Gemeinde Krummhörn Landkreis Aurich
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- Gerhard Beckenbauer
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1 Gemeinde Krummhörn Landkreis Aurich Bebauungsplan Nr Ortsteil Loquard - Kastanienallee 3. vereinfachte Änderung Begründung Plangebiet Übersichtsplan Norddeicher Straße Norden Telefon 04931/ Telefax 04931/
2 Bebauungsplan Nr Vereinfachte Änderung Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS 1 Anlass und Ziel der Planung Lage des Änderungsbereiches Bisherige örtliche Bauforschriften Städtebauliches Konzept... 6 Bearbeitungsstand: P:\Projekte\Krummhoern\loquard\bbp_aufhebung\krum_bbp1008_3verein_bg_ docx :11:00 Okt
3 Bebauungsplan Nr Vereinfachte Änderung Seite 3 1 ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG Anlass für die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr ist die städtebauliche Zielsetzung der Gemeinde Krummhörn, die örtlichen Bauvorschriften im Änderungsbereich ersatzlos aufzuheben. In den vergangenen Jahren wurde von zahlreichen Bauherren vermehrt der Wunsch nach Befreiungen von den örtlichen Bauvorschriften geäußert. Aktuell liegen vermehrt Anfragen nach Befreiungen von der Festsetzung der Traufhöhen vor. Dieser neue architektonische Gebäudetyp, der auch als Stadthaus oder als Finca-Stil bezeichnet wird, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht realisiert werden. Mit der vorliegenden Planänderung soll für Bauwillige diese neuzeitliche Gebäudegestaltung ermöglicht werden, und die Attraktivität dieser Grundstücksbereiche erhöht werden. In Zukunft werden weitere solcher Anträge erwartet, da sich die Inhalte der Bauvorschrift offenbar nicht mit dem Bauvorstellungen der Bevölkerung decken. Bereits in der Vergangenheit wurden in der Gemeinde Krummhörn zahlreiche örtliche Bauvorschriften geändert, da diese im Widerspruch zu den Bauwünschen (Wintergärten) standen. Um das Interesse potenzieller Erwerber zu erhalten und die Bewohner am Standort zu halten, wird das Angebot (Gestaltung der Gebäude und Grundstücke) flexibler und damit attraktiver gestaltet. Daher ergibt sich der Anlass zur Aufhebung der örtlichen Bauvorschriften. Damit soll auch ein Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen und Bedürfnissen der Bewohner geschaffen werden, indem unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten zugelassen werden. Alle übrigen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr bleiben mit der 3. vereinfachten Planänderung unverändert. 2 LAGE DES ÄNDERUNGSBEREICHES Der räumliche Geltungsbereich dieser 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr ist identisch mit dem Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Die Lage des Plangebietes ist dem Deckblatt dieser Begründung zu entnehmen.
4 Bebauungsplan Nr Vereinfachte Änderung Seite 4 3 BISHERIGE ÖRTLICHE BAUFORSCHRIFTEN Innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr ist ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt mit örtlichen Bauvorschriften, die der Zielsetzung eines harmonischen Orts- und Landschaftsbildes dienen: 1. Dachform Dächer - mit Ausnahme der Dächer von Dachaufbauten - müssen eine Neigung von mindestens 40 und dürfen höchstens 53 aufweisen. Bei Mansarddächern darf der unter Teil höchstens eine Neigung von 80 haben. Das Dach darf im untersten Bereich mit einer Neigung ab 30 versehen werden, wenn diese Abschleppung je Traufseite eine Tiefe von 20% der gesamten Gebäudebreite nicht überschreitet. Garagen gemäß 12 BauNVO und Nebengebäude gemäß 14 BauNVO können auch mit Dachneigungen bis zu 15" ('Flachdach) ausgeführt werden. 2. Dachaufbauten, Dachgauben Die Gesamtlänge der Dachaufbauten (Dachgauben) darf 1/3 der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten. Der Giebelwandabstand zu den Dachaufbauten (Außenseite der Außenwände) und der Abstand des Dachaustrittes zum First bzw. Walmgrad darf das Maß von 1,0 m an keiner Stelle unterschreiten. Der Traufwandabstand zu den Dachaufbauten (Außenseite der Außenwände) darf das Maß von 0,50 m nicht unterschreiten. Die Maße sind in Dachneigung zu messen. 3. Dacheindeckungen Die Dacheindeckungen der Dachflächen über 35 Neigung sind mit roten bis rotbraunen unglasierten Dachziegeln (DIN 456) oder Betondachsteinen (DIN 1117 und 1118) vorzunehmen. Als rot bis rotbraun gelten die Farben entsprechend Farbregister RAL 2002 (blutorange) (pastellorange), 2004 (reinoragne), 2008 (hellorange), 8001 (ockerbraun), 8003 (lehmbraun) und 8004 (kupferbraun). 4. Außenwände Die Außenwände der Gebäude sind mit nach außen sichtbaren Vormauerziegeln (DIN 105) zu verblenden. Es dürfen nur unglasierte Ziegel entsprechend den rötlichen RAL- Farben Nr (rotorange) (blutorange), 2003 (pastellorange), 2004
5 Bebauungsplan Nr Vereinfachte Änderung Seite 5 (reinorange), 2008 (hellorange), 3000 (feuerrot), 3002 (karminrot), 3013 (tomatenrot) und 3016 (korallenrot) verwendet werden. 5. Traufwandhöhen Die Traufwandhöhe darf das Maß von 1,50 m an keiner Stelle unterschreiten und - mit Ausnahme von Traufen bei Dachgauben und Krüppelwalmen - das Maß von 3,80 m an keiner Stelle überschreiten. Als Taufwandhöhe gilt das Maß zwischen Oberkante Erschließungsstraßenmitte (nächstliegender Punkt zum Gebäude) und den äußeren Schnittlinien von Außenwand und Dachhaut. Für Nebengiebel an den Traufseiten darf diese Traufwandhöhe 5,80 m betragen, wenn der Giebel nicht breiter als 1/3 der jeweiligen Trauflänge ist. 6. Ausnahmen Gem. 85 NBauO sind folgende Ausnahmen von den gestalterischen Festsetzungen zulässig: Transparente Bauteile Bei untergeordneten transparenten (Glas o. ä.) Vor-, An- oder Aufbauten, die mit ihrer Grundfläche insgesamt unter 20 % der gesamten Grundfläche des Gebäudes liegen, werden folgende Ausnahmen zugelassen: Nr. 1 (Dachform), Nr. 2 (Dacheindeckung), Nr. 3 (Außenwände), Nr. 4 (Traufwandhöhe). Alternative Energiegewinnung: Wenn zur Energiegewinnung neue Technologien eingesetzt werden sollen, die weniger als die Hälfte einer Dachflächenseite eines Gebäudes in Anspruch nehmen (z. B. Sonnenkollektoren, Absorberanlagen, Auto- /Photovoltaik), werden folgende Ausnahmen zugelassen: Nr. 2 (Dacheindeckung). Die Ausnahme beschränkt sich auf eine Dachseite. Im Rahmen der vorliegenden 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr werden die enthaltenen örtlichen Bauvorschriften ersatzlos aufgehoben.
6 Bebauungsplan Nr Vereinfachte Änderung Seite 6 4 STÄDTEBAULICHES KONZEPT Mit der vorliegenden 3. vereinfachten Änderung erfolgt die ersatzlose Aufhebung der Örtlichen Bauvorschriften. Innerhalb des Ortsteils Loquard bestehen neben dem Bebauungsplan Nr weitere drei rechtswirksame Bebauungspläne mit folgenden gestalterischen Festsetzungen: Innerhalb des Bebauungsplan Nr sind gestalterische Vorgaben zur Dachform, Dacheindeckung und zu den Außenwänden der Gebäude festgesetzt. Im Bebauungsplan Nr sind keine gestalterischen Festsetzungen enthalten. Der Bebauungsplan Nr enthält gestalterische Festsetzungen, die sich jedoch ausschließlich auf die Sockelhöhe der Gebäude beziehen. B-Plan 1004 B-Plan 1002 Historischer Warftbereich Plangebiet B-Plan 1005 Für den historischen Warftbereich bestehen keine örtlichen Bauvorschriften. Für die umliegenden Siedlungsbereiche wurden, hinsichtlich der Gebäudegestaltung, nur für die Bebauungspläne Nr und Nr gestalterische Vorschriften erlassen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr befindet sich unmittelbar angrenzend zum kulturhistorisch wertvollen Warftbereich und ist lediglich durch eine Grundstücksreihe von der Warft getrennt.
7 Bebauungsplan Nr Vereinfachte Änderung Seite 7 Im Gegensatz hierzu sind die Bereiche der Bebauungspläne Nr. 1004, 1005 und 1008 durch Siedlungsbereiche von der Warft getrennt. Aufgrund der trennenden Wirkung der zwischenliegenden Siedlungsbereiche, wird mit der vorliegenden Aufhebung der örtlichen Bauvorschriften eine Gleichbehandlung der Bauinteressenten angestrebt. Die Gemeinde Krummhörn beabsichtigt mit der Aufhebung der örtlichen Bauvorschriften die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie der Gleichbehandlung zu wahren. Bei der Überplanung einer Bestandssituation ist für die Rechtswirksamkeit einer Gestaltungssatzung ein Gestaltungskonzept zwingend erforderlich. Die bloße Zielsetzung eines einheitlichen Ortsbildes ist nicht ausreichend (OVG Lüneburg v , ZfBR 2002, 54). Für eine sachgerechte Abwägung der Örtlichen Bauvorschriften sind folglich eine Bestandserfassung und die Ableitung der gestalterischen Prinzipien für den gesamten historischen Ortskern erforderlich. Weiterhin ist zu beachten, dass sich in Bereichen mit fehlenden Gestaltungsvorschriften eine weitgehend ortstypische Bebauung entwickelt hat und keine städtebaulichen Missstände entstanden sind. Ferner hat sich bei der Wahl der Außenmaterialien (Dacheindeckung und Außenwände) sowie bei der Dachform eine Sensibilisierung der ortstypischen Bauform in der Bevölkerung durchgesetzt. Insofern ist der Verzicht auf Vorschriften zur Gebäudegestaltung auch im Bereich des Bebauungsplans Nr (einschl. der 1. und der 2. Vereinfachten Änderung) vertretbar. Pewsum, den Siegel... Der Bürgermeister
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