Informations- und Merkblatt
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- Hanna Fischer
- vor 8 Jahren
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1 Informations- und Merkblatt Dekotierung der Inhaberaktien der, St.Gallen A. Ausgangslage Am 26. Juni 2012 hat die Generalversammlung der, St.Gallen ( Gesellschaft oder MSA ), den Verwaltungsrat der Gesellschaft ermächtigt und beauftragt, die Streichung der Aktien vom Handel an der BX Berne exchange (regulierter Markt), an der Frankfurter (Freiverkehr) und an der Stuttgarter Börse (Freiverkehr) zu veranlassen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 wurde der Zulassungsstelle der BX Berne exchange das Gesuch um Dekotierung nach Art. 23 des Kotierungsreglements eingereicht. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 hat die Zulassungsstelle der BX Berne exchange unter bestimmten Auflagen dem Antrag des Verwaltungsrats stattgegeben und das Dekotierungsgesuch bewilligt. Sofern diese erfüllt werden, werden die Titel per 1. Oktober 2012 (letzter Handelstag) dekotiert. Nach der Dekotierung von der BX Berne exchange wird der Handel der Aktien während einem Monat nach dem letzten Handelstag an der BX Berne exchange an der Frankfurter und / oder an der Stuttgarter Börse im Freiverkehr aufrechterhalten. Die Gesellschaft ist eine Investmentgesellschaft im Sinne des schweizerischen Kollektivanlagengesetzes ( KAG ). Da die Aktien der Gesellschaft an der BX Berne exchange kotiert sind, fiel sie bisher nicht unter den Geltungsbereich des KAG, denn mit der Kotierung an einer er Börse ist der Ausnahmetatbestand von Art. 2 Abs. 3 KAG erfüllt. Aufgrund der Dekotierung würde die Gesellschaft den Ausnahmetatbestand nicht mehr erfüllen und hätte die Vorschriften des KAG zu beachten. Damit die Gesellschaft nach der Dekotierung weiterhin nicht in den Anwendungsbereich des KAG fällt muss sie den Ausnahmetatbestand von Art. 2 Abs. 2 lit. a-c KAG erfüllen und somit den Nachweis erbringen, dass alle ihre Ak- FON FAX
2 tionäre die Voraussetzungen eines sog. qualifizierten Anlegers erfüllen. Nach dem Zeitpunkt der Dekotierung darf die Gesellschaft somit nur noch über Aktionäre verfügen, die die Kriterien des qualifizierten Anlegers nach Art. 10 KAG i.v.m. Art. 6 der Kollektivanlagenverordnung ( KKV ) erfüllen. Zu diesem Zwecke hat die Generalversammlung der Gesellschaft auf den Zeitpunkt der Dekotierung die Umwandlung der heutigen Inhaberaktien in Namenaktien und die Einführung von Übertragungsbeschränkungen (Vinkulierungsbestimmungen) ihrer Aktien beschlossen. Diese Massnahmen sollen gewährleisten, dass alle Aktionäre der Gesellschaft die Voraussetzungen eines qualifizierten Anlegers erfüllen. B. Eintragung als Aktionär ins Aktienbuch Aufgrund der Umwandlung der Inhaber- in Namenaktien und der Einführung von Übertragungsbeschränkungen ist es erforderlich, dass sich alle bestehenden Inhaberaktionäre als Namenaktionäre in das Aktienbuch der Gesellschaft eintragen lassen und ein entsprechendes Gesuch an den Verwaltungsrat richten. Nur wer als Aktionär in das Aktienbuch eingetragen ist, kann künftig seine Aktionärs-, insbesondere die Stimmrechte ausüben. Damit der Verwaltungsrat dem Gesuch und damit der Eintragung stattgeben kann ist es erforderlich, dass ein Aktionär die Kriterien eines qualifizierten Anlegers i.s.v Art. 10 KAG i.v.a. Art. 6 KKV erfüllt. Als qualifizierte Anleger gelten nach Art. 10 Abs. 3 KAG i.v.m. Art. 6 KKV (i) beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen, (ii) beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen, (iii) öffentlich-rechtliche Körperschaften, Vorsorgeeinrichtungen und Unternehmen mit professioneller Tresorerie, (iv) vermögende Privatpersonen (sog. high net worth individual ) mit einem Nettofinanzvermögen von mindestens CHF 2 Mio. sowie (v) Personen, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär (Bank, unabhängiger Vermögensverwalter) einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, der den anerkannten Richtlinien einer Branchenorganisation entspricht, der den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation untersteht, die von der Eidgenössischen Finanzmarkt-
3 aufischt ( FINMA ) als Mindeststandards anerkannt sind, und der als Finanzintermediär dem Geldwäschereigesetz unterstellt ist. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft fordert deshalb alle bestehenden Aktionäre auf, ein Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft zu stellen und die erforderlichen Nachweise der Erfüllung der Eigenschaft als qualifizierter Anleger zu erbringen. Die Gesellschaft stellt hierfür Formulare zur Verfügung. C. Vermögensverwaltungsvertrag Aktionäre, welche die keine der vorerwähnten Kategorien (i) bis (iv) eines qualifizierten Anlegers erfüllen, können zur Erlangung des Status eines qualifizierten Anlegers zwecks Eintragung ins Aktienbuch einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abschliessen mit einem: a) umfassend beaufsichtigter Finanzintermediär wie Banken; oder b) unabhängige Vermögensverwalter. Wird mit einem unabhängigen Vermögensverwalter (b) ein Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen, müssen zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: (i) Der Vermögensverwalter muss dem Geldwäschereigesetz unterstellt sein, und (ii) den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation unterstehen, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA als Mindeststandards anerkannt sind, und (iii) der Vermögensverwaltungsvertrag muss den anerkannten Richtlinien dieser Branchenorganisation entsprechen. Die Vermögensverwaltung kann dabei von Unternehmen erbracht werden, die in der zugelassen und über eine entsprechende Bewilligung oder Zulassung verfügen respektive die vorausgesetzten Kriterien erfüllen. Als Dienstleister kommen auch ausländische Unternehmen in Betracht, sofern sie ihren Sitz und ihre Verwaltung in einem OECD-Staat haben, dort einer prudentiellen Aufsicht unterstehen und sofern deren Vertragsbedingungen den schweizerischen Standards entsprechen.
4 D. Kosten Die MSA weist darauf hin, dass Anleger, welche künftig Aktien der Gesellschaft halten möchten, mit laufenden, direkten oder (via die Gesellschaft) indirekten Kosten zu rechnen haben. Gebühren können bspw. von den Depot führenden Banken, bei denen der Aktionär seine MSA-Aktien verwahren lässt, sowie für Vermögensverwaltungsdienstleistungen anfallen. Die Gesellschaft wird eigene, jährlich laufende Administrationskosten (Portfoliomanagement, Rechnungswesen, Revision, Beratung, u.v.a. Dienstleistungen) haben. E. Nicht-Qualifizierte Anleger Sind Sie eine Privatperson, welche die Kriterien eines qualifizierten Anlegers i.s.v. Art. 10 Abs. 3 KAG nicht erfüllt, und zukünftig nach der erfolgten Dekotierung der Titel vom Handel an den Börsen dennoch weiterhin Aktien der Gesellschaft halten und sich als Aktionär ins Aktienbuch der Gesellschaft eintragen lassen, somit als qualifizierter Anleger verbleiben wollen, nehmen Sie bitte Kontakt zu einem wie oben beschriebenen Finanzintermediär respektive Vermögensverwalter Ihres Vertrauens (in der als auch in OECD-Ländern wie Deutschland oder Österreich) zwecks Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages auf. Dieser Finanzintermediär respektive Vermögensverwalter sollte sich anschliessend mit der Gesellschaft in Verbindung setzen, um die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit Sie den Status eines qualifizierten Anlegers der Gesellschaft erlangen können. Alternativ steht es jedem nicht qualifizierten Anleger frei, die aktuell von ihm gehaltenen Aktien an der bis zum Delisting per 1. Oktober 2012 (letzter Handelstag) über die BX Berne exchange sowie zu veräussern. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung! St. Gallen im August 2012 Im Namen des Verwaltungsrates der
5 Kontaktadresse: CH- Telefon: E-;ail:
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