B VI 1 - j/16 Fachauskünfte: (0711)

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1 Artikel-Nr Rechtspflege B VI 1 - j/16 Fachauskünfte: (0711) Strafverfolgung in Baden-Württemberg 2016 Rechtskräftig Abgeurteilte und in Baden-Württemberg 2016 Ergebnisse der Strafverfolgungsstatistik Die buneinheitlich durchgeführte Strafverfolgungsstatistik erfasst von baden-württembergischen Gerichten rechtskräftig abgeurteilte und verurteilte Personen, die sich vor Gericht wegen Verbrechen oder Vergehen nach dem Strafgesetzbuch oder nach anderen Bun- bzw. Langesetzen verantworten mussten. Ordnungswidrigkeiten werden in der Strafverfolgungsstatistik nicht berücksichtigt. 1. Nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht Abgeurteilte in Baden-Württemberg 2016 nach Personengruppen Abgeurteilte Von den Abgeurteilten waren en ( ) Insgesamt nach allgemeinem Jugend- Strafrecht zusammen Personen, bei denen andere Entscheidungen getroffen wurden 1) Straftaten Gegen den Staat, die öffentliche Ordnung und im Amt, außer ( , ohne 142) Selbstbestimmung ( g) Andere Straftaten gegen die Person, außer ( , a) Diebstahl und Unterschlagung ( c) Raub und Erpressung, räub. Angriff auf Kraftfahrer (, 316 a) Andere Vermögens- und Eigentumsdelikte; Urkundendelikte ( a) Gemeingefährliche einschl. Umwelt- Straftaten, außer ( d, ohne 316 a) Straftaten ( 142, 222, 229, 316, 323 a und StVG) Straftaten nach anderen Bun- und Langesetzen (außer und StVG) dagegen Straftaten ) Andere Entscheidungen sind: Einstellung, Freispruch, Absehen von Strafe, Anordnen von Maßregeln der Besserung und Sicherung (selbstständig oder neben Freispruch und Einstellung) sowie Überweisung an das Familiengericht nach 53 JGG. Herausgeber und Vertrieb: Statistisches Lanamt Baden-Württemberg, Böblinger Str. 68, Stuttgart, Telefon (0711) , Fax (0711) , poststelle@stala.bwl.de, Internet: Statistisches Lanamt Baden-Württemberg, Stuttgart, Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.

2 2. Nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht in Baden-Württemberg 2016 nach Straftat, Geschlecht und Altersgruppen Von den n waren zur Zeit der Tat weiblich bis unter Jahre alt 60 Jahre und älter I. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch ohne Meineid Straßenverkehr a Ehe und Familie Verletzung der Unterhaltspflicht Selbstbestimmung g Vergewaltigung 177 Abs. 2 Nr Beleidigung Straftaten gegen das Leben Mord Totschlag 212, ohne Einfache Körperverletzung Freiheit a und 316 a Diebstahl und Unterschlagung c Einfacher Diebstahl Schwerer Diebstahl a Unterschlagung und 316 a Betrug und Untreue b Betrug Urkundenfälschung Sachbeschädigung a Gemeingefährliche Straftaten, außer c, ohne 316 a Brandstiftung d Straftaten gegen die Umwelt d Straftaten im Amt Straftaten 142, 222, 229, 316, 323 a in Trunkenheit II. Straftaten nach anderem Bun- und Langesetzen Betäubungsmittelgesetz BtMG Aufenthaltsgesetz AufenthG Asylgesetz AsylG Straßenverkehrsgesetz StVG Straftaten

3 3. Nach allgemeinem Strafrecht in Baden-Württemberg 2016 nach Straftat, Geschlecht, verminderter Schuldfähigkeit, versuchter Straftat und Altersgruppen Von den n waren zur Zeit der Tat vermindert schuldfähig weiblich wegen versuchter Straftat bis unter Jahre alt 60 Jahre und älter I. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch ohne Meineid Straßenverkehr a Ehe und Familie Verletzung der Unterhaltspflicht Selbstbestimmung g Vergewaltigung 177 Abs.2 Nr Beleidigung Straftaten gegen das Leben Mord Totschlag 212, ohne Einfache Körperverletzung Freiheit a und 316 a Diebstahl und Unterschlagung c Einfacher Diebstahl Schwerer Diebstahl a Unterschlagung und 316 a Betrug und Untreue b Betrug Urkundenfälschung Sachbeschädigung a Gemeingefährliche Straftaten, außer c, ohne 316 a Brandstiftung d Straftaten gegen die Umwelt d Straftaten im Amt Straftaten 142, 222, 229, 316, 323 a in Trunkenheit II. Straftaten nach anderen Bun- und Langesetzen Betäubungsmittelgesetz BtMG Aufenthaltsgesetz AufenthG Asylgesetz AsylG Straßenverkehrsgesetz StVG Straftaten

4 4. Nach allgemeinem Strafrecht in Baden-Württemberg 2016 nach Straftat, Hauptstrafen und Strafaussetzung 1 Jahr 5 Jahre 1 Jahr 5 Jahre 15 Jahre Meineid Straßenverkehr a Ehe und Familie Verletzung der Unterhaltspflicht Selbstbestimmung g Vergewaltigung 177 Abs.2 Nr Beleidigung Straftaten gegen das Leben Mord Totschlag 212, ohne Einfache Körperverletzung Freiheit a und 316 a Diebstahl und Unterschlagung c Einfacher Diebstahl Schwerer Diebstahl a Unterschlagung und 316 a Betrug und Untreue b Betrug Urkundenfälschung Sachbeschädigung a Gemeingefährliche Straftaten, außer c, ohne 316 a Brandstiftung d Straftaten gegen die Umwelt d Straftaten im Amt Straftaten 142, 222, 229, 316, 323 a in Trunkenheit II. Straftaten nach anderen Bun- und mit Strafaussetzung Langesetzen 1) Betäubungsmittelgesetz BtMG Aufenthaltsgesetz AufenthG Asylgesetz AsylG Straßenverkehrsgesetz StVG Straftaten 1) ) Außerdem ein Strafarrest i.v.m. einer Verurteilung mit dem Wehrstrafgesetz (WStG). Von den n erhielten als schwerste Strafe unter 6 Monate Freiheitsstrafe 6 Monate mehr als bis einschließlich I. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch ohne lebenslang Geldstrafe 4

5 5. Nach Jugendstrafrecht in Baden-Württemberg 2016 nach Straftat, Geschlecht, verminderter Schuldfähigkeit, versuchter Straftat und Altersgruppen Von den n waren zur Zeit der Tat männlich weiblich vermindert schuldfähig wegen versuchter Straftat bis unter Jahre alt I. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch ohne Meineid Straßenverkehr a Ehe und Familie Verletzung der Unterhaltspflicht 170 Selbstbestimmung g Vergewaltigung 177 Abs.2 Nr Beleidigung Straftaten gegen das Leben Mord Totschlag 212, ohne Einfache Körperverletzung Freiheit a und 316 a Diebstahl und Unterschlagung c Einfacher Diebstahl Schwerer Diebstahl a Unterschlagung und 316 a Betrug und Untreue b Betrug Urkundenfälschung Sachbeschädigung a Gemeingefährliche Straftaten, außer c, ohne 316 a Brandstiftung d Straftaten gegen die Umwelt d Straftaten im Amt Straftaten 142, 222, 229, 316, 323 a in Trunkenheit II. Straftaten nach anderen Bun- und Langesetzen Betäubungsmittelgesetz BtMG Aufenthaltsgesetz AufenthG Asylgesetz AsylG Straßenverkehrsgesetz StVG Straftaten

6 6. Nach Jugendstrafrecht in Baden-Württemberg 2016 nach Straftat, Hauptstrafen, Strafaussetzung und Maßnahmen Von den n erhielten als schwerste Strafe oder Maßnahme Erziehungsmaßregeln mit Strafaussetzung Jugendstrafe 6 Monate mehr als 1 Jahr 5 Jahre bis einschließlich 1 Jahr 5 Jahre 10 Jahre Zuchtmittel I. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch ohne Meineid Straßenverkehr a Ehe und Familie Verletzung der Unterhaltspflicht 170 Selbstbestimmung g Vergewaltigung 177 Abs.2 Nr Beleidigung Straftaten gegen das Leben Mord Totschlag 212, ohne Einfache Körperverletzung Freiheit a und 316 a Diebstahl und Unterschlagung c Einfacher Diebstahl Schwerer Diebstahl a Unterschlagung und 316 a Betrug und Untreue b Betrug Urkundenfälschung Sachbeschädigung a Gemeingefährliche Straftaten, außer c, ohne 316 a Brandstiftung d Straftaten gegen die Umwelt d Straftaten im Amt Straftaten 142, 222, 229, 316, 323 a in Trunkenheit II. Straftaten nach anderen Bun- und Langesetzen Betäubungsmittelgesetz BtMG Aufenthaltsgesetz AufenthG 3 3 Asylgesetz AsylG Straßenverkehrsgesetz StVG Straftaten

7 7. Ausländer in Baden-Württemberg 2016 nach Straftat, Geschlecht, Freiheitsentzug und Altersgruppen Ausländer 1) Ausländer 1) nach dem Alter Freiheitsentzug 2) weiblich zusammen Freiheitsentzug 2) bis unter Jahren 50 und mehr I. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch ohne Meineid Straßenverkehr a Ehe und Familie Verletzung der Unterhaltspflicht Selbstbestimmung g Vergewaltigung 177 Abs.2 Nr Beleidigung Straftaten gegen das Leben Mord Totschlag 212, ohne Einfache Körperverletzung Gefährl. und schwere Körperverl. 224, 226, 226a, Freiheit a und 316 a Diebstahl und Unterschlagung c Einfacher Diebstahl Schwerer Diebstahl a Unterschlagung und 316 a Betrug und Untreue b Betrug Urkundenfälschung Sachbeschädigung a Gemeingefährliche Straftaten, außer c, ohne 316 a Brandstiftung d Straftaten gegen die Umwelt d Straftaten im Amt Straftaten 142, 222, 229, 316, 323 a in Trunkenheit II. Straftaten nach anderen Bun- und Langesetzen Betäubungsmittelgesetz BtMG Aufenthaltsgesetz AufenthG Asylgesetz AsylG Straßenverkehrsgesetz StVG Straftaten ) Einschließlich Staatenlose. 2) Freiheitsstrafe und Jugendstrafe. 7

8 8. Verurteilungen in Baden-Württemberg 2016 nach allgemeinem Strafrecht durch Strafbefehl und Urteil Anzahl zu Geldstrafe durch Strafbefehl ohne Einspruch durch Urteil Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis einschließlich 1 Jahr auf Bewährung durch Strafbefehl ohne Einspruch durch Urteil durch Strafbefehl % Anzahl Anzahl % Anzahl Anzahl % 1. Gegen den Staat, die öffentliche Ordnung und im Amt, außer im Straßenverkehr ( , ohne 142) , , ,6 2. Selbstbestimmung ( g) , , ,7 3. Andere Straftaten gegen die Person, außer ( , a) , , ,2 4. Diebstahl und Unterschlagung ( c) , , ,4 5. Raub und Erpressung, räuberischer (, 316 a) , , ,2 6. Andere Vermögens- und Eigentumsdelikte; Urkundendelikte ( a) , , ,9 7. Gemeingefährliche einschl. Umwelt- Straftaten, außer ( d, ohne 316 a) , , ,6 8. Straftaten ( 142, 222, 229, 316, 323 a und StVG) , , ,1 9. Straftaten nach anderen Bun- und Langesetzen (außer und StVG) , , ,7 Straftaten , , ,3 9. Strafmündige Bevölkerung (14 Jahre und älter) in Baden-Württemberg am 31. Dezember 2015*) Geschlecht Strafmündige Bevölkerung Deutsche Ausländer Insgesamt Männlich Weiblich *) Bevölkerungszahlen auf Basis Zensus Begriffsbestimmungen Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafverfahren nach Eröffnung Hauptverfahrens durch Urteil, Strafbefehl oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den n und aus den Personen, gegen die andere Entscheidungen getroffen wurden. Andere Entscheidungen sind: Einstellung, Freispruch und sonstige Entscheidungen (Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung selbstständig oder neben Freispruch und Einstellung, ferner Absehen von Strafe sowie Überweisung an das Familiengericht nach 53 JGG). sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht auf Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe erkannt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregel geahndet wurde. nziffern ermöglichen eine Aussage über die relative Strafhäufigkeit. Zu ihrer Berechnung werden die rechtskräftig n eines Jahres zur gesamten strafmündigen Bevölkerung oder Gruppen von n (zum Beispiel männliche oder ) zur jeweiligen Personengruppe in Beziehung gesetzt. Bezogen wird auf Einwohner entsprechenden Alters oder Geschlechts, die am 31. Dezember Vorjahres zur Wohnbevölkerung zählten. sind 21 Jahre und älter; ihre Aburteilung erfolgt nach dem allgemeinen Strafrecht. sind 18 bis unter 21 Jahre alt; sie können entweder nach dem allgemeinen Strafrecht oder nach dem Jugendstrafrecht abgeurteilt werden. sind 14 bis unter 18 Jahre alt; ihre Aburteilung erfolgt nach dem Jugendstrafrecht. 8

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