Der Finanzausschuss hat in seiner 65. Sitzung am 18. Januar 2001 den Gesetzentwurf

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1 12. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 12/5606 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes Beschlussempfehlung Der Landtag wolle beschließen, dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 12/5606 mit der Änderung zuzustimmen, dass in Artikel 1 Nr. 1 Buchst. b das Wort insgesamt durch die Worte bis zu ersetzt wird Der Berichterstatter: Seltenreich Der Vorsitzende: Moser Bericht Der Finanzausschuss hat in seiner 65. Sitzung am 18. Januar 2001 den Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes Drucksache 12/5606 beraten. Zu den Beratungen liegen die dem Protokoll als Anlagen 1 und 2 beigefügten Schreiben des Finanzministers vom 24. November 2000 und vom 17. Januar 2001 vor. Ein Abgeordneter der SPD führt aus, seine Fraktion halte den von der Landesregierung gewählten Weg der Gesetzesänderung für prinzipiell richtig, auch wenn in 5 Abs. 2 statt 50 vom Hundert vielleicht auch 30 vom Hundert hätten angesetzt werden können. Er regt an, zur Klarstellung in 5 Abs. 2 statt der Formulierung insgesamt 50 vom Hundert die Worte bis zu 50 vom Hundert zu wählen. Ausgegeben:

2 Zu den Anlagerichtlinien für das Land Baden-Württemberg verweist er darauf, in 2 lege das Finanzministerium fest, das Rating festverzinslicher Wertpapiere dürfe nicht unter A liegen. Das Rating A werde jedoch nur von den Agenturen Standard & Poor's und Fitch IBCA zur Klassifizierung von Unternehmen gewählt, während dem Rating A dieser Agenturen bei Moody's A 2 entspreche. Deshalb gebe er zu überlegen, ob sich das Land an den Ratinggrundsätzen der Landesbank Baden-Württemberg ausrichten solle, bei der diese Klassifizierungen der Bewertung vollbefriedigend zugeordnet würden. Mit einer solchen Festlegung könnten Missverständnisse ausgeschlossen werden. Die Bestimmung in den Anlagegrundsätzen, dass bei einer Herabstufung das betroffene Wertpapier innerhalb einer Frist von vier Wochen verkauft werden müsse, erscheine ihm zwar vom Grundgedanken her richtig, doch würde er eine weniger starke Einengung vorziehen. Eine Herabstufung könne unter Umständen kurzfristig zu einem starken Kursverfall führen, der hinterher zumindest wieder teilweise kompensiert werde. Vielleicht wäre die Formulierung Bei Herabstufung ist das betreffende Wertpapier schnellstmöglich zu verkaufen. besser. Er bittet um Auskunft, aus welchem Grund die Landesregierung in 2 Abs. 5 der Anlagerichtlinien einzelne Indices aufführe, dabei jedoch auf den Eurostoxx 50 mit den größten 50 deutschen Unternehmen verzichte, obwohl die darin genannten Werte zeit- und teilweise sogar DAX-Werten vorzuziehen seien. Darüber hinaus gebe er gerade nach den Erfahrungen der letzten Wochen zu erwägen, zusätzlich zum Nasdaq auch den M-DAX mit den mittelständischen baden-württembergischen Unternehmen aufzunehmen. Zu 4 der Anlagerichtlinien regt er an, vorzusehen, dass mindestens einmal jährlich am besten am Jahresende der Landtag bzw. der Finanzausschuss über die Verwaltung die Sondervermögens unterrichtet werde. Ein Regierungsvertreter sagt zu, der Finanzausschuss werde jährlich über die Verwaltung des Sondervermögens unterrichtet, stellt jedoch klar, dies müsse nicht in den Anlagerichtlinien festgelegt werden. Er erläutert, die Vorschläge des Abgeordneten der SPD zu 2 Abs. 5 der Anlagerichtlinien seien bereits in der vom Finanzministerium gewählten Formulierung enthalten, weil der Dow Jones Stoxx (Broad Index) sowohl DAX als auch Eurostoxx 50 und M-DAX umfasse. Er habe jedoch keine Einwände, zur Verdeutlichung in einem Klammerzusatz die enthaltenen Indices zusätzlich zu nennen. Der Staatssekretär im Finanzministerium sagt zu, in den Richtlinien eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen. Der Regierungsvertreter fährt fort, das Finanzministerium sei der Auffassung, dass mit dem gewählten und international üblichen Rating A die erwünschte Bonität erfasst werde. Für die Anleger sei diese Bezeichnung sicher verständlich. Er hielte es jedoch für nicht sinnvoll, auf die Bewertungsgrundsätze einer einzelnen Bank abzustellen. Der Abgeordnete der SPD wendet ein, der bekannteste internationale Ratingspezialist Moody's unterscheide zwischen AAA, AA 2 und A 2. A 2 entspreche der Beurteilung A bei den anderen Agenturen. Offensichtlich gehe die Landesregierung davon aus, dass prinzipiell alle A -Bewertungen für eine Anlage infrage kämen. Der Regierungsvertreter bestätigt dies. 2

3 Der Vorsitzende bittet um eine Erläuterung, inwiefern der Landeszentralbank in Baden-Württemberg die Verwaltung von Mitteln übertragen werden solle ( 5 Abs. 1 Satz 3 in der Fassung des Gesetzentwurfs), nachdem es sich bei der Landeszentralbank um keine spezielle Anlagebank handle. Der Regierungsvertreter verdeutlicht, bisher habe die Landeszentralbank die Mittel unentgeltlich verwaltet, künftig würden diese Gelder anderen Banken zur Verwaltung übergeben. Insofern betreffe die vom Vorsitzenden angesprochene Formulierung nur die Übergangszeit. Ein Abgeordneter der REP stellt fest, die Versorgungsrücklage löse die Probleme der Pensionslasten nicht, die von 3,5 Milliarden DM im Jahr 2001 auf 7 Milliarden DM im Jahr 2010 anstiegen. Er erinnere daran, dass beispielsweise Rheinland-Pfalz für jeden neu einzustellenden Beamten 25 % seines Bruttogehalts in eine Rücklage einbringe. Er rate dazu, einen ähnlichen Weg im Land zu gehen. Auf Bitte des Abgeordneten der SPD bestätigt der Staatssekretär ausdrücklich, dass der Finanzausschuss künftig jährlich über die Verwaltung des Sondervermögens unterrichtet werde. Einzelberatung Artikel 1 Einstimmig empfiehlt der Finanzausschuss dem Plenum, in 5 Abs. 2 Satz 2 das Wort insgesamt durch die Worte bis zu zu ersetzen und mit dieser Maßgabe Artikel 1 zuzustimmen. Artikel 2 Einstimmig empfiehlt der Finanzausschuss dem Plenum, Artikel 2 unverändert zuzustimmen Seltenreich 3

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