1/5. EEG-Vergütung 2014; Stand:

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1 Einspeisevergütung für im Kalenderjahr 2014 neu in Betrieb genommene Eigenerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG vom (EEG 2012) Ab gelten die Regelungen des EEG 2014 (separates Preisblatt) Grundlage: Zum 1. Januar 2012 ist das novellierte Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG 2012) in Kraft getreten. Die Netzbetreiber sind danach verpflichtet, den in ihrem Netzgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und zu vergüten. Die Vergütung erfolgt zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, sofern der Kunde umsatzsteuerpflichtig ist. Die Einspeisevergütung aus dem EEG stellt sich wie folgt dar: 1a. Deponiegas ( 24) Netto-Vergütung 500 8,34 über 500 max *) 5,71 1b. Klärgas ( 25) Netto-Vergütung 500 6,59 über 500 max *) 5,71 1c. Grubengas ( 26) Netto-Vergütung ,64 über max *) 4,78 über *) 3,86 Bei Inbetriebnahme der Einspeiseanlage im Folgejahr verringern sich die Grundvergütung und die Boniregelungen um 1,5 %. 2a. Wasserkraft 5 MW (Neuanlagen) 23 Abs. 1 Netto-Vergütung ,45 über *) 8,13 über *) 6,17 2b. Wasserkraft 5 MW nach Modernisierung /Erweiterung 23 Abs. 2 Netto-Vergütung ,45 über ,13 über ,17 2c. Wasserkraft über 5 MW nach Modernisierung /Erweiterung 23 Abs. 3 Netto-Vergütung über 5 MW 10 MW 5,39 über 10 MW 20 MW 1*) 5,19 über 20 MW 50 MW 1*) 4,12 über 50 MW 1*) 3,33 Bei Inbetriebnahme der Einspeiseanlage im Folgejahr verringert sich die Grundvergütung um 1,0 %. 1/5

2 3a. Biogasanlagen (Biomasse 27) Für Biogasanlagen mit anaerober Vergärung von Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung gelten folgende Vergütungssätze: Als Leistungsgrenze gilt die Bemessungsleistung; alle Preise in (netto) Bis Grundvergütung 13,73 11,81 10,56 10,56 5,76 Zuschlag für Reststoffe gem. Anlage Zuschlag gem. Einsatzstoffvergütungsklasse 1 6,00 6,00 5,00 4, Zuschlag gem. Einsatzstoffvergütungsklasse 2 ohne Einsatz von Gülle Zuschlag gem. Einsatzstoffvergütungsklasse 2 bei Einsatz von Gülle 8,00 8,00 8,00 8, ,00 8,00 6,00 6, Nach EEG 2012 wird eine Mindestnutzwärmenutzung von 60 % gefordert. Der herige K-Bonus ist bereits in der Grundvergütung enthalten. Für Biogasanlagen mit Verstromung von aufbereitetem Bioerdgas aus dem Gasnetz wird ein zusätzlicher Bonus in Höhe zwischen 0,96 und 2,88 gezahlt. 3b. Bioabfallanlagen (Biomasse 27a) Für Bioabfallanlagen mit anaerober Vergärung gelten folgende Vergütungssätze: Als Leistungsgrenze gilt die Bemessungsleistung; alle Preise in (netto) Bis Grundvergütung 15,37 15,37 13,45 13,45 Bioabfallanteil muss mindestens 90% betragen. Es ist keine Vergütungskombination mit Biomasse 27 möglich. Nach EEG 2012 wird keine Mindestnutzwärmenutzung gefordert. 3c. Gülleanlagen (Biomasse 27b ) Für Gülleanlagen mit anaerober Vergarung gelten folgende Vergütungssätze mit folgenden Bedingungen: a) Installierte Anlagenleistung beträgt max. 75 ; b) Gülleanteil min. 80 %; c) Die Stromerzeugung muss am Standort der Biogaserzeugung erfolgen alle Preise in (netto) 75 Grundvergütung 24,01 Es ist keine Vergütungskombination mit Biomasse 27 möglich. Bei Inbetriebnahme der Einspeiseanlage im Folgejahr verringert sich die Grundvergütung für alle Arten von Bioanlagen um 2,0 %. Die Zuschläge verringern sich nicht. Weitergehende Informationen zur Vergütung vom Biomasse finden Sie hier: (Deutsches Biomasseforschungszentrum). 2/5

3 4. Geothermie (Erdwärme 28) Netto-Vergütung Grundvergütung 25,00 Petrothermale Technik 30,00 Bei Inbetriebnahme der Einspeiseanlage ab 2018 verringern sich die Grundvergütung und die Boniregelungen um 5,0 %. 5. Solare Strahlungsenergie (Photovoltaik, 32 und 33) 5.1 Volleinspeisung / Überschusseinspeisung mit Inbetriebnahme ab Durch die Novellierung des EEG-Gesetzes zum entstehen neue Leistungsklassen sowie monatlich verringerte Vergütungssätze Dachflächen mit Inbetriebnahme ab Bei Dachanlagen über 10 p wird ein PV-Selbstverbrauch von 10 % gefordert. Gemäß Erneuerbare Energien-Gesetz werden ab dem , ohne Nachweis der erzeugten Mengen, nur noch 90 % der eingespeisten Mengen nach EEG vergütet. Monat im KJ p p p p Januar 13,68 12,98 11,58 9,47 Februar 13,55 12,85 11,46 9,38 März 13,41 12,72 11,35 9,28 April 13,28 12,60 11,23 9,19 Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Die Einspeisevergütung wird entsprechend dem bundesweiten Anlagenzubau gekürzt, die Vergütungen für Inbetriebsetzungen von PV-Anlagen im November und Dezember 2014 werden durch die Bundesnetzagentur im Oktober 2014 verkündet. Arbeitsmengen die über die vergütungsfähige Menge hinaus eingespeist werden (nur bei Anlagenleistung >10 p und <1000 p) können mit dem Marktwert des Stromes im Sinne der Anlage 4 zum EEG 2012 vergütet oder aber im Sinne des 33a direktvermarktet werden. 3/5

4 5.1.2 Freiflächenanlagen 10 MW mit Inbetriebnahme ab Ab entfällt die Unterscheidung im 32. Freiflächenanlagen werden im EEG nur zu einer Leistung von 10 MWp vergütet. Monat im KJ Freiflächen Januar 9,47 Februar 9,38 März 9,28 April 9,19 Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Die Einspeisevergütung wird entsprechend dem bundesweiten Anlagenzubau gekürzt, die Vergütungen für Inbetriebsetzungen von PV-Anlagen im November und Dezember 2014 werden durch die Bundesnetzagentur im Oktober 2014 verkündet. 6. Windkraft (Windenergieanlagen) für die Dauer von min. 5 Jahren gilt die Anfangsvergütung bzw. erhöhte Anfangsvergütung danach gilt die Endvergütung abhängig vom Anlagentyp, Standort, Referenzanlage und Ertrag Vergütungsbestandteil Onshore 29 Repowering 30 Offshore 31 Anfangsvergütung 8,66 9,15 15,00 Erhöhte Anfangsvergütung ,00 Endvergütung nach 5 Jahren oder erreichen des Referenzertrages 4,72 4,72 3,50 Der Systemdienstleistungsbonus (SDL-Bonus) nach 29 Abs. 2 für Onshore und Repowering- Anlagen mit Inbetriebnahme ab beträgt 0,47 für die Dauer der Zahlung der erhöhten Anfangsvergütung. Voraussetzung für die Vergütung bei Windkraftanlagen nach EEG 2012 ist der Nachweis, dass die Anlage mindestens 60 % des Referenzertrages erreicht. Dies ist dem Netzbetreiber mit Gutachten vor Inbetriebnahme nachzuweisen ( 29 Abs. 4). Anlagen max. 50 Leistung sind von dem Nachweis befreit ( 29 Abs. 3). Bei Inbetriebnahme der Einspeiseanlage im Folgejahr verringern sich die Grundvergütung und die Boniregelungen um 1,5 %. 4/5

5 1*) Hinweise zu den Leistungsgrenzen: Es gelten die Leistungsgrenzen von 150, 500, 1.000, oder Bei Überschreiten der Leistungsgrenze wird die anteilig eingespeiste Strommenge der jeweiligen Leistungsgrenze mit dem jeweiligen Vergütungssatz vergütet. Die Verrechnungsleistung einer Anlage wird gebildet aus dem Verhältnis der eingespeisten Strommenge [h] zu der Anzahl der Stunden des Kalenderjahres. Bei der Anzahl der Stunden werden keine Zeiten berücksichtigt, in denen die Anlage noch nicht in Betrieb war oder außer Betrieb genommen wurde. Allgemeine Hinweise: Die Vergütungssätze sind nur auszugsweise dargestellt. Weitere Informationen zur Vergütungsregelung können Sie dem EEG 2012 vom 30. Juni 2011 entnehmen. Weitere Informationen zur Einspeisung finden Sie auch unter der Internetadresse unter Netz - Stromeinspeisung. Avacon Netz GmbH 5/5

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