Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

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1 Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG), verordnet: 1. Abschnitt: Ermittlung und Festlegung der kantonalen Zusicherungslimiten Art. 1 Zusicherungsrahmen 1 Aufgrund des Standes des Investitionshilfefonds wird jeweils für vier Jahre ein Zusicherungsrahmen festgelegt. 2 Der Zusicherungsrahmen wird in einem bestimmten Verhältnis auf einen Grundbetrag und einen Entwicklungsbetrag aufgeteilt. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) legt dieses Verhältnis fest. Dabei trägt es den Leistungen des Finanzausgleichs Rechnung. Art. 2 Kantonale Zusicherungslimiten 1 Die kantonalen Zusicherungslimiten werden aufgrund des Zusicherungsrahmens festgelegt. 2 Der den Kantonen zugesicherte Betrag setzt sich aus einem Anteil Grundbetrag und einem Anteil Entwicklungsbetrag zusammen. Art. 3 Berechnung des kantonalen Grundbetrages 1 Der kantonale Grundbetrag wird aufgrund von Verteilungs- und von Gewichtungskriterien berechnet. 2 Die Verteilungskriterien sind: a. die in der Region lebende Bevölkerung, wobei bei Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnerinnen und Einwohnern nur 5000 Personen angerechnet werden; b. die Gesamtfläche der Region, abzüglich des unproduktiven Landes. 3 Die Gewichtungskriterien sind: AS SR

2 Wirtschaftliche Entwicklung a. der Kehrwert des gewogenen Mittels der Masszahlen zur Berechnung der Finanzkraft 2 der Kantone; b. der Index der Vollzeitbeschäftigten (Arbeitsplätze) im zweiten und dritten Sektor in den Regionen im Verhältnis zu deren erwerbsfähigen Bevölkerung. Art. 4 Ermittlung des kantonalen Entwicklungsbetrages 1 Für die Ermittlung des Entwicklungsbetrages eines Kantons werden die Kosten der in seinen Regionen während einer Vierjahresperiode geplanten Infrastrukturvorhaben oder -programme nach Artikel 6 Buchstaben a c IHG mit dem Realisierungsquotienten der vorangegangenen Vierjahresperiode gewichtet. 2 Der Realisierungsquotient eines Kantons ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den Kosten der Infrastrukturvorhaben oder -programme nach Artikel 6 Buchstaben a c IHG, die im Laufe einer Vierjahresperiode durch Investitionshilfe unterstützt wurden, und den Kosten der Infrastrukturvorhaben oder -programme, welche bei der Berechnung des Entwicklungsbetrages berücksichtigt wurden. 3 Die Kantone reichen jeweils bis spätestens Ende Oktober des letzten Jahres einer Vierjahresperiode eine Liste der in ihren Regionen geplanten Infrastrukturvorhaben und -programme nach Artikel 6 Buchstaben a c IHG ein. Art. 5 Übertragung des zugesicherten Betrages Der den Kantonen zugesicherte Betrag, der nach Ablauf einer Vierjahresperiode nicht beansprucht worden ist, kann auf die folgende Vierjahresperiode übertragen werden. Art. 6 Festlegung der kantonalen Zusicherungslimiten Das Departement legt in einer Verordnung die Zusicherungslimiten fest. 2. Abschnitt: Ermittlung der kantonalen Kreditlimiten Art. 7 Kreditrahmen Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) 3 legt fest, welcher Anteil des jährlichen Budgetkredits den Kantonen für die Finanzierung der Organisation und der Tätigkeiten der Regionen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a c IHG zur Verfügung gestellt wird. Art. 8 Kantonale Kreditlimiten 1 Die kantonalen Kreditlimiten werden aufgrund des Kreditrahmens festgelegt. 2 SR Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 21 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS ). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt. 2

3 Investitionshilfe für Berggebiete Der den Kantonen zugesicherte Betrag setzt sich aus einem Basisbetrag und einem leistungsbezogenen Zusatzbetrag zusammen. Art. 9 Berechnung des kantonalen Basisbetrages 1 Der Basisbetrag eines Kantons ergibt sich aus der Summe der Pauschalbeträge, die er für seine Regionen erhält. 2 Das seco errechnet für jede Region einen Pauschalbetrag anhand folgender Kriterien: a. Fläche der Region abzüglich das unproduktive Land; b. Bevölkerung der Region; c. Anzahl der politischen Gemeinden. 3 Es legt unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und der Teuerung einen Höchstbetrag und einen Mindestbetrag fest. Art. 10 Berechnung des leistungsbezogenen Zusatzbetrages 1 Der nach Abzug der kantonalen Basisbeträge verbleibende Restbetrag des Kreditrahmens wird den Kantonen in Form eines leistungsbezogenen Zusatzbetrages zugeteilt. 2 Der leistungsbezogene Zusatzbetrag eines Kantons berechnet sich auf der Basis seiner Beiträge an die Finanzierung der Leistungen und Aufwendungen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a c IHG abzüglich der Hälfte seines Basisbetrages. Art. 11 Überkantonale Regionen 1 Überkantonale Regionen werden für die Ermittlung der Kreditlimiten dem Kanton zugeordnet, in dessen Hoheitsgebiet der regionale Entwicklungsträger seinen Sitz hat. Die Beiträge nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a c IHG werden auch von diesem Kanton festgesetzt und ausbezahlt. 2 Gewähren die anderen betroffenen Kantone einer überkantonalen Region Beiträge an die Finanzierung der Leistungen und Aufwendungen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a c IHG, so werden diese bei der Ermittlung der Kreditlimite den Beiträgen des Kantons hinzugerechnet, dem die Region zugeordnet wurde. Art. 12 Höchstbetrag Die Kreditlimite eines Kantons darf den doppelten Betrag seiner Beiträge an die Finanzierung der Leistungen und Aufwendungen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a c IHG nicht übersteigen. Art. 13 Eröffnung der kantonalen Kreditlimiten, Auszahlung und Abrechnung 1 Das seco verfügt die Kreditlimiten jährlich. 3

4 Wirtschaftliche Entwicklung 2 Während vier Jahren werden den Kantonen jeweils anfangs Jahr in der Höhe ihrer Kreditlimite Vorschüsse überwiesen. Die Ende eines Jahres nicht beanspruchten Mittel können auf das folgende Jahr übertragen werden. 3 Nach Ablauf von vier Jahren haben die Kantone dem seco anhand einer detaillierten Abrechnung Rechenschaft über die Verwendung der Mittel abzulegen. Die am Ende einer Vierjahresperiode nicht beanspruchten Mittel verfallen. 3. Abschnitt: Zusammenarbeit mit den Kantonen Art. 14 Das Departement und das seco treffen ihre Entscheide nach Anhören der Kantone. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 9. Juni über Investitionshilfe für Berggebiete wird aufgehoben. Art. 16 Übergangsbestimmungen 1 Für das Jahr 1998 werden die kantonalen Zusicherungslimiten nur anhand des Grundbetrages festgelegt. 2 Danach erfolgt die Ermittlung der kantonalen Zusicherungslimiten nach den in den Artikeln 1 4 festgelegten Verfahren, wobei bei der Berechnung des Entwicklungsbetrages der ersten Vierjahresperiode kein Realisierungsquotient berücksichtigt wird. 3 Bis spätestens Ende Oktober 1998 haben die Kantone eine Liste der Infrastrukturvorhaben und -programme nach Artikel 6 Buchstaben a c IHG ihrer Regionen für die Jahre beim seco einzureichen. 4 Gesuche um Investitionshilfe, die mit sämtlichen Unterlagen vor dem 1. Januar 1998 beim Bund eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt und entschieden. 5 Beiträge an die Überarbeitung des regionalen Entwicklungskonzepts, die vor dem 1. Januar 1998 zugesichert wurden, werden weiterhin vom seco ausbezahlt. Die in den kommenden Jahren dazu notwendigen Mittel werden bei der Festlegung des Kreditrahmens nach Artikel 7 vom Budgetkredit abgezogen. Die Kantonsbeiträge, welche an solche Konzeptrevisionen zugesichert wurden, können bei der Berechnung der Kreditlimiten nicht berücksichtigt werden. 4 [AS , , , ] 4

5 Investitionshilfe für Berggebiete Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. 5

6 Wirtschaftliche Entwicklung 6

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