Krüger Landschaftsarchitekten Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 1

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1 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN Lingen (Ems), Lin_Hueved-B18_Artens-festsetz_ doc/os Lingen: Stadt Lingen, T Bramsche, B-Plan Nr. 18, Baugebiet Erweiterung GE-Gebiet Hüveder Straße und FNP - Änderung Nr. 25, T Bramsche, Bereich Gewerbegebiet Hüveder Straße Umweltberichte mit integriertem LBP / GP Einschätzung zum Artenschutz und textliche Festsetzungen zur Grünordnung Folgende Reviere wurden festgestellt: Im Bereich der Gehölzpflanzung nördlich der vorh. GE-Fläche: (B) Zilpzalp Kohlmeise Dorngrasmücke Zaunkönig Im Bereich der Ackerfläche, Westseite Pöllinggraben. Fasan Im Bereich der Ackerfläche, nördlich angrenzend an das Plangebiet: Wiesenschafstelze Im Bereich des Ziergartens auf dem Grundstück KFZ-Brüning: G Blaumeise Amsel (B) Gehölzbesiedler Freibrüter Gehölzbesiedler Freibrüter in Bodennähe Gehölzbesiedler Höhle / Nistkasten ffenlandbesiedler Im Bundesnaturschutzgesetz, Stand 2010, sind die artenschutzrechtlichen Belange im 44 geregelt. Im 45 sind die Ausnahmetatbestände geregelt.

2 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 2 Im Rahmen der Speziellen Artenschutzprüfung ist für die relevanten Tierarten (hier Europäische Vogelarten) Folgendes zu prüfen: Das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten Das Tötungsverbot Das Störungsverbot Im Rahmen der Speziellen Artenschutzprüfung nach Bundesnaturschutzgesetz wurde festgestellt, dass die Fortpflanzungs- u. Ruhestätten von Kohlmeise, Zilpzalp, Dorngrasmücke u. Zaunkönig beseitigt werden. Durch eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) in Form einer dichten Gehölzpflanzung im Norden und Westen des Plangebietes wird sicher gestellt, dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt, damit werden die artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht erfüllt. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme vor dem Eingriff durchgeführt wird. Die Wiesenschafstelze wird durch das Heranrücken der versiegelten Flächen an ihr Revier beeinträchtigt, dies betrifft einen Teil ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätte. Zur ptimierung ihres Fortpflanzungsraumes wird eine CEF-Maßnahme in Form einer Sukzessionsfläche (Entwicklungsziel Hochstaudenflur) am Nordrand des Plangebietes durchgeführt, angrenzend an die verbleibenden Ackerflächen, so dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt, damit werden die artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht erfüllt. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme vor dem Eingriff durchgeführt wird. Tötungen von Brutvogelindividuen werden nicht erfolgen, da die Gehölzrodungsarbeiten außerhalb der Brutperiode im Zeitraum vom bis durchgeführt werden. Störungen von Brutvögeln erfolgen nicht, da die notwendigen Bauarbeiten nur tagsüber durchgeführt werden. Fazit: Die Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG werden nicht erfüllt, wenn die oben beschriebenen CEF-Maßnahmen erfolgen.

3 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 3 Beseitigung der Fortpflanzungs- u. Ruhestätte der Brutvogelart (Anzahl Revier) Zilpzalp (1) Kohlmeise (1) Dorngrasmücke (1) Zaunkönig (1) Beseitigung bodennaher Strukturen Fasan(1) Revierverdrängung durch Heranrücken der befestigten Flächen Wiesenschafstelze (1) Revierverdrängung durch Heranrücken der befestigten Flächen Anmerkung Ausweichquartiere nördlich angrenzende Ackerflächen CEF - Maßnahme Nistkasten Sukzessionsstreifen nördlich der dichten Gehölzpflanzung, Breite ca. 5m, wie im B-Plan Nr. 16, östlich der Hüvederstraße Blaumeise (1) Ziergehölzbestand auf dem Grundstück Brüning bleibt erhalten, die unmittelbar nördlich angrenzenden Gehölze ebenso

4 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 4 Amsel (1) Ziergehölzbestand auf dem Grundstück Brüning bleibt erhalten, die unmittelbar nördlich angrenzenden Gehölze ebenso Laut SAP ist im Norden eine Gehölzpflanzung mit einer Breite von 10m erforderlich. Um den Flächenzuschnitt des Bebauungsplanes optimal zu gestalten, wird im Norden eine Gehölzpflanzung mit einer Breite von 5m und im Westen mit einer Breite von 19m angelegt. Beide Gehölzpflanzungsteilflächen befinden sich im räumlichen Zusammenhang der vom Eingriff betroffenen Brutvogelarten. Für die Wirksamkeit der dichten Gehölzpflanzung (CEF) ist die Verwendung unterschiedlicher Pflanzenarten mit unterschiedlichen Wuchshöhen erforderlich, damit sich eine strukturierte Feldhecke entwickeln kann. Gemäß der Stellungnahme der Amprion GmbH vom sind im Bereich der Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitungen nur Gehölze mit einer Wuchshöhe bis 4m zulässig. Mit der Umsetzung dieser Vorgabe sind für die dichte Gehölzpflanzung nur die Verwendung von Hundsrose, Heckenkirsche und Brombeere möglich (für Ersatzpflanzungen in der freien Landschaft sind nur heimische Laubgehölze des Naturraumes zulässig). Um eine Funktionserfüllung der CEF-Maßnahme sicher zustellen, sind folgende Gehölzarten zu verwenden: Gehölzart Wuchshöhe [m] Pfaffenhütchen 5-6 Hasel 5-6 Hundsrose 3 Weißdorn 5-6 Schlehe 5-6 Heckenkirsche 3 Faulbaum 5-6 Brombeere 1-2

5 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 5 In der Stellungnahme der Amprion GmbH, auf Seite 3 oben, ist die Möglichkeit einer Ausnahme von den Bestimmungen der Endwuchshöhe genannt. Um die Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG nicht zu erfüllen, ist die Verwendung von Gehölzen bis zu einer Wuchshöhe von 6m erforderlich. Eine Ausnahme von den Bestimmungen wird somit durch den Artenschutz begründet. Aus der artenschutzrechtlichen Einschätzung resultieren folgende textliche Festsetzungen zur Grünordnung: F1 CEF-Maßnahme Auf der mit F 1 gekennzeichneten Grünfläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ist eine flächige Strauchpflanzung aus standortheimischen Sträuchern (Hasel, Weißdorn, Schlehe, Hundsrose, Pfaffenhütchen, Faulbaum, Heckenkirsche, Brombeere) anzulegen und dauerhaft zu erhalten, unter Berücksichtigung des Schutzstreifens der Gashochdruckleitung. F2 Auf der mit F 2 gekennzeichneten Grünfläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ist die vorhandene Gehölzpflanzung dauerhaft zu erhalten, nicht bestockte Abschnitte sind mit Hundsrose zu bepflanzen. F3 CEF-Maßnahme Auf der mit F3 gekennzeichneten öffentlichen Grünfläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird die Fläche der Sukzession mit dem Entwicklungsziel Hochstaudenflur überlassen, eine Mahd erfolgt im Dreijahresturnus, unter Berücksichtigung der Brut- und Setzzeit.

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