Ansprechpartner: Telefon: Stand: Barbara Fichte August
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- Benedikt Koch
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1 INFORMATION Ansprechpartner: Telefon: Stand: Barbara Fichte August Gewerberecht P 06 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler Inhalt 1. Welche Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden? Kann der Vermittler für die Erstinformation auch seine Visitenkarte nutzen? Was muss bei einer Homepage beachtet werden? Was versteht man unter Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten"? Welche Folgen kann eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten haben? Worauf müssen Gewerbetreibende beim Verfassen von Geschäftsbriefen achten?... 5
2 1. Welche Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden? Bereits beim ersten Geschäftskontakt muss der Versicherungsvermittler dem Kunden in Textform Informationen zur Verfügung stellen ( 11 Abs. 1 VersVermV). Der Gewerbetreibende hat folgende Auskünfte klar und verständlich mitzuteilen: 1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firma und ggf. Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist 2. seine betriebliche Anschrift 3. ob er als a) Versicherungsmakler aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 GewO bb) mit Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsmakler für...-versicherungen (Angabe der Versicherungssparte, z. B. KfZ- Versicherungen) b) Versicherungsvertreter aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 GewO bb) nach 34 d Abs. 4 GewO als gebundener Versicherungsvertreter ausschließlich für die...-versicherung cc) mit Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter für...-versicherungen (Angabe der Versicherungssparte, z. B. KfZ-Versicherungen) c) Versicherungsberater mit Erlaubnis nach 34 e Abs. 1 GewO bei der zuständigen Behörde (Industrie- und Handelskammer) gemeldet und in das Vermittlerregister nach 34 d Abs. 7 GewO eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt 4. die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist sowie die Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des 11 a Abs. 1 GewO: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.v. Breite Straße 29, Berlin Telefon: (Festnetzpreis 0,20 /Anruf, Mobilfunkpreise maximal 0,60 /Anruf) Registernummer: D-XXXX-XXXXX die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 %, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt, 6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzt, 7. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder beratern und Versicherungsunternehmen angerufen werden kann: Versicherungsombudsmann e.v. Postfach , Berlin Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach , Berlin 2 IHK Cottbus I FB Recht und Steuern/Fair Play, Versicherungswirtschaft
3 Hinweis: Ein Hinweis auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Schlichtungsstelle darf nur erfolgen, wenn dort eine Registrierung vorliegt. Dies gilt i. d. R. jedoch nur für Versicherungsunternehmen. BEACHTE! Sie als Versicherungsvermittler oder berater haben sicherzustellen, dass auch Ihre Mitarbeiter die Mitteilungspflichten erfüllen. Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Haftpflichtversicherung. Weitere Regelungen zu Informations- und Dokumentationspflichten der Vermittler sind in 6,7 und 60 ff Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgeschrieben (s. Punkt 4). 2. Kann der Vermittler für die Erstinformation auch seine Visitenkarte nutzen? Die in 11 VersVermV aufgeführten Angaben sind dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform mitzuteilen. In Anlehnung an das allgemeine Privatrecht bezeichnet die Textform eine lesbare, dauerhafte, unterschriftslos gültige Erklärung. Damit kann eine Übermittlung der notwendigen Daten auch im Visitenkartenformat erfolgen. 3. Was muss bei einer Homepage beachtet werden? Wer eine eigene Homepage betreibt, ist nach dem Telemediengesetz (TMG) verpflichtet, die zuständige Aufsichtbehörde mit Postadresse zu nennen. Versicherungsvermittler und berater mit Internetauftritt müssen daher das Impressum ihres Internetsauftritts um die Angaben der zuständigen Aufsichtsbehörde mit Postadresse (Industrie- und Handelskammer Cottbus, Goethestr. 1, Cottbus) zu ergänzen. Um mögliche Abmahnungen zu vermeiden, wird daher dringend empfohlen, das Impressum auf der Homepage entsprechend anzupassen. Auch wenn zur Zeit das TMG noch keine Verpflichtung vorsieht, dass auch die Vermittlerregisternummer und die registerführende Stelle (DIHK s. Punkt 1.) im Impressum genannt werden müssen, schadet es nicht. Denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll ja der Verbraucher beim Erstkontakt über diese Daten informiert werden, so dass erwartet werden kann, dass das Vermittlerregister irgendwann ebenfalls in das TMG aufgenommen wird. Bitte beachten Sie für weitere Informationen unser Merkblatt Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich Doknr IHK Cottbus I FB Recht und Steuern/Fair Play, Versicherungswirtschaft
4 4. Was versteht man unter Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten"? Durch die Angaben im Versicherungsvertragsgesetz ( 60 ff VVG) ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, seine Kundengespräche und abschlüsse zu dokumentieren. Nach 60 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsmakler verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahingehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit Sie in Einzelfällen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauwahl hinweisen. Der Versicherungsmakler, der auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter haben den Versicherungsnehmer mitzuteilen auf welcher Markt- und Informationsgrundlage, sie ihre Leistung erbringen und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben. Außerdem hat der Versicherungsvertreter mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist. ( 60 Abs. 2 VVG) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungspflichten und Angaben durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten. ( 60 Abs. 3 VVG) Sie als Versicherungsvermittler haben den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die Angebote der Versicherung zu beurteilen und der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten, sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Sie müssen dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages dokumentieren. ( 61 Abs.1 VVG) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und die Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch gelten zu machen. ( 61 Abs. 2 VVG) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach 60 Abs. 2 VVG vor Abgabe seiner Vertragserklärung, und die Information nach 61 Abs. 1 VVG vor dem Abschluss des Vertrages klar und verständlich in Textform zu übermitteln. Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen, dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Haftpflichtversicherung. Die genannten Informationen müssen schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. Diskette, DC-Rom, DVD etc.) dem Kunden gegeben werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich, in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Verpflichtung 4 IHK Cottbus I FB Recht und Steuern/Fair Play, Versicherungswirtschaft
5 eingegangen wird, formuliert sein. Der Vermittler kann von der schriftlichen Mitteilung absehen, wenn der Kunde dies wünscht. Die Versicherungswirtschaft bietet Hilfestellungen zu diesem Thema: z. B. die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e. V. (VSAV) Welche Folgen kann eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten haben? Der Kunde kann gegenüber dem Versicherungsvermittler gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen. 6. Worauf müssen Gewerbetreibende beim Verfassen von Geschäftsbriefen achten? Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie die ladungsfähige Anschrift angeben Der Gesetzgeber will so der mangelnden Identifizierbarkeit von Unternehmen entgegenwirken, die bislang keinen speziellen handels- oder gesellschaftlichen Publizitätspflichten unterliegen und sich beispielsweise nicht im Handelsregister eintragen lassen müssen. Bei Nicht- oder unvollständiger Angabe drohen Geldbußen bis zu EUR. Mit freundlicher Genehmigung der IHK Lippe zu Detmold und der IHK Heilbronn-Franken. HINWEIS: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Cottbus für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. 5 IHK Cottbus I FB Recht und Steuern/Fair Play, Versicherungswirtschaft
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