Brandenburgisches Oberlandesgericht
|
|
- Maike Seidel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 5 W 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 O 293/07 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit H D, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kläger und Beschwerdeführer, g e g e n 1. J G, 2. H G, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Beklagte und Beschwerdegegner, hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
2 - 2 - den Richter am Oberlandesgericht Tombrink - als Einzelrichter ( 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - am 20. November 2007 b e s c h l o s s e n : Auf die Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. Oktober O 293/07 - abgeändert und wie folgt gefasst: Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Betrag von bis zu festgesetzt. Gründe: I. Nach vorprozessualem Schriftwechsel vom 18./19./27./28 Juni 2007 hat der Kläger mit Eingang vom 5. Juli 2007 bei dem Landgericht Potsdam Klage eingereicht und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, in die Rückübereignung des Grundstücks -Straße 57 in B an den Kläger einzuwilligen und die Eigentumsumschreibung auf den Kläger zu beantragen, Zug um Zug gegen Erstattung des Wertes der An-, Ein- und Umbauten in Höhe von ,- und gegen die Erstattung des von den Beklagten gezahlten Kaufpreises im Gegenwert von ,- MDDR. Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und Zustellung der Klageschrift haben die Beklagten im Schriftsatz vom 8. August 2007 ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Innerhalb der - verlängerten - Klageerwiderungsfrist haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 30. August 2007 den Klageantrag unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt. Durch Anerkenntnisurteil vom 2. Oktober 2007 hat das Landgericht Potsdam die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagten keine
3 - 3 - Veranlassung zur Klage gegeben hätten und das Anerkenntnis noch sofort, nämlich innerhalb der Frist zur Klageerwiderung, abgegeben worden sei. Gegen diese ihm am 11. Oktober 2007 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit Eingang vom 16. Oktober 2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 5. November 2007 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde die Abhilfe versagt und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß 99 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden ( 569, 571 ZPO). 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die Beklagten sind gemäß 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts können sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf 93 ZPO berufen. a) Zwar dürfte das im Schriftsatz vom 30. August 2007 abgegebene Anerkenntnis noch sofort im Sinne von 93 ZPO erfolgt sein. Im Hinblick auf die Änderung von 307 ZPO, wonach ein Anerkenntnisurteil nunmehr jederzeit ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann, ist es zur Erfüllung der Voraussetzungen von 93 ZPO nicht mehr erforderlich, dass der Beklagte das Anerkenntnis im Falle der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens schon im ersten hierauf eingehenden Schriftsatz (Verteidigungsanzeige) erklärt; es genügt, wenn das Anerkenntnis im Klageerwiderungsschriftsatz enthalten ist, sofern der Beklagte nicht schon in der Verteidigungsanzeige die Klageabweisung beantragt hat (s. BGH NJW 2006, S. 2490, 2491 f. m. w. N.; KG, NJW-RR 2006, S. 1078; Brandenburgisches OLG, MDR 2005, S. 1310; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, 93 Rn. 4; Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, 93 Rn jeweils m. w. N. zum Streitstand). Hier hatten die Beklagten in ihrer Verteidigungsanzeige vom 8. August 2007 lediglich mitgeteilt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wollen, und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe angebracht der
4 - 4 - gfs. auch im Zusammenhang mit der Abwehr einer Kostenbelastung nach 91 ZPO hätte gestanden haben können, aber keinen Klageabweisungsantrag angekündigt. b) Gleichwohl liegen die Voraussetzungen für eine Kostenbelastung des Klägers nach 93 ZPO nicht vor, weil die Beklagten nach Lage des Falles Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben. Der Beklagte gibt Veranlassung zur Klage durch ein Verhalten, das aus Sicht des Klägers vernünftiger Weise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt, der Kläger also annehmen dürfte und musste, er werde nicht ohne Klageerhebung zu seinem Recht kommen (s. BGH NJW 1979, S. 2040, 2041; BGH NJW-RR 2005, S. 1005, 1006; Zöller/Herget, a. a. O., 93 Rn. 3; Baumbach/Hartmann, a. a. O., 93 Rn. 29 m. w. N.; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl. 2007, 93 Rn. 2). Sonach kommt dem vorprozessualen Verhalten des Beklagten entscheidende Bedeutung zu (BGH, a. a. O.; Zöller/Herget, ebd.; Baumbach/Hartmann, a. a. O., 93 Rn. 65; Musielak/Wolst, ebd.). Mit Anwaltsschreiben vom 18. Juni 2007 (Anlage K 6 zur Klageschrift) hatte der Kläger die Beklagten gebeten, an der Rückübereignung des hier streitgegenständlichen Hausgrundstücks mitzuwirken Zug um Zug gegen Zahlung des im Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25. August 2005 festgesetzten Ablösebetrages von 3.545,60 und gegen Rückzahlung des Kaufpreises im Wert von ,- MDDR. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. Juni 2007 (Anlage K 10) entgegneten die Beklagten, dass sie zunächst den rechtskräftigen Abschluss des Zivilprozesses zwischen den Parteien über die von den Beklagten gegenüber dem Kläger geltend gemachten Rechte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (Ausgang des Revisionsverfahrens) abwarten wollen, und baten den Kläger, die von ihm geforderte Rückauflassung bis dahin zurückzustellen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 (Anlage K 11) ließ der Kläger den Beklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass er den Ausgang des Revisionsverfahrens nicht abwarten könne und er der Revision keine Aussicht auf Erfolg beimesse. Hierauf erwiderten die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 28. Juni 2007 (Anlage K 9), dass noch darüber entschieden werde, ob die Revision durchgeführt werde, und für den Fall der Durchführung der Revision zunächst der Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof abgewartet werde.
5 - 5 - Bei dieser Sachlage durfte der Kläger vernünftiger Weise davon ausgehen, dass er die Rückübereignung des Grundstücks - jedenfalls: in überschaubarer Zeit - nicht ohne Klageerhebung erreichen würde. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war der Kläger nicht gehalten, bei der vorgerichtlichen Geltendmachung seines Rückübereignungsanspruchs - wie nachfolgend im Klageantrag geschehen - Zug um Zug (auch) die Erstattung des Wertes der An-, Ein- und Umbauten in Höhe von ,- anzubieten. Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Beklagten dieses Zurückbehaltungsrecht vor Prozessbeginn geltend gemacht hätten (vgl. BGH NJW-RR 2005, S. 1005, 1006). Ein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners nach 273 BGB hindert den Eintritt des Schuldnerverzugs nur dann, wenn der Schuldner das Zurückbehaltungsrecht vor oder spätestens bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen geltend macht (s. BGH NJW-RR 2005, S. 170, 171 m. w. N.). Hier haben sich die Beklagten - soweit ersichtlich - vor Klageerhebung gegenüber dem Rückübereignungsbegehren des Klägers nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Erstattung des Wertes der An-, Ein- und Umbauten berufen, sondern vielmehr den Eindruck erweckt, jedenfalls bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens nicht an der Rückübereignung des Grundstücks an den Kläger mitwirken zu wollen. Eben diesen Eindruck bestätigen die Beklagten in ihrem Beschwerdeerwiderungsschriftsatz vom 15. November 2007, worin sie zu erkennen geben, dass sie wegen des im Raume stehenden Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof einen Einwand aus 242 BGB ( dolo petit - Einwand) gegen das Rückübereignungsbegehren des Klägers erwogen hätten. Für die Behauptung der Beklagten, dass sie die begehrte Rückauflassungserklärung ohne weiteres abgegeben hätten, wenn der Kläger vorprozessual sogleich Zug um Zug auch die Zahlung eines Betrages von ,- für den Wert der An-, Ein- und Umbauten angeboten hätte, findet sich danach kein tragfähiger Anhalt. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus 40, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO und entspricht der - überschlägig ermittelten - Summe der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten des Prozesses in erster Instanz. Tombrink
Brandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 169/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 97 F 144/02 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss des minderjährigen Kindes T... P..., In der Familiensache - Prozessbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 W 5/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 15/02 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn M... P..., Klägers, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrAktenzeichen: 11 W 743/03. Leitsatz
Aktenzeichen: 11 W 743/03 Leitsatz Die Klage ist auch dann unverzüglich zurückgenommen (nach der Erfüllung der Klagforderung vor Rechtshängigkeit) wenn die Rücknahme hilfsweise für den Fall erklärt ist
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 106/11 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit BGB 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten,
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 3 U 10/10 = 6 O 1095/08 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit [ ] Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [ ] g e g e
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 36/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 192/00 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 46/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 12 O 253/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der D K - Prozessbevollmächtigte:
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
5 W 61/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 2 OH 12/07 Landgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren S J.., - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 Wx 29/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 T 156/07 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Cottbus von
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 252/03 16 Ca 13247/97 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger und 1. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und 2. Beschwerdeführerin
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 W 77/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 8 OH 6/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Beweissicherungsverfahren des Dipl.-Ing. E., - Antragsteller - - Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwältin
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.
Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 W 57/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 12 O 450/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit 1. der Frau P W, 2. des Herrn B W, Kläger und Beschwerdeführer
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 76/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 99/03 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau E M, Beklagten zu 3.) und Beschwerdeführerin,
MehrLeitsatz: 92 Abs. 1, Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO
Leitsatz: 92 Abs. 1 Abs. 2 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO Gelangt bei Rücknahme des Mahnantrages im Übrigen nur ein Teil der im Mahnbescheid bezeichneten Forderung in das streitige Verfahren so muss bei der die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht
MehrAktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 368/02 Leitsatz: Nicht der Nominalbetrag der Hypothek, sondern die Höhe der valutierten Forderung bestimmt den Streitwert, wenn der Hypothekengläubiger auf Duldung der Zwangsvollstreckung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 227/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 10 O 634/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit Versicherung AG, vertreten
MehrKeine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter, wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen
Leitsatz: Keine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird. Oberlandesgericht Dresden 6. Zivilsenat Beschluss vom 26.09.2006
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 71/08 BESCHLUSS vom 26. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 175/13 BESCHLUSS vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB175.13.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,
Mehr3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG
3 280 281 512a ZPO; 12 14 GKG 1. Bejaht das Gericht des ersten Rechtszuges vorab seine örtliche Zuständigkeit anstatt im Wege eines Zwischenurteils durch Beschluss so ist die dagegen gerichtete sofortige
MehrZur Klageveranlassung im Sinne des 93 ZPO im Falle einer Gläubigeranfechtung
OLG Nürnberg, Beschluss v. 17.07.2015 13 W 484/15 Titel: Zur Klageveranlassung im Sinne des 93 ZPO im Falle einer Gläubigeranfechtung Normenkette: ZPO 93, 99 Abs. 2 Leitsätze: 1. Besteht die Gefahr, dass
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 551/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U P - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte F gegen Firma Taxi und
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 44/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 OH 3/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des A S - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 215/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.1 F 412/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn T A, - Prozessbevollmächtigter:
MehrOberlandesgericht Braunschweig 2 W 18/11 8 O 884/08 (078) Landgericht Braunschweig. Beschluss. In dem Beschwerdeverfahren
Leitsätze: 1. Eine Zahlung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr
MehrLeitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG
eitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG Für eine nach dem 31.08.2009 eingereichte Klage, mit der das mittlerweile volljährige Kind gegen den vormals sorgeberechtigten Elternteil Ansprüche aus 1698 BGB
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 23.09.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule «Kennnummer» «Name», «Vorname» «Berufsschule» Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 58/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 O 161/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der I A, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beklagten
MehrBESCHLUSS. Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Beschwerdeverfahren. 4 Ta 82/08 10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg)
10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma B vertreten durch die Geschäftsführerinnen C und
MehrLandgericht Ravensburg. Beschluss
Geschäftsnummer: 3 T 49113 1 c 117113 Amtsgericht Bad Saulgau 02. August 20 13 Landgericht Ravensburg 3. Zivilkammer Beschluss In Sachen Anne-Bärbel Kohn Böcklinstraße 3, 73033 Göppingen ' - Gläubigerin
MehrLeitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung.
Leitsatz: Der Streitwert für die Klage auf Löschung einer Sicherungshypothek bemisst sich nach der Höhe der Restforderung. 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 6 W 0139/08 7 O 359/07 LG Chemnitz Beschluss
Mehr4 W 854/01. Leitsatz:
4 W 854/01 Leitsatz: Hat sich ein Pressevertreter selbst als Autor eines Artikels bezeichnet und in dem Artikel seinen Gewährsmann namentlich und mit wörtlichen Zitaten benannt, ist er nicht berechtigt,
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
24b Ca 723/08 I (ArbG München -Kammer Ingolstadt -) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. - Kläger und Beschwerdeführer zu 1) - -
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Beklagte -
Geschäftsnummer: 2 Ta 332/02 4 Ca 897/00 ArbG Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn O. H. - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 11.03.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 185/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 14 O 490/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren Frau U V, geb. M, - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 52/16 BESCHLUSS vom 18. Juli 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 233 Satz 1 B, Fe Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12
Leitsatz: Eine Verlängerung der Frist zur Begründung einer Anschlussberufung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich um Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Berufung nachgesucht wird. Eine
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 230/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 254/04 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Kostenansatzsache an der beteiligt sind: 1.) A F GmbH, - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluß
1 AR 66/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 14 C 275/02 Amtsgericht Bernau 30 C 69/03 Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß... L...,..., In dem Rechtsstreit Kläger, - Prozeßbevollmächtigter:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 W 9/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 63/02 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Frau B T, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten
MehrOLG Braunschweig, Beschluss vom 22. Februar W 21/06 -
2 W 21/06 Werden mehrere Klageverfahren aus Gründen der tatsächlichen Vereinfachung nur zu einem Erörterungstermin anberaumt und dort erörtert, ohne dass eine förmliche Verfahrensbindung gemäß 147 ZPO
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 509/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U G - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S & L - Beschwerdeführer -
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Oktober in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 53/05 BESCHLUSS vom 20. Oktober 2005 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 91 Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 W 13/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 65/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Frau S K - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Beklagte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrIn Sachen. gegen. Beschluss:
Oberlandesgericht München Az.: 11 W 457/14 4 O 826/13 LG Passau In Sachen Klägerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Beklagter und Beschwerdegegner wegen Forderung hier:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrLandesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven
Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Kläger und Beschwerdeführer gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/11 BESCHLUSS vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja ZPO 516 Abs. 1 Die Rücknahme der Berufung nach 516 Abs. 1 ZPO ist nur bis zum Beginn
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 202/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 370/07 Amtsgericht Bernau Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau W S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klägerin
Mehr8 W 1179/01. Leitsatz:
8 W 1179/01 Leitsatz: Der Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren bestimmt sich nach dem geltend gemachten Anspruch, welcher auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 21/08 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 136/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 236/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der F GmbH, Beklagten und Beschwerdeführerin,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 105/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 237/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 19.3.2008 Verkündet am 19.3.2008 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 30/02 BESCHLUSS vom in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494 a a) Einer Klageerhebung im Sinne von 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 WF 29/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 4 F 204/01 Amtsgericht Schwedt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache... hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen
MehrLeitsatz. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 73/09
Leitsatz 281 ZPO Eine vor Zustellung der Klage ausgesprochene Unzuständigerklärung samt klägerantragsgemäßer "Verweisung" wird nicht rechtskräftig und bindet auch nicht, sondern ist als in die Form einer
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 64/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht fa 4 O 74/98 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 27.03.2007 Verkündet am 27.03.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrZur Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten nach Verkehrsunfall
OLG Nürnberg, Beschluss v. 19.04.2016 12 W 737/16 Titel: Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten nach Verkehrsunfall Normenkette: ZPO 91 I 1, 104 Leitsätze: 1. Kosten für ein Privatgutachten
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 8.16, 6 PKH 4.16 OVG 9 A 898/12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. März 2016 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrOBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO
11 U 51/06 Verkündet am 4. September 2007 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO hat der 11. Zivilsenat
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11
Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Dezember in dem Rechtsstreit. ZPO 85 Abs. 2, 233 Satz 1 B, Ff, 520 Abs. 2 Satz 2 und 3
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 24/17 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 233 Satz 1 B, Ff, 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 Der Rechtsmittelführer
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. April 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 22/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 01.10.2014 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 24/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 011 14 O 361/05 Landgericht Frankfurt (Oder) (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der F & P
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 204/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrAktenzeichen: 11 W 408/03. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 408/03 Leitsatz: Der Streitwert einer Klage auf Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Wohnrecht) und die Klage auf Räumung dieser Wohnung ist jeweils der Wohnwert bezogen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/05 BESCHLUSS vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 23/01 BESCHLUSS vom 27. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 4 O 83/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.2.2008 Verkündet am 13.2.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
Mehr