Entwicklung der Fallzahlen im Leistungsbereich SGB VIII

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Entwicklung der Fallzahlen im Leistungsbereich 27-41 SGB VIII"

Transkript

1 Anlage 1 Entwicklung der Fallzahlen im Leistungsbereich SGB VIII (lt. KJH-Statistik des StaLa) bearbeitete Fälle am minderjährige Hilfeempfänger im Erhebungszeitraum Hilfe lfd. am Hilfe begonnen Hilfe beendet bearbeitete Fälle am minderjährige Hilfeempfänger im Erhebungszeitraum Hilfe lfd. am Hilfe begonnen Hilfe beendet bearbeitete Fälle Hilfe lfd. am Hilfe begonnen Hilfe beendet Anmerkungen zu lfd. und beend. Fällen 27 SGB VIII SGB VIII davon 19x 41 SGB VIII 31 SGB VIII SGB VIII familienunterstützend SGB VIII (ohne 41 SGB VIII) davon 15x 41 SGB VIII 34 SGB VIII davon 27x 41 SGB VIII 35 SGB VIII familienergänzend a SGB VIII (ambulant, teilstationär) a SGB VIII (stationär) Eingliederungshilfen SGB VIII (ambulant) s.o. 41 SGB VIII (stationär i.v.m. 33 SGB VIII) SGB VIII (stationär i.v. m. 34 SGB VIII) Hilfen für junge Volljährige gewährte erzieherische Hilfen und angrenzende Leistungen gesamt SGB VIII (lt. Sachbericht d. ) erzieherische Hilfen und angrenzende Leistungen gesamt

2 Anlage 2 Rechtsgrundlagen Leistungsbereich SGB VIII Auszug aus Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) geändert worden ist. 27 Hilfe zur Erziehung (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist. (2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der 36 und 37 zu decken. (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des 13 Abs. 2 einschließen. (4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes. 28 Erziehungsberatung Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind. 29 Soziale Gruppenarbeit Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern. 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern. 1 von 4

3 Anlage 2 31 Sozialpädagogische Familienhilfe Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. 32 Erziehung in einer Tagesgruppe Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden. 33 Vollzeitpflege Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen en in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie 1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder 2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder 3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden. 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen. 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 27 Abs. 4 gilt entsprechend. (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme 1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, 2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder 2 von 4

4 3 von 4 Anlage 2 3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden. (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall 1. in ambulanter Form, 2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, 3. durch geeignete Pflegepersonen und 4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. (3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden. 36 Mitwirkung, Hilfeplan (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren keine Vereinbarungen nach 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist. (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden. (3) Erscheinen Hilfen nach 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden. (4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden.

5 Anlage 2 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung (1) Der der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt. (2) Abweichend von Absatz 1 soll der der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung, zulassen. Dazu soll er mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. (3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des s der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. ( ) 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. (2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten 27 Abs. 3 und 4 sowie die 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. (3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden. 4 von 4

6 Anlage 3 verzeichnis Leistungsbereich SGB VIII Landkreis Mittelsachsen Standort Seite AWO Kreisverband e. V. 1 Caritasverband für Chemnitz und Umgebung e.v. 2 CJD Chemnitz im Christlichen Jugenddorfwerk Deutschlands e.v. 3 DELPHIN Sozialpädagogischer Betreuungsdienst Frankenberg 4 Diakonisches Werk e.v. 5 Diakonisches Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens im Kirchenbezirk Rochlitz e.v. Internationaler Bund - Verbund Sachsen/Thüringen Bildungszentrum Dresden Internationaler Bund Verbund Sachsen/Thüringen Einrichtung Landkreis Leipzig Rochlitz 6 Klingenberg 7 Ragewitz 8 Kinderarche Sachsen e.v. Radebeul 9 Kinderhaus Am Holländer e.v. 10 Kinder- und Jugendhilfeprojekt Katrin Pitzing 11 Oase e.v. 12 Verein zur Förderung der beruflichen Bildung e.v. 13 Volkssolidarität Regionalverband e. V. 14 Volkssolidarität Regionalverband e. V. Flöha 15 Volkssolidarität Kreisverband Glauchau/Hohenstein-Ernstthal e. V. Glauchau 16 Waldhaus Noschkowitz / Herr Dipl. Ing. (FH) Maier Ostrau 17 Wohngruppe "Kaktus" / Frau Mehlhorn Großweitzschen 18 Kooperationen AFT- Volkssolidarität RV e. V.; Diakonische Werke und Rochlitz, AWO KV e. V., CJD Chemnitz e. V, Kinderarche Sachsen e.v., vfb e. V. Flöha - Stand:

7 Anlage 3 verzeichnis AWO Kreisverband e. V. Forstweg 69, e im Teilfachplan E ambulant Sozialpädagogische Familienhilfe und Erziehungsbeistandschaft Ambulante Familientherapie Flöha (Kooperationsverbund) teilstationär stationär e in anderen Teilfachplänen AWO Kindertagesstätten Bergstadtzwerge ; Kinderland Brand-Erbisdorf Langenauer Spatzen Brand-Erbisdorf Sonstige e Ganztagsbetreuung Schuldnerberatung Schwangern(konflikt)beratung Flöha Stand: Seite 1

8 Anlage 3 verzeichnis e im Teilfachplan E ambulant Caritasverband für Chemnitz und Umgebung e. V. Ludwig-Kirsch-Straße 13, Chemnitz Ambulante, erzieherische Hilfen für Pflegekinder teilstationär stationär e in anderen Teilfachplänen Sonstige e Stand: Seite 2

9 Anlage 3 verzeichnis CJD Chemnitz im Christlichen Jugenddorfwerk Deutschlands e. V. Beckerstraße 35, Chemnitz e im Teilfachplan E ambulant Erziehungsbeistand / Flexible Hilfen Ambulante Familientherapie Flöha (Kooperationsverbund) teilstationär stationär Wohngruppe für Mädchen mit (sexueller) Gewalterfahrung zzgl. Trainingswohnen Sozialpädagogisch-therapeutische Wohngruppe für essgestörte Mädchen und junge Frauen HELLA e in anderen Teilfachplänen Schulverweigerung 2. Chance offener Kinder- und Jugendtreff CJD Buntes Haus Mehrgenerationenhaus Schulsozialarbeit an der Fichte- Mittelschule Kindertagesstätte Abenteuerland mit Ganztagsbetreuung K. Kollwitz Schule Soziale Gruppenarbeit / Sozialer Trainingskurs / Anti-Gewalt-Kurs Schulsozialarbeit an der Mittelschule Erich Viehweg Frankenberg Schulsozialarbeit an der Pestalozzischule (LF) Rochlitz Schulsozialarbeit an der Schule am Taurastein (LF) Burgstädt Sonstige e Einrichtung zur Therapievorbereitung und Nachsorge für suchtkranke Jugendliche, Pfaffroda U-Haft-Vermeidung und intensiv päd. Wohngruppe Tettau Schuljugendarbeit im Rahmen von Ganztagsangeboten (GTA) Eppendorf Schuljugendarbeit im Rahmen von Ganztagsangeboten (GTA) Hainichen,, Frankenberg Stand: Seite 3

10 Anlage 3 verzeichnis DELPHIN sozialpädagogischer Betreuungsdienst Neudörfchener Weg 21, Frankenberg e im Teilfachplan E ambulant teilstationär flexible Hilfe für junge Menschen und Familien in besonders schwierigen Lebenslagen Frankenberg stationär e in anderen Teilfachplänen Sonstige e Stand: Seite 4

11 Anlage 3 verzeichnis Diakonisches Werk e. V. Petersstraße 44, e im Teilfachplan E ambulant teilstationär Familien- und Erziehungsberatungsstelle Außenstellen: Flöha, Brand-Erbisdorf Ambulante Familientherapie Flöha (Kooperationsverbund, Mitarbeit von Fachkräften der Beratungsstelle auf Honorarbasis) stationär e in anderen Teilfachplänen Sonstige e Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ; Ehe-, Paar- und Lebensberatung Psychosoziale Kontakt- und Beratungsstelle; Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstelle Wohnungslosenarbeit ; Förderschule für geistig Behinderte Albert-Schweizer Frühförder- und Beratungsstelle sowie weitere Beratungsangebote der Offenen Sozialarbeit Stand: Seite 5

12 Anlage 3 verzeichnis Diakonisches Werk der Ev.-Lutherischen Landeskirche Sachsens im Kirchenbezirk Rochlitz e. V. Bismarckstraße 39, Rochlitz e im Teilfachplan E ambulant Ambulante Familientherapie Flöha (Kooperationsverbund) Familien- und Erziehungsberatungsstelle Rochlitz mit Außenstellen in, Burgstädt, Frankenberg Erziehungsbeistand und Sozialpädagogische Familienhilfe Rochlitz Integrationshilfe Rochlitz teilstationär stationär e in anderen Teilfachplänen Elternkurs KESS- erziehen Prager- Eltern- Kind- Programm (PEKiP), Kindertagesstätte Triangel in Frankenberg Frühförderung, Physiotherapie/ Ergotherapie Rochlitz, Sonstige e Jugendmigrationsdienst, Migrationsberatung für Erwachsene, Projektarbeit, Burgstädt Heilpädagogische Gruppe mit psychomotorischer Förderung Schuldnerberatung, Insolvenzberatung Rochlitz, Burgstädt Stand: Seite 6

13 Anlage 3 verzeichnis Internationaler Bund e. V. Verbund Sachsen / Thüringen Bildungszentrum Dresden Salzstraße 1, Klingenberg e im Teilfachplan E ambulant teilstationär stationär Betreutes Wohnen Halsbach e in anderen Teilfachplänen Sonstige e Stand: Seite 7

14 Anlage 3 verzeichnis Internationaler Bund e.v. Verbund Sachsen/Thüringen, Einrichtung Landkreis Leipzig Ragewitzer Straße 4, Grimma e im Teilfachplan E ambulant Ambulante Hilfen Waldheim teilstationär stationär Heilpädagogische Familienwohngruppe Beerwalde (Erlau) e in anderen Teilfachplänen Sonstige e Stand: Seite 8

15 Anlage 3 verzeichnis Kinderarche Sachsen e. V. Augustusweg 62, Radebeul e im Teilfachplan E ambulant Kinder- und Jugendheim Lichtenberg Integrative Familienbegleitung Ambulante Familientherapie Flöha (Kooperationsverbund) teilstationär Heilpädagogische Tagesgruppe Börnichen (Oederan) stationär Kinder- und Jugendheim Lichtenberg heilpädagogisch-therapeutische Wohngruppe Intensivpädagogische Kleingruppe Niederbobritzsch (Bobritzsch) Kinder- und Jugendheim Burgstädt sozialpädagogische Regelwohngruppen Kinder- und Jugendheim Burgstädt Trainingswohnen e in anderen Teilfachplänen Kinder- und Jugendheim Lichtenberg Inobhutnahmestelle Kinder- und Jugendheim Burgstädt Mutter/Vater-Kind- Kindertagesstätten in, Mulda und Bobritzsch Sonstige e Kinderarcheangebote Sachsenweit. Pädagogische Fachleistungsstunden möglich, da verhandelt. Entwicklung von individuellen en bei Bedarf durch den öffentlichen. Stand: Seite 9

16 Anlage 3 verzeichnis Kinderhaus Am Holländer e. V. B.-Kretzschmar Weg 3, e im Teilfachplan E ambulant Heilpädagogische Tagesgruppe teilstationär stationär e in anderen Teilfachplänen Kindertagesstätte Kinderhaus Am Holländer Sonstige e Stand: Seite 10

17 Anlage 3 verzeichnis Kinder- und Jugendhilfeprojekt Katrin Pitzing Friedrichstraße 7, k.pitzing@hotmail.de e im Teilfachplan E ambulant teilstationär Sozialpädagogische Familienhilfe und Erziehungsbeistandschaft Kinder- und Jugendhilfeprojekt stationär Familienähnliche Wohngruppe Kinder- und Jugendhilfeprojekt e in anderen Teilfachplänen Sonstige e Stand: Seite 11

18 Anlage 3 verzeichnis Oase e. V. Hainichener Straße 63, e im Teilfachplan E ambulant teilstationär Erziehungsbeistandschaft und Sozialpädagogische Familienhilfe stationär e in anderen Teilfachplänen Begegnungszentrum Jugendladen Integrationshilfen: Betreuungsweisungen Integrationshilfen: Täter-Opfer- Ausgleich Integrationshilfen: Sozialer Trainingskurs, Antigewalt-, Antiaggressions-Kurs Sonstige e Stand: Seite 12

19 Anlage 3 verzeichnis Verein zur Förderung der beruflichen Bildung e. V. Industrieweg 16, e im Teilfachplan E ambulant Ambulante Familientherapie Flöha (Kooperationsverbund) Erzieherische Hilfen auf Basis von Einzelvereinbarungen teilstationär Heimverbund Sonneneck/Immenhof Tagesgruppe Frankenberg stationär Heimverbund Sonneneck/Immenhof Heilpädagogische Wohngruppe I Flöha Heimverbund Sonneneck/Immenhof Heilpädagogische Wohngruppe II Frankenberg Heimverbund Sonneneck/Immenhof Wochengruppe Frankenberg Heimverbund Sonneneck/Immenhof Jugendwohngruppe Heimverbund Sonneneck/Immenhof Familienähnliche Wohngruppe Frankenberg e in anderen Teilfachplänen Sonstige e Stand: Seite 13

20 Anlage 3 verzeichnis Volkssolidarität Regionalverband e. V. Dresdener Straße 11, e im Teilfachplan E ambulant Familien- und Erziehungsberatungsstelle teilstationär stationär e in anderen Teilfachplänen Kindertagesstätten in Großweitzschen, Mochau (OT Beicha), Roßwein, Waldheim (2) Kindertagesstätte In Hainichen Sonstige e Stand: Seite 14

21 Anlage 3 verzeichnis Volkssolidarität Regionalverband e. V. Augustusburger Straße 86, Flöha e im Teilfachplan E ambulant Sozialpädagogische Familienhilfe und Erziehungsbeistandschaft Flöha Ambulante Familientherapie Flöha (Kooperationsverbund) teilstationär stationär e in anderen Teilfachplänen Kindertagesstätten in Eppendorf, Flöha,, Leubsdorf, Neuhausen, Rechenberg-Bienenmühle Sonstige e Sozialberatung in Flöha Ambulante Krankenpflege in Flöha und, Betreutes Wohnen, Essen auf Rädern, Begegnungsstätten, Seniorenreisen - Seniorenangebote Stand: Seite 15

22 Anlage 3 verzeichnis Volkssolidarität Kreisverband Glauchau/Hohenstein-Ernstthal e. V. Angerstraße 15, Glauchau e im Teilfachplan E ambulant Sozialpädagogische Familienhilfe und Erziehungsbeistandschaft Burgstädt teilstationär stationär e in anderen Teilfachplänen Kindertagesstätten in Burgstädt, Taura Sonstige e Stand: Seite 16

23 Anlage 3 verzeichnis Waldhaus Noschkowitz Dipl. Ing (FH) Klaus-Dieter Maier, Am Sandberg 6, Ostrau e im Teilfachplan E ambulant Haus Gärtitz Sozialpädagogische Familienhilfe teilstationär stationär Waldhaus Noschkowitz Ostrau Haus Gärtitz Haus Gärtitz Verselbständigungsgruppe e in anderen Teilfachplänen Haus Gärtitz gem. Wohnform für Mütter/Väter und Kinder Sonstige e Stand: Seite 17

24 Anlage 3 verzeichnis Intensivtherapeutische Kinder- und Jugendwohngruppe Kaktus Frau Mehlhorn, Höckendorf Nr. 3b, Großweitzschen e im Teilfachplan E ambulant teilstationär stationär Wohngruppe Kaktus Großweitzschen e in anderen Teilfachplänen Sonstige e Stand: Seite 18

25 Anlage 4 sverzeichnis Leistungsbereich SGB VIII Landkreis Mittelsachsen Standort Seite familienunterstützende Hilfen 27 SGB VIII - flexible erzieherische Hilfen Caritasverband Chemnitz u. Umgebung e. V. flexible ambulante Hilfen im Fokus Vollzeitpflege 1 DELPHIN Sozialpädagogischer Betreuungsdienst flexible ambulante Hilfen Frankenberg 2 Kinderarche Sachsen e. V. IF - Integrative Familienbegleitung Lichtenberg 3 Kooperationsverbund: Volkssolidarität RV e. V. 28 SGB VIII - Erziehungsberatung AFT - Aufsuchende Familientherapie Flöha 4 Diakonisches Werk e. V. Familien- und Erziehungsberatungsstelle 5 Diakonisches Werk d. Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens im KB Rochlitz e.v. Volkssolidarität Regionalverband e. V. 30 SGB VIII - Erziehungsbeistand AWO Kreisverband e. V. Erziehungs- und Familienberatung Rochlitz 6 Familien- und Erziehungsberatungsstelle 7 Sozialpädagogische Familienhilfe und Erziehungsbeistand 8 CJD Chemnitz e. V. flexible erzieherische Hilfen mit Schwerpunkt Erziehungsbeistand 9 DELPHIN Sozialpädagogischer Betreuungsdienst flexible ambulante Hilfen Frankenberg 2 Diakonisches Werk d. Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens im KB Rochlitz e.v. IB - Verbund Sachsen/Thüringen, Einrichtung Landkreis Leipzig Kinder- und Jugendhilfeprojekt Katrin Pitzing Oase e. V. Volkssolidarität RV e. V. Erziehungsbeistand und Sozialpädagogische Familienhilfe ambulante Hilfen 30, 31, 35 und 41 i. V. m. 30 SGB VIII Erziehungsbeistand und Sozialpädagogische Familienhilfe Erziehungsbeistand und Sozialpädagogische Familienhilfe Erziehungsbeistand und Sozialpädagogische Familienhilfe Rochlitz 10 Waldheim Flöha 14 Volkssolidarität Kreisverband Glauchau / Hohenstein-Ernstthal e. V. 31 SGB VIII - Sozialpädagogische Familienhilfe AWO Kreisverband e. V. Erziehungsbeistand und Sozialpädagogische Familienhilfe Sozialpädagogische Familienhilfe und Erziehungsbeistand Burgstädt 15 8 DELPHIN Sozialpädagogischer Betreuungsdienst flexible ambulante Hilfen Frankenberg 2 Diakonisches Werk d. Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens im KB Rochlitz e.v. IB - Verbund Sachsen/Thüringen, Einrichtung Landkreis Leipzig Kinder- und Jugendhilfeprojekt Katrin Pitzing Oase e. V. Volkssolidarität Regionalverband e. V. Erziehungsbeistand und Sozialpädagogische Familienhilfe ambulante Hilfen 30, 31, 35 und 41 i. V. m. 30 SGB VIII Erziehungsbeistand und Sozialpädagogische Familienhilfe Erziehungsbeistand und Sozialpädagogische Familienhilfe Erziehungsbeistand und Sozialpädagogische Familienhilfe Rochlitz 10 Waldheim Flöha 14 Stand:

26 Anlage 4 Standort Seite noch 31 SGB VIII - Sozialpädagogische Familienhilfe Volkssolidarität Kreisverband Glauchau / Hohenstein-Ernstthal e. V. Erziehungsbeistand und Sozialpädagogische Familienhilfe Burgstädt 15 Waldhaus Noschkowitz, Herr Dipl. Ing (FH) Maier Sozialpädagogische Familienhilfe SGB VIII - Tagesgruppe Kinderarche Sachsen e. V. heilpädagogische Tagesgruppe Börnichen Oederan 17 Kinderhaus "Am Holländer" e. V. heilpädagogische Tagesgruppe 18 Verein zur Förderung der beruflichen Bildung e. V. Tagesgruppe Frankenberg SGB VIII - Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen Wohngruppe für Mädchen mit (sexueller) CJD Chemnitz e. V. IB - Verbund Sachsen/Thüringen; Bildungszentrum Dresden IB - Verbund Sachsen/Thüringen, Einrichtung Landkreis Leipzig familienergänzende Hilfen Gewalterfahrung sozialpädagogisch-therapeutische Wohngruppe für essgestörte Mädchen und junge Frauen - HELLA Betreutes Wohnen Halsbach 22 heilpädagogische Familienwohngruppe Beerwalde Erlau 23 intensivpädagogisch Kleingruppe Niederbobritzsch Bobritzsch 24 Kinderarche Sachsen e. V. sozialpädagigsche Regelwohngruppen Burgstädt 25 Trainingswohnen Burgstädt 26 heilpädagogisch-therapeutische Wohngruppe Lichtenberg 27 Kinder- und Jugendhilfeprojekt Katrin Pitzing Kinder- und Jugendhilfeprojekt 28 familienähnliche Wohngruppe Frankenberg 29 heilpädagogische Wohngruppe II Frankenberg 30 Verein zur Förderung der beruflichen Bildung e. V. heilpädagogische Wohngruppe I Flöha 31 Jugendwohngruppe (09/2011 Umzug aus Frankenberg) Wochengruppe 32 Frankenberg 33 Waldhaus Noschkowitz, Herr Dipl. Ing (FH) Maier Haus Gärtitz 34 Haus Gärtitz- Verselbständigungsgruppe 35 Waldhaus Noschkowitz Ostrau 36 Wohngruppe "Kaktus" Frau Mehlhorn Intensivtherapeutische Kinder- und Jugendwohngruppe "Der Kaktus" Großweitzschen 37 Stand:

27 Anlage 4 Standort Seite 35a SGB VIII - Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Diakonisches Werk d. Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens im KB Rochlitz e.v. angrenzende Leitungen Integrationshilfen Rochlitz SGB VIII - ambulante Hilfen für junge Volljährige CJD Chemnitz e. V. flexible erzieherische Hilfen mit Schwerpunkt Erziehungsbeistand 9 DELPHIN Sozialpädagogischer Betreuungsdienst flexible ambulante Hilfen Frankenberg 2 IB - Verbund Sachsen/Thüringen, Einrichtung Landkreis Leipzig Oase e. V. ambulante Hilfen 30, 31, 35 und 41 i. V. m. 30 SGB VIII Erziehungsbeistand und Sozialpädagogische Familienhilfe Waldheim SGB VIII - stationäre Hilfen für junge Volljährige CJD Chemnitz e. V. IB - Verbund Sachsen/Thüringen; Bildungszentrum Dresden Wohngruppe für Mädchen mit (sexueller) Gewalterfahrung sozialpädagogisch-therapeutische Wohngruppe für essgestörte Mädchen und junge Frauen - HELLA Betreutes Wohnen Halsbach 22 intensivpädagogisch Kleingruppe Niederbobritzsch Bobritzsch 24 Kinderarche Sachsen e. V. sozialpädagigsche Regelwohngruppen Burgstädt 25 Trainingswohnen Burgstädt 26 heilpädagogisch-therapeutische Wohngruppe Lichtenberg 27 Kinder- und Jugendhilfeprojekt Katrin Pitzing Kinder- und Jugendhilfeprojekt 28 familienähnliche Wohngruppe Frankenberg 29 Verein zur Förderung der beruflichen Bildung e. V. heilpädagogische Wohngruppe II Frankenberg 30 Jugendwohngruppe Frankenberg 32 Waldhaus Noschkowitz, Herr Dipl. Ing. (FH) Maier Haus Gärtitz 34 Haus Gärtitz- Verselbständigungsgruppe 35 Wohngruppe "Kaktus" Frau Mehlhorn Intensivtherapeutische Kinder- und Jugendwohngruppe "Der Kaktus" Großweitzschen 37 Stand:

28 Anlage 4 sverzeichnis ambulante, flexible, erzieherische Hilfen für Pflegekinder Kontakt Anschrift: Hospitalweg 2a, Telefon: freiberg-pkd@caritas-chemnitz.de homepage: Caritasverband für Chemnitz und Umgebung e. V. Ludwig-Kirch-Straße 13, Chemnitz Sozialpädagogische Erziehungsbeistandschaft, Beratung, Betreuung und Begleitung der Pflegekinder und Familien, Beratung und Betreuung der Pflegepersonen zur Kontaktgestaltung mit den Eltern 27 Abs. 2 in Anlehnung an 30 SGB VIII Pflegekinder, Pflegeeltern, Pflegefamilien, leibliche Elternteile im Rahmen der Kontaktgestaltung lt. Entgeltverhandlung 1 Mitarbeiter/-in und nach Bedarf Fachleistungsstunden lt. Entgeltverhandlung Seite 1 Stand:

29 Anlage 4 sverzeichnis DELPHIN Sozialpädagogischer Betreuungsdienst Kontakt Anschrift: Neudörfchener Weg 21, Frankenberg Telefon: mittelsachsen@delphin-scheuerl.de homepage: DELPHIN Sozialpädagogischer Betreuungsdienst Delphin bietet ambulante Hilfe für junge Menschen (bis 27 Jahre) und Familien in schwierigen Lebenslagen, orientiert an dem Konzept der situations- und personenadäquaten Sozialarbeit in zielorientierten Verfahren auf Grundlage der Hilfeplanung. Delphin leistet dabei Clearing un d Krisenintervention, Deeskalation und erste Klärung der Konfliktfelder, kurzfristige Lebensplanung für Beteiligte, Vermeidung längerfristiger Hilfen sowie schnelle Vernetzung mit anderen Dienstleistern. Ebenso Aufbau und Erhalt von Selbständigkeit für Menschen mit komplexen Problemlagen, Vermeidung von Fremdunterbringung, ressourcenorientierte individuelle Lösungen, Orientierung und Ausbau sozialräumlicher Ressourcen, Beendigung der Unterstützung nach Auftragserfüllung. Die Hilfe begrenzt sich durchschnittlich auf 9 bis 10 Monate bei einer Betreuungsintensität von ca. 5 bis maximal 10 Wochenstunden. Delphin verfügt außerdem über ein Notquartier im Sinn einer privaten Lösung (keine Inobhutnahme). 27 Abs. 2, 30 SGB VIII junge Menschen (bis 27 Jahre) und Familien in schwierigen Lebenslagen lt. Entgeltverhandlung 2,25 VzÄ und nach Bedarf Fachleistungsstunden lt. Entgeltverhandlung Seite 2 Stand:

30 Anlage 4 sverzeichnis Integrative Familienbegleitung IF Lichtenberg Kinder- und Jugendheim Lichtenberg Kontakt Anschrift: Muldaer Straße 25a, Lichtenberg Telefon: m.schott@kinderarche-sachsen.de homepage: Kinderarche Sachsen e. V Integrative Familienbegleitung ist eine neue, die ganze Familie einbeziehende Hilfeform, welche unter systemisch-ganzheitlichen Ansatz in stationärer, teilstationärer und ambulanter Form zur Wirkung kommt. Die Hilfe ist auf 6 Monate begrenzt. In der Regel ist eine Maßnahme für 3 Familien mit 2 Kindern, alters- und geschlechtsheterogen angelegt und in 6 Blöcke von jeweils 1 Woche stationär und 5 Wochen teilstationär, ambulant gegliedert. Wesentliches Merkmal der Hilfe ist, dass die Lebensweltbezüge (Wohnung, Arbeit, Schule, Kindertages-Betreuung etc.) und die Eigenverantwortung der Familien (Verpflegung, Versicherung, Verantwortung für die Kinder) unverändert aufrecht erhalten bleiben. Im Bedarfsfall kann die Hilfe um 3 Monate verlängert werden bzw. eine ambulante Nachbetreuung vereinbart werden. Bestandteile der Hilfen sind Video-Home-Training, Eltern-Kind-Aktionen, Selbsterfahrungsgruppen, thematische Eltern- und Kindergruppen, Unterstützung im eigenen Wohnraum im lebenspraktischen Bereich, Erschließung von Ressourcen im Umfeld, systemische Familientherapiemethoden, Einzel-,Paar- und Familienberatung. 27 Abs. 2 SGB VIII Minderjährige Kinder und Jugendliche von 2-16 Jahren und deren Eltern, die Eltern erkennen ihre Problemlagen, ihren Hilfebedarf und entscheiden sich bewusst dafür, an der Lösung des Problems mitzuwirken Mindestens 2 Familien sollten gleichzeitig an der Hilfe teilnehmen, um das Konzept umzusetzen. 3 Familien 3,08 VzÄ und nach Bedarf Fachleistungsstunden lt. Entgeltverhandlung Seite 3 Stand:

31 Anlage 4 sverzeichnis AFT Aufsuchende Familientherapie Kontakt Anschrift: Volkssolidarität Regionalverband e. V. Augustusburger Straße 86, Flöha Telefon: martina.mueller@volkssolidaritaet.de homepage: Kooperationsverbund Volkssolidarität Regionalverband e. V. AWO Kreisverband e. V. CJD Chemnitz - Christliches Jugenddorfwerk Deutschland e. V. Diakonisches Werk e. V. Diakonisches Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens im Kirchenbezirk Rochlitz e. V. Kinderarche Sachsen e. V. vfb Verein zur Förderung der beruflichen Bildung e. V. Therapeutisches, wird unmittelbar am und im Familiensystem wirksam; AFT bezieht ihre Arbeit auf das Gesamtsystem Familie; wird grundsätzlich im Co-Therapeutenteam angeboten. Ziel der familientherapeutischen Arbeit ist in einem ersten Schritt Probleme im Familiensystem in ihrer Bedeutung für die Entwicklung der Kinder wahrnehmen und verstehen zu lernen. Erst dann kann die Familie ihre Ressourcen sehen und nutzen. Krisenintervention mit/und entsprechendem Clearing möglich. Mindestens 26 Sitzungen. 27 Abs. 2 SGB VIII Familienformen wie Kernfamilien, Großfamilien, Stieffamilien, Patchworkfamilien, Einelternfamilien, Wohn- und Lebensgemeinschaften, Pflegefamilien, Adoptivfamilien, binationale und interkulturell Familien mit Kindern und/oder Jugenlichen lt. Entgeltverhandlung 1,8775 VzÄ Fachleistungsstunden lt. Entgeltverhandlung Seite 4 Stand:

32 Anlage 4 sverzeichnis Familien- und Erziehungsberatungsstelle Kontakt Anschrift: Petersstraße 44, Telefon: famber@diakonie-freiberg.de homepage: vertrauliche Außenstellen: Brand-Erbisdorf, Flöha Diakonisches Werk e. V. Erziehungsberatung unter den Zielstellungen: Klärung sowie beraterische und therapeutische Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrundeliegenden Faktoren in Einzel- und Gruppenarbeit sowie Familientherapie; Vermeidung der Chronifizierung von Problemlagen; Mobilisierung familiärer und Netzwerkressourcen und Selbsthilfepotentiale; Mögliche Beratungsthemen: Verhaltens-, Entwicklungs- und Lernauffälligkeiten, emotionale Probleme, Beziehungsstörungen, Traumatisierungen (u.a. Gewalt und Missbrauch), Erziehungskompetenz, Trennungs- und Scheidungskonflikte, Fragen zum elterlichen Umgang; außerdem: Förderprogramm FrADS zur sozialen Integration bei Entwicklungsbesonderheiten und Verhaltensauffälligkeiten; im Bedarfsfall Anregung und Weitervermittlung in fachspezifische Einrichtungen; Zusammenarbeit im Rahmen von Hilfen zur Erziehung mit dem ASD; Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung; Fachberatung zur Risikoabschätzung bei möglicher Kindeswohlgefährdung für Jugendhilfe- Einrichtungen des Landkreises Mittelsachsen 28; 41 i.v.m. 28; 17; 16 Abs. 1, 2 Nr.1 u. 2; 1 Abs.3 Nr. 3; 8a Abs.2; 35a SGB VIII Kinder, Jugendliche, junge Volljährige, Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte lt. Verhandlung lt. Verhandlung pauschale Förderung Seite 5 Stand:

33 Anlage 4 sverzeichnis Erziehungs- und Familienberatung Kontakt Anschrift: Bismarckstr. 39, Rochlitz Telefon: /31 familienberatung@diakonie-rochlitz.de homepage: Außenstellen:, Burgstädt, Frankenberg Diakonisches Werk der Ev.-Luth.-Landeskirche Sachsens im Kirchenbezirk Rochlitz e. V. Erziehungs- und Familienberatung an den Standorten Rochlitz "Haus der Diakonie"; "Eltern-Kind-Zentrum"; Burgstädt "Haus der Diakonie" und Frankenberg "Kita Triangel": - Beratung von Kindern, Jugendlichen, Eltern, Familien - Therapeutische Gespräche - Beratung in Fragen Partnerschaft, Trennung und Scheidung - Krisenintervention - Trennungs- und Scheidungskindergruppe - flexible Erziehungshilfen bei Bedarf - Betreuter Umgang - offene Themenabende - Elterntrainingsprogramm Kess erziehen - Psychosoziale und psychologische Diagnostik - Mitwirkung in Fachgremien und Arbeitskreisen 27, 28, 41, 16, 17, 18 SGB VIII Beratung von Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen, Eltern und Familien; Gruppen von Kindern; anderen Erziehungsberechtigten lt. Verhandlung lt. Verhandlung pauschale Förderung Seite 6 Stand:

34 Anlage 4 sverzeichnis Familien- und Erziehungsberatungsstelle Kontakt Anschrift: Straße des Friedens 23, Telefon: EB-Doebeln@volkssoli-doebeln.de homepage: Volkssolidarität Regionalverband e. V. Erziehungsberatung, Einzelberatung, systemische Beratung, klientzentrierte Beratung, Diagnostik, systemisch-therapeutische Co-Moderation, Krisenintervention, Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung, Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach 1684 Abs. 1 BGB, Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie, Präventive Arbeit und Vernetzungsaktivitäten / Kindesschutz nach 1 Abs. 3 Nr. 3 und 8 a Abs. 2 SGB VIII, Soziale Gruppenarbeit, Partielle Leistungsdiagnostik 16, 17, 18, 28, 29 SGB VIII Kinder, Jugendliche, Eltern, junge Erwachsene, Nichtsorgeberechtigte, Fachkräfte soz. Netzwerke lt. Verhandlung lt. Verhandlung pauschale Förderung Seite 7 Stand:

35 Anlage 4 sverzeichnis Sozialpädagogische Familienhilfe und Erziehungsbeistand Kontakt Anschrift: Karl-Günzel-Straße 1, Telefon: familienhilfe@awo-freiberg.de homepage: AWO Kreisverband e. V. Sozialpädagogische Familienhilfe unterstützt durch intensive Begleitung und Betreuung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen und gibt Hilfe zur Selbsthilfe. Erziehungsbeistand unterstützt Kinder oder Jugendliche bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung des sozialen Umfelds und fördert die Verselbständigung unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie. 27, 30, 31 SGB VIII Alleinerziehende, Lebensgemeinschaften, Familien mit mindestens 1 Kind; Berechtigte, die eine begleitende Hilfe benötigen, bei denen Hilfebedarf durch das Jugendamt festgestellt wurde, die sich in schwierigen Lebenslagen befinden, bei Kindesvernachlässigung und Integration in die Herkunftsfamilien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von Entwicklungsproblemen lt. Entgeltverhandlung 2,875 VzÄ und nach Bedarf Fachleistungsstunden lt. Entgeltverhandlung Seite 8 Stand:

36 Anlage 4 sverzeichnis Flexible erzieherische Hilfen mit Schwerpunkt Erziehungsbeistandschaft Kontakt Anschrift: Himmelfahrtsgasse 20, Telefon: fah@cjd-chemnitz.de homepage: CJD Chemnitz im Christlichen Jugenddorfwerk Deutschland e. V. Das richtet sich an Kinder, Jugendliche, junge Volljährige unter Einbeziehung derer sozialen Bezüge in unterschiedlichen Familienkonstellationen, die aufgrund von verschiedenen Konfliktsituationen und/oder psychosozialen Schwierigkeiten sozialpädagogische Unterstützung benötigen. 27, 30 SGB VIII ältere Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 13 und 18 Jahren bzw. junge Volljährige ab 18 Jahren bis maximal 21 Jahre lt. Entgeltverhandlung 1,3 VzÄ und nach Bedarf Fachleistungsstunden lt. Entgeltverhandlung Seite 9 Stand:

37 Anlage 4 sverzeichnis Erziehungsbeistand und Sozialpädagogische Familienhilfe Kontakt Anschrift: Bismarckstraße 39, Rochlitz Telefon: info@diakonie-rochlitz.de homepage: Diakonisches Werk der Ev.-Luth.-Landeskirche Sachsens im Kirchenbezirk Rochlitz e. V. - Sicherung der elementaren Grundbedürfnisse der Familie - Stärkung der Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. des Elternteils - Stärkung der positiven emotionalen Beziehungen und des Selbstwertgefühls der Familienmitglieder - Vermeidung bzw. schnelles Erkennen von Kindeswohlgefährdung und Einleitung entsprechender Maßnahmen lt. Vereinbarung zu 8a SGB VIII - Integration in das soziale Umfeld - Befähigung der Familienmitglieder, Krisen und Probleme eigenständig zu lösen - Reduzierung der Notwendigkeit familienersetzender Hilfen - Vermeidung von Benachteiligungen der Kinder und Jugendlichen 30, 31 SGB VIII Familien/Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende mit Kindern und Jgdl., deren Selbsthilfepotential aufgrund außer- und inne rfamiliärer Faktoren zumindest in Teilbereichen belastet ist und die einen Bedarf an Hilfe zur Erziehung haben. lt. Entgeltverhandlung 2,46 VzÄ und nach Bedarf Fachleistungsstunden laut Entgeltverhandlung Seite 10 Stand:

38 Anlage 4 sverzeichnis Ambulante Hilfen Waldheim Kontakt Anschrift: Rudolf-Breitscheid-Straße 24, Waldheim Telefon: Ambulante-Hilfen-Waldheim@internationaler-bund.de homepage: Internationaler Bund, Verbund Sachsen/ Thüringen Einrichtung Landkreis Leipzig Die Umsetzung der ambulanten Hilfen findet weitestgehend im Umfeld der betreuten Familien statt. Für erforderliche Büro- und Verwaltungsaufgaben sowie Beratungen stehen in Waldheim geeignete Räume zur Verfügung. Diese verfügen auch über die notwendige technische Ausstattung. Hauptschwerpunkt sind systemisch orientierte Beratung und Begleitung von Familien und Einzelpersonen. Grundgedanke ist es, gemeinsam mit den von uns zu begleiteten Familien neue Strategien zur Lebensbewältigung im Kontext des eigenverantwortlichen Handelns zu entwickeln. Ziel ist der Erhalt des bestehenden Familiensystems. Dabei stehen folgende Leistungsinhalte im Mittelpunkt: Anleitung bei der Erarbeitung tragfähiger Tagesstrukturen, Unterstützung bei der Lösung von Erziehungsproblemen, Unterstützung bei der materiellen Lebenssicherung (Zusammenarbeit mit Ämtern und Behörden), Erarbeitung und Stabilisierung von förderlichen sozialen Bezügen (Soziale Netzwerke), Stärkung der Familienressourcen, Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen. Die konkreten Aufgaben- und Zielstellungen werden in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt innerhalb des Hilfeplanverfahrens festgelegt und individuell angepasst. 30, 31, 41 SGB VIII Die ambulante Leistungsangebot richtet sich hauptsächlich an Familien ( 31 SGB VIII), Ein-Eltern-Familien, Pflegefamilien, aber auch an Einzelpersonen ( 30 SGB VIII) in Krisen- und Belastungssituatione n. Besonders mit Schwierigkeiten und Problemen hinsichtlich von Erziehungskom petenzen, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, bei der Lösung von Konflikten und Krisen sowie bei Kontakten mit ihrem Umfeld (Ämter, Behörden, Schulen usw.). lt. Entgeltverhandlung 1,0 VzÄ und nach Bedarf Fachleistungsstunden lt. Entgeltvereinbarung Seite 11 Stand:

39 Anlage 4 sverzeichnis Kinder- und Jugendhilfe Projekt Erziehungsbeistand und Sozialpädagogische Familienhilfe Kontakt Anschrift: Friedrichstraße 7, Telefon: k.pitzing@hotmail.de Kinder- und Jugendhilfe Projekt Katrin Pitzing SPFH: Betreuung und Begleitung der Familien in Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen und bei der Lösung von Konflikten und Krisen. Entwicklung familialer Ressourcen als Hilfe zur Selbsthilfe. Unterstützung bei Ämter- und Behördengängen. Erziehungsbeistand: Betreuung und Begleitung im bestehenden Lebensumfeld, finden von familialen Ressourcen, Förderung sozialer Kontakte und Vernetzung im Wohnumfeld, Auffangen von Vereinsamungstendenzen, Aufarbeitung aktueller Konfliktsituationen, Förderung des schulische n bzw. beruflichen Werdeganges, altersadäquate Verselbständigung, materielle Absicherung, Unterstützung bei Ämter- und Behördengängen 27, 30, 31 SGB VIII Familien, Alleinerziehende, Kinder und Jugendliche, die Alltagsunterstützung benötigen lt. Entgeltverhandlung 3,2 VzÄ Fachleistungsstunden lt. Entgeltverhandlung Seite 12 Stand:

40 Anlage 4 sverzeichnis Erziehungsbeistandschaft und Sozialpädagogische Familienhilfe Kontakt Anschrift: Hainichener Straße 63, Telefon: oaseev@web.de homepage: Oase e. V. Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine intensive, ambulante längerfristig angelegte Hilfe zur Erziehung, die sich an Familie und Lebensgemeinschaften mit Kindern und Jugendlichen richtet, die aus unterschiedlichen Gründen eine vorübergehende familienunterstützende Hilfe benötigen und wünschen. SPFH sind Hilfen auf Zeit, welche die Eltern befähigen, die Verantwortung für ihre Kinder wieder zu tragen und die Entwicklung der Kinder positiv beeinflussen und zu gestalten. Erziehungsbeistandschaft ist eine familienergänzende, ambulante Erziehungshilfe auf der Basis freiwilliger Zusammenarbeit und verfolgt in erster Linie familienintegrative Zielsetzung. Mit Hilfe der Erziehungsbeistandschaft sollen Kinder und Jugendliche zu einer selbstverantwortlichen und eigenständigen Lebensführung befähigt werden. 27, 30, 31 SGB VIII Alleinerziehende, Stieffamilien und Familie mit einem oder mehreren Kindern, Jugendliche lt. Entgeltverhandlung 3,35 VzÄ und nach Bedarf Fachleistungsstunden laut Entgeltverhandlung Seite 13 Stand:

41 Anlage 4 sverzeichnis Erziehungsbeistandschaft und Sozialpädagogische Familienhilfe Kontakt Anschrift: Augustusburger Straße 86, Flöha Telefon: martina.mueller@volkssolidaritaet.de homepage: Volkssolidarität Regionalverband e. V. Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung, Beratung und Begleitung Familien Hilfe und Unterstützung in Erziehungsangelegenheiten, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen und bei Behördengängen geben. Sie soll unterstützend und beratend bei familiären Krisen und Konflikten wirksam werden. Es ist generell eine Hilfe zur Selbsthilfe. Erziehungsbeistandschaft soll das Kind / den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen, Schul- und Ausbildungsfragen möglichst unter Einbeziehung der Familie und des sozialen Umfeldes unterstützen und seine Verselbständigung fördern. 27, 30, 31 SGB VIII Familienformen wie Kernfamilien, Großfamilien, Stieffamilien, Patchworkfamilien, Einelternfamilien, Wohn- und Lebensgemeinschaften, Pflegefamilien, Adoptivfamilien, binationale und interkulturell Familien mit Kindern und/oder Jugendlichen lt. Entgeltverhandlung 2,79 VzÄ und nach Bedarf Fachleistungsstunden lt. Entgeltverhandlung Seite 14 Stand:

Fachkonzept für schulische Nachhilfe vor Ort

Fachkonzept für schulische Nachhilfe vor Ort Fachkonzept für schulische Nachhilfe vor Ort Ein Angebot der Katholischen Jugendfürsorge der Erzdiözese München und Freising e.v. Abteilung Ambulante Erziehungshilfen Landkreis München Adlzreiterstr. 22

Mehr

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v.

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v. Herzlich Willkommen Elternrecht und Kindesgrundrechte Verfassungsrechtliche Vorgaben Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Recht und Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes (Elternrecht) Art. 2 Abs. 1

Mehr

Wir machen Sie fit für die Zukunft Seite 1 von 5 Seiten RA Torsten G. Blach. Einführung ins KJHG

Wir machen Sie fit für die Zukunft Seite 1 von 5 Seiten RA Torsten G. Blach. Einführung ins KJHG Seite 1 von 5 Seiten RA Torsten G. Blach Einführung ins KJHG 1. Ziele des KJHG: Richtziel... 2. Aufgaben des KJHG: Leistungen Definition: Andere Aufgaben Definition: 3. Leistungsberechtigte des KJHG: 4.

Mehr

Trennung und Scheidung

Trennung und Scheidung Landratsamt Dingolfing-Landau Obere Stadt 1-84130 Dingolfing Trennung und Scheidung Informationen zum Thema: elterliche Sorge und Umgang Einführung: Im Mittelpunkt der Sorgen der Eltern, die in Trennung

Mehr

KVJS Jugendhilfe Service

KVJS Jugendhilfe Service KVJS Jugendhilfe Service Grundlagen für die Betriebserlaubnis für Betreutes Jugendwohnen und Jugendwohngemeinschaften (sonstige betreute Wohnform gemäß 34 SGB VIII) Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 2.

Mehr

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4

Mehr

Ambulant betreutes Wohnen eine Chance!

Ambulant betreutes Wohnen eine Chance! Ambulant betreutes Wohnen eine Chance! Christophorus - Werk Lingen e.v. 2 Eigenständig leben, Sicherheit spüren. Viele Menschen mit Behinderungen haben den Wunsch, in der eigenen Wohnung zu leben. Selbstbestimmt

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Rechtliche Grundlagen Ablaufschema Zusammenfassung

Rechtliche Grundlagen Ablaufschema Zusammenfassung !"#$% & '% ( ) Rechtliche Grundlagen Ablaufschema Zusammenfassung )+) SGB IX - 2, Abs.1 Satz 1 SGB XII - 53 Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit

Mehr

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2013 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 14.08.2014 Artikelnummer: 5225123137004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt Telefon:

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz Der Inhalt in Kürze 1 Stand: 06.03.2012 Eckpfeiler des Bundeskinderschutzgesetzes Aktiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Aktiver Kinderschutz durch

Mehr

Zielvereinbarung über eine Laufzeit von 24 Monaten für ein Persönliches Budget

Zielvereinbarung über eine Laufzeit von 24 Monaten für ein Persönliches Budget Zielvereinbarung über eine Laufzeit von 24 Monaten für ein Persönliches Budget Zwischen dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf, Jugendamt, Abteilung Soziale Dienste, als zuständiger Leistungsträger

Mehr

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen

Mehr

ZKJF. Konzept zum Begleiteten Umgang

ZKJF. Konzept zum Begleiteten Umgang ZKJF Konzept zum Begleiteten Umgang Zentrum für Kinder,- Jugend, und Familienhilfe Main-Kinzig e. V., Hanau Dörnigheimer Str. 1 63452 Hanau Tel.: 06181/906860 Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche

Mehr

Unbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII

Unbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII Unbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII Rechtsanwalt Prof. Dr. Knut Hinrichs, Bochum/Hamburg Evangelische Fachhochschule R-W-L, Bochum EREV-Forum 35-2004:

Mehr

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein Gliederung zur Veranstaltung Aktuelle Gesetzesänderungen im Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht und ihre Auswirkungen auf die Suchthilfe im Rahmen der Suchttherapietage 2014 in Hamburg am 12.6.2014,

Mehr

20 Anhang. 20. 1 Antrag auf Frühförderung

20 Anhang. 20. 1 Antrag auf Frühförderung 20 Anhang 20. 1 Antrag auf Frühförderung 20. 2 Arbeitsbeschreibung der Frühförderinnen am LIH Salzburg 20. 3 Organisations- und Durchführungsrichtlinien der mobilen Frühförderung, Steiermark 20.

Mehr

Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII

Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII Verortung Qualifikation Aufgaben Lotte Knoller, Diplom Psychologin, Kinderschutz-Zentrum Berlin 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1)

Mehr

Erziehungsstellen. Fachpflegefamilien gem. 33,2 SGB VIII

Erziehungsstellen. Fachpflegefamilien gem. 33,2 SGB VIII Erziehungsstellen Fachpflegefamilien gem. 33,2 SGB VIII Pädagogische Konzeption Erziehungsstellen sind eine besondere Form der Pflegefamilie gem. 33, Satz 2 SGB VIII. Sie sind eine lebensfeldersetzende

Mehr

Assoziierte Plätze Geben Sie ein Zuhause auf Zeit. Werden Sie Gastfamilie.

Assoziierte Plätze Geben Sie ein Zuhause auf Zeit. Werden Sie Gastfamilie. Assoziierte Plätze Geben Sie ein Zuhause auf Zeit. Werden Sie Gastfamilie. sozialpädagogisches zentrum stettbachstrasse 300 ch-8051 zürich t +41 (0)43 299 33 33 f +41 (0)43 299 33 34 info.gfellergut@zkj.ch

Mehr

Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG)

Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) KJHG Ausfertigungsdatum: 26.06.1990 Vollzitat: "Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S.

Mehr

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Gerd Steiner Fachbereich Familie und Jugend Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Wesentliche Neuerungen / Änderungen

Mehr

Kindeswohlgefährdungen. Landkreis Vorpommern-Rügen. 24. August 2015

Kindeswohlgefährdungen. Landkreis Vorpommern-Rügen. 24. August 2015 Kindeswohlgefährdungen Landkreis Vorpommern-Rügen 24. August 2015 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder

Mehr

Allgemeine Leistungsbeschreibung

Allgemeine Leistungsbeschreibung Allgemeine Leistungsbeschreibung Sozialpädagogische Familienhilfe DRK-Kreisverband Freiburg e.v. Dunantstrasse 2 79110 Freiburg Tel. 0761-88508-0 Fax 0761-88508-266 www.drk-freiburg.de info@drk-freiburg.de

Mehr

Aufnahmebogen Erziehungsstelle

Aufnahmebogen Erziehungsstelle Aufnahmebogen Erziehungsstelle pro juventa ggmbh Theodor-Heuss-Str. 19/13 72762 Reutlingen Geheime Unterbringung ja nein Aufgenommen wird: Familienname: Vorname: weibl. männl. Ort: Sorgerecht/Aufenthaltsrecht:

Mehr

MARIA KÜHME 04.12.2014 WAS SIND DIE AUFGABEN DES JUGENDAMTES BEI EINER MELDUNG ZUR KINDESWOHLGEFÄHRDUNG (KWG)?

MARIA KÜHME 04.12.2014 WAS SIND DIE AUFGABEN DES JUGENDAMTES BEI EINER MELDUNG ZUR KINDESWOHLGEFÄHRDUNG (KWG)? MARIA KÜHME 04.12.2014 WAS SIND DIE AUFGABEN DES JUGENDAMTES BEI EINER MELDUNG ZUR KINDESWOHLGEFÄHRDUNG (KWG)? Arbeitsbereiche der Jugendhilfe Freiwilligkeit Zwangskontakt Leistungsbereich Unterstützungsmanagement

Mehr

Jugendamt Friedrichshain-Kreuzberg & PiK - Pflegekinder im Kiez

Jugendamt Friedrichshain-Kreuzberg & PiK - Pflegekinder im Kiez Qualifizierung der Hilfen zur Erziehung durch wirkungsorientierte Ausgestaltung der Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach 78a ff SGB VIII Ziele des Bundesmodellprogramms wirkungsorientierte

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Auszug SGB VIII Inhaltsübersicht Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) (Auszug) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) Zuletzt

Mehr

wenn Angebote und Hilfen nicht zum Ziel führen, erfolgt Information des Jugendamtes (Datenschutzregelungen gem. 62 SGB VIII beachten)

wenn Angebote und Hilfen nicht zum Ziel führen, erfolgt Information des Jugendamtes (Datenschutzregelungen gem. 62 SGB VIII beachten) Handeln bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (Umsetzung des 8a SGB VIII durch freie Träger) 1 Verfahrensablauf für Kindertageseinrichtungen Hinweis: Es besteht grundsätzlich die Notwendigkeit,

Mehr

Zusammenarbeit von Schulen und Institutionen der erzieherischen Hilfen (HzE)

Zusammenarbeit von Schulen und Institutionen der erzieherischen Hilfen (HzE) Landschaftsverband Rheinland Dezernat Schulen und Jugend Landesjugendamt Zusammenarbeit von Schulen und Institutionen der erzieherischen Hilfen (HzE) Klaus Nörtershäuser (Wesel, 25. Oktober 2007: Hans

Mehr

Wohnort der Kinder (oder eines der Kinder)

Wohnort der Kinder (oder eines der Kinder) Auswertung: Fragebogen "Eltern mit geistiger Behinderung und ihre Kinder" (vgl. Infobrief Nr. / Herbst, Rücklauf: ausgefüllte Fragebogen). Verhältnis der Eltern Verhältnis Eltern Ergänzung: waren ein Paar,

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

Stadt Gütersloh. Fachbereich Jugend. Stadt Gütersloh. Soziales Frühwarnsystem. Fachbereich Jugend Soziales Frühwarnsystem

Stadt Gütersloh. Fachbereich Jugend. Stadt Gütersloh. Soziales Frühwarnsystem. Fachbereich Jugend Soziales Frühwarnsystem Zielgruppe Institution, d.h. Tageseinrichtungen und damit jedes Kind und seine Familie Voraussetzungen Beobachtungsdokumentation Vertrauensvolle Beziehung zu den Eltern Teamgespräche / Kollegiale Beratung

Mehr

Übersicht Beratungsstellen

Übersicht Beratungsstellen Erziehungs- und Familienberatung Erziehungs- und Jugendberatungsstelle Angebote können in Öhringen und in Künzelsau in Anspruch genommen werden Übersicht Beratungsstellen Pädagogische/psychologische erziehungsberatunghohenlohe@

Mehr

Geschäftsbereich Familie, Soziales, Gesundheit. Fachdienst - Wirtschaftliche Jugendhilfe/ Sozialpädagogische Hilfen

Geschäftsbereich Familie, Soziales, Gesundheit. Fachdienst - Wirtschaftliche Jugendhilfe/ Sozialpädagogische Hilfen Geschäftsbereich Familie, Soziales, Gesundheit Fachdienst - Wirtschaftliche Jugendhilfe/ Sozialpädagogische Hilfen 1 1 Trägervereinbarungen 8 a, 72 a SGB VIII Tagesordnung 1. Begrüßung und Einführung in

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, ( 8a) (1) Werden dem gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des

Mehr

Unterstützungsbedarf. Allgemeine Aufgaben

Unterstützungsbedarf. Allgemeine Aufgaben Unterstützungsbedarf Bei dem Mädchen... liegt sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche/motorische Entwicklung vor (vgl. Förderpädagogisches Gutachten vom...). Auf Grund dessen

Mehr

Leistungsvereinbarung. als Grundlage für eine Kostensatzvereinbarung nach 77 SGB VIII. zwischen. Stadt Karlsruhe vertreten durch

Leistungsvereinbarung. als Grundlage für eine Kostensatzvereinbarung nach 77 SGB VIII. zwischen. Stadt Karlsruhe vertreten durch Leistungsvereinbarung als Grundlage für eine Kostensatzvereinbarung nach 77 SGB VIII zwischen Stadt Karlsruhe vertreten durch Sozial- und Jugendbehörde Kaiserallee 4 76133 Karlsruhe und dem Träger Verein

Mehr

Sozialbegleitung für Familien in den Sozialen Diensten der Stadt Zürich

Sozialbegleitung für Familien in den Sozialen Diensten der Stadt Zürich Sozialbegleitung für Familien in den Sozialen Diensten der Schule für Sozialbegleitung 19. Juni 2014 Inhalt Organisation der Sozialen Dienste der Was ist «Sozialbegleitung für Familien», kurz «SOF»? Erfahrungen

Mehr

Budgetassistenz und Betreuung

Budgetassistenz und Betreuung Gliederung: Ausgangslage für die rechtliche Betreuung Ausgangslage beim Persönlichen Budget Vor- und Nachteile beim Persönlichen Budget / Knackpunkte Umsetzungsmöglichkeiten Ausgangslage bei der rechtlichen

Mehr

Fragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt]

Fragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt] Fragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt] Der Fragebogen richtet sich an Schulen, in denen Kinder mit Behinderungen integriert

Mehr

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor. Satzung der StädteRegion Aachen über die Kindertagespflege im Sinne der 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindertagespflegesatzung vom 12.11.2009. Der Städteregionstag der StädteRegion

Mehr

Ambulanter Hilfsdienst

Ambulanter Hilfsdienst Ambulanter Hilfsdienst 214 (Bericht Frida Lotz) Im Ambulanten Hilfsdienst wurden im Jahre 214 insgesamt 53 Patienten betreut. Der Dienst wird von Frau Bickel durchgeführt. Es wurden 35 Stunden und 221

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993. Artikel I

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993. Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 Artikel I Das NÖ Pflegegeldgesetz 1993, LGBl. 9220, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis

Mehr

Verfahrensbeistand ( 158 FamFG)

Verfahrensbeistand ( 158 FamFG) Seite 1 von 5 Stand 01.10.09 Zuordnung des Angebotes Verfahrensbeistandschaften für Minderjährige in familiengerichtlichen Verfahren Allgemeine Beschreibung des Angebotes Allgemeine Beschreibung der Grundleistungen

Mehr

HAUS DÜLKEN. Ambulant Betreutes Wohnen BeWo Ein Angebot von. Wohngemeinschaft der Eingliederungshilfe Ambulant Betreutes Wohnen

HAUS DÜLKEN. Ambulant Betreutes Wohnen BeWo Ein Angebot von. Wohngemeinschaft der Eingliederungshilfe Ambulant Betreutes Wohnen Ambulant Betreutes Wohnen BeWo Ein Angebot von HAUS DÜLKEN Wohngemeinschaft der Eingliederungshilfe Ambulant Betreutes Wohnen Viersener Straße 53-55 41751 Viersen Tel.: (0 21 62) 5 59 20 Fax: (0 21 62)

Mehr

Familienbegleitung. Coaching & Lernförderung. Systemische Beratung. Fallberatung & Weiterbildung. Mediation & Moderation. Besuchsrechtsbegleitung

Familienbegleitung. Coaching & Lernförderung. Systemische Beratung. Fallberatung & Weiterbildung. Mediation & Moderation. Besuchsrechtsbegleitung Familienbegleitung Coaching & Lernförderung Systemische Beratung Fallberatung & Weiterbildung Mediation & Moderation Besuchsrechtsbegleitung Herzlich willkommen! Beratung 3plus bietet Ihnen: Coaching,

Mehr

Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe. 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe. 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Das Rucksack-Projekt Ein Konzept zur Sprachförderung und Elternbildung in Duisburg

Das Rucksack-Projekt Ein Konzept zur Sprachförderung und Elternbildung in Duisburg Das Rucksack-Projekt Ein Konzept zur Sprachförderung und Elternbildung in Duisburg Zertifizierungsfeier für das Kindergartenjahr 2009/2010 im Kulturbunker Bruckhausen "Eine gemeinsame Sprache sprechen"

Mehr

Martin-Luther-Haus. Stationäres Angebot erzieherischer Hilfen für Kinder und Jugendliche mit:

Martin-Luther-Haus. Stationäres Angebot erzieherischer Hilfen für Kinder und Jugendliche mit: Stationäres Angebot erzieherischer Hilfen für Kinder und Jugendliche mit: psychisch bedingten Störungen kognitiven und sozialen Orientierungsschwierigkeiten besonders hohen emotionalen Belastungen herausforderndem

Mehr

Änderung des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991. Artikel I. Das NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. 9270, wird wie folgt geändert:

Änderung des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991. Artikel I. Das NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. 9270, wird wie folgt geändert: Der Landtag von Niederösterreich hat am... in Ausführung des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 161/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2000 beschlossen: Änderung des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Kinderschutz (k)ein Thema für die Arbeit mit Schwangeren und werdenden Eltern?

Kinderschutz (k)ein Thema für die Arbeit mit Schwangeren und werdenden Eltern? Kinderschutz (k)ein Thema für die Arbeit mit Schwangeren und werdenden Eltern? Handlungsansätze in der Schwangerenberatung bei Gefährdung des ungeborenen Kindes in der Schwangerschaft Ev. Beratungsstelle

Mehr

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 14 53 70013 Stuttgart E-Mail: poststelle@mfw.bwl.de FAX: 0711 123-4791 Landesamt für

Mehr

Integrative Partnerschaft-, Familien-, Lebens- und Schuldnerberatungsstelle Trier-Süd der Gesellschaft für Psychologische und Soziale Dienste (GPSD)

Integrative Partnerschaft-, Familien-, Lebens- und Schuldnerberatungsstelle Trier-Süd der Gesellschaft für Psychologische und Soziale Dienste (GPSD) Integrative Partnerschaft-, Familien-, Lebens- und Schuldnerberatungsstelle Trier-Süd der Gesellschaft für Psychologische und Soziale Dienste (GPSD) e.v. Tätigkeitsbericht 2008 Jahresstatistik 2008 Insgesamt

Mehr

Sandra Fendrich/Agathe Tabel. Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik

Sandra Fendrich/Agathe Tabel. Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik Die Personalsituation in den erzieherischen Hilfen in Nordrhein-Westfalen Aktuelle Entwicklungen zu den personellen Ressourcen auf der Grundlage der amtlichen Daten Sandra Fendrich/Agathe Tabel Arbeitsstelle

Mehr

Rahmenrichtlinie für die Evangelischen Psychologischen Beratungsstellen in der NEK

Rahmenrichtlinie für die Evangelischen Psychologischen Beratungsstellen in der NEK RL Beratungsstellen BerStRL 4.110-509 N Rahmenrichtlinie für die Evangelischen Psychologischen Beratungsstellen in der NEK Vom 13. Oktober 2003 (GVOBl. S. 210) 21.05.2013 Nordkirche 1 4.110-509 N BerStRL

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt Anlage 10 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt Zwischen... vertreten durch... (Ausbildender) und

Mehr

Vorbemerkung: Die folgenden Aussagen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, für das Gebiet der Stadt München.

Vorbemerkung: Die folgenden Aussagen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, für das Gebiet der Stadt München. Erfahrungen mit der Verlagerung der Zuständigkeit für die ambulante Eingliederungshilfe Stellungnahme des Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München zur Anhörung des Ausschusses für Soziales,

Mehr

Richtlinien der Stadt Schwelm für die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen in der Jugendhilfe

Richtlinien der Stadt Schwelm für die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen in der Jugendhilfe Richtlinien der Stadt Schwelm für die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen in der Jugendhilfe Zur Vereinheitlichung von Verfahrensweisen innerhalb des Ennepe-Ruhr-Kreises konkretisieren diese Richtlinien

Mehr

Empfehlungen zur Schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in NRW

Empfehlungen zur Schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in NRW Empfehlungen zur Schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in NRW Empfehlung zur Schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in NRW Seite 2 I N H A L T Präambel 1. Definition eines traumatischen

Mehr

Perspektiven von Menschen mit hohem Hilfebedarf

Perspektiven von Menschen mit hohem Hilfebedarf Wolfgang Urban, fib e.v., Marburg Perspektiven von Menschen mit hohem Hilfebedarf ZPE Fachtagung Wie betreut man Wohnen? Perspektiven der Unterstützung von Menschen mit Behinderung im Alltag Universität

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Förderzentrum am Arrenberg

Förderzentrum am Arrenberg Förderzentrum am Arrenberg Wir fördern Kinder, Jugendliche und Erwachsene auf ihrem Weg zur Selbstbestimmung, Eigenständigkeit und sozialer Kompetenz. Wir unterstützen Menschen mit Behinderung und chronischer

Mehr

STATISTIK AKTUELL KINDESWOHLGEFÄHRDUNG 2013. 620 Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung in Karlsruhe

STATISTIK AKTUELL KINDESWOHLGEFÄHRDUNG 2013. 620 Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung in Karlsruhe Stadt Karlsruhe Amt für Stadtentwicklung STATISTIK AKTUELL KINDESWOHLGEFÄHRDUNG 2013 620 Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung in Karlsruhe 2 STATISTIK AKTUELL KINDESWOHLGEFÄHRDUNG 2013 IMPRESSUM

Mehr

Reglement über Hilfeleistungen an Opfer von Gewalt

Reglement über Hilfeleistungen an Opfer von Gewalt 341.100 Reglement über Hilfeleistungen an Opfer von Gewalt Stadtratsbeschluss vom 22. Oktober 2003 (1580) mit Änderung vom 13. Dezember 2006 (1559) Allgemeines Art. 1 Zweck 1 Die Stadt Zürich leistet Hilfe

Mehr

Satzung des Lahn-Dill-Kreises über die Förderung in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen

Satzung des Lahn-Dill-Kreises über die Förderung in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen Satzung des Lahn-Dill-Kreises über die Förderung in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen vom 9. Dezember 2013 Stand: 1. Änderung vom 30. November 2015 (Änderung der Anlage 2 durch Beschluss

Mehr

Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz

Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz Unterstützung für Wohnformen durch Sozialhilfe was ist möglich? Werner Hesse Stuttgart, 5. Juni 2013 DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVEBAND

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 Durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Erstes Pflegestärkungsgesetz - wurden die Pflegeleistungen zum

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Gute Aussichten ein Leben lang. Die Angebote der Lebenshilfe Starnberg für Erwachsene. Arbeiten Wohnen Fördern Beraten

Gute Aussichten ein Leben lang. Die Angebote der Lebenshilfe Starnberg für Erwachsene. Arbeiten Wohnen Fördern Beraten Gute Aussichten ein Leben lang ie Angebote der Lebenshilfe Starnberg für Erwachsene Arbeiten Wohnen Fördern Beraten Wir unterstützen Menschen mit Behinderungen bei ihren individuellen Lebensentwürfen und

Mehr

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung GSD/Vorentwurf vom 6.05.00 Ausführungsgesetz vom zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Juni 008 über die Neuordnung

Mehr

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.

Mehr

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken

Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken RICHTLINIEN für das Begleitende Wohnen erwachsener seelisch behinderter Menschen gemäß 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB

Mehr

Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter

Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Diskussionspapier: Das Persönliche Budget (PB) in der Jugendhilfe beschlossen auf der 106. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter

Mehr

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1. Merkblatt Starthilfe (Stand: 01.07.2014) Das Ziel der Starthilfeförderung ist der Aufbau nachhaltiger, personenorientierter und sozialraumbezogener ambulanter Unterstützungsangebote. Zielgruppen der Förderung

Mehr

Zuhause sein. Betreuten Wohnanlage! Ambulante Dienste ggmbh. Herzlich willkommen in Ihrer. Informationen zur Betreuungspauschale

Zuhause sein. Betreuten Wohnanlage! Ambulante Dienste ggmbh. Herzlich willkommen in Ihrer. Informationen zur Betreuungspauschale Ambulante Dienste ggmbh Herzlich willkommen in Ihrer Betreuten Wohnanlage! Informationen zur Betreuungspauschale Betreutes Wohnen bei der AWO heißt... Zuhause sein Prinz-Wilhelm-Straße 3 76646 Bruchsal

Mehr

AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG. A b t e i l u n g 4 (Kompetenzzentrum für Soziales) RICHTLINIEN

AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG. A b t e i l u n g 4 (Kompetenzzentrum für Soziales) RICHTLINIEN AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG A b t e i l u n g 4 (Kompetenzzentrum für Soziales) RICHTLINIEN IM RAHMEN DES 15 KÄRNTNER CHANCENGLEICHHEITSGESETZES K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, idgf. FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

Mehr

Textausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen

Textausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen Textausgaben zum Sozialrecht 5 Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen SGB IX mit anderen Gesetzen und Verordnungen 1. Auflage 2013 im Übrigen gilt 33 des Ersten Buches. 3 Den besonderen

Mehr

3. Leistungserbringer des Betreuten Wohnens und Fachpersonal 3.1. Leistungserbringer des Betreuten Wohnens können vor allem sein:

3. Leistungserbringer des Betreuten Wohnens und Fachpersonal 3.1. Leistungserbringer des Betreuten Wohnens können vor allem sein: Richtlinie des Neckar-Odenwald-Kreises über die Durchführung betreuter Wohnformen für volljährige behinderte Menschen (BWB) in der Fassung vom 01.12.2012 Diese Richtlinie dient zur Konkretisierung der

Mehr

Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen

Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen Der Weg durch den Dschungel der Sozialgesetzgebung ist mühsam aber möglich Dr. Michael Konrad 30.06.15 Eingliederungshilfe Bundesteilhabegesetz als Weiterentwicklung

Mehr

Modellprojekt Familienstützpunkte am Beispiel des Landkreises Regensburg -Karl Mooser- Informationsveranstaltung

Modellprojekt Familienstützpunkte am Beispiel des Landkreises Regensburg -Karl Mooser- Informationsveranstaltung Modellprojekt Familienstützpunkte am Beispiel des Landkreises Regensburg -Karl Mooser- Familienbildung 08.07.2013 1 Ausgangslage im Landkreis Regensburg: Landkreis Regensburg: 41 Gemeinden, 185.000 Einwohner,

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Bezirksamt von Berlin 1 Abteilung Jugend und

Bezirksamt von Berlin 1 Abteilung Jugend und Bezirksamt von Berlin 1 Abteilung Jugend und Anlage 7 Pflegevertragsmuster (der Begleit-AG zur AV-Pflege Stand 08.02.2007) Vertrag über Leistungen nach 33 Sozialgesetzbuch VIII in stationärer Vollzeitpflege

Mehr

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Solmsstraße 18, 60486 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX über die Zusammenarbeit

Mehr

Der Sonderpädagogische Dienst der Schulen für Erziehungshilfe an allgemeinen Schulen

Der Sonderpädagogische Dienst der Schulen für Erziehungshilfe an allgemeinen Schulen Prof. Dr. Werner Baur Der Sonderpädagogische Dienst der Schulen für Erziehungshilfe an allgemeinen Schulen Ein Angebot zur Unterstützung von ehrkräften bei ihren Bemühungen um Kinder und Jugendliche, die

Mehr

Konzept Hausaufgabenbegleitung

Konzept Hausaufgabenbegleitung Konzept Hausaufgabenbegleitung 1. Formelle Voraussetzungen 1.1 Umschreibung der Thematik Zum Schuljahresbeginn wurde seitens Lehrpersonen erneut der Wunsch nach einer Hausaufgabenbegleitung geäussert.

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Frühe Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohter Kinder

Frühe Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohter Kinder - 33 - Schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen I / 4 Orientierungshilfen Frühe Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohter Kinder In Baden-Württemberg besteht ein umfassendes

Mehr

Wesentliche Änderungen 19

Wesentliche Änderungen 19 Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund

Mehr

Anforderungen des BKiSchG für Tageseinrichtungen und Überblick zum Verfahrensablauf 8a

Anforderungen des BKiSchG für Tageseinrichtungen und Überblick zum Verfahrensablauf 8a Anforderungen des BKiSchG für Tageseinrichtungen und Überblick zum Verfahrensablauf 8a Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Ziel des BKiSchG ist es die Kooperation im

Mehr