Haftungsfalle für Verkäufer: Gewährleistungsausschluss beim Verkauf teilsanierter Altbauten. Dr. Egbert Kümmel Rechtsanwalt und Notar
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- Astrid Beckenbauer
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1 WIR für Bauträger am Haftungsfalle für Verkäufer: Gewährleistungsausschluss beim Verkauf teilsanierter Altbauten Dr. Egbert Kümmel Rechtsanwalt und Notar 1
2 Ausgangslage nach dem Gesetz: 1. Kaufrecht Der Verkäufer muss den Kaufgegenstand frei von Sachmängeln verschaffen. Verstößt der Verkäufer dagegen (hat also der Kaufgegenstand einen Sachmangel), stehen dem Käufer folgende Rechte zu: er kann - Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, - den Kaufpreis mindern, - vom Kaufvertrag zurücktreten, - Schadensersatz verlangen. Die Verjährungsfrist für diese Rechte beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe zu laufen. 2
3 In der Praxis müssen zwei Fallgruppen unterschieden werden: - Kauf/Verkauf einer Gebrauchtimmobilie - Kauf/Verkauf eines Grundstücks mit einem neu hergestellten Gebäude bzw. einer neuen Wohnung WARUM? WEIL: beim Verkauf einer neuen Sache die Haftung des Verkäufers für Sachmängel grds. nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann ( 309 Nr. 8 lit b) BGB). 3
4 UND beim Verkauf der Immobilie durch einen Unternehmer an einen Verbraucher kraft Gesetzes vermutet wird, dass der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Verkäufer darstellt. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, wenn es sich bei der Klausel zum Gewährleistungsausschluss um eine Individualvereinbarung handeln sollte. In der Praxis wird die Klausel zum Gewährleistungsausschluss aber nur sehr selten individuell ausgehandelt. 4
5 Abgrenzung zwischen neu hergestellt und gebraucht Keine gesetzliche Vorgabe. Hängt vom Einzelfall ab. Grob gesagt gilt: ein Gebäude / eine Wohnung kann frühestens zwei Jahre nach der Herstellung die Grenze zu gebraucht erreichen 5
6 2. Werkvertragsrecht / Bauvertragsrecht Im Werkvertrags- und Bauvertragsrecht gelten die gleichen Grundsätze zur Möglichkeit des Haftungsausschlusses bei Sachmängeln wie im Kaufrecht. Nach dem Gesetz muss der Bauunternehmer das Bauwerk frei von Sachmängeln erstellen. Verstößt der Bauunternehmer dagegen, kann der Besteller: - Beseitigung des Mangels verlangen, - den Mangel selbst beseitigen und vom Unternehmer Erstattung der Aufwendungen verlangen, - Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung verlangen, - den Werklohn mindern, - vom Vertrag zurücktreten, - Schadensersatz verlangen. Die Verjährungsfrist für diese Rechte beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit der Abnahme zu laufen. 6
7 Verpflichtet der Verkäufer eines Grundstücks sich gegenüber dem Käufer zur Errichtung oder zum Umbau eines Gebäudes, gilt - hinsichtlich des Grund und Bodens Kaufrecht und - hinsichtlich der Bauleistung Bauvertragsrecht (Bauträgerrecht). Achtung: Hinsichtlich der Bauverpflichtung kann der Verkäufer (Bauträger) seine Haftung für Mängel grds. nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingung ausschließen oder einschränken. Auch hier gilt: Ist der Erwerber ein Verbraucher und der Verkäufer (Bauträger) ein Unternehmer, wird kraft Gesetzes vermutet, dass eine Klausel zum Haftungsausschluss eine AGB des Bauträgers darstellt. Deshalb kann der Bauträger seine Haftung nur wegen Sachmängeln am Grund und Boden ausschließen. 7
8 Zeitstrahl ca. 2 Jahre Baubeginn Baufertigstellung Übergang zu gebraucht 8
9 Nun zu den Fällen in der Praxis: Fall 1 (Errichtung eines neuen Gebäudeteils): Auf dem Grundstück befindet sich ein 30 Jahre altes Wohnhaus. Der Bauträger will das Gebäude um 2 Etagen aufstocken. Die Veräußerungsverträge über die Wohnungen werden vor Beginn der Aufstockungsarbeiten geschlossen. neuer Aufstockungsbereich altes Gebäude Regelung im Vertrag: - Für den unberührt bleibenden Altbauteil kann die Haftung für Mängel ausgeschlossen werden. - Hinsichtlich aller neu geschaffenen Gebäudebestandteile muss volle Gewährleistung übernommen werden 9
10 Fall 1a (Verkauf nach Baufertigstellung): Wie Fall 1, aber die Kaufverträge über die Wohnungen werden erst nach vollständiger Baufertigstellung geschlossen. Regelung im Kaufvertrag: Kein Unterscheid zu Fall 1, solange der aufgestockte Gebäudeteil noch neu hergestellt ist. - Für den unberührt bleibenden Altbauteil kann die Haftung für Mängel ausgeschlossen werden. - Hinsichtlich aller neu geschaffenen Gebäudebestandteile muss der Verkäufer volle Gewährleistung übernehmen 10
11 Fall 2 (erhebliche Umbaumaßnahmen am Haus): Der Aufteiler/Verkäufer verpflichtet sich in den Kaufverträgen über die Wohnungseigentumseinheiten, folgende Maßnahmen am Gebäude vorzunehmen: - Anbau von Balkonen, - Anbau eines Aufzugs, - Dämmung der Fassaden, Fassadenputz und Anstrich neu. Im Übrigen bleibt das Gebäude unverändert. Regelung im Kaufvertrag: - Hinsichtlich des Anbaus der Balkone und des Aufzugs sowie hinsichtlich der Dämmung der Fassaden muss der Verkäufer dem Käufer die Mängelrechte des Werkvertragsrechts einräumen. - Im Übrigen kann der Verkäufer die Gewährleistung ausschließen. 11
12 Fall 2a (Verkauf nach Baufertigstellung): Wie Fall 2, allerdings wird der Kaufvertrag erst nach Fertigstellung der Umbaumaßnahmen (Balkon, Aufzug, Dämmung) abgeschlossen. Regelung im Kaufvertrag: Kein Unterschied zu Fall 2, solange die durchgeführten Werkleistungen noch neu sind. - Hinsichtlich des Anbaus der Balkone und des Aufzugs sowie hinsichtlich der Dämmung der Fassaden muss der Verkäufer dem Käufer die Mängelrechte des Werkvertragsrechts einräumen. - Im Übrigen kann der Verkäufer die Gewährleistung ausschließen. 12
13 Fall 3: Der Aufteiler/Verkäufer der Wohnungseigentumseinheiten verpflichtet sich im Kaufvertrag, noch folgende Instandsetzungsarbeiten durchzuführen: - tischler- und malermäßige Überarbeitung des Treppenhauses und der Wohnungseingangstüren, - Verlegung eines neuen Sisalbelages im Treppenhaus, - Streichen der Hauseingangstür, - Fassade: Ausbessern schadhafter Putzstellen und kompletter Neuanstrich, - Installation einer neuen Briefkastenanlage. - maler- und tischlermäßige Überarbeitung aller Fenster, erforderlichenfalls Austausch. Regelung im Kaufvertrag: - Hinsichtlich der versprochenen Instandsetzungsarbeiten muss der Verkäufer dem Käufer die Mängelrechte des Werkvertragsrechts einräumen. - Hinsichtlich der unberührt gebliebenen Gebäudebestandteile kann der Verkäufer die Gewährleistung ausschließen. 13
14 Fall 3a (Verkauf nach Instandsetzung): Wie Fall 3, allerdings wird der Kaufvertrag erst nach Durchführung der Instandsetzungsarbeiten geschlossen. Regelung im Kaufvertrag: Kein Unterschied zu Fall 3, solange die durchgeführten Werkleistungen noch neu sind. - Hinsichtlich der durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen muss der Verkäufer dem Käufer die Mängelrechte des Werkvertragsrechts einräumen. - Hinsichtlich der unberührt gebliebenen Gebäudebestandteile kann der Verkäufer die Gewährleistung ausschließen. Problem: - Die bereits durchgeführten Instandsetzungsarbeiten, für die der Verkäufer die Sachmängelhaftung zwangsläufig übernehmen muss, müssen im Kaufvertrag genau beschrieben werden. D.h.: Der Kaufvertrag muss klar und eindeutig regeln, für welche bereits durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen am Gebäude die Gewährleistung übernommen wird und für welche nicht. - Misslingt das, ist der Gewährleistungsausschluss insgesamt, also nicht nur für die unberührt gebliebene Altbausubstanz unwirksam ( Supergau ). 14
15 Weiteres Problem: Unklar ist, wie viel Zeit vergehen muss, damit erbrachte Werkleistungen nicht mehr als neu angesehen werden müssen. Tipp: Im Zweifel sollte der Verkäufer die Gewährleistung für bereits durchgeführte Werkleistungen übernehmen, damit wenigsten der Gewährleistungsausschluss für die unberührt gebliebenen Gebäudebestandteile wirksam ist. 15
16 Fall 4 (Komplettsanierung mit Ausnahmen): Der Aufteiler/Verkäufer verpflichtet sich in den Kaufverträgen über die Wohnungseigentumseinheiten, das vorhandene Gebäude noch umfangreich zu modernisieren und instand zu setzen (soweit er Instandsetzungsbedarf feststellt). Die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden im Vertrag (in der Baubeschreibung) genannt. Regelungen im Vertrag - Die vom Verkäufer durchzuführenden Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten müssen im Vertrag genau beschrieben werden. Für diese muss der Verkäufer die Sachmängelhaftung übernehmen. - Für die Gebäudebestandteile, die der Verkäufer nicht instand setzen will, könnte die Haftung ausgeschlossen werden. Um insoweit aber die notwendige Transparenz zu erreichen, muss im Vertrag auch genau beschrieben werden, welche Gebäudebestandteile nicht instand gesetzt werden. Andernfalls könnte der Verkäufer glauben, dass der Verkäufer alle Mängel am Gebäude beseitigen wird, die vorhanden sind (unabhängig davon, ob der Verkäufer diese erkennt). 16
17 Fall 4a (Verkauf nach Komplettsanierung mit Ausnahmen): Wie Fall 4, allerdings wird der Kaufvertrag erst nach Durchführung aller Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten geschlossen. Regelung im Kaufvertrag: Kein Unterschied zu Fall 4, solange die durchgeführten Werkleistungen noch neu sind. - Die durchgeführten Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten müssen im Vertrag genau beschrieben werden, da der Verkäufer für diese die Sachmängelhaftung übernehmen muss. - Für die Gebäudebestandteile, die der Verkäufer nicht instand gesetzt hat, könnte die Haftung ausgeschlossen werden. Um insoweit aber die notwendige Transparenz zu erreichen, muss im Vertrag auch genau beschrieben werden, welche Gebäudebestandteile nicht instand gesetzt wurden. Andernfalls könnte der Verkäufer glauben, dass der Verkäufer alle Mängel am Gebäude beseitigt, die vorhanden waren (unabhängig davon, ob der Verkäufer diese erkannt hat) 17
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