Rente Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle

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1 Rente Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle > Wann Sie Anspruch auf diese Rente haben > Was volle und teilweise Erwerbsminderung bedeutet > Was Sie neben Ihrer Rente verdienen dürfen

2 Gesichert den Blick nach vorn Lässt Ihr Gesundheitszustand eine weitere Berufstätigkeit nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr zu, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Ihr Einkommen ergänzen oder sogar ersetzen. Auch wenn es bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor einigen Jahren erhebliche Änderungen gab: Sie bieten weiterhin Sicherheit in persönlichen Notlagen. Die frühere Berufsunfähigkeitsrente und der damit verbundene Berufsschutz existiert nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Die frühere Erwerbsunfähigkeitsrente heißt jetzt Rente wegen voller Erwerbsminderung. Daneben gibt es die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für Versicherte, die zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Ob Sie eine dieser Erwerbsminderungsrenten in Anspruch nehmen können, erfahren Sie in dieser Broschüre. Und wenn Sie nach der Lektüre noch Fragen haben: Kommen Sie zu uns wir sind für Sie da!

3 Inhaltsverzeichnis 4 Nicht erwerbsfähig trotzdem versorgt 6 Erwerbsminderungsrente Voraussetzungen 10 Halbe Kraft halbe Rente 12 Volle Erwerbsminderung 15 Vorsicht, Grenze! 20 Vertrauensschutz für BU-/EU-Rentner 21 Keine Rente ohne Antrag 23 Frühe Rente kostet Abschlag 25 Rente auf Zeit Rente unbefristet 27 Krankenversicherung der Rentner 28 Rentenzahlung ins Ausland 29 Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen.

4 Nicht erwerbsfähig trotzdem versorgt Die Rente wegen Erwerbsminderung soll erreichen, dass Ihr Lebensstandard nicht wesentlich eingeschränkt wird, auch wenn Sie wegen einer schweren oder chronischen Krankheit vom Erwerbsleben ganz oder teilweise ausgeschlossen sind. Schon als Berufsanfänger in jungen Jahren sind Sie geschützt. Seit 2001 spielt der erlernte Beruf für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, bei einer Frührente keine Rolle mehr. Lesen Sie dazu bitte auch die Broschüre Mit Rehabilitation wieder fit für den Job. Seit dem 1. Januar 2001 gibt es eine für alle Versicherten gleichermaßen geltende Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Die Höhe der jeweiligen Rente richtet sich grundsätzlich nur noch nach dem vorhandenen Leistungsvermögen. Woraus dieses beurteilt wird und welche Voraussetzungen Sie noch erfüllen müssen, erfahren Sie mit der Tabelle auf Seite 5. Zu den allgemeinen Voraussetzungen gehört, dass Sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerdem gilt der Grundsatz Reha vor Rente. Das heißt: Zunächst wird geprüft, ob Sie durch medizinische, berufliche oder ergänzende unterhaltssichernde Leistungen der Rehabilitation (so genannte Leistungen zur Teilhabe) weiterhin Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können. 4

5 Erwerbsfähigkeit Rentenanspruch (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) Unter 3 Stunden täglich volle Rente 3 bis unter 6 Stunden täglich halbe Rente (bei Arbeitslosigkeit: volle Rente) 6 Stunden oder mehr täglich: keine Rente Ausnahme: ältere Versicherte halbe Rente (vor geboren) mit Berufsschutz, die in ihrem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf weniger als sechs Stunden arbeiten können Anderes Leben dank Rente ein Beispiel Jährlich stellen rund Versicherte einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Viele davon haben eine längere Leidensgeschichte hinter sich. Beispiel: Richard M., 51-jähriger Elektroinstallateur-Geselle aus Westfalen, wurde seit Jahren von Bandscheibenproblemen geplagt. Eine medizinische Reha, die ihm die Rentenversicherung bewilligt hatte, besserte zunächst die Beschwerden. Dennoch traten die gleichen Schmerzen später erneut auf. Auch die weitere Behandlung und eine ambulante Reha blieben erfolglos. Endlich der Befund: chronischer Verschleiß der Wirbelsäule. Auf Rat seines Hausarztes hin stellte Richard M. einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Der Ärztliche Dienst der Deutschen Rentenversicherung bestätigte die Diagnose. Eine Umschulung und ein anderer Beruf schieden angesichts der fortgeschrittenen Gesundheitsprobleme aus. Richard M. bekam eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bewilligt. Heute hilft er stundenweise beim früheren Arbeitgeber im Büro mit und leitet einen Männergesangsverein. Die Bandscheibenschmerzen lindert er mit Rückenschwimmen und mit Fahrradfahren. 5

6 Erwerbsminderungsrente Voraussetzungen Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten Sie bis zur Vollendung Ihres 65. Lebensjahres. Allerdings müssen Sie dafür bestimmte versicherungsrechtliche und medizinische Voraussetzungen erfüllen. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in den beiden folgenden Kapiteln. Medizinische Voraussetzungen Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung liegen bei Ihnen vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Ihr Rentenversicherungsträger prüft das anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordert er weitere Gutachten an und stellt dann Ihr Leistungsvermögen fest. Je nachdem, wie lange Sie täglich noch arbeiten können, sind Sie teilweise oder voll erwerbsgemindert. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Neben den medizinischen sind außerdem folgende versicherungsrechtliche Voraussetzungen erforderlich: > Sie müssen mindestens fünf Jahre versichert sein. > In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein. 6

7 Für die Wartezeit zählen mit: > Beitragszeiten (Pflichtbeitragszeiten, unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel auch Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld, Zeiten der Kindererziehung, ab 1. April 1995 Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege, freiwillige Beitragszeiten), > Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR), > Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, > Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung (400-Euro-Job), > Zeiten aus einem Rentensplitting. Kann die Wartezeit vorzeitig erfüllt sein? Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt. Das ist der Fall, wenn Sie 1. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen politischen Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden sind. Grundsätzlich genügt hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung, bei einem Arbeitsunfall bzw. Eintritt einer Berufskrankheit jedoch nur, wenn Sie zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Erkrankung versicherungspflichtig waren; anderenfalls müssen Sie mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zwei Jahren davor entrichtet haben. 2. vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, längstens jedoch um sieben Jahre. 7

8 Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung Die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung haben Sie erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Bei der Ermittlung des Fünfjahreszeitraums bleiben Zeiten, die Sie unverschuldet nicht belegen konnten (zum Beispiel Schwangerschaft, Arbeitsunfähigkeit), unberücksichtigt. Der Fünfjahreszeitraum wird um die genannten Zeiten, soweit sie nicht mit Pflichtbeiträgen belegt sind, in die Vergangenheit verlängert, so dass Sie unter Umständen mit weiteren Pflichtbeiträgen in diesem Verlängerungszeitraum die erforderlichen drei Jahre Pflichtbeiträge erfüllen können. Beispiel: Erwerbsminderung seit 10. Januar 2005 Fünfjahreszeitraum 10. Januar 2000 bis 9. Januar 2005 Pflichtbeitragszeiten August 1993 bis Februar 2003 Neben der allgemeinen Wartezeit (= fünf Jahre) ist hier auch die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung erfüllt, wobei im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum sogar mehr als die erforderlichen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sind (10. Januar 2000 bis Februar 2003 = 38 Monate). Wäre für Sie im Fünfjahreszeitraum zum Beispiel ein Jahr als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung anzurechnen, würde sich der Beginn des Fünfjahreszeitraumes um ein Jahr auf Januar 1999 verschieben. Bitte beachten Sie: Wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, können Sie bei einer lückenlosen Belegung des Zeitraums vom 1. Januar 1984 bis zur Erwerbsminderung mit Versicherungszeiten auch ohne die drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb des Fünfjahreszeitraumes rentenberechtigt sein. 8

9 Warum Versicherte erwerbsgemindert werden Die häufigsten Ursachen der im Jahr 2004 neu bewilligten Erwerbsminderungsrenten sind in der folgenden Grafik zusammengestellt. Wichtigste Ursachen von Erwerbsminderungsrenten 2004 Frauen: Skelett Herz-Kreislauf Psychische Erkrankungen gesamt: Stoffwechsel Tumore Männer: Skelett Psychische Erkrankungen gesamt: Herz-Kreislauf Stoffwechsel Tumore Quelle: Deutsche Rentenversicherung 9

10 Halbe Kraft halbe Rente Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung soll Ihre Lohnminderung ausgleichen, wenn Sie nicht mehr voll arbeiten können. Mit der verbliebenen Leistungskraft sollen Sie nach Möglichkeit einer Teilzeitarbeit nachgehen. Seit dem 1. Januar 2001 kommt es nicht mehr auf Ihre Berufsqualifikation an. Sie sind teilweise erwerbsgemindert, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist daher halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bitte beachten Sie: Teilweise Erwerbsminderung besteht, wenn die Leistungskraft auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist, Sie aber noch mindestens drei Stunden arbeiten können. Lesen Sie hierzu bitte Seite 15. Haben Sie neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weiteres Einkommen, kann sich dieses auf Ihre Rentenhöhe auswirken. 10

11 Was ist, wenn es keine Teilzeitarbeit gibt? Wenn Sie mindestens drei Stunden, aber nur noch weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können und gleichzeitig arbeitslos sind oder keine Tätigkeit mehr ausüben, gilt der Arbeitsmarkt zurzeit als verschlossen. Das bedeutet, auch wenn bei Ihnen aus medizinischer Sicht nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt, können Sie Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben. Ist jedoch eine Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich möglich, spielt die Arbeitsmarktlage keine Rolle. Besonderheit für vor dem 2. Januar 1961 Geborene Sind Sie vor dem 2. Januar 1961 geboren, gilt für Sie eine Vertrauensschutzregelung: Sie können bei verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen. Diese Rente wird an Versicherte gezahlt, die ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausüben können, in einem anderen Beruf aber noch mindestens sechs Stunden einsetzbar sind. Wenn Sie erwerbsgemindert und vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, müssen Sie nicht jede Tätigkeit annehmen. Lesen Sie dazu bitte auch Seite 20. Hier prüft Ihr Rentenversicherungsträger, ob Ihnen eine andere Tätigkeit zugemutet werden kann. Eine solche Tätigkeit muss Ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und Ihnen im Hinblick auf Ihre Ausbildung, die bisherige Karriere und die erlangte soziale Stellung zumutbar sein. Auf dem Arbeitsmarkt müssen genügend solcher Arbeitsplätze bereitstehen. Ein Beruf, für den Sie durch berufliche Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind, ist immer zumutbar. 11

12 Volle Erwerbsminderung Die Rente wegen voller Erwerbsminderung soll Ihnen Ihren Verdienst ersetzen, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit auf weniger als drei Stunden täglich gesunken ist. Seit dem 1. Januar 2001 haben auch Selbständige unter denselben Voraussetzungen wie Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Lesen Sie dazu bitte auch die Broschüre Reha und Rente für schwerbehinderte Menschen. Auch behinderte Menschen sind erwerbsgemindert Grundsätzlich voll erwerbsgemindert sind Sie auch, wenn Sie in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer anderen beschützenden Einrichtungen beschäftigt sind und wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. 12

13 Sonderregelung Wer schon vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (= fünf Jahre) wegen einer Behinderung nicht (mehr) erwerbsfähig ist, kann einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, wenn er bis zur Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben ist. Diese Regelung betrifft besonders Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Die Rolle des Arbeitsmarktes Können Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich ausüben, und sind Sie arbeits- oder beschäftigungslos, gelten Sie als voll erwerbsgemindert. Damit trägt der Gesetzgeber der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung. Lesen Sie dazu bitte das Kapitel Vorsicht, Grenze! ab Seite 15. Rente und Nebenjob Sind Sie voll erwerbsgemindert und erzielen trotz Ihrer Leistungseinschränkungen einen Verdienst von mehr als 350 EUR monatlich, wird Ihre Rente nicht mehr in voller Höhe gezahlt. 13

14 Rente bei voller Erwerbsminderung (alte Bundesländer) Ein Versicherter mit... Versicherungsjahren hat folgenden Anspruch auf eine monatliche EM-Rente bei einem insgesamt unterdurchschnittlichen Verdienst (70 % vom Durchschnitt = 0,7 EP*) 457 EUR 549 EUR 640 EUR 732 EUR 823 EUR bei einem insgesamt durchschnittlichen Verdienst (100 % vom Durchschnitt = 1,0 EP*) 653 EUR 784 EUR 915 EUR 1045 EUR 1176 EUR bei einem insgesamt überdurchschnittlichen Verdienst (130 % vom Durchschnitt = 1,3 EP*) 849 EUR 1019 EUR 1189 EUR 1359 EUR 1529 EUR Rente bei voller Erwerbsminderung (neue Bundesländer) Ein Versicherter mit... Versicherungsjahren hat folgenden Anspruch auf eine monatliche EM-Rente bei einem insgesamt unterdurchschnittlichen Verdienst (70 %vom Durchschnitt = 0,7 EP*) 402 EUR 482 EUR 563 EUR 643 EUR 724 EUR bei einem insgesamt durchschnittlichen Verdienst (100 % vom Durchschnitt = 1,0 EP*) 574 EUR 689 EUR 804 EUR 919 EUR 1034 EUR bei einem insgesamt überdurchschnittlichen Verdienst (130 % vom Durchschnitt = 1,3 EP*) 747 EUR 896 EUR 1045 EUR 1194 EUR 1344 EUR Die Werte sind bis zum 30. Juni 2006 gültig (ohne individuell anfallende Abschläge). *EP = Entgeltpunkt. Einen Entgeltpunkt erhalten Sie für ein Jahr Beitragszahlung nach dem statistischen Jahresdurchschnittsverdienst (2006 = EUR). 14

15 Vorsicht, Grenze! Beziehen Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung, können Sie daneben weitere Einkünfte erzielen. Damit Sie mit Ihrem Gesamteinkommen nicht besser gestellt sind als vor dem Rentenbezug, werden sowohl andere Sozialleistungen als auch Erwerbseinkommen angerechnet. Ihr zulässiges Nebeneinkommen erfahren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Es gibt bestimmte Grenzen, die eingehalten werden müssen, wenn Sie die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung weiterhin in voller Höhe oder anteilig erhalten wollen. Arbeitsverdienst, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit und bestimmte Sozialleistungen können zur Verringerung oder sogar zum Wegfall der Rentenzahlung führen. Was beeinflusst die Rentenhöhe? Entscheidend sind > das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbare Einkünfte und bestimmte Sozialleistungen, > Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. > das Vorruhestandsgeld oder die Lohnfortzahlung. Die Hinzuverdienstgrenzen werden für jeden Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung individuell ermittelt; sie sind unter anderem von den in den letzten 15

16 drei Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielten Bruttoarbeitsverdiensten abhängig. Um Geringverdiener oder Personen, die zuletzt keinen Verdienst hatten, nicht zu benachteiligen, gibt es neben der individuellen eine Mindesthinzuverdienstgrenze. Sie ist immer dann maßgebend, wenn der Verdienst in den letzten drei Kalenderjahren unter der Hälfte des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten lag. Durchschnittsverdienste (brutto) ganzer Durch- halber Durchschnittsverdienst schnittsverdienst EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR* ,50 EUR* *vorläufig Wenn Sie mit Ihrem Verdienst die erste Hinzuverdienstgrenze überschreiten, erhalten Sie diese Rente nicht mehr in voller Höhe. Überschreitet Ihr Verdienst alle Hinzuverdienstgrenzen, wird die Rente nicht mehr gezahlt; der Rentenanspruch selbst bleibt jedoch erhalten, sofern Sie weiterhin erwerbsgemindert sind. Im umgekehrten Fall: Verdienen Sie wieder weniger und bewegen Sie sich mit Ihrem Arbeitsverdienst innerhalb der zulässigen Hinzu- 16

17 verdienstgrenzen, so erhalten Sie auf Antrag auch wieder die entsprechende (höhere) Rente. Bitte beachten Sie: Ihr Einkommen darf die Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres (Januar bis Dezember) in zwei Monaten bis zur doppelten Hinzuverdienstgrenze überschreiten. Eine Reduzierung der Rentenhöhe auf den nächst niedrigeren Rentenwert erfolgt in diesem Falle nicht. Gekürzt wird erst, wenn im dritten Monat die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderung Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gibt es unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen. Sie sind maßgebend dafür, ob die Rente > in voller Höhe, > zur Hälfte oder > überhaupt nicht mehr gezahlt wird. Mindesthinzuverdienstgrenze bei Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Alte Bundesländer Neue Bundesländer Vollrente 811,34 EUR 713,32 EUR 1/2-Rente 1 011,23 EUR 888,94 EUR Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderung Auch wenn Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, können Sie im Rahmen Ihres Restleistungsvermögens noch erwerbstätig sein. Bedingung: Ihr Verdienst beträgt nicht mehr als 350 EUR monatlich. Überschreiten Sie diesen Grenzwert, ist Ihr Leistungsvermögen ausschlaggebend. 17

18 Wird Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt, weil für Sie wegen Ihres Leistungsvermögens von drei bis unter sechs Stunden täglich der Arbeitsmarkt bisher verschlossen war, so haben Sie im Regelfall keinen Anspruch mehr auf diese Rente. Sie bekommen dann nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Wird dagegen die Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage gezahlt, weil Sie nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, so entfällt der Anspruch auf diese Rente nicht, es sei denn, Ihr Gesundheitszustand hat sich zwischenzeitlich so gebessert, dass Sie nicht mehr voll erwerbsgemindert sind. Sind Sie weiterhin voll erwerbsgemindert, können Sie mehr als 350 EUR monatlich verdienen und anstelle der Vollrente die Rente in Höhe > von drei Vierteln, > der Hälfte oder > eines Viertels in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie: Sollten Sie Zweifel haben, ob Ihre Tätigkeit noch innerhalb der Hinzuverdienstgrenzen liegt oder diese überschreitet, wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger (siehe auch Seite 30). Vorruhestandsgeld und Lohnfortzahlung Erhalten Sie nach Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus einer vor diesem Zeitpunkt aufgenommenen Beschäftigung einen Verdienst ohne Arbeitsleistung (z. B. Lohnfortzahlung), so wird dieser Verdienst auf die Rente angerechnet, solange beide Ansprüche zusammentreffen. Auf die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird auch ein Vorruhestandsgeld angerechnet, wenn es aufgrund 18

19 einer vor Rentenbeginn bestehenden und danach nicht mehr ausgeübten Beschäftigung gezahlt wird. Das Gleiche gilt für Eingetragene Lebenspartner. Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Neben einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird Ihnen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur gezahlt, soweit die Gesamtsumme einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreitet. Ausnahme: Die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird für einen Unfall gezahlt, der sich nach Eintritt der Erwerbsminderung ereignet hat, oder sie beruht auf Ihrer eigenen Beitragsleistung beziehungsweise der Ihres Ehegatten. Was wird nicht berücksichtigt? Ohne Einfluss auf die Rentenhöhe bleiben > der Verdienst, den eine Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen erhält, wenn er das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nicht übersteigt, > der Verdienst, den Behinderte in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in anderen beschützenden Einrichtungen erzielen. 19

20 Vertrauensschutz für BU-/EU-Rentner Wenn Sie bereits am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hatten, wirkt sich die Reform der Erwerbsminderungsrenten für Sie nicht aus. Für Sie gilt dann aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin das frühere Recht. Sie genießen nicht nur Vertrauensschutz für Dauerrenten, sondern auch für zeitlich befristete Renten für letztere behalten Sie Ihren Anspruch auch nach Ablauf der Frist. Der Vertrauensschutz endet generell nur dann, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, unter denen Ihnen die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bewilligt wurde. Darf ich dazuverdienen? Auch wenn Sie eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erhalten, müssen Sie bestimmte Hinzuverdienstgrenzen beachten. Sie sind allerdings nicht deckungsgleich mit denen für die Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung. Bei Überschreiten der individuell geltenden Hinzuverdienstgrenze bekommen Sie, sofern Sie weiterhin erwerbsunfähig sind, eine EU-Rente nur noch in Höhe einer BU-Rente. Diese wird je nach Höhe des Hinzuverdienstes entweder > in voller Höhe, > zu zwei Dritteln oder > zu einem Drittel der BU-Rente gezahlt. Die Rentenzahlung entfällt ganz, wenn Sie auch die höchste Hinzuverdienstgrenze (für die 1/3-Rente) überschreiten. 20

21 Keine Rente ohne Antrag Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen wollen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Haben Sie ärztliche Unterlagen, ist es sinnvoll, diese ebenfalls Ihrem Rentenversicherungsträger vorzulegen. Bringen Sie bitte alle Versicherungsdokumente zur Antragstellung mit. Wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen können (zum Beispiel, weil Sie bettlägerig sind), können Sie auch eine Person Ihres Vertrauens mit der Rentenantragstellung beauftragen. Erstmalige Bezieher einer Erwerbsminderungsrente Jahr Frauen Männer Quelle: Deutsche Rentenversicherung 21

22 In diesem Fall müssen Sie eine entsprechende schriftliche Vollmacht erteilen. Sie können die Rente aber selbstverständlich auch schriftlich beantragen. Sie bekommen dann alle notwendigen Formulare zugeschickt. Näheres dazu finden Sie im Heft Mit Rehabilitation wieder fit für den Job. Mit Ihrem Antrag beim Rentenversicherungsträger beginnt das Prüfverfahren zur Feststellung der Erwerbsminderung. Ein Rentenverfahren kann im Einzelfall aber auch ohne Rentenantrag eingeleitet werden, vor allem nach einer Rehabilitation. Der Rentenbescheid Mit dem Bescheid über Ihren Rentenantrag werden Sie auch über Ihre Rechte informiert. Halten Sie die Entscheidung für falsch, können Sie dagegen Widerspruch beim Rentenversicherungsträger erheben. Dabei müssen Sie die im Bescheid genannte Frist beachten. 22

23 Frühe Rente kostet Abschlag Wenn Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 63. Lebensjahr beziehen, müssen Sie einen Rentenabschlag hinnehmen. Durch den Abschlag soll der frühe Rentenbezug ausgeglichen und erreicht werden, dass ältere Versicherte, die vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollen, nicht von einer Altersrente mit Abschlägen in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausweichen. Deshalb müssen Sie auch bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vor dem 63. Geburtstag beginnt, Abschläge in Kauf nehmen: für jeden Monat früherer Inanspruchnahme 0,3 Prozent, jedoch höchstens 10,8 Prozent. Der für Ihre Erwerbsminderungsrente geltende Abschlag bleibt in der Regel auch bei einer Folgerente (zum Beispiel einer Alters- oder Witwen-/Witwerrente) bestehen. 23

24 Der Rentenabschlag beträgt bei Rentenbeginn im Alter von Jahre/Monate Prozent 60 und jünger 10, , , , , , , , , , , ,5 Jahre/Monate Prozent 61 7, , , , , , , , , , , ,9 Jahre/Monate Prozent 62 3, , , , , , , , , , , ,3 63 und älter 0,0 24

25 Rente auf Zeit Rente unbefristet Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich nur befristet gezahlt. Wenn es aber unwahrscheinlich ist, dass Ihre Erwerbsminderung behoben werden kann, und Ihr Rentenanspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, erhalten Sie diese Renten unbefristet. Befristete Renten beginnen frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Für eine rechtzeitige Zahlung reicht es aus, wenn Sie die Rente bis zum Ablauf dieses siebten Kalendermonats beantragen. Stellen Sie den Rentenantrag erst nach Ablauf des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung, beginnt die Rente auf Zeit erst mit dem Antragsmonat. Endet Ihre befristete Rente und hat sich Ihr Gesundheitszustand nicht verbessert, können Sie die Rente natürlich weiterhin erhalten eventuell wieder befristet. Bitte vergessen Sie nicht, rechtzeitig einen Antrag zu stellen. Unbefristete Renten Wenn Sie den Rentenantrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung beim Rentenversicherungsträger einreichen, wird Ihre 25

26 unbefristete Rente ab dem Beginn des nächsten Kalendermonats gezahlt. Liegt der Antrag nach Ablauf der drei Kalendermonate vor, zahlt die Rentenversicherung die Rente vom Antragsmonat an. Entziehung der Rente Fällt die Erwerbsminderung ganz weg (zum Beispiel weil sich Ihr Gesundheitszustand gebessert hat), wird die Rente vollständig entzogen. Sind Sie noch teilweise erwerbsgemindert (gegebenenfalls auch berufsunfähig), wird sie nur teilweise entzogen. Vor einem entsprechenden Bescheid werden Sie angehört. Bitte beachten Sie: Sie haben Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, solange Ihre Erwerbsminderung vorliegt. Ihr Rentenversicherungsträger wird daher die Rente regelmäßig überprüfen. 26

27 Krankenversicherung der Rentner Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung. Versichert ist, wer die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt, diese beantragt und eine bestimmte Vorversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegt hat. Als krankenversicherungspflichtiger Rentner müssen Sie aus Ihrer Rente Beiträge zur KVdR zahlen. Beziehen Sie neben Ihrer Erwerbsminderungsrente eine Hinterbliebenenrente, sind beide Renten beitragspflichtig. Die Beiträge (mit Ausnahme des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages) tragen Sie und Ihr Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte. Ihr Anteil wird von Ihrer Rente einbehalten und an die Krankenversicherung überwiesen. Sind Sie als Rentner freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, erhalten Sie sofern die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind zu Ihren Aufwendungen auf Antrag einen Zuschuss von Ihrem Rentenversicherungsträger. 27

28 Rentenzahlung ins Ausland Ziehen Sie nur vorübergehend ins Ausland um, wird Ihre Rente unverändert weitergezahlt. Verlegen Sie jedoch Ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland, kann sich dies auf die Rente auswirken. Daher sollten Sie sich vor einem Umzug ins Ausland in jedem Fall von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen. Besonders in folgenden Fällen kann es zu Einschränkungen bei der Rentenzahlung kommen: > Sie bekommen nur noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn Ihnen Ihre bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung nur aufgrund des Teilzeitarbeitsmarktes zustand. Ziehen Sie jedoch in einen EU-Mitgliedstaat, nach Island, Liechtenstein, Norwegen, in die Schweiz oder bestimmte Abkommensstaaten (Israel, Bosnien- Herzegowina, Serbien-Montenegro, Marokko und Tunesien), verbleibt es bei der bisherigen Rente. > Sie erhalten die Rente in vermindertem Umfang, wenn Sie weder Deutscher, Angehöriger eines EU- Mitgliedsstaats, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz noch Angehöriger eines Abkommensstaats (zum Beispiel der Türkei, Kroatien, USA) sind. Ziehen Sie jedoch in einen EU-Mitgliedstaat um, verbleibt es bei der bisherigen Rente. > Ihre Rente wird ebenfalls nicht mehr in vollem Umfang gezahlt, wenn diese auch auf Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz beruht. 28

29 Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen. Beratung ganz in Ihrer Nähe Auskunfts- und Beratungsstellen: Unsere fachkundigen Mitarbeiter helfen Ihnen gern und natürlich kostenlos. Besuchen Sie uns zu einem persönlichen Gespräch. Viele Auskunfts- und Beratungsstellen sind auch Servicestellen für Rehabilitation. Hier erhalten Sie Information und Unterstützung beim Beantragen von Rehabilitationsleistungen für alle Reha-Einrichtungen der Deutschen Rentenversicherung. Versichertenberater/-innen und Versichertenälteste: Die bundesweit ehrenamtlich tätigen Versichertenberater/-innen bzw. Versichertenältesten geben Auskunft, beraten Sie und helfen beim Ausfüllen von Anträgen. Wo Sie uns finden: Alle Adressen finden Sie auf unserer Internetseite Gern können Sie uns auch eine schicken: Kostenloses Service-Telefon Wählen Sie zum Nulltarif die Nummer der Deutschen Rentenversicherung: Unter erreichen Sie unsere Experten. Wir sind für Sie da: Mo-Do 7:30 Uhr bis 19:30 Uhr, Fr 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr Internet Unter erreichen Sie uns rund um die Uhr. Sie können Vordrucke oder Broschüren herunterladen, bequem eine Renteninformation anfordern und sich über viele Themen in der Rentenversicherung informieren. Versicherungsämter der Stadt- und Landkreise als unsere Partner In den meisten Regionen können Sie auch hier Ihren Rentenantrag stellen, Vordrucke erhalten oder Ihre Versicherungsunterlagen weiterleiten lassen. 29

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31 Impressum Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund Geschäftsbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation Berlin-Wilmersdorf, Ruhrstr. 2 Postanschrift: Berlin Telefon: Telefax: Internet: drv@drv-bund.de Fotos: Bildarchiv Deutsche Rentenversicherung Bund Titelfotos: wdv-archiv Druck: Fa. H. Heenemann GmbH & Co., Berlin 1. Auflage (1/2006) Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Deutschen Rentenversicherung; sie wird grundsätzlich kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

32 Die gesetzliche Rentenversicherung ist und bleibt die wichtigste Säule der Alterssicherung in Deutschland. Sie betreut über 50 Millionen Versicherte und mehr als 19 Millionen Rentner. Die Deutsche Rentenversicherung ist der kompetente Ansprechpartner für Versicherte, Rentner und Arbeitgeber. Diese Broschüre ist Teil unseres umfangreichen Beratungsangebotes. Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen. Die Deutsche Rentenversicherung.

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