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1 22 Dritte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Geographie: Kultur, Umwelt und Tourismus an der Universität Passau Vom 30. September 2015 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 Satz 2, Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Passau folgende Satzung: 1 Die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Geographie: Kultur, Umwelt und Tourismus an der Universität Passau vom 1. Mai 2009 (vablup S. 137), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Dezember 201 (vablup S. 360), wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Überschrift zu 10 die Wörter und Prüfungsfristen durch ein Komma und die Wörter Prüfungsfristen und Anwesenheitspflicht 2. In 1 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort Wissenschaftlers die Wörter oder der Wissenschaftlerin eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Nr. 1 wird die Zahl 35 durch die Zahl 50 b) Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter des ersten Semesters durch die Wörter der zehnten Woche bb) Satz erhält folgenden Wortlaut:

2 225 Bei Studienaufnahme nach Satz 1 erfolgt die Immatrikulation in den Masterstudiengang unter Vorbehalt. cc) In Satz 5 werden die Wörter Satz 1 erbracht, wird der vorläufige Bescheid über die Zulassung aufgehoben und er oder sie ist durch die Wörter Satz 2 erbracht, ist er oder sie dd) Satz 7 erhält folgende Fassung: 7 Beträgt die Durchschnittsnote des nachgereichten Nachweises nach Abs. 1 Nr. 1 nicht mindestens 2,5 und gehört der Bewerber oder die Bewerberin nicht zu den besten 50 Prozent der Absolventen und Absolventinnen des jeweiligen Prüfungstermins, ist er oder sie aus dem Masterstudiengang zu exmatrikulieren.. wird wie folgt geändert: a) In Abs. Satz 6 wird das Zitat 10 und 1 durch das Zitat 10, 1 und 1a c) Abs. 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter die vier Kernmodule durch die Wörter neun Kernmodule in den vier Kernmodulbereichen bb) Satz 5 erhält folgende Fassung: 5 Der aus zwei Modulen bestehende Schwerpunktmodulbereich Kulturwissenschaft des gewählten Kulturraums und die zwei Schwerpunktmodule der gewählten Fremdsprache bzw. der gewählten Fremdsprachen sind von allen Studierenden zu absolvieren. 5. In 6 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort Eine gestrichen. 6. In 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter dem Schwerpunktmodul durch die Wörter den Schwerpunktmodulen 7. 9 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

3 der Bewerber oder die Bewerberin darf diese Masterprüfung an der Universität Passau oder einer anderen Hochschule im gleichen Studiengang nicht bereits endgültig nicht bestanden haben oder unter Verlust des Prüfungsanspruchs im gleichen Studiengang exmatrikuliert worden sein wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter und Prüfungsfristen durch ein Komma und die Wörter Prüfungsfristen und Anwesenheitspflicht b) In Abs. Satz 3 wird nach dem Wort Veranstaltungsleiterin das Wort nicht eingefügt wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter in der Regel gestrichen und nach den Wörtern ausländischen Hochschulen die Wörter oder in einem anderen Studiengang an der Universität Passau eingefügt. bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: 2 Gleiches gilt für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Rahmen von sonstigen Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 BayHSchG, in speziellen Studienangeboten nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG, an der Virtuellen Hochschule Bayern oder nach Art. 2 Abs. 3 BayHSchG erbracht worden sind. cc) Satz 3 wird gestrichen. b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 1 Für die Beurteilung, ob bei an ausländischen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen, sind ergänzend zu Abs. 1 Satz 1 die von der

4 227 Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen heranzuziehen. c) Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Kompetenzen, die im Rahmen sonstiger weiterbildender Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 BayHSchG oder außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, können angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. d) In Abs. werden die Wörter des Hochschulstudiums durch die Wörter der nachzuweisenden Kompetenzen erhält folgende Fassung: 13 Schutzbestimmungen und Fristberechnung 1 Die Schutzbestimmungen entsprechend den 3,, 6 und 8 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der jeweils geltenden Fassung finden auf das Studium entsprechend Anwendung. 2 Im Fall des 6 Abs. 1 MuSchG ist eine freiwillige Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen zulässig. 3 Die im MuSchG enthaltenen Schutzfristen sind bei der Berechnung sämtlicher Fristen nach dieser Studien- und Prüfungsordnung zu berücksichtigen. Satz 3 gilt auch für die Elternzeit im Sinne des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit in der jeweils geltenden Fassung Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: 3 Satz 1 Halbsatz 2 findet bei der Bewertung von Prüfungsleistungen nach 1a keine Anwendung. b) Der bisherige Satz 3 wird Satz wird wie folgt geändert:

5 228 a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort Kernmodul durch das Wort Kernmodulbereich bb) In Satz 2 werden die Wörter soll innerhalb von sechs Monaten durch die Wörter muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres cc) Satz 3 erhält folgende Fassung: 3 Durch studienorganisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Wiederholung in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich ist. b) Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: 3 Im Übrigen gelten Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 sowie Sätze bis 5 entsprechend. c) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter entweder zwei Module vollständig oder einzelne Teilprüfungsleistungen aus zwei Modulen durch die Wörter drei Module wird wie folgt geändert: a) Abs. wird gestrichen b) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden zu den neuen Abs. und 5. c) Abs. 7 wird zum neuen Abs. 6 und das Zitat Abs. 5 wird durch das Zitat Abs erhält folgende Fassung: 17 Besondere Regelungen für Studierende mit Behinderung (1) 1 Macht ein Studierender oder eine Studierende glaubhaft, dass er oder sie wegen einer Behinderung oder länger andauernden schweren beziehungsweise chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise zu den vorgese-

6 229 henen Bedingungen zu erbringen oder innerhalb der in dieser Ordnung genannten Fristen abzulegen, trifft der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission auf schriftlichen Antrag im Einvernehmen mit dem Prüfer oder der Prüferin angemessene nachteilsausgleichende Maßnahmen. 2 Als solche kommen insbesondere die Veränderung der äußeren Prüfungsbedingungen, die Verlängerung der Fristen für das Ablegen von Prüfungsleistungen sowie das Erbringen gleichwertiger Prüfungsleistungen in Betracht. 3 Die Gründe für die beantragten Nachteilsausgleiche sind von dem oder der Studierenden darzulegen. Zur Glaubhaftmachung können geeignete Nachweise, in begründeten Zweifelsfällen ein amtsärztliches Zeugnis, verlangt werden. (2) 1 Der Antrag nach Abs. 1 Satz 1 ist der Meldung zur Prüfung beizufügen. 2 Die Entscheidung ist dem oder der Studierenden schriftlich mitzuteilen wird wie folgt geändert: a) In Abs. wird das Wort Kernmodul jeweils durch das Wort Kernmodulbereich b) In Abs. 9 Satz 6 wird der Verweis gemäß 19 Abs. 2 Satz 3 gestrichen wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort Besteht durch die Wörter Ist in dieser Ordnung festgelegt, dass ersetzt und nach dem Wort Prüfungsleistungen das Wort besteht eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter aus dem nach ECTS-Credits gewichteten durch ein Komma und die Wörter wenn nichts anderes angegeben ist, aus dem einfachen cc) Satz 3 erhält folgende Fassung: 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

7 230 dd) Satz wird gestrichen. b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter Durchschnitt der Einzelnoten durch die Wörter nach ECTS-Credits gewichteten Durchschnitt der Einzelnoten der Module zu zwei Dritteln und der Note der Masterarbeit zu einem Drittel 17. In 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort enthält ein Strichpunkt und folgender Halbsatz eingefügt: wurden mehr Prüfungsmodule absolviert, als für das Bestehen des Studiengangs gemäß 20 und den Vorgaben des II. Abschnitts erforderlich sind, ist bei Beantragung des Zeugnisses anzugeben, welche Prüfungsmodule in die Endnote eingehen sollen 18. In 25 Satz 1 werden das Wort kann durch das Wort soll ersetzt und nach dem Wort Modulen die Wörter dieses Studiengangs eingefügt Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort Kernmodule durch das Wort Kernmodulbereiche b) Satz 2 erhält folgende Fassung: 2 Alle Module der Kernmodulbereiche 1, 2 und sind Prüfungsmodule, im Kernmodulbereich 3 sind drei Module als Prüfungsmodule zu wählen. c) In Satz 3 werden das Wort Kernmodule durch das Wort Kernmodulbereiche und das Wort Kernmodul jeweils durch das Wort Kernmodulbereich d) Satz wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird das Wort Kernmodul durch das Wort Kernmodulbereich bb) Die Wörter Das Kernmodul werden durch die Wörter Der Kernmodulbereich cc) Der Passus 1 Modul wird durch den Passus 3 Module

8 231 e) Satz 5 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird das Wort Kernmodul durch das Wort Kernmodulbereich bb) Die Wörter Das Kernmodul werden durch die Wörter Der Kernmodulbereich cc) Nach dem Wort Umwelt werden die Wörter mit Exkursion vor Ort eingefügt. dd) Der Passus 1 Modul wird durch den Passus 2 Module f) Satz 6 erhält folgende Fassung: 6 Kernmodulbereich 3: Management und Marketing Im Kernmodulbereich 3: Management und Marketing sind entweder drei frei wählbare Module des Masterstudiengangs Business Administration an der Universität Passau nach der jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnung, Gebiet International Management und Marketing, oder zwei frei wählbare Module aus diesem Gebiet und das Modul Interkulturelles Management und Wirtschaftskommunikation (Vorlesung) mit einem Höchstumfang von zwölf SWS und insgesamt 15 ECTS- Credits zu absolvieren. g) In Satz 7 wird das Wort Veranstaltungen durch das Wort Module h) In Satz 8 werden die Wörter Erbringung der Prüfungsleistungen durch die Wörter Absolvierung der Module i) In Satz 9 werden das Wort Kernmodul durch das Wort Kernmodulbereich und das Wort Veranstaltungen durch das Wort Module j) In Satz 11 werden in der Überschrift das Wort Kernmodul durch das Wort Kernmodulbereich und nach der Überschrift die Wörter Das Kernmodul durch die Wörter Der Kernmodulbereich wird wie folgt geändert:

9 232 a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort Schwerpunktmodul jeweils durch das Wort Schwerpunktmodulbereich b) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird das Wort Schwerpunktmodul durch das Wort Schwerpunktmodulbereich bb) In Satz 1 werden die Wörter Das Schwerpunktmodul durch die Wörter Der Schwerpunktmodulbereich und der Passus 1 Modul durch den Passus 2 Module c) Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird das Wort Schwerpunktmodul durch das Wort Schwerpunktmodulbereich bb) In Satz 1 werden das Wort Schwerpunktmodul durch das Wort Schwerpunktmodulbereich ersetzt und nach dem Wort ECTS-Credits ein Komma und der Passus verteilt auf zwei Module, eingefügt. cc) In Satz 2 wird das Wort Sprachkurse durch das Wort Sprachmodule dd) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: 3 Jedes erfolgreich abgeschlossene Niveau gilt als eigenständiges Modul. ee) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz und nach dem Wort Deutsch werden die Wörter als Fremdsprache eingefügt. ff) Der bisherige Satz wird neuer Satz 5 und in Nr. 2 wird der Verweis Satz 3 durch den Verweis Satz gg) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden zu den Sätzen 6 und 7 und erhalten folgende Fassung:

10 233 6 Alle Sprachen, außer Deutsch: Niveau Kursbezeichnung SWS ECTS-Credits Niveau 1 Grundstufe 1.1 Grundstufe 1.2 Niveau 2 Grundstufe 2.1 Grundstufe 2.2 Niveau 3 FFA Aufbaustufe 1 FFA Aufbaustufe 2 Niveau FFA Hauptstufe 1.1 FFA Hauptstufe 1.2 Niveau 5 FFA Hauptstufe 2.1 FFA Hauptstufe Deutsch als Fremdsprache: Niveau Kursbezeichnung SWS ECTS-Credits Niveau 5 Hauptstufe 2.1 Hauptstufe d) Abs. wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: 2 Jedes Modul des Schwerpunktmodulbereichs Fremdsprache schließt mit einer Prüfung ab, die aus zwei Prüfungsleistungen (mündlicher und schriftlicher Teil) gemäß 19 Abs. 2 besteht Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:

11 23 a) Der mit den Wörtern Profilmodul Tourismusforschung überschriebene Passus wird Satz 6. b) Der mit den Wörtern Prüfungsmodul Ausland überschriebene Passus wird Satz 7 und erhält folgende Fassung: 7 Profilmodul Ausland Das Profilmodul Ausland setzt sich wie folgt zusammen: Credits PA Praktikumsprojekt oder Forschungsprojekt im Ausland 10 (mindestens drei Monate) Gesamt: 1 Modul Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Auf Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen haben und ohne Unterbrechung durch Exmatrikulation zu Ende führen, findet abweichend von Satz 1 die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Geographie: Kultur, Umwelt und Tourismus an der Universität Passau vom 1. Mai 2009 (vablup S. 137) in der Fassung der Änderungssatzung vom 22. Dezember 201 (vablup S. 360) bis zum Abschluss ihres Studiums weiterhin Anwendung.

12 235 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Passau vom 6. Mai 2015 und der Genehmigung durch den Präsidenten der Universität Passau vom 29. September 2015, Az.: VII/2.I /2015. Passau, den 30. September 2015 UNIVERSITÄT PASSAU Der Präsident Prof. Dr. Burkhard Freitag Die Satzung wurde am 30. September 2015 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 30. September 2015 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 30. September 2015.

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