2233/A XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Antrag
|
|
- Elly Heidrich
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 2233/A XXV. GP - Initiativantrag (elektr. übermittelte Version) 1 von /A XXV. GP Eingebracht am Antrag der Abgeordneten Muchitsch, Wöginger Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Apothekengesetz geändert werden Der Nationalrat wolle beschließen: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Apothekengesetz geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert: 1. In 9 Abs. 5 Z 4 wird das Zitat 19a Abs. 2 durch das Zitat 19a Abs. 2 Z 4 ersetzt. 2. In der Überschrift zu 19a und in 19a Abs. 6 und 9 wird jeweils vor dem Wort Arbeitnehmer die Wortfolge Arbeitnehmerinnen und sowie in 19a Abs. 8 vor der Wortfolge ein Arbeitnehmer die Wortfolge eine Arbeitnehmerin bzw., in 19a Abs. 9 vor dem Wort Vertreter die Wortfolge Vertreterinnen und bzw. vor dem Wort Apothekenleiter die Wortfolge Apothekenleiterinnen und eingefügt. 3. In 19a werden die Abs. 1 und 2 durch folgende Abs. 1 bis 2d ersetzt: (1) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Apothekenleiterinnen bzw. Apothekenleiter oder als andere allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit den folgenden Abweichungen. (2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit wegen des Bereitschaftsdienstes der Apotheken gemäß 8 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann der Kollektivvertrag zulassen: 1. verlängerte Dienste von bis zu 25 Stunden, 2. abweichend von Z 1 bis zum 31. Dezember 2019 verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden, wobei eine weitere Verlängerung der Dienste von bis zu zwei Stunden für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zugelassen werden kann, die an beiden Tagen des verlängerten Dienstes einen Bereitschaftsdienst während der Mittagssperre leisten,
2 2 von /A XXV. GP - Initiativantrag (elektr. übermittelte Version) 3. innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 48 Stunden, 4. abweichend von Z 3 bis zum 31. Dezember 2019 innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Stunden in Apotheken, die nach den apothekenrechtlichen Vorschriften mindestens 60 Bereitschaftsdienste im Turnus pro Kalenderjahr leisten müssen, 5. in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes eine Wochenarbeitszeit von bis zu 72 Stunden, wobei eine Wochenarbeitszeit von mehr als 60 Stunden höchstens in vier aufeinanderfolgenden Wochen zulässig ist und 6. eine Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes von 17 auf bis zu 26 Wochen. (2a) Eine Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 auf bis zu 60 Stunden im Rahmen des Abs. 2 Z 4 ist nur zulässig, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer einer solchen Verlängerungsmöglichkeit schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf außer bei betriebsfremden Vertreterinnen und Vertretern nach 17b Abs. 1 erster Satz Apothekengesetz nicht im Zusammenhang mit der Begründung des Dienstverhältnisses stehen. (2b) Diese Zustimmung kann mit einer Vorankündigungsfrist von acht Wochen 1. für den nächsten Durchrechnungszeitraum, 2. bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 17 Wochen für den verbleibenden Zeitraum schriftlich widerrufen werden. (2c) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer Verlängerung im Rahmen des Abs. 2 Z 4 nicht zustimmen oder ihre Zustimmung widerrufen haben, gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht benachteiligen. Dieses Diskriminierungsverbot betrifft insbesondere sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung und die Beendigung von Dienstverhältnissen, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Aufstiegschancen. (2d) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben ein aktuelles Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die einer Verlängerung im Rahmen des Abs. 2 Z 4 schriftlich zugestimmt haben. Bei Widerruf ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer aus dem Verzeichnis zu streichen. Diesem Verzeichnis sind Ablichtungen der Zustimmungserklärungen beizulegen a Abs. 4 erster Satz lautet: Verlängerte Dienste von bis zu 25 Stunden sind durch zwei, verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden durch drei Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen a Abs. 5 erster Satz lautet: Nach verlängerten Diensten von mehr als 13 Stunden ist die folgende Ruhezeit um jenes Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch um elf Stunden a Abs. 7 lautet: (7) Soweit nach 8 des Apothekengesetzes sowie nach den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften eine Dienstleistung in Form der Ruferreichbarkeit zulässig ist, darf mit der einzelnen Arbeitnehmerin bzw. dem einzelnen Arbeitnehmer Ruferreichbarkeit nur an 15 Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von 13 Kalenderwochen an 45 Tagen, jedoch höchstens an 30 aufeinanderfolgenden Tagen vereinbart werden kann. 7. Dem 34 wird folgender Abs. 35 angefügt: (35) 9 Abs. 5 Z 4, die Überschrift zu 19a, 19a Abs. 1 bis 2d, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 erster Satz sowie Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
3 2233/A XXV. GP - Initiativantrag (elektr. übermittelte Version) 3 von 7 Artikel 2 Änderung des Arbeitsruhegesetzes Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert: 1. In 21 Abs. 1 wird die Wortfolge Für angestellte Apothekenleiter und andere vertretungsberechtigte Apotheker durch die Wortfolge Für angestellte Apothekenleiterinnen bzw. Apothekenleiter und andere allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker ersetzt. 2. In 21 Abs. 2 entfällt die Z Dem 33 wird folgender Abs. 1y angefügt: (1y) 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt 21 Abs. 3 Z 3 außer Kraft. Artikel 3 Änderung des Apothekengesetzes Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2016, wird wie folgt geändert: 1. 8 Abs. 5a lautet: (5a) Apotheken, die innerhalb eines Kalenderjahres an mindestens 80 Tagen Bereitschaftsdienst leisten, dürfen diesen in Ruferreichbarkeit (Abs. 3) verrichten a Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt: (9) 8 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit. 1. Jänner 2018 in Kraft. Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß 8 unter Berücksichtigung des 8 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie sind frühestens mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen. Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales
4 4 von /A XXV. GP - Initiativantrag (elektr. übermittelte Version) Begründung Die Sonderbestimmungen des 19a Arbeitszeitgesetz (AZG) bzw. 21 Arbeitsruhegesetz (ARG) betreffend Apotheken entsprechen zwar weitgehend der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: Arbeitszeit-RL), ABl. Nr. L 299 vom , S. 9, müssen aber in einigen Punkten an die Auslegung durch den EuGH angepasst werden. Damit soll ein Gleichklang mit den Anstaltsapotheken in den entsprechenden Punkten erreicht werden, für die eine Anpassung mit der KA-AZG-Novelle BGBl. I Nr. 76/2014 bereits erfolgt ist. Die Europäische Kommission hatte mit Schreiben vom 21. Februar 2014 Österreich aufgefordert, die Unionsrechtskonformität im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), das auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Anstaltsapotheken gilt, u.a. in folgenden Bestimmungen herzustellen: - Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 60 Stunden bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft widerspricht Art. 6 izm Art. 2 der Arbeitszeit-RL, wonach 48 Stunden durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht überschritten werden dürfen. - Die Ausgleichsruhezeit für verlängerte Dienste gemäß 19a Abs. 5 AZG muss sofort genommen werden. - Die vorgesehene Möglichkeit der finanziellen Abgeltung der Ersatzruhe in Sonderfällen gemäß 21 Abs. 2 Z 3 ARG widerspricht Art. 5 der Arbeitszeit-RL. Mit diesem Entwurf wird wie bei den Anstaltsapotheken auch bei den übrigen Apotheken Unionrechtskonformität im Lichte der EuGH-Rechtsprechung hinsichtlich der angeführten Gesetzesbestimmungen hergestellt. Gleichzeitig wird die Dienstdauer auf 25 Stunden für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer etappenweise verkürzt. Der Inkrafttretenstermin wird mit 1. Jänner 2018 festgelegt, damit die mit Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden festgelegten Bereitschaftsdienste für Apotheken in ausreichender Zeit angepasst werden können. Zu Artikel 1 (Änderung des AZG): Zu Z 1 ( 9 Abs. 5 Z 4): Es erfolgt eine Zitatanpassung an die geänderte Regelung des 19a AZG, da nur mehr in Z 4 eine über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeitgrenze bis zum 31. Dezember 2019 zulässig ist. Zu Z 2 (Überschrift zu 19a AZG, 19a Abs. 6 bis 9): Es erfolgen geschlechtsneutrale Formulierungen. Zu Z 3 ( 19a Abs. 1 bis 2d AZG): Nach wie vor gelten die Ausnahmebestimmungen des 19a AZG auf Kollektivvertragsebene und nur für Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter bzw. für allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker. Für das übrige in Apotheken beschäftigte Personal gelten die allgemeinen Bestimmungen des AZG. In Abs. 1 erfolgt eine Anpassung an das geltende Apothekengesetz. Eine Änderung der in Abs. 2 angeführten Arbeitszeitregelungen war aufgrund der ständigen Rechtsprechung des EuGH notwendig: Art. 2 der Arbeitszeit-RL definiert Arbeitszeit als jede Zeitspanne, während der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeiten, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zur Verfügung stehen und ihre Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen. Ruhezeit wird definiert als jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Bereitschaftszeiten, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz physisch anwesend sein müssen, als Arbeitszeit und nicht als Ruhezeit zu betrachten (Rechtssachen C-303/98, Sindicato de Médicos de Asistencia Pública (Simap)/Conselleria de Sanidad y Consumo de la Generalidad Valenciana, Slg. 2000, ; C-l51/02, Landeshauptstadt Kiel/Norbert Jaeger, Slg. 2003, ; C-14/04,
5 2233/A XXV. GP - Initiativantrag (elektr. übermittelte Version) 5 von 7 Abdelkader Dellas u. a./premier ministre and Ministre des Affaires sociales, du Travail et de la Solidanté, Slg. 2005, ). Das betrifft auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Die wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum darf gemäß Art. 6 der Arbeitszeit-RL einschließlich der Überstunden 48 Stunden nicht überschreiten, was nach dem bisherigen 19a AZG nicht vorgesehen war und jetzt erfolgt. In Z 1 wird die bereits für Anstaltsapotheken geltende Herabsetzung auf 25 Stunden für verlängerte Dienste auch für die übrigen Apotheken umgesetzt, wobei die Herabsetzung etappenweise erfolgt: gemäß Z 2 können Dienste bis zum 31. Dezember 2019 so wie bisher bis zu 32 Stunden verlängert werden. Die Zulassung von weiteren zwei Stunden für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an beiden Tagen des verlängerten Dienstes einen Bereitschaftsdienst während der Mittagssperre leisten, entspricht der bisherigen Z 1. In Z 3 wird ausdrücklich die von Art. 6 Arbeitszeit-RL festgelegte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeitgrenze mit 48 Stunden festgesetzt, wobei der bisherige Durchrechnungszeitraum von13 auf 17 Wochen wie bei den Anstaltsapotheken angehoben wurde. Auch dies erfolgt etappenweise: bis zum 31. Dezember 2019 ist eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit in Apotheken, die nach den apothekenrechtlichen Vorschriften mindestens 60 Bereitschaftsdienste pro Kalenderjahr leisten müssen, gemäß Z 4 erlaubt. Art. 22 Arbeitszeit-RL lässt eine Abweichung unter bestimmten Voraussetzungen zu. Wichtigste Voraussetzung ist, dass jede Überschreitung der durchschnittlich 48 Stunden nur mit individueller Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig sein kann. Diese individuelle Zustimmung wird für die Übergangszeit in den Abs. 2a bis 2d vorgesehen. Diese Zustimmung muss gem. Abs. 2a schriftlich erfolgen und darf grundsätzlich nicht im Zusammenhang mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses stehen. Für die nur in Apotheken übliche Bestellung von betriebsfremden Apothekerinnen und Apothekern, die äußerst kurzfristig für den Fall der Verhinderung aufgrund der öffentlichrechtlichen Betriebspflicht von Apotheken erfolgen muss und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt, wird eine Ausnahme gemacht, da diese Arbeitsverhältnisse oft nur für ein paar Tage oder eine Woche abgeschlossen werden. Die Zustimmung kann gem. Abs. 2b nach einer Vorankündigungsfrist von acht Wochen für den nächsten Durchrechnungszeitraum schriftlich widerrufen werden, sofern der Durchrechnungszeitraum 17 Wochen beträgt. Bei über 17-wöchigen Durchrechnungszeiträumen kann auch während eines Durchrechnungszeitraumes ein Widerruf erfolgen, allerdings immer nur ab dem nächsten 17-Wochenzeitraum und solange keine anderslautende Willenserklärung erfolgt, sodass eine gewisse Dienstplansicherheit gegeben ist, die sowohl im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber liegt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Zustimmung nicht erteilen oder widerrufen haben, dürfen nach Abs. 2c von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern nicht benachteiligt werden. Ein Benachteiligungsverbot bei den Entgeltbedingungen bedeutet, dass z.b. Zulagen nicht gänzlich vorenthalten werden dürfen, sondern jedenfalls aliquot gewährt werden müssen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben gem. Abs. 2d ein aktuelles Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit schriftlich zugestimmt haben. Dieses Verzeichnis ist gemäß 8 Abs. 1 und 3 Arbeitsinspektionsgesetz auf Verlangen der Arbeitsinspektion vorzulegen und zu übermitteln. Bei Widerruf ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer aus dem Verzeichnis zu streichen. Diesem Verzeichnis sind Ablichtungen der Zustimmungserklärungen beizulegen. Zu 4 ( 19a Abs. 4 erster Satz AZG): Es erfolgt eine Anpassung der Ruhepausenregelung an die Begrenzung der verlängerten Dienste auf 25 Stunden täglich. Zu Z 5 ( 19a Abs. 5 erster Satz AZG): Gemäß Art. 3 der Arbeitszeit-RL treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.
6 6 von /A XXV. GP - Initiativantrag (elektr. übermittelte Version) Art. 17 Abs. 2 der Arbeitszeit-RL sieht Abweichungsmöglichkeiten von Art. 3, 4 und 5 vor, sofern die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten. Solche Abweichungsmöglichkeiten sind im Rahmen des Art. 17 Abs. 3 zulässig, wobei unter lit. c i Tätigkeiten angeführt sind, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss. Auch Art. 18 der Arbeitszeit-RL sieht Abweichungsmöglichkeiten von Art. 3, 4, 5, 8 und 16 durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung nur vor, wenn die betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache C-l51/02, Jaeger, a.a.o., Randnr. 94) müssen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten bei entgangener täglicher Ruhezeit unmittelbar an die Arbeitszeit anschließen, deren Ausgleich sie dienen, um eine Ermüdung oder Überlastung des Arbeitnehmers durch die Kumulierung aufeinanderfolgender Arbeitsperioden zu verhindern. Der geltende 19a Abs. 5 AZG legt fest, dass bei verlängerten Diensten von mehr als 13 Stunden eine Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch jeweils um elf Stunden zu verlängern ist, wobei diese Ausgleichsruhezeit innerhalb der nächsten 13 Kalenderwochen und nicht sofort erfolgen muss. Nachdem ein Ausgleich für entgangene tägliche Ruhezeiten erst nach 13 Kalenderwochen und nicht unmittelbar erfolgen muss, widerspricht diese Bestimmung Art. 3 der Arbeitszeit-RL und wird daher in Abs. 5 erster Satz geändert. Zu Z 6 ( 19a Abs. 7 AZG): Hinsichtlich der Ruferreichbarkeit erfolgt eine Anpassung an die bestehenden apothekenrechtlichen Vorschriften insofern, als mittlerweile nicht nur im Zusammenhang mit 8 Abs. 3 Apothekengesetz Ruferreichbarkeiten zugelassen werden können, sondern auch im Konnex mit 8 Abs. 2 und Abs. 5a Apothekengesetz. Nur dann, wenn eine Ruferreichbarkeit durch diese Normen ermöglicht worden ist, kommt Abs. 7 zur Anwendung und regelt, wie oft eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer zu einem Bereitschaftsdienst in Ruferreichbarkeit herangezogen werden darf. Zu Artikel 2 (Änderung des ARG): Zu Z 1 ( 21 Abs. 1 ARG): Es erfolgt eine Anpassung an das geltende Apothekengesetz. Zu Z 2 (Entfall des 21 Abs. 2 Z 3 ARG): Gemäß Art. 5 der Arbeitszeit-RL treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Art. 3 gewährt wird. Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände dies rechtfertigen, kann eine Mindestruhezeit von 24 Stunden gewährt werden. Gemäß 3 Arbeitsruhegesetz (ARG) haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden. Gemäß 21 ARG kann die wöchentliche Ruhezeit weniger als 36 Stunden betragen oder in einzelnen Wochen ganz entfallen, sofern in einem kollektivvertraglich bestimmten Zeitraum die durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird, wobei nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten zur Berechnung herangezogen werden dürfen. Gemäß 21 Abs. 2 Z 3 ARG kann in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden. Die Kommission hält eine solche Bestimmung für nicht vereinbar mit Art. 5 izm Art. 18, da der EuGH bereits im Zusammenhang mit Art. 17 entschieden hat, dass es nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen zulässig ist, dass Dienstnehmer einen anderen angemessenen
7 2233/A XXV. GP - Initiativantrag (elektr. übermittelte Version) 7 von 7 Schutz erhalten, weil die Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist (Rechtssache C-l51/02, Jaeger, a.a.o., Randnr. 98). Der EuGH führt aus: Die Vorschriften für Mindestruhezeiten sind besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Gemeinschaft, die jedem Dienstnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugutekommen müssen, und daher ergibt sich, dass die in der Richtlinie vorgesehenen täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten den Dienstnehmern tatsächlich zur Verfügung stehen müssen (Rechtssache C-484/04, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland, Slg 2006, I-7471, Randnr. 38 und 39). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass eine finanzielle Abgeltung - wenn auch nur für Ausnahmefälle - nicht als ausreichender anderer Schutz zu betrachten ist, da es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht ermöglicht wird, zu ruhen und sich zu erholen. Somit ist 21 Abs. 2 Z 3 ARG nicht mit Art. 5 der Arbeitszeit-RL vereinbar und musste angepasst werden. Zu Artikel 3 (Änderung des Apothekengesetzes): Zu Z 1 ( 8 Abs. 5a Apothekengesetz): Die beabsichtigte Änderung des Apothekengesetzes steht in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der Änderung des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere den Änderungen in 19a. Apotheken in einem Bereitschaftsturnus 1 bis 4 bzw. einem einer dieser Turnusse entsprechenden Bereitschaftsdienstbelastung dürfen zukünftig den Bereitschaftsdienst in Form der Ruferreichbarkeit verrichten. Dies war bisher nur bei Turnus 1 und 2 möglich. Die Zahl von 80 Bereitschaftsdiensten entspricht im Wesentlichen einem klassischen Bereitschaftsdient Turnus 4. Dies ist aus wirtschaftlichen und logistischen Gründen nötig, da die Einstellung zusätzlichen Personals zwar eine theoretische Option ist, die praktische Umsetzbarkeit aber an den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und daran scheitert, dass gar nicht ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung stünde; dies vor allem in jenen ländlichen Regionen, die hier vorwiegend betroffen sind. Zu Z 2 ( 68a Abs. 9 Apothekengesetz): Da die Bereitschaftsdienste öffentlicher Apotheken durch Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden geregelt werden, benötigt es eine gewisse Vorlaufzeit zur Vorbereitung und Erlassung der entsprechenden Rechtsgrundlagen, damit diese mit dem Inkrafttreten der arbeitszeitrechtlichen Neuerungen (1. Jänner 2018) bereits erlassen sind.
1696 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP. des Ausschusses für Arbeit und Soziales
1 von 5 1696 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 2233/A der Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger,
MehrBundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird. Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
1 von 6 Entwurf (Stand: 22.5.2014) Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz,
Mehr285 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP. des Ausschusses für Arbeit und Soziales
1 von 7 285 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 608/A der Abgeordneten Josef Muchitsch, Dr. Erwin
MehrInhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung
Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 2 Änderung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991 Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung
MehrGZ: BMASK /0023-VII/A/3/2014 Wien, Novelle des KA-AZG ab Arbeitszeitverkürzungen u.a.
Arbeitsinspektorate für den 1. bis 19. Aufsichtsbezirk Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag. Helmut
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I 122. Bundesgesetz: EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz (NR:
MehrBremer Arbeitszeitkonferenz 19. Mai 2017
Bremer Arbeitszeitkonferenz 19. Mai 2017 Panel 2.3 Flexibilitätskompromiss oder Bedrohung der Arbeitszeitverordnung? Teil 1 Rechtlicher Teil: Kaarina Hauer, Abteilungsleiterin Rechtsberatung und Rechtspolitik
MehrBundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes
170/ME XXIII. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 E n t w u r f Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel
MehrWochenarbeitszeit. EU-Betrachtung. ArbZG
Wochenarbeitszeit 48 + 6 x 30 Minuten* : 51 *Dauer der Pause ist in der EU-RiLi nicht festgelegt EU-Betrachtung Kalendarische Woche: 7 x 24 = 168 5 x plus Sonntagsruhe = 35 90 der 27 ArbZG 8,5 Max: 10,75
MehrÄnderung der NÖ Landarbeitsordnung Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:
1 Der Landtag von Niederösterreich hat am.. in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2007 beschlossen: Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 Die NÖ
MehrRdM [KRANKENANSTALTEN-ARBEITSZEITGESETZ] Inhaltsübersicht: B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit. 1. Zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit
[KRANKENANSTALTEN-ARBEITSZEITGESETZ] RdM 2014/205 4, 7, 7 a, 11 b KA-AZG wöchentliche Arbeitszeit; Ruhezeit; Dienstdauer; verlängerter Dienst; EU-Arbeitszeit- RL Die KA-AZG-Novelle 2014 Im Herbst 2014
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes
1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 9. (1) 9. (1) (2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des 13b Abs. 2 und 3 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden
MehrDie KA-AZG Novelle 2014
Die KA-AZG Novelle 2014 KAD Dr. Lukas Stärker Montag 17. November 2014 Ärztekammer Tirol Innsbruck Stärker - Die KA-AZG Nov 2014 17. November 2014 1 Agenda A. Ausgangssituation B. EU-konforme wöchentliche
MehrVerordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO)
Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) (VO vom 9. Dezember 1997 ABl. 1997, S. 253, geändert durch VO vom 29. November 2005, ABl. 2005, S. 228, 27. Juni 2008, ABl. 2008, S.
MehrZentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 3 zu Zl /4-3/97
ARBEITSZEITGRENZEN IM HANDEL (für das Personal in Verkaufsstellen und sonstige Arbeitnehmer des Handels) TÄGLICHE NORMALARBEITSZEIT Grundsatz 8 STUNDEN anzuwenden, soweit nicht nachstehende Sonderregelungen
MehrDer Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften
Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. LTV informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr.
MehrAntrag. Artikel 1. Der Nationalrat hat beschlossen:
Antrag der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Gutsangestelltengesetz, das
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002)
Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (2. LVBG Novelle 2002) Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:
MehrMITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-204 Petitionsausschuss 25.9.2009 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0925/2007, eingereicht von Joachim Weber, deutscher Staatsangehörigkeit, zu dem Thema Arbeitszeitrichtlinie.
MehrArbeitszeitgesetz (ArbZG)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 17 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen
MehrKA-AZG: Die KA-AZG Novelle 2014
KA-AZG: Die KA-AZG Nvelle 2014 Um einem Vertragsverletzungsverfahren zu entgehen, wurde im Herbst 2014 auf Druck der EU eine weitere Nvelle des Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) beschlssen.
MehrBundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes
R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden 1 Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes Das
MehrFachverband Freizeitbetriebe. Fitnessbetriebe Arbeitszeit
Fachverband Freizeitbetriebe Fitnessbetriebe Arbeitszeit Information, 5. Februar 2010 Arbeitszeit im Fitnessbetrieb Gesetzlicher Rahmen Für den Bereich der Fitnessbranche gibt es keinen Kollektivvertrag.
MehrBundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes. Änderung des MTD-Gesetzes
961 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des MTD-Gesetzes
MehrArbeitszeitregelungen an Universitäten
Arbeitszeitregelungen an Universitäten ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht Betriebsversammlung an der BOKU am 30.5.2017 Themenübersicht Drei-Teilung des Personals (und
MehrEuGH-Urteil und geändertes ArbZG: Die Konsequenzen
Lars Herrmann 26.09.2003 EuGH-Urteil und geändertes ArbZG: Die Konsequenzen Das lang erwartete und je nach Interessenlage erhoffte oder befürchtete Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 09.09.2003
Mehr3/SN-386/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6
3/SN-386/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6 2 von 6 3/SN-386/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Stellungnahme zur Änderung des Arbeitszeit-
MehrBetriebsvereinbarung und Arbeitszeit
Betriebsvereinbarung und Arbeitszeit Magª. Andrea Komar, GPA-djp-Rechtsabteilung Stand: 31.1.2016 Arten nach dem ArbVG Notwendige BV ( 96 ArbVG) Notwendige, ersetzbare BV ( 96 a ArbVG) Erzwingbare BV (
MehrTarifvertrag für Schulhausmeister steht
Tarifvertrag für Schulhausmeister steht 21.09.2007 Die kommunalen Schulhausmeister befanden sich seit geraumer Zeit in einer unbefriedigenden tarifpolitischen Situation. Die bisherige Schleswig-Holsteinische
MehrFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Seite 1 Dokument 1 von 1 BGBl I 33/2007 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 29.06.2007 Teil I 33. Bundesgesetz: Hausbetreuungsgesetz - HBeG und Änderung der Gewerbeordnung
MehrZentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 1 zu Zl /4-3/97 ARBEITSZEITGRENZEN
Zentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 1 zu Zl. 62.120/4-3/97 ARBEITSZEITGRENZEN TÄGLICHE 8 STUNDEN Grundsatz anzuwenden, soweit nicht nachstehende Sonderregelungen gelten andere Verteilung innerhalb
MehrGeltungsbereich des AZG
Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung
Mehr3.4.2 Arbeitszeit und Überstunden
Seite 1 3.4.2 3.4.2 Genau wie anderen Arbeitnehmern steht auch Lehrlingen bei über die gesetzliche Wochenarbeitszeit hinausgehender Arbeitsleistung ein entsprechender Zuschlag zum Normallohn zu. Zu beachten
MehrAbschnitt I Allgemeiner Teil
Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes Das Gesetz über den Mutterschutz und die Karenz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Landesdienst, LGBl. Nr. 52/2002, wird
MehrVerordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV) Bremische Arbeitszeitverordnung Zum 19.05.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem
MehrARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT
ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit
MehrVerordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende
Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1988 über die Dienstzeit für Zivildienstleistende (Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende DZ-V) (BGBl. Nr. 678/1988) Auf Grund des 23 Abs.
MehrBETRIEBSVEREINBARUNG
BETRIEBSVEREINBARUNG zur ARBEITSZEIT gemäß 3 Abs. 3 und 4, 4 KA-AZG der nach dem UG 2002 ab 1. Jänner 2004 aufgenommenen und als Ärzte/innen oder Zahnärzte/-ärztinnen im Klinischen Bereich der Medizinischen
Mehrgeltender Text vorgeschlagener Text
Textgegenüberstellung 6. STLAO- Novelle geltender Text vorgeschlagener Text 1 Geltungsbereich (5) Als Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gelten auch jene ArbeitnehmerInnen, die unabhängig
MehrLandesgesetzblatt für Wien
91 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2006 Ausgegeben am 14. Februar 2006 14. Stück 14. Gesetz: Dienstordnung 1994 (22. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (24. Novelle
MehrArbeitszeitgesetz. Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz
AZG Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit ( AZG) StF: BGBl. Nr. 461/1969 Änderung in der Fassung: BGBl. Nr. 238/1971, BGBl. Nr. 2/1975, BGBl. Nr. 354/1981, BGBl. Nr. 144/1983,
MehrG e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird
G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel
Mehr11 -J4~1 der Beilagen zu den Stenographischen ProtokolIen des Nationalrates XVI. Gesetzg~bungsperiodc. A n t rag
169/A XVI. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 1 von 7-11 -J4~1 der Beilagen zu den Stenographischen ProtokolIen des Nationalrates XVI. Gesetzg~bungsperiodc A n t rag No.... 1.~.!}....1 A Präs.:
MehrARBEITSZEIT UND RUHEZEIT
ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Tages-/Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden
MehrArbeitszeit und Ruhezeit
Arbeitszeit und Ruhezeit GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden durch übermäßige Inanspruchnahme
Mehr8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage)
8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/7-2011 (Regierungsvorlage) Entwurf eines Gesetzes, mit das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert wird Te x t g e g e n ü b e r s t e l l u n g Geltende
MehrArbeitszeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Arbeitszeitschutz
TK Lexikon Arbeitsrecht Arbeitszeit Arbeitszeit HI520312 Zusammenfassung LI1096996 Begriff Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
MehrVorlage der Landesregierung
Nr 296 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz
Mehr7. Der Anhang zur Verordnung entfällt. 2 von 5
1 von 5 Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Justiz, der Bundesministerin für Familien und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG)
Bundesrat Drucksache 778/05 (Beschluss) 25.11.05 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG) A. Problem und
Mehr14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
14 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 7 14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Ausgedruckt am 17. 1. 2000 Regierungsvorlage Bundesgesetz,
MehrArbeitszeitgrenzen im Bauwesen (AZG i.d.f. 1. Mai 1997) Seite 10 ARBEITSZEITGRENZEN IM BAUWESEN
Arbeitszeitgrenzen im Bauwesen (AZG i.d.f. 1. Mai 1997) Seite 10 ARBEITSZEITGRENZEN IM BAUWESEN TÄGLICHE NORMALARBEITSZEIT 8 STUNDEN 9 STUNDEN 9 STUNDEN 9 STUNDEN anzuwenden, soweit nicht nachstehende
MehrR e g i e r u n g s v o r l a g e
1 von 5 R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986, das Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz, das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967
MehrAbänderungsantrag. Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
AA-225 XXV. GP - Abänderungsantrag (gescanntes Original) 1 von 4 1 von 4 Abänderungsantrag '.. der Abgeordneten U1rike Königsberger-Ludwig, Wöginger, Ing. Hofer, Mag. Judith Schwentner, Ing. Waltraud Dietrich,
MehrGesetz vom., mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz
21-50 Gesetz vom., mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013,
Mehr57 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 6
57 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 6 Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz,
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 18. Dezember 2001 Teil I
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 18. Dezember 2001 Teil I 143. Bundesgesetz: Euro-Umstellungsgesetz Patent-, Marken-
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,
Mehr1742 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 4
1742 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 4 Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz
MehrANS-Deregulierungsgesetz Neuerungen im AZG, ARG und MSchG
A l l e Arbeitsinspektorate Per E-Mail Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag. Helmut Reznik Tel: (01)
MehrENTWURF WIENER LANDTAG
Beilage Nr. 25/2010 LG 04515-2010/0001 ENTWURF Beilage Nr. 25/2010 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Wiener Bezügegesetz 1995 (11. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995), die Pensionsordnung 1995 (21.
MehrARBEITSZEIT, RUHEZEIT
FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! ARBEITSZEIT, RUHEZEIT Wie lange ein Arbeitstag dauern darf und wie viel Freizeit Ihnen zusteht ooe.arbeiterkammer.at Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT AK KÄMPFT UM FAIRNESS:
MehrPräs.: 0 1. DEZ. 1988
... 207/A XVII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 1 von 5 11-5395 der Beilagen zu den Slenographischen Protokollen... bi_ des Nationalrates XVIl. Gesetzgebung5pcnode A n t rag der Abgeordneten
MehrÄnderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten: 9. Nachtrag vom 21. Dezember 2017
Änderungen im Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten: 9. Nachtrag vom 21. Dezember 2017 1. In 4 wird Ziffer 10 und Ziffer 18 wie folgt geändert: 10. Präzisierung des Begriffs wichtiger
MehrFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 591 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1983 Ausgegeben am 16. Feber 1983 37. Stück 81. Bundesgesetz: Änderung urlaubsrechtlicher
MehrEuropäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer
RA Dr. Christian Schlottfeldt Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich auf die Änderung der europäischen
MehrMERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
MehrMERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
MehrGeändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR
Deutscher Caritasverband Referat Arbeitsrecht Geändertes Arbeitszeitgesetz: Die Konsequenzen für die AVR I. Inhalt der Gesetzesänderung Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist durch Artikel 4 b des Gesetzes
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Fassung vom 13.11.2015 Langtitel Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Fassung vom 02.05.2012 Langtitel Bundesgesetz, mit dem ein Arbeitszeitgesetz für Angehörige von Gesundheitsberufen in Kranken-, Pflegeanstalten
MehrUrteil zum Bereitschaftsdienst
Urteil zum Bereitschaftsdienst Arbeitsgericht Gotha Verkündet: am 03.04.2001 Aktenzeichen: 3 BV 1/01 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In dem Beschlußverfahren mit den Beteiligten Betriebsrat
Mehr1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008
MehrNeuregelung der Arbeitszeiten
Sozialpartnereinigung vom 03.05.2007 Neuregelung der Arbeitszeiten Wien, 15.05.2007 GPA-DJP Grundlagenabteilung Jahrelange Forderungen der Industrie Das wollte die Industriellenvereinigung: Modell 10/12/60/2
MehrInteressenvertretung!? warum wollen Arbeitgeber sie? wozu wollen Arbeitnehmer sie? wieso vereinbaren Gewerkschaften sie?
warum wollen Arbeitgeber sie? wozu wollen Arbeitnehmer sie? wieso vereinbaren Gewerkschaften sie? Tarifliche Regelungen Spartentarifvertrag Nahverkehr Nordrhein-Westfalen als Herausforderung (TV-N für
MehrArbeitszeitgesetz (ArbZG) Bereitschaftsdienste
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bereitschaftsdienste Christof Diefenbach Juristischer Dezernent Abteilung Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Der Regelungsbereich für Bereitschaftsdienste in ihren Ausgestaltungen
MehrArtikel II. 1. In 22 Abs. 2 wird die Wortfolge ,-- Schilling durch die Wortfolge EUR 7.500,-- ersetzt.
Beilage Nr. 39 zu den stenographischen Berichten Steiermärkischer Landtag, XIV. Gesetzgebungsperiode, 2001, Einl.Zahl 443/1 Vorlage der Steiermärkischen Landesregierung (LRGZ.: 03-12.00 40-01/13) (LR PÖLTL/LHSTV
MehrTARIFVERTRAG. - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern
Laufzeit: Gültig ab 01.01.2016 erstmals kündbar zum 31.12.2017 AVE vom BAZ Nr. vom ab TARIFVERTRAG - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Oktober 2015
MehrFlexible Arbeitszeitmodelle in der Speditionswirtschaft. Fachgruppentagung
Flexible Arbeitszeitmodelle in der Speditionswirtschaft Fachgruppentagung der Niederösterreichischen Spediteure 6. 10. 2007 helmut.oels@gmx.at 1 Stufenbau der Rechtsordnung Gesetz Verordnung Kollektivvertrag
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 30.5.2000 KOM(2000) 346 endgültig 2000/0137 (CNS) 2000/0134 (CNS) 2000/0138 (CNB) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT
MehrAbschnitt IA Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren
Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt Fassung LGBl. Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert: 1. Nach Abschnitt I wird folgender Abschnitt IA angefügt: Abschnitt IA Sonderbestimmungen
MehrV O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin
ARK 2/2016 V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung
MehrLLEICHT- Arbeit. ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE Ein Überblick LESEN
LLEICHT- LESEN Arbeit ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE Ein Überblick IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Sozialministerium) Abteilung: Zentral-Arbeitsinspektorat
MehrE n t wurf. Inhaltsverzeichnis
1 von 6 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz,
MehrKOLLEKTIVVERTRAG. betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen
KOLLEKTIVVERTRAG betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien,
Mehr2. Ergänzung zum RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG (vom ) FÜR ANGESTELLTE IM ÖSTERREICHISCHEN KONDITORENGEWERBE (ZUCKERBÄCKERGEWERBE)
2. Ergänzung zum RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG (vom 1.1.1999) FÜR ANGESTELLTE IM ÖSTERREICHISCHEN KONDITORENGEWERBE (ZUCKERBÄCKERGEWERBE) abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Konditoren Österreichs einerseits
MehrSchichtarbeit Zukunft für Ärzte? Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR
Schichtarbeit Zukunft für Ärzte? Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 30. Juni 2016 Tägliche Arbeitszeit ArbZG 3: Die werktägliche
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 9. März 2009 Teil I 12. Bundesgesetz: Beschäftigungsförderungsgesetz 2009 (NR: GP XXIV IA 424/A AB 57 S. 14. BR: AB 8045
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 28. Dezember 2011 Teil I 139. Bundesgesetz: Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und der Exekutionsordnung (NR: GP
MehrNiedersächsisches Finanzministerium VD Hannover, den
Niedersächsisches Finanzministerium VD 4 35 08 Hannover, den 01.11.2017 Überstundenzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung mit/ohne Schicht- und Wechselschichtarbeit; hier: Durchführungshinweise In der Mitgliederversammlung
MehrDer Entscheidungsausspruch des Gerichts in der Rechtssache C- 438/99 lautet
DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG SCHWANGERER FRAUEN Die Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft stellt - gleichgültig, ob ihr Arbeitsvertrag
MehrGesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes
Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 14/2012 An die Präsidentin
MehrDie Senatorin für Finanzen 21. Juni Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013
Die Senatorin für Finanzen 21. Juni 2013 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Nachtarbeitszuschlag Deutscher Bundestag WD /17
Nachtarbeitszuschlag 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Nachtarbeitszuschlag Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 16. Oktober 2017 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Die Wissenschaftlichen Dienste des
MehrARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2017 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN
ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2017 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Anspruch für Angestellte: unter 5 Dienstjahren: 6 Wochen voll, 4 Wochen halb 6. bis
Mehr1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) BG A 2,0% BG B-F 1,75% BG G-H 1,5% BG I - K 1,2%
KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2016 ANGESTELLTE PROTOKOLL ZUM GEHALTSABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
MehrRichtlinien Arbeitspapier zu den Lenk und Ruhezeiten, Arbeitszeitgesetz und Haftung der Verkehrsunternehmen
2008 Richtlinien Arbeitspapier zu den Lenk und en, Arbeitszeitgesetz und Haftung der Verkehrsunternehmen - Lenk- und en Nach VO = (EG) 561 / 2006 Gültig ab 11. April 2007 - Arbeitszeitgesetz - Haftung
MehrArtikel X1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (77. Novelle zum ASVG)
1 von 8 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz
MehrINHALT. Artikel Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz. Geltungsbereich. Arbeitszeit. Nachtarbeit. Ruhepausen und Ruhezeiten.
Krankenanstalten - Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) StF: BGBI l 8/1997 idf BGBI l 96/1998, BGBI l 88/1999, BGBl I 98/2001, BGBl I 30/2002, BGBl I 122/2002, BGBl I 169/2002, BGBl I 155/2005, BGBl I 125/2008,
Mehr