Bundesteilhabegesetz Ein Überblick - Positive & negative Aspekte - Autorinnen: Julia Martini und Sonja Steinbach
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- Waldemar Siegel
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1 Bundesteilhabegesetz Ein Überblick - Positive & negative Aspekte - Autorinnen: Julia Martini und Sonja Steinbach
2 Historie 1994 Artikel 3 Absatz 3 GRUND GESETZ Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden
3 2009 UN BRK - (Behinderten-Rechts-Konvention) geltendes Recht in Deutschland Leitbild: Inklusion & gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe Paradigmenwechsel: Weg vom alten Fürsorgegedanken ich weiß, was gut für Dich ist hin zur echten Teilhabe und Selbstbestimmung Du weißt selbst am besten, was gut für Dich ist
4 2013 Koalitionsvertrag Im Koalitionsvertrag vom 14. Dezember 2013 haben CDU/CSU und SPD die inklusive Gesellschaft als Leitidee der neuen Bundesregierung definiert. Wichtige Etappenziele sind mehr Teilhabe, Selbstbestimmung und Barrierefreiheit im Alltag (Koalitionsvertrag Deutschlands Zukunft gestalten, 18. LP). Dies erfordert einen gesicherten gesetzlichen Rahmen. Vereinbarung der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes/ Reform der Eingliederungshilfe (EGH)
5 Beteiligungs -prozess: Nichts ohne uns über uns Einbeziehung verschiedener Interessengruppen und Selbstvertretungen
6 BUNDES-Teilhabegesetz Problem: Weitere Ausgestaltung des Gesetzes durch: Länder - eigene Gesetze und Verordnungen (Teilhabe-Stärkungsgesetz SH)
7 und Ausführung durch die Verwaltung: EGH-Träger = Kommunen (Kreise und kreisfreie Städte)
8 Inkrafttreten Stufenweise Änderungen der Sozialgesetzbücher 1. Stufe Stufe Stufe 2020
9 Stufe 1 Änderungen im Jahr Erweitertes Führungszeugnis - Vertragsrecht - Einkommens- und Vermögensfreigrenzen - Arbeitsförderungsgeld - Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO) - Änderungen im Schwerbehindertenrecht
10 Es darf niemand in einer Einrichtung arbeiten, der/die früher aufgrund von u.a. Gewaltausübung und sexuellen Übergriffen verurteilt worden ist. Als Beweis dafür muss alle 3-5 Jahre ein Führungszeugnis vorgelegt werden.
11 Jede Einrichtung macht einen Vertrag mit dem Leistungsträger, also dem Amt, dass die Hilfe bezahlt. Vereinbart wird die Leistung und das Geld, um den Menschen mit Behinderung zu helfen. Das ist die Leistungs- & Vergütungsvereinbarung. Landesrahmenvertrag regelt Grundsätzliches für ganz SH
12 Einkommens- und Vermögensfreigrenzen Grundsicherung dient zur Sicherung des Lebensunterhalts Zuständig: Sozialhilfeträger FREIBETRÄGE (darf zusätzlich zur Grundsicherung behalten werden) Einkommen: 100,- Euro Vermögen: 5000,- Euro EGH dient zum Nachteilsausgleich Zuständig: noch Sozialhilfeträger, dann: EGH-Träger FREIBETRÄGE (darf zusätzlich zur Grundsicherung behalten werden) Einkommen: 260,- Euro Vermögen ,- Euro (50.000,- Euro ab 2020)
13 WMVO Werkstätten-Mitwirkungs-Verordnung Anzahl Mitglieder Mitwirkung/Mitbestimmung Frauenbeauftragte
14 Änderungen im Schwerbehindertenrecht 68 ff. SGB IX ( 151 ff. SGB IX ab ) Die Rechte der ehrenamtlichen Schwerbehindertenvertreter in Betrieben wurden gestärkt. Verschärfter Kündigungsschutz Einige Veränderungen beim Schwerbehindertenausweis treten in Kraft. Unter anderem wird erstmals ein eigenes Kennzeichen für Taubblinde eingeführt, das den Anspruch auf Unterstützungsleistungen für diese Personengruppe regelt.
15 Stufe 2 Änderungen im Jahr 2018
16 Die meisten Änderungen des BTHG sind am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.
17 Neudefinition des Behinderungsbegriffs Verfahrensvorschriften für alle Rehabilitationsträger Beratung Bildung Teilhabeplanung/Gesamtplan Frühförderung Teilhabe am Arbeitsleben Budget für Arbeit Modellprojekte und Evaluierung Vertragsrecht und Schiedsstelle Träger der Eingliederungshilfe Pflege / Eingliederungshilfe Verständlichkeit und Leichte Sprache
18 Neudefinition des Behinderungsbegriffs, 2 Abs.1 SGB IX Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
19 Verfahrensvorschriften für alle Rehabilitationsträger Ein leistender Rehaträger Hilfen aus einer Hand Strengere Fristen - Einhaltung
20 Hinweispflicht auf Beratung Beratung Ergänzende Unabhängige Teilhabe Beratung umfassende Auskunfts- und Mitteilungspflicht der Leistungsträger in verständlicher Sprache -barrierefrei
21 Teilhabe- / Gesamtplan
22 Teilhabeplanung Teilhabeplan alle beteiligten Träger gemeinsam Gesamtplan EGH Gesamtplan ist Teil des Teilhabeplans!
23 Gesamtplanung Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen: 1. Beteiligung der Leistungsberechtigten in allen das Verfahren betreffenden Verfahrenshandlungen beginnend mit der Beratung 2. Dokumentation der Wünsche der Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen 3. Aushändigung Gesamtplan an den LB
24 Teilhabe am Arbeitsleben WfbM Andere Leistungsanbieter Budget für Arbeit Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen offen, sofern erwartet werden kann, dass sie... wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden.
25 Pflege/EGH Grundsatz: Gleichrang zwischen EGH & Pflegeleistungen/ Hilfe zur Pflege Entscheidend ist der individuelle Bedarf. Konsequenz: beide Leistungen können vollumfänglich nebeneinander gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Nur keine doppelte Bedarfsdeckung!
26 Verständlichkeit Jegliche Kommunikation mit den LB muss in einer für die LB geeigneten Form erbracht und zur Verfügung gestellt werden! = Folge aus dem BGG
27 Stufe 3 Änderungen zum Jahr 2020/2023 Das Gesetz ist jetzt fertig: SGB IX Teil 1 Allgemeine Regelungen Behinderungsbegriff, Wunsch uns Wahlrecht, Teilhabe/Gesamtplanung, Pers. Budget, Budget für Arbeit Teil 2 neue EGH Teil 3 Schwerbehindertenrecht
28 EGH aus der Sozialhilfe SGB XII heraus Trennung von Eingliederungshilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt Einkommen und Vermögen der Ehe- oder Lebenspartner von Eingliederungshilfe-Beziehern werden bei der Bedarfsbeurteilung nicht mehr herangezogen
29
30 Wir verändern. Rückfragen an: Julia Martini & Sonja Steinbach Team: EGH, Reha und Arbeit Tel.: +49(0)431/ Tel.: +49(0)431/ Mail: Mail:
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