in Horten von dessen Schuleintritt bis zur Vollendung der 4. Klasse für die Betreuungszeit von täglich 5 Stunden, bei bedarfsnotwendiger Einrichtung eines Frühhortes bis zu 6 Stunden und 30 von Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz, d) Elternbeiträge für Kindertagespflege entsprechen den Beiträgen für Kinder im Kinderkrippenalter. Ist ein Kind bis zu 4,5 Stunden in einer Kinderkrippe oder einem Kindergarten aufgenommen, so ist der Elternbeitrag um 50 von Hundert des sonst fälligen Elternbeitrages für Ganztagsbetreuung zu mindern. Wird ein Kind länger als 4,5 Stunden, jedoch nicht mehr als sechs Stunden täglich aufgenommen, so ist der Elternbeitrag um ein Drittel zu mindern. Ist ein Kind länger als sechs Stunden, jedoch nicht mehr als 7,5 Stunden täglich aufgenommen, so ist der Elternbeitrag um ein Sechstel zu mindern. Wird ein Kind nur im Frühhort betreut, verringert sich der Elternbeitrag um zwei Drittel vom 6- Stundenbetreuungssatz. Das Gleiche gilt für Kinder, die an eine Schulbuslinie gebunden sind und nur zwischen Schulschluss und der erstmöglichen Busabfahrt im Hort betreut werden. Wird ein Kind nur im Nachmittagshort betreut, ist der Elternbeitrag nach dem 5-Stundensatz zu berechnen. Ist eine Betreuung des Kindes im Früh- und Nachmittagshort vorgesehen, wird der Elternbeitrag nach dem 6-Stundenbetreuungssatz berechnet. (3) Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung werden gemäß 5 SächsKitaG festgelegt. Für eine zusätzliche Mehrbetreuung, erhebt der Träger einen zusätzlichen Elternbeitrag in Abhängigkeit zu den durchschnittlichen Betriebskosten. (4) Die Elternbeiträge sind für jeden Monat zu entrichten, in dem das Kind in der Kindertageseinrichtung angemeldet ist. Das gilt auch für die Ferienzeit, Urlaub und Krankheit oder bei Anmeldung eines Kindes im laufenden Monat.

3 4 Verpflegungskostensatz Nehmen die Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung betreut werden, an der Essenversorgung teil, haben die Erziehungsberechtigten neben dem Elternbeitrag einen Verpflegungskostensatz zu entrichten. 5 Pflicht und Fälligkeit der Zahlung / Kostenträger (1) Die Entrichtung der Elternbeiträge sowie der Verpflegungskostensätze sind jeweils zum 1. des Monats für den laufenden Monat fällig. Die Elternbeitragspflicht entsteht bei Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindertageseinrichtung besucht hat. (2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet dem Träger der Kindertageseinrichtung den Betrag, um den die Elternbeiträge wegen Berücksichtigung der Zahl der Kinder und des Familienstandes herabgesetzt werden. (3) Auf Antrag der Eltern erstattet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Elternbeitrag, soweit die Belastung den Eltern und dem Kind gemäß 90 Abs. 3 und 4 des SGB VIII nicht zuzumuten ist. Nach Erteilung eines Bewilligungsbescheides erfolgt die Erstattung direkt zwischen den Trägern. (4) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind von den Erziehungsberechtigten zu entrichten, soweit die Maßnahmen nach 5 Abs. 3 nicht zutreffen. Bei einer Mehrheit von Erziehungsberechtigten haften diese als Gesamtschuldner. (5) Ist der/die Zahlungspflichtige mit einem Betrag im Zahlungsrückstand, der dem für zwei Monate zu zahlenden Elternbeitrag der Höhe nach entspricht oder diesen übersteigt, so kann der Träger das Betreuungsverhältnis aus diesem Grund außerordentlich kündigen; sonstige Gründe zur außerordentlichen Kündigung bleiben hiervon unberührt. (6) Im Falle eines Zahlungsrückstandes von mehr als vier Monatsbeiträgen ist der Betreuungsvertrag, welcher zwischen dem Träger und den Erziehungsberechtigten des zu betreuenden Kindes abzuschließen ist, zu kündigen. Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet den Erziehungsberechtigten die Kinderbetreuungskarte erst mit Beendigung des Betreuungsverhältnisses auszuhändigen, die Aushändigung setzt jedoch stets voraus, dass keine Zahlungsrückstände bestehen. Infolge dessen ist ein Kind nur in eine Kindertagesstätte aufzunehmen, wenn dem jeweiligen Träger die Kinderbetreuungskarte vorgelegt wird. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten können die ausgefallenen Beiträge dem Träger nicht erstattet und die Zahlung der kommunalen Zuschüsse nicht gewährleistet werden.

4 6 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Diese Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen der Stadt Glauchau vom außer Kraft. Ausgefertigt: Glauchau, den 02. November 2006 gez: S t e t t e r Oberbürgermeister Hinweis nach 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Nach 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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