Aufhebung des Bebauungsplans HE 25. für das Sondergebiet Windenergienutzung in Worms. Begründung zur Offenlage. Erklärung

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1 Aufhebung des Bebauungsplans HE 25 für das Sondergebiet Windenergienutzung in Worms Begründung zur Offenlage Teil I Teil II Teil III Städtebau Umweltbericht Zusammenfassende Erklärung Bereich 6 Planen und Bauen 6.1 Stadtplanung und Bauaufsicht Stand August 2011

2 Verfahren Bereich 6 Planen und Bauen 6.1 Stadtplanung und Bauaufsicht/Re Verfahren: Aufstellungsbeschluss gemäß 2 Abs. 1 BauGB Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB Offenlage gemäß 3 Abs. 2 BauGB Satzungsbeschluss gemäß 10 Abs. 1 BauGB 2011 Bekanntmachung der Aufhebung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Stadt Worms, Nr Stand August 2011

3 Inhaltsverzeichnis Aufhebung des Bebauungsplans HE 25 Inhaltsverzeichnis Teil I Städtebau Anlass und Ziele der Planung Lage des Plangebietes Planungserfordernis und Ziele der Planung Planungsalternativen Verfahren Übergeordnete Planungen Anpassung an die Ziele der Raumordnung ( 1 Abs. 4 BauGB) Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ( 8 Abs. 2 und 3 BauGB) Plangebiet Umgebung des Plangebietes Vorprägung und vorhandene Nutzungen im Plangebiet Bestehende Planungen und rechtliche Vereinbarungen Städtebauliches Konzept Wesentliche Auswirkungen der Planung Planverwirklichung... 7 Teil II Umweltbericht Einleitung Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens (Ist-Zustand) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (Planfall) Menschen Tiere und Pflanzen Boden Klima/Luft Landschaft Kultur- und sonstige Sachgüter Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich Planungsalternativen Zusätzliche Angaben Stand August

4 Teil I Städtebau (Begründung gemäß 9 Abs. 8 BauGB) 1 Anlass und Ziele der Planung 1.1 Lage des Plangebietes Der Bebauungsplan HE 25 betrifft Grundstücke in der Gemarkung Herrnsheim, östlich der Autobahn A 61 und nördlich der Raststätte Wonnegau. Die bebauten Ortslagen der Stadtteile Worms-Herrnsheim und Worms-Leiselheim befinden sich in ca m Entfernung. Das Plangebiet hat eine Größe von etwa 64 ha. Die Planung betrifft in der Gemarkung Herrnsheim Teilbereiche der Fluren 10 und 11. Der Geltungsbereich wird durch Wirtschaftswege wie folgt begrenzt: Im Norden: beginnend an der A 61 durch die Wegegrundstücke, Flur 11, Nrn. 115 und 103 sowie Flur 10 Nr. 174, im Osten: durch die Wege, Flur 10, Nrn. 157 und 160, im Süden: durch die Wegegrundstücke, Flur 10, Nrn. 170 sowie Flur 11, Nrn. 106 und 112/1, im Westen: durch die Wegegrundstücke, Flur 11, Nrn. 112/2, 82/1, 83/7, 113/3, 86/3, 84/3, 114/2, 102/2, 111/2 und 111/1 bis zum Ausgangspunkt. 4 Stand August 2011

5 1.2 Planungserfordernis und Ziele der Planung Der vorhabenbezogene Bebauungsplan HE 25 wurde am vom Stadtrat als Satzung beschlossen und am bekanntgemacht, um die Errichtung von 4 raumbedeutsamen Windenergienanlagen (WEA) am Standort Worms planungsrechtlich zu regeln. Der Bebauungsplan konkretisierte dazu die Darstellung der 1999 in den Flächennutzungsplan aufgenommenen Sonderbaufläche für Windenergienutzung. Die 4 WEA sind zwischenzeitlich realisiert und werden seit mehreren Jahren betrieben. Die Errichtung weiterer WEA oder ein Repowering der Standorte mit höheren und leistungsfähigeren Anlagen ist auf der Grundlage dieses Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig. Die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe und der Verband Rhein-Neckar betreiben derzeit die Neuaufstellung der Regionalen Raumordnungspläne und legen dabei u. a. neue Vorranggebiete für Windenergienutzungen in den Regionen fest. Die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe sieht in dem Teilplan Wind am Standort Worms/Mörstadt ein Vorranggebiet Windenergienutzung mit einer Größenordnung von ca. 220 ha vor. Ausgehend von der Größe der Geltungsbereiche des Bebauungsplans HE 25 Windenergienutzung Worms und des Bebauungsplanes Windkraft der Nachbargemeinde Mörstadt mit insgesamt ca. 110 ha entspricht dies etwa einer Verdoppelung des Windpark bezüglich der Fläche und der Anzahl an WEA. Der Stadtrat der Stadt Worms hat beschlossen, die Entwicklung der Windenergie in Worms zu fördern und den Flächennutzungsplan an die derzeit noch im Verfahren befindlichen Regionalen Raumordnungspläne anzupassen. Um eine effiziente Nutzung der Windenergie an diesem Standort zu ermöglichen, sollen gleichzeitig weitere Hindernisse für WEA innerhalb des geplanten Vorrangebietes abgebaut werden. Parallel zur Aufstellung der Regionalen Raumordnungspläne und zur Änderung des Flächennutzungsplans soll daher der Bebauungsplan HE 25 aufgehoben werden. Mit der Planung sollen weitere WEA im Geltungsbereich ermöglicht werden und Hindernisse für ein gegebenenfalls in Zukunft stattfindendes repowering beseitigt werden. 1.3 Planungsalternativen Als grundlegende Alternative zur Aufhebung des Bebauungsplans erscheint insbesondere dessen Beibehaltung. Damit würde die weitere Entwicklung der Windenergienutzung innerhalb des regionalplanerisch festgelegten Vorranggebietes erheblich eingeschränkt. Dies entspricht auch nicht den politischen Zielen des Stadtrates. 1.4 Verfahren Für die Aufhebung von Bebauungsplänen gelten gemäß 1 Abs. 8 BauGB die gleichen Verfahrensregeln wie für die Aufstellung von Bebauungsplänen. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden wird gemäß 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB verzichtet, da im Rahmen der Neuaufstellung der Regionalplanung, Teilplan Wind eine umfangreiche Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden erfolgt ist. Sowohl in den politischen Gremien als auch in den lokalen Medien fanden intensive Diskussionen zu diesem Thema statt, sodass sowohl den Bürgern als auch den Behörden die veränderte Zielsetzung, in diesem Bereich weitere Windenergieanlagen zuzulassen, hinreichend bekannt ist. Stand August

6 Im Rahmen der Neuaufstellung der Regionalpläne, der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes und der Erarbeitung der Antragsunterlagen zur Genehmigung weiterer Windenergieanlagen am Standort Worms hat insbesondere die juwi Wind GmbH mögliche Umweltauswirkungen umfassend untersucht. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans unmittelbar mit dem Offenlagebeschluss zu verbinden. 2 Übergeordnete Planungen 2.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung ( 1 Abs. 4 BauGB) Die Ziele der Raumordnung ergeben sich aus den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms LEP IV aus dem Jahr 2008 sowie den Festlegungen des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe der Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe bzw. des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz aus dem Jahr Die Vorgaben des LEP IV sind in den Regionalen Raumordnungsplänen konkretisiert und ausgeformt. Der regionale Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans HE 25 als Sonderbaufläche im Bestand dar. Im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz ist der Geltungsbereich sogar als Vorbehaltsgebiet Windenergienutzung festgelegt. Der Aufhebung des Bebauungsplans HE 25 stehen beide übergeordnete Planungen nicht entgegen, sie entspricht den Zielen der Raumordnung. 2.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ( 8 Abs. 2 und 3 BauGB) Der Geltungsbereich des HE 25 ist sowohl im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) als auch im Vorentwurf zur FNP-Fortschreibung als Sonderbaufläche Windenergienutzung dargestellt. Die Aufhebung des Bebauungsplans HE 25 steht hierzu nicht im Widerspruch. 3 Plangebiet 3.1 Umgebung des Plangebietes Das Plangebiet und seine Umgebung sind durch intensive landwirtschaftliche Nutzungen und die vorhandene Verkehrsinfrastruktur der Autobahn A 61 geprägt. 3.2 Vorprägung und vorhandene Nutzungen im Plangebiet Im Plangebiet befinden sich neben den ackerbaulichen Nutzungen vier raumbedeutsame Windenergieanlagen (WEA). Darüber hinaus sind hier unterirdische Gas- und Ölleitungen sowie eine überirdische Stromleitung zu beachten. 3.3 Bestehende Planungen und rechtliche Vereinbarungen 2004 wurde im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan HE 25 ein Durchführungsvertrag geschlossen, der die Errichtung von 4 WEA im Geltungsbereich die- 6 Stand August 2011

7 ses Bebauungsplanes regelte. Nach der Errichtung der Anlagen ist dieser Durchführungsvertrag gegenstandslos geworden. Darüber hinaus besteht ein Gestattungsvertrag zur Nutzung der Wege und Vereinbarungen zur Verlegung und Betrieb von Stromleitungen. Im Mai 2011 wurde ein Antrag zur Genehmigung einer weiteren WEA an der nordöstlichen Grenze des Geltungsbereiches eingereicht. Diese WEA ist nach dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig. 4 Städtebauliches Konzept Mit der Aufhebung des Bebauungsplans HE 25 wird die Errichtung weiterer oder das repowering bestehender WEA ermöglicht. Außerdem werden die geltende Höhenbeschränkung und die Vorgaben zur Gestaltung der WEA aufgehoben. Neue WEA sind planungsrechtlich gemäß 35 BauGB zu beurteilen. Nach Aufhebung des Bebauungsplans HE 25 wird die Zulässigkeit von Windenergieanlagen durch die Festlegung des Vorranggebietes Windenergie in der Regionalplanung, die Darstellung von Sonderbauflächen im Flächennutzungsplan und durch Einzelprüfung der Vorhaben im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geregelt. Eine über den Flächennutzungsplan hinausgehende planerische Steuerung durch die Stadt erfolgt dann nicht mehr. 5 Wesentliche Auswirkungen der Planung Durch die Aufhebung des Bebauungsplans HE 25 werden bestehende planungsrechtliche Hindernisse zur Errichtung weiterer und voraussichtlich höherer WEA beseitigt. Die Errichtung neuer WEA wird planungsrechtlich zukünftig wie im restlichen Gebiet der Stadt Worms durch die Darstellung von Sonderbauflächen für Windenergienutzungen im Flächennutzungsplan gesteuert. Mit der Aufhebung des Bebauungsplans HE 25 wird die Errichtung neuer und höherer Windenergieanlagen an diesem Standort möglich. Auswirkungen auf die Verkehrsinfrastruktur und andere Infrastrukturen (z.b. Leitungen und Richtfunktrassen) müssen im Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzrecht anhand der konkreten Einzelstandorte geprüft werden. Die Auswirkungen auf die Umwelt, den Menschen, das Landschaftsbild sowie Kultur- und Sachgüter werden, soweit möglich, im Umweltbericht beschrieben. Der Umweltbericht dokumentiert die Untersuchung der Schutzgüter und sonstiger Umweltbelange gemäß 1 Abs. 7 BauGB und ist gemäß 2a BauGB Teil der Begründung zum Bebauungsplan. 6 Planverwirklichung Durch die Aufhebung des Bebauungsplans HE 25 entstehen der Stadt außer den Verfahrenskosten voraussichtlich keine Kosten. Die Zulässigkeit der beantragten Windenergieanlagen oder weiterer Vorhaben für Windenergienutzungen ist im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen. Stand August

8 Teil II Umweltbericht (gemäß 2a Bau GB) 1 Einleitung Die Aufhebung des Bebauungsplans HE 25 ist unabhängig von zukünftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu betrachten. Konkrete Vorhaben zu Windenergienutzungen sind im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfen. Mit der Aufhebung des Bebauungsplans HE 25 sind Vorhaben zur Windenergienutzung auch in diesem Plangebiet gemäß 35 BauGB zu beurteilen und die Eingriffsregelung des BNatSchG ist anzuwenden. 2 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens (Ist-Zustand) Das ca. 64 ha große Plangebiet liegt auf der Hochfläche eines zur rheinhessischen Hügellandschaft gehörigen Riedels. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird überwiegend intensiv ackerbaulich genutzt und ist zudem durch die 4 vorhandenen Windenergieanlagen, die angrenzende Autobahn und die vorhandenen Infrastrukturanlagen vorgeprägt. 3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (Planfall) Mit der Aufhebung des Bebauungsplans wird keine abschließende Aussage über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen getroffen. Es werden lediglich zusätzliche, über die Regelungen des 35 BauGB hinausgehende Restriktionen aufgehoben. Ob, an welchem Standort und in welcher Form im Gebiet Windenergieanlagen errichtet werden können, ist daher im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG zu prüfen. Es kann nicht abgeschätzt werden, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt neue Windenergieanlagen im Plangebiet errichtet werden. Eine abschließende Prognose über die Entwicklung der Umwelt im Plangebiet ist daher nicht möglich. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes HE 25 soll eine 5. WEA errichtet werden. Der Stadt liegt seit Mai 2011 ein entsprechender Antrag für eine Windenergieanlage in der Nähe der nordöstlichen Grenze des Geltungsbereiches vor. Ob weitere Windenergieanlagen im Gebiet errichtet werden können, erscheint derzeit eher fraglich kann aber abschließend nicht beurteilt werden. Im Folgenden werden daher die Auswirkungen der geplanten fünften WEA beschrieben. Sollten in Zukunft weitere Anlagen errichtet werden, ist mit vergleichbaren Auswirkungen zu rechnen. 3.1 Menschen Die Errichtung einer neuen WEA führt zu Lärmemissionen und Schattenwurf. Bereits auf der Ebene der Regionalplanung wurde über die Definition von Mindestabständen zu Siedlungsgebieten sichergestellt, dass negative Umweltauswirkungen bewältigt werden können. Mögliche Auswirkungen geplanter WEA müssen jeweils im Genehmigungsverfahren detailliert geprüft werden. 8 Stand August 2011

9 3.2 Tiere und Pflanzen Die Belange der Avifauna, insbesondere der Zugvögel wurden im Rahmen der Regionalplanung untersucht. Im LUWG-Gutachten (Landesamt für Umweltschutz, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht) wurden mögliche Auswirkungen insbesondere auf den Vogelzug untersucht und bei der regionalen Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzungen berücksichtigt. In der regionalplanerischen Abwägung werden Beeinträchtigungen in den Vorranggebieten Windenergienutzung bewusst in Kauf genommen, um Auswirkungen durch WEA in anderen Freiräumen zu vermeiden bzw. zu minimieren. Inwieweit bei der Errichtung von WEA Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen am konkreten Standort zu erwarten sind, ist im Rahmen der Eingriffsregelung bzw. der Artenschutzprüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen. 3.3 Boden Mit der Errichtung neuer und größerer WEA sind zusätzliche Versiegelungen im Bereich der WEA-Standorte und der Erschließung zu erwarten. Über den Ausgleich dieser Eingriffe ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu entscheiden. 3.4 Klima/Luft Die Errichtung neuer WEA dient insbesondere der energiepolitischen Zielsetzung, den CO 2 - Ausstoß in Deutschland zu mindern und im Zusammenspiel mit weiteren Maßnahmen den Klimawandel zu verlangsamen. 3.5 Landschaft Neue und höhere WEA haben Auswirkungen auf das Landschaftsbild, da höhere Anlagen auch aus größerer Entfernung und unterschiedlichen Perspektiven wahrnehmbar sind. Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden bereits im Rahmen der Regionalplanung dadurch minimiert, dass neue WEA im Zusammenhang mit bestehenden Anlagen in einem durch die Autobahn und andere Infrastruktureinrichtungen vorgeprägten Raum errichtet werden. Die Konzentration von WEA in vorbelasteten Räumen stellt ein wesentliches Ziel der Regionalplanung und der städtischen Planziele dar. 3.6 Kultur- und sonstige Sachgüter Mögliche Auswirkungen auf Infrastrukturleitungen im Plangebiet oder anderer privilegierter Nutzungen im Außenbereich (z. B. landwirtschaftliche Aussiedlungen) werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft. Kulturgüter sind im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes nicht bekannt. Stand August

10 4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Falls der Bebauungsplan HE 25 nicht aufgehoben wird, sind im Geltungsbereich keine weiteren und auch keine höheren WEA zulässig. Allerdings können nach der parallel durchgeführten Änderung des Flächennutzungsplans in der unmittelbaren Umgebung weitere WEA errichtet werden. Die Beibehaltung des Bebauungsplans HE 25 führt aus Sicht der Investoren lediglich zu einer weniger effizienten Nutzung des nachweislich geeigneten Standortes Windpark Worms/Mörstadt. Die Beibehaltung der geltenden baurechtlichen Situation führt insbesondere aus Sicht der Investoren zu einer weniger effizienten Nutzung des nachweislich geeigneten Windstandortes Worms/Mörstadt. 5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Der Standort Windpark Worms/Mörstadt wurde in der Regionalplanung am Ende eines umfangreichen Auswahlprozesses als Vorranggebiet für Windenergienutzungen festgelegt. Die Ansiedlung von WEA an diesem Ort dient daher insbesondere der Vermeidung von Umweltauswirkungen an weniger geeigneten Standorten. Die Maßnahmen zur Verringerung und zum Ausgleich von Auswirkungen am Mikrostandort werden im Genehmigungsverfahren der Einzelanlagen geprüft und festgelegt. 6 Planungsalternativen Weder die Beibehaltung des Bebauungsplans HE 25, noch die Erweiterung des Geltungsbereiches entspricht den politischen Zielen der Stadt (siehe 1.3). 7 Zusätzliche Angaben Für die Aufhebung des Bebauungsplans HE 25 wurden keine technischen Verfahren angewandt. Mögliche Umweltauswirkungen wurden bereits im Verfahren zur Neuaufstellung der Regionalpläne und der Fortschreibung des Landschaftsplanes großräumig geprüft. Die Prüfung möglicher Umweltauswirkungen unmittelbar am WEA-Standort und ihre Bewältigung sind daher im konkreten Genehmigungsverfahren nachzuweisen. Hier sind dann auch die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen festzulegen. (Frohnhäuser) Worms, den Bereich Planen und Bauen Abteilung Stadtplanung und Bauaufsicht 10 Stand August 2011

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