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- Hinrich Geiger
- vor 5 Jahren
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1 Rainer Faldey Datenschutzbeauftragter GDDcert. EU Rainer Faldey Dipl. Betriebswirt (FH) Datenschutzbeauftragter GDDcert. EU Datenschutzbeauftragter IHK Mitglied der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.v. Industriepark Region Trier Europa-Allee Föhren Datenschutz-Beratung nach der neuen DS-GVO Externer Datenschutzbeauftragter 1
2 Datenschutz-Grundverordnung ab Mai 2018 Vielleicht die größte Umwälzung, seit es das Datenschutzrecht gibt: Im Mai 2018 wird die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wirksam und damit ein einheitliches Datenschutzrecht für die gesamte Europäische Union. Verantwortlichkeiten Geschäftsführung ist für ALLES verantwortlich, nicht mehr der Datenschutzbeauftragte (Aufgaben DSB: Kontrolle, Beratung) Der DSB muss der Aufsichtsbehörde bekannt gemacht werden (Art. 37 Abs. 7 DS-GVO) Verpflichtung zur Erstellung eines Datenschutz-Management-Systems Erstellung von Richtlinien für den Datenschutz und die IT-Sicherheit, Aufbau einer angemessenen Datenschutzorganisation, etc. Accountabilty - Rechenschaftspflicht Fortlaufende Dokumentation und Kontrolle aller Maßnahmen Bußgelder von bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes 2
3 Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet Unternehmen ein Datenschutzmanagement einzuführen, das den Schutz der personenbezogenen Daten in Unternehmen sicherstellen soll, basierend auf einem risikobasierten Ansatz und kontinuierlichen Verbesserungsprozessen. Pflicht zum DS-Management = Grundsatz der Accountabiltiy (Rechenschaftspflicht) Rechtliche Basis sind Artikel 5 Absatz 2 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten Artikel 24 Abs. 1 Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen der DSGVO 3
4 Gemäß Artikel 5 Abs. 2 DS-GVO muss der für die Verarbeitung Verantwortliche die gesetzlich niedergelegten Grundsätze für die Datenverarbeitung einhalten und dies auch nachweisen können. Hieraus folgt eine umfassende Rechenschaftspflicht (engl.: Accountability), womit gegenüber dem bisherigen Recht zahlreiche zusätzliche Dokumentations- und Nachweispflichten entstehen. Unter Accountability ist nicht nur die Zuständigkeit und Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten Prinzipien zur Datenverarbeitung nach Artikel 5 Abs. 1 DSGVO zu verstehen, sondern auch eine Nachweispflicht. Das Unternehmen muss nachweisen (können), dass es als Verantwortlicher angemessene und wirksame Maßnahmen ergreift, um die datenschutzrechtlichen Grundsätze und Verpflichtungen der DSGVO umzusetzen. Die Rechenschaftspflicht führt zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der verantwortlichen Stelle, so dass bereits die fehlerhafte Dokumentation der Einhaltung des Datenschutzrechts zu wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen führen kann. 4
5 6 Prinzipien der Verarbeitung von pb Daten nach Artikel 5 Abs. 1 DSGVO 1. Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz Verarbeitung auf rechtmäßige Weise, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise. 2. Zweckbindung Erhebung für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke, wobei eine Weiterverarbeitung diesen Zwecken nicht zuwider laufen darf. 3. Datenminimierung: Beschränkung auf das für den Zweck der Verarbeitung angemessene und sachlich relevante sowie notwendige Maß. 4. Richtigkeit: Sachlich richtige und ggf. aktuellste Daten, Maßnahmen zur unverzüglichen Löschung oder Berichtigung unzutreffender Daten. 5. Speicherbegrenzung Speicherung mit Personenbezug höchstens so lange, wie es erforderlich ist. 6. Integrität, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit Geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten, insbesondere vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, zufälligem Verlust, zufälliger Zerstörung oder Schädigung. 5
6 Artikel 24 DSGVO Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen Der Verantwortliche setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert. Accountability bedeutet einen Dreiklang aus Sicherstellung Nachweis - Überprüfung 6
7 Umzusetzende Maßnahmen, Nachweispflichten der TOMs einige konkrete Beispiele Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, Art. 30 DSGVO: In diesem Verzeichnis sind die wesentlichen Informationen zu Datenverarbeitungstätigkeiten zusammenzufassen, insbesondere also Angaben zum Zweck der Verarbeitung und eine Beschreibung der Kategorien der personenbezogenen Daten, der betroffenen Personen und der Empfänger. Schriftlich, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder dem DSB vorzulegen Auftragsverarbeitung, Art. 28 DSGVO: Der Verantwortliche darf nur mit Auftragsverarbeitern zusammenarbeiten, die Garantien dafür bieten, dass sie personenbezogene Daten durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen schützen. Darüber muss ein Vertrag in Schriftform existieren (auch für weitere Kontrollen, Weisungen etc.) Datensicherheit, Art. 32 DSGVO: Der Verantwortliche muss risikobasiert durch geeignete Maßnahmen die klassischen IT- Sicherheitsziele Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit bei der Datenverarbeitung sicherstellen. Nachweispflicht, dass die geforderten TOMs umgesetzt sind 7
8 Umzusetzende Maßnahmen, Nachweispflichten der TOMs einige konkrete Beispiele Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen Art. 25 DSGVO: privacy by Design, privacy by Default Nachweispflicht, dass die geforderten Einstellungen umgesetzt sind Datenschutz-Folgenabschätzung, Art. 35, 36 DSGVO: Der Verantwortliche muss bei einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen vorab eine Analyse der Folgen erstellen. Für die identifizierten Risiken muss er geeignete Maßnahmen, Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren umsetzen. Datenschutz-Schulung (Teil der organisatorischen Maßnahmen) Prozesse und Anweisungen definieren Beispiel: Prozesse zur Wahrnehmung von Betroffenenrechten Datenschutzbeauftragter, Art DSGVO: Der Verantwortliche hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, dessen Aufgaben v.a. in der Beratung und in der Überwachung des Einhaltens der DSGVO-Vorgaben liegen. (Organisatorische Maßnahme) 8
9 Fazit Accountabilty Der Verantwortliche setzt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um den Nachweis für die Einhaltung der festgelegten Prinzipien zur Datenverarbeitung nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO erbringen zu können. Der Verantwortliche muss eine Vielzahl an Maßnahmen definieren, umsetzen, dokumentieren und kontrollieren. Angesichts der Menge von Anforderungen einerseits und der Rechenschafts- und Nachweispflicht aus der DSGVO auf der anderen Seite wird er dabei um ein geordnetes Datenschutz-Management-System nicht herumkommen. 9
10 Vorteile des Datenschutz-Managements Datenschutz-Management ist nicht nur eine rechtlich Vorgabe, die eingehalten werden muss. Datenschutz-Management bietet auch viele Vorteile: Mindert die rechtlichen Risiken Bußgelder, Schadensersatzansprüche etc. Schafft Vertrauen bei Kunden und Mitarbeitern Rechte der Betroffenen wahren Steht für Qualität und Seriösität Ihres Unternehmens Datenschutz als Gütesiegel, insbesondere bei Gesundheitsdaten Verbessert das Ansehen Vermeidung von Datenpannen, die öffentlich gemacht werden müssten 10
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