Regulierung von Versicherungsschäden. Referentin

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1 Regulierung von Versicherungsschäden Unterschiede in der Regulierung von Gemeinschafts-oder Sondereigentum Konflikte für den Verwalter Referentin Sabine Leipziger VDIV-INCON GmbH Versicherungsmakler Versicherungsmakler für Immobilienverwalter Leipzig VDIV Mitteldeutschland Verwalterforum

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3 Warum macht eine Unterscheidung zwischen Schäden im Gemeinschaftseigentum und im Sondereigentum Sinn? 1. Dem Verwalter obliegt gemäß Wohnungseigentumsgesetz und Verwaltervertrag nur die Regulierung im Gemeinschaftseigentum 2. Der Verwalter ist für evtl. fehlerhafte Regulierung im Sondereigentum nicht versichert 1. Der Verwalter erhält für die Schadenregulierung keine gesonderte Vergütung (außer über Regiekostenregelung)

4 Wer ist Inhaber des Versicherungsvertrages? Bei Wohnungseigentümergemeinschaften Immer die WEG vertreten durch den Verwalter Achtung! Weder Rahmenvertrag noch Einzelvertrag darf auf den Verwalter selbst laufen! Zahlungsverpflichtung! Bei Einzeleigentümern - Der Eigentümer i.d.r. vertreten durch den Verwalter

5 Schäden im Sondereigentum- wer erteilt die Aufträge an die Handwerker? Leckortung Klempner Trocknung Maler Fliesenleger Bodenbelagsarbeiten Verwalter Verwalter Verwalter Eigentümer Eigentümer Eigentümer Achtung! Die Auswahl des Handwerkers obliegt dem Verwalter/Eigentümer! Der Versicherer darf nur Empfehlungen aussprechen!

6 Schäden im Sondereigentum- wer erteilt die Aufträge an die Handwerker? Grund : Der Verwalter ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums einzuleiten. Leckortung, Reparatur des Rohrbruches und Trocknung gelten als notwendige Sofortmaßnahmen im Sinne der Schadenminderungspflicht.

7 An wen zahlt der Versicherer aus?

8 An wen zahlt der Versicherer aus? Stellungnahme der Rechtsabteilung eines großen Versicherers: Der einzelne Wohnungseigentümer ist mitversicherte Person im Rahmen des Versicherungsvertrages. Er kann Ansprüche beim Versicherer geltend machen. Eine Zahlung an den einzelnen Eigentümer kann ohne Zustimmung des Hausverwalters oder der WEG nicht vorgenommen werden. Die Auszahlung erfolgt daher bzw. bei Vorlage einer Abtretungserklärung durch den Hausverwalter an die WEG an den Handwerker

9 Welche Entscheidung obliegt dem Verwalter nach dem Eingang der Schadenzahlungen auf dem WEG-Konto? Leitet der Verwalter die auf dem WEG-Konto eingegangene Zahlung nicht weiter, begeht er einen Verstoß gegen das Treuhandverhältnis gegenüber diesem Eigentümer. Achtung! Es entsteht dadurch ein Haftpflichtanspruch des Eigentümers gegen den Verwalter.

10 Wer zahlt den Selbstbehalt? Den Selbstbehalt zahlt immer die WEG! Ist die Auferlegung des SB auf einen Sondereigentümer per Beschluss möglich? Nein. Kann hiervon abgewichen werden, wenn der Sondereigentümer den Schaden schuldhaft verursacht hat? Nein. Ein solcher Beschluss wäre anfechtbar oder gar nichtig.

11 Wichtige Hinweise für Schäden im Sondereigentum: Was gehört zur Wohngebäudeversicherung, was zur Hausratversicherung? Alle fest mit dem Gebäude verbundenen Sachen und Einrichtungen, auch Einbauküchen Wann kann Regress beim Eigentümer/Mieter genommen werden? Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadenfalls ist eine Quotelung möglich.

12 Wichtige Hinweise für Schäden im Sondereigentum: Leistungsfreiheit bei WEGen (Obliegenheitsverletzungen) 1. Die WEG muss sich die Verletzung von Obliegenheiten eines einzelnen Eigentümers nicht anrechnen lassen! 2. Der einzelne Eigentümer, der die Obliegenheitsverletzung begangen hat, muss sich diese auf seinen Schaden im Sondereigentum anrechnen lassen, d.h. seine Schadenzahlung kann wird gekürzt werden. Ansprüche von Eigentümern untereinander Diese können bei Vorliegen eines Verschuldens eines Eigentümers/ Mieters geltend gemacht werden.

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