Deutsche Asset Management Investment GmbH Frankfurt am Main. Bethmann Nachhaltigkeit Defensiv Ausgewogen (ISIN: DE000DWS2GK9)

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1 Deutsche Asset Management Investment GmbH Frankfurt am Main An die Anteilinhaber des OGAW-Sondervermögens Bethmann Nachhaltigkeit Defensiv Ausgewogen (ISIN: DE000DWS2GK9) Wir beabsichtigen, die folgenden Änderungen am OGAW-Sondervermögen Bethmann Nachhaltigkeit Defensiv Ausgewogen vorzunehmen: 1. Anpassung 26 Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen Am 1. Januar 2018 tritt das neue Investmentsteuergesetz in Kraft, durch das sich die Besteuerung von Investmentvermögen und der Erträge aus ihnen ändert. Es sieht unter anderem vor, dass anders als bisher bestimmte inländische Erträge (insbesondere Dividenden/Mieten/Veräußerungsgewinne aus Immobilien) grundsätzlich bereits auf Ebene des Fonds besteuert werden. Als Ausgleich wird die Steuerbelastung unter bestimmten Voraussetzungen dadurch pauschal abgemildert, dass die Anleger einen Teil der vom Investmentvermögen erwirtschafteten Erträge steuerfrei erhalten ( Teilfreistellung ). Die Teilfreistellung erfordert, dass die Anlagebedingungen eines Investmentvermögens, das kein Immobilienfonds ist, eine bestimmte Mindestanlage in Kapitalbeteiligungen ( Aktienquote ) vorsehen. Für Privatanleger in Mischfonds (Aktienquote mindestens 25%) sind dann 15% der Erträge steuerfrei. Um die Teilfreistellung in Höhe von 15% für die Anleger zu ermöglichen, wurde in 26 der Besonderen Anlagebedingungen (im Folgenden: BAB) ein neuer Absatz 8 eingefügt. Dieser legt die Mindestaktienquote von 25% fest. 26 Absatz 8 der BAB lautet wie folgt: 8. Vorbehaltlich der in den vorstehenden Absätzen 1 bis 7 festgelegten Anlagegrenzen gilt zudem, dass mindestens 25% des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Aktien angelegt werden, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind und bei denen es sich nicht um Anteile an Investmentvermögen handelt. 2. Anpassung 29 Ausgabe- und Rücknahmepreis 29 Absatz 1 Satz 3 der BAB wird gestrichen, der besagte, dass die Gesellschaft im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des 165 Absatz 3 KAGB zu machen hat. Zur Klarstellung wird ein neuer Absatz 2 eingefügt. Dieser lautet wie folgt: Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. 3. Anpassung 30 Kosten und erhaltene Leistungen 30 Absatz 1 Satz 1 der BAB wird dahingehend näher spezifiziert, dass sich die Verwaltungsvergütung auf den jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwert des OGAW-Sondervermögens bezieht, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird. Der Absatz 1 Satz 1 lautet künftig wie folgt: 1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine Vergütung bis zur Höhe von 1,05% p.a. des jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes (vgl. 18 der AABen ) errechnet wird. Zudem wird 30 Absatz 6 Satz 2 und 3 der BAB gestrichen, in dem offengelegt wurde, dass die Gesellschaft Researchleistungen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften behalten konnte, die sie im Interesse der Anteilinhaber bei Anlageentscheidungen nutzt.

2 4. Redaktionelle Anpassungen In den Besonderen Anlagebedingungen wurden einige redaktionelle Änderungen gemacht. Sämtliche Anpassungen können Sie den nachstehend abgedruckten Besonderen Anlagebedingungen entnehmen. Die Änderungen der Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt. Die Änderungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Die jeweils gültigen Anlagebedingungen, der Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen können bei der Deutsche Asset Management Investment GmbH kostenfrei bezogen werden. Frankfurt am Main, im Dezember 2017 Die Geschäftsführung

3 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Deutsche Asset Management Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß OGAW-Richtlinie Bethmann Nachhaltigkeit Defensiv Ausgewogen, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen 25 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß 193 KAGB 2. Geldmarktinstrumente gemäß 194 KAGB, 3. Bankguthaben gemäß 195 KAGB, 4. Investmentanteile gemäß 196 KAGB, 5. Derivate gemäß 197 KAGB, 6. sonstige Anlageinstrumente gemäß 198 KAGB. 26 Anlagegrenzen 1. Das OGAW-Sondervermögen wird unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien verwaltet. In der Nachhaltigkeitsanalyse von Unternehmen, Ländern und Organisationen werden Umwelt-, soziale und unternehmensethische Kriterien berücksichtigt. Bei der Analyse von Unternehmen und Organisationen wird besonderes Augenmerk auf Produkte und Dienstleistungen, Corporate Governance und Business Ethics sowie Umweltmanagement und Öko-Effizienz gelegt. Bei der Länderanalyse stehen die Bereiche Institutionen und Politik, Soziale Rahmenbedingungen, Infrastruktur, Umweltschutz und Umweltbelastungen im Fokus. 2. Mindestens 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Vermögensgegenstände nach 25 investiert, die die Nachhaltigkeitskriterien des 26 Absatz 1 erfüllen. Ein Investmentanteil erfüllt die Nachhaltigkeitskriterien, wenn er mindestens 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Vermögensgegenstände investiert, die die Nachhaltigkeitskriterien des 26 Absatz 1 erfüllen. 3. Bis zu 50% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Aktien, Aktienfonds und Aktienzertifikate angelegt werden. 4. Bis zu 10% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in alle zulässigen Investmentanteile nach Maßgabe des 8 Absatz 1 der AABen angelegt werden. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen nach Maßgabe des 11 der AABen anzurechnen. 5. Bis zu 49% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Vermögensgegenstände nach 25 investiert werden, welche nicht die Nachhaltigkeitskriterien des 26 Absatz 1 erfüllen. 6. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Emittenten mehr als 35% des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen: Die Bundesrepublik Deutschland Als Bundesländer: Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern

4 Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Europäische Union Als EU-Mitgliedstaaten: Belgien Bulgarien Dänemark Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Irland Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Republik Zypern Als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: Island Liechtenstein Norwegen Als Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind: Australien Chile Israel Japan Kanada Mexiko Neuseeland Schweiz Südkorea Türkei Vereinigte Staaten von Amerika

5 7. Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen nach Maßgabe des 11 AAB anzurechnen. 8. Vorbehaltlich der in den vorstehenden Absätzen 1 bis 7 festgelegten Anlagegrenzen gilt zudem, dass mindestens 25% des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Aktien angelegt werden, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind und bei denen es sich nicht um Anteile an Investmentvermögen handelt. Anteilklassen 27 Anteilklassen Alle Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale; verschiedene Anteilklassen gemäß 16 Absatz 2 der AABen werden nicht gebildet. Anteile, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten 28 Anteile Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 29 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Ein Ausgabeaufschlag wird nicht erhoben. Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert. 2. Eine Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. 30 Kosten und erhaltene Leistungen 1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine Vergütung bis zur Höhe von 1,05% p.a. des jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes (vgl. 18 der AABen ) errechnet wird. 2. Die monatliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt 1/12 von höchstens 0,15% des Wertes des OGAW- Sondervermögens, errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert. 3. Die Vergütung gemäß Absatz 1 bis 2 können dem OGAW-Sondervermögen am Ende eines jeden Monats entnommen werden. 4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des OGAW- Sondervermögens: a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW- Sondervermögens; e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie die Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW- Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; g) Kosten für die Information der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, mit Ausnahme der Kosten für die Information der Anleger durch dauerhaften Datenträger bei Fondsverschmelzungen und bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung oder bei Anlagegrenzverletzungen; h) Gebühren, Kosten und Steuern, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;

6 i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen; j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte; l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Vergütungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern. 5. Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapier- Darlehensgeschäften und Wertpapier Pensionsgeschäften für Rechnung des OGAW-Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von 40% der Erträge aus diesen Geschäften. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere pauschale Vergütung im Zusammenhang mit solchen Geschäften zu berechnen. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft. 6. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. 7. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenzulegen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Investmentanteilen im Sinne des 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Investmentanteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offenzulegen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr 31 Ausschüttung 1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW- Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs aus. Realisierte Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des OGAW- Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig, zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. 32 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.

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