BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. März in dem Insolvenzverfahren. Nachschlagewerk: InsO 290 Abs. 1 af

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1 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 85/13 BESCHLUSS vom 12. März 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 af Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben; dass die angemeldete Forderung bestritten worden ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat, hindert die Antragsbefugnis nicht (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 8. Oktober IX ZB 257/08, WM 2009, 2234). BGH, Beschluss vom 12. März IX ZB 85/13 - LG Flensburg AG Flensburg

2 - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 12. März 2015 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 31. Oktober 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der sofortigen Beschwerde des Schuldners stattgegeben worden ist. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen der Schuldner und die weitere Beteiligte zu 2 zu je ½. Die außergerichtlichen Kosten des Schuldners trägt die weitere Beteiligte zu 2 zu ½. Die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 trägt der Schuldner. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde trägt der Schuldner.

3 - 3 - Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf festgesetzt. Gründe: 1 I. Am 23. Mai 2006 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 20. Juni 2006 wurde das Verfahren eröffnet. Am 10. Februar 2009 meldete die weitere Beteiligte zu 1 eine Forderung zur Insolvenztabelle nachträglich an und benannte als Rechtsgrund eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung. Der Schuldner widersprach der Forderung insgesamt; vom Insolvenzverwalter wurde sie in voller Höhe bestritten. Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2010 verhängte das Amtsgericht Flensburg gegen den Schuldner eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen wegen Bankrotts in zwei Fällen ( 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b StGB) und Insolvenzverschleppung. Der Strafbefehl, der für die Straftaten nach 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b StGB Einzelstrafen von 15 und 30 Tagessätzen festsetzte, wurde am 2. Juli 2010 rechtskräftig. 2 Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung, aber noch vor Abschluss des Insolvenzverfahrens beabsichtigte das Insolvenzgericht, über den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners zu entscheiden, und gab dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme. Die weitere Beteiligte zu 1 beantragte, die Restschuldbefreiung zu versagen, und berief

4 - 4 - sich auf die strafrechtliche Verurteilung wegen Bankrotts. Die gerichtliche Feststellung der von ihr angemeldeten Forderung betrieb sie zu diesem Zeitpunkt und auch in der Folge nicht. 3 Auf den Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Einen Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 hat es als unzulässig behandelt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht den Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen, die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die weitere Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung der insolvenzgerichtlichen Entscheidung erreichen. II. 4 Die statthafte ( 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige ( 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit der sofortigen Beschwerde des Schuldners stattgegeben worden ist, und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Insolvenzgerichts Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die weitere Beteiligte zu 1 sei nicht antragsbefugt. Versagungsanträge könnten nur die Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet hätten und deren Forderungen zur Tabelle festgestellt seien. Im Fall des Bestreitens einer nicht titulierten Forderung müsse zumindest die Erhebung der Feststellungsklage nach 189 Abs. 1 InsO nachgewiesen werden können. Andernfalls könnte jeder eine nicht

5 - 5 - titulierte Forderung Anmeldende das Verfahrensziel der Restschuldbefreiung zum Scheitern bringen, auch wenn die Forderung vom Insolvenzverwalter zur Tabelle nicht anerkannt worden sei Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 7 a) Auf den Streitfall finden die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung Anwendung (Art. 103h EGInsO). Danach ist über den Antrag auf Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. Den Beteiligten muss wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden (BGH, Beschluss vom 3. Dezember IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 28; vom 22. April IX ZB 196/09, WM 2010, 1082 Rn. 9; vom 11. Oktober IX ZB 230/09, WM 2012, 2161 Rn. 8). 8 b) Nach 290 Abs. 1 InsO in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und ein Versagungsgrund vorliegt. Wer "Insolvenzgläubiger" ist, regelt die Vorschrift nicht näher. 9 aa) Das Insolvenzgericht hat nicht darüber zu befinden, ob dem Gläubiger die angemeldete Forderung zusteht. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem Insolvenzverwalter und den übrigen Gläubigern ( 176, 178 f InsO) und dem für die Feststellung der Forderung zuständigen Prozessgericht ( 180 InsO; BGH, Beschluss 14. Oktober IX ZB 114/04, WM 2004, 2446, 2447; vom 7. Dezember IX ZB 1/04, NZI 2007, 241 Rn. 7). Die Prüfung der An-

6 - 6 - tragsbefugnis durch das Insolvenzgericht erstreckt sich deshalb nur auf die formale Gläubigerstellung und nicht auf die materielle Berechtigung. Dem entspricht 290 Abs. 1 InsO nf, der mit Blick auf das Antragsrecht die bisherige Senatsrechtsprechung nachzeichnen soll (BT-Drucks. 17/11268 S. 26). Nach dieser Rechtsprechung können Versagungsanträge von Gläubigern gestellt werden, die ihre Forderung angemeldet haben (BGH, Beschluss vom 22. Februar IX ZB 120/05, WM 2007, 839 Rn. 2 f; vom 8. Oktober IX ZB 257/08, WM 2009, 2234 Rn. 3; vom 11. Oktober 2012, aao Rn. 10). Ob die Forderung nach Prüfung im Schlusstermin an den Verteilungen teilnimmt, ist für die Antragsbefugnis unerheblich (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009, aao). 10 bb) Dies gilt auch für bestrittene Forderungen. Es gibt keinen Grund, die zur Stellung eines Versagungsantrags berechtigende formale Gläubigerstellung in diesem Fall von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bedarf es nicht des Nachweises der Klageerhebung nach 189 Abs. 1 InsO (so aber AG Hamburg, ZInsO 2005, 1060; HmbKomm-InsO/Streck, 5. Aufl., 290 Rn. 2; Schmidt/Henning, InsO, 18. Aufl., 290 Rn. 17). Erst Recht nicht erforderlich ist der Erfolg der Feststellungsklage oder der Nachweis der Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners (so aber FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl., 290 Rn. 189 f; vgl. auch LG Hamburg, ZInsO 2009, 2163, 2164 f). 11 (1) Nach 1 Satz 2 InsO soll der redliche Schuldner Gelegenheit erhalten, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Daraus folgt zweierlei: Einerseits darf nur der redliche Schuldner auf die Erlangung der Restschuldbefreiung vertrauen. Andererseits bedarf es zum Schutz der von einer Restschuldbefreiung betroffenen Gläubiger eines wirkungsvollen Verfahrens, in

7 - 7 - dem die Unredlichkeit des Schuldners geltend gemacht werden kann. Beschränkungen dieses Gläubigerschutzes dienen der Verfahrensökonomie, nicht aber dem Schutz des Schuldners. Dieser ist nur mittelbar in seinem Vertrauen auf ein gesetzmäßiges Verfahren geschützt. Das Erfordernis des Versagungsantrags ist deshalb nicht nur Ausdruck der Gläubigerautonomie, sondern führt auch zu einer Entlastung des Insolvenzgerichts, das anderenfalls auch ohne Antrag zur Amtsermittlung verpflichtet wäre ( 5 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die nach 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung soll verhindern, dass durch das Insolvenzgericht aufwendige Ermittlungen geführt werden müssen, die auf bloße Vermutungen gestützt sind (BGH, Beschluss vom 14. Mai IX ZB 33/07, NZI 2009, 523 Rn. 5). Der Beschleunigung des Verfahrens dient schließlich, dass nach der hier maßgeblichen Rechtslage die Geltendmachung eines Versagungsantrags nach 290 InsO (BGH, Beschluss vom 23. Oktober IX ZB 53/08, NZI 2009, 64 Rn. 9 ff) oder auch nur dessen Glaubhaftmachung (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 aao) nach dem Schlusstermin nicht mehr möglich sind. 12 (2) Ob die zur Stellung eines Versagungsantrags berechtigende formale Gläubigerstellung schon aus der Forderungsanmeldung folgt oder von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, beurteilt sich demnach nicht nach dem Interesse des Schuldners an der Erlangung der Restschuldbefreiung. Maßgeblich ist vielmehr, ob weitere Voraussetzungen notwendig sind, um eine schnelle und zugleich wirkungsvolle Überprüfung der Redlichkeit des Schuldners herbeizuführen, ohne die Gerichte übermäßig zu belasten. Dies ist auch für bestrittene Forderungen nicht der Fall. 13 Anhand der Forderungsanmeldung lässt sich die Befugnis zur Stellung eines Versagungsantrags für das Insolvenzgericht einfach und sicher beurtei-

8 - 8 - len. Die Beschränkung des Antragsrechts auf die am Verfahren teilnehmenden Gläubiger trägt dazu bei, dass die im Restschuldbefreiungsverfahren erforderlichen Entscheidungen zeitnah getroffen werden können, ohne den Schutz der von der Restschuldbefreiung betroffenen Gläubiger übermäßig zurückzudrängen. Eine schnelle und zugleich wirkungsvolle Überprüfung der Redlichkeit des Schuldners ist hingegen nicht möglich, wenn der Nachweis der Beseitigung des Widerspruchs für erforderlich gehalten wird. Der rechtskräftige Abschluss des Feststellungsprozesses müsste jeweils abgewartet werden. Insbesondere in massearmen Verfahren ist es dem Gläubiger auch nicht zumutbar, die gerichtliche Feststellung der bestrittenen Forderung unter Kostenaufwand zu betreiben, wenn und solange es noch zur Restschuldbefreiung kommen kann. Letzteres gilt auch für den vom Beschwerdegericht geforderten Nachweis der Klageerhebung nach 189 Abs. 1 InsO. III. 14 Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( 577 Abs. 3 ZPO). Für eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung, etwa der Fall einer offensichtlich bereits erfüllten oder frei erfundenen

9 - 9 - Forderung, gibt es hier keinen zureichenden Anhaltspunkt. Der vom Insolvenzgericht mit Recht festgestellte Versagungsgrund folgt aus 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom IN 15/06 - LG Flensburg, Entscheidung vom T 89/13 -

10 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 41/14 BESCHLUSS vom 16. April 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 850c Abs. 4; InsO 36 Abs. 4 Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt. BGH, Beschluss vom 16. April IX ZB 41/14 - LG Oldenburg AG Nordenham

11 - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 16. April 2015 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 9. Juli 2014 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nordenham vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Schuldner zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 936,92 festgesetzt. Gründe: I. 1 Über das Vermögen des Schuldners ist am 30. Januar 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Schuldner bezieht ein durchschnittliches Nettoeinkommen in

12 - 3 - Höhe von monatlich 1.794,83. Er lebt mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft. Seine Ehefrau verfügt über eigene Einkünfte in Höhe von monatlich Sie gewährt den Kindern Naturalunterhalt. Auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 18. Februar 2014 hat das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - angeordnet, dass die Ehefrau bei der Berechnung der pfändbaren Beträge gemäß 850c ZPO nicht und die beiden Kinder jeweils nur zu 50 v.h. berücksichtigt werden. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung abgeändert und angeordnet, dass die Kinder bei der Berechnung der pfändbaren Beträge in vollem Umfang zu berücksichtigen sind. Hiergegen wendet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters. II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vollstreckungsrechtlichen Rechtszug nach 567 Abs. 1, 793 ZPO, 36 Abs. 4 Satz 1 InsO die Rechtsbeschwerde zugelassen hat ( 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig ( 575 ZPO). In der Sache hat sie Erfolg und führt zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der durch die Ehefrau den gemeinsamen Kindern gewährte Naturalunterhalt stelle kein eigenes Einkommen der Kinder im Sinne von 850c Abs. 4 ZPO dar. Die Gewährung von Kost und Unterkunft sei bereits begrifflich nicht als Einkommen aufzufassen. Die

13 - 4 - Kinder seien daher bei der Berechnung der aus dem Einkommen des Schuldners pfändbaren Beträge in vollem Umfang zu berücksichtigen Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu den eigenen Einkünften im Sinne von 850c Abs. 4 ZPO gehören auch Zuwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt aus der Senatsentscheidung vom 7. Mai 2009 (IX ZB 211/08, WM 2009, 1153 Rn. 10) nichts Gegenteiliges. Mit der von der dortigen Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht, der vom anderen Elternteil gewährte Naturalunterhalt sei kein eigenes Einkommen im Sinne von 850c Abs. 4 ZPO, hat sich der Senat nicht näher befasst. 5 a) Gemäß 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht oder das nach 36 Abs. 4 Satz 1 InsO an seine Stelle tretende Insolvenzgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Schon nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift alle Arten von Einkünften (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009, aao Rn. 8). Sie will die Berücksichtigung des Berechtigten, der eigene Einkünfte bezieht, flexibel gestalten, wobei das Gericht in seine Erwägungen den Lebensbedarf einzubeziehen hat, der aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners zu bestreiten ist (BT-Drucks. 8/693 S. 48 f (zu Nummer 8)). Es ist zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist (BGH, Beschluss vom 5. April VII ZB 28/05, ZVI 2005, 254, 255 f; vom 7. Mai 2009, aao Rn. 10). Deshalb sind Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltsberechtigte vom anderen Elternteil oder Dritten bezieht, als eigene Einkünfte im

14 - 5 - Sinne von 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen. Geld, welches der Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert seinen Bedarf und entlastet den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009, aao Rn. 7 und 10; MünchKomm-ZPO/Smid, 4. Aufl., 850c Rn. 20; Zöller/ Stöber, ZPO, 30. Aufl., 850c Rn. 12; Ahrens, NZI 2009, 423 f; jeweils mwn). 6 b) Gleiches gilt für Zuwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden. Auch diese, etwa unentgeltliches Wohnen oder freie Kost, mindern die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners (Hornung, Rpfleger 1978, 353, 356). Es besteht daher kein sachlicher Grund, zwischen der Art der Gewährung des Unterhalts zu unterscheiden (LG Ansbach, JurBüro 2010, 50, 51). In Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum sind daher Einkünfte, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur zufließen werden, zu den Einnahmen im Sinne von 850c Abs. 4 ZPO zu zählen (LG Ansbach, aao; MünchKomm-ZPO/Smid, aao; Musielak/- Voit/Becker, ZPO, 12. Aufl., 850c Rn. 11; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 850c Rn. 28 in Fn. 71; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1060a; Hornung, aao; Hintzen, NJW 1995, 1861, 1862) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig ( 577 Abs. 3 ZPO). Anders als es die Beschwerdeerwiderung meint, steht der Berücksichtigung von Naturalleistungen als eigenes Einkommen im Sinne von 850c Abs. 4 ZPO auch nicht der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt entgegen. 8 a) Für die im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach 850c Abs. 4 ZPO zu beantwortende Frage, welcher Lebensbedarf aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners zu bestreiten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005

15 VII ZB 28/05, ZVI 2005, 254, 255 f; vom 7. Mai IX ZB 211/08, WM 2009, 1153 Rn. 10; BT-Drucks. 8/693 S. 48 f (zu Nummer 8)), ist bei Unterhaltsleistungen zwischen Betreuungsunterhalt einerseits und Bar- sowie Naturalunterhalt andererseits zu unterscheiden. 9 aa) Der Betreuungsunterhalt umfasst die Betreuungsleistungen in Form von Versorgung, Erziehung, persönlicher Zuwendung und Haushaltsführung (Soyka in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., Vor 1601 ff Rn. 3; Scholz, FamRZ 1994, 1314, 1315). Nach 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil eines minderjährigen unverheirateten Kindes, bei dem dieses lebt, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Die Bestimmung stellt klar, dass diese Betreuungsleistung und die Barleistungen des anderen Elternteils grundsätzlich gleichwertig sind und trägt der Tatsache Rechnung, dass eine auf den Einzelfall abstellende rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwandes unzulänglich bliebe (BGH, Urteil vom 30. August XII ZR 138/04, FamRZ 2006, 1597, 1598; vgl. auch Graba/Maier in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., 1606 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Born, 6. Aufl., 1606 Rn. 6). Folge ist, dass der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch regelmäßig seiner Unterhaltspflicht genügt (vgl. auch Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl., 1606 Rn. 7). Für den Schuldner, der sein minderjähriges Kind nicht betreut, bedeutet dies, dass er mit seinem Arbeitseinkommen den vollen Barbedarf des Kindes bestreiten muss. 10 bb) Der Naturalunterhalt geht über den Betreuungsunterhalt hinaus. Er umfasst ebenso wie der Barunterhalt den gesamten Lebensbedarf; der Unterschied zum Barunterhalt liegt lediglich darin, dass die zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse erforderlichen Dinge in natura zur Verfügung gestellt werden (Soyka in Prütting/Wegen/Weinreich, aao; MünchKomm-BGB/Born, 6. Aufl.,

16 - 7 - Vor 1601 Rn. 23; vgl. auch Scholz, aao). Wenn der andere Elternteil über die geschuldeten Betreuungsleistungen hinaus weitere Bar- oder Naturalleistungen wie unentgeltliches Wohnen oder freie Kost erbringt, verringert er deshalb auch den Bedarf des Berechtigten und entlastet so den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner. 11 b) Gemessen hieran können die von der Ehefrau des Schuldners gegenüber den gemeinsamen Kindern erbrachten Naturalleistungen im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach 850c Abs. 4 ZPO auch dann bedarfsmindernd berücksichtigt werden, wenn die ausschließliche Betreuung der Kinder durch die Ehefrau erfolgt. Das Insolvenzgericht ist bei seiner Entscheidung über die teilweise Nichtanrechnung der gemeinsamen Kinder bei der Bestimmung des dem Schuldner verbleibenden Pfändungsfreibetrages davon ausgegangen, es sei angesichts des eigenen Einkommens der im Verhältnis zum Schuldner gegenüber den Kindern gleichranging unterhaltspflichtigen Ehefrau sachgerecht, den nach 850c Abs. 1 ZPO zu berücksichtigenden Freibetrag etwa im Verhältnis zum jeweiligen Einkommen des Schuldners und seiner Ehefrau aufzuteilen. Diesen Erwägungen liegt die einer allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Erwartung zugrunde, die Ehefrau setze das von ihr bezogene Elterngeld zur Erhöhung des Familienunterhalts ein, aus welchem angesichts der bestehenden Lebensgemeinschaft der gesamte Lebensbedarf der Familie einschließlich der unterhaltsberechtigten gemeinsamen Kinder (vgl. Wendl/Dose/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3 Rn. 1 ff und Rn. 25 mwn) gedeckt wird. Eine abweichende Verwendung des Elterngeldes hat auch die sofortige Beschwerde nicht geltend gemacht. Sie geht für die Familie vielmehr selbst von einem Gesamteinkommen in Höhe von aus.

17 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann daher keinen Bestand haben. Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß 577 Abs. 5 ZPO zu entscheiden. Hiernach ist die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückzuweisen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Nordenham, Entscheidung vom IN 52/13 - LG Oldenburg, Entscheidung vom T 388/14 -

18 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 302/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. März 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2; BGB 812 Abs. 1 Satz 1 Bereicherungsansprüche wegen rechtsgrundloser Zahlungen auf das Vollrechtstreuhandkonto eines vorläufigen Insolvenzverwalters richten sich gegen den vorläufigen Verwalter persönlich und nicht gegen den Schuldner. BGH, Urteil vom 26. März IX ZR 302/13 - OLG Bamberg LG Bayreuth

19 - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Juni 2013 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 12. November 2012 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Über das Vermögen der J. GmbH (fortan: Schuldnerin) wurde am 11. Juli 2008 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte wurde ermächtigt, Forderungen der

20 - 3 - Schuldnerin auf ein von ihm zu errichtendes Anderkonto einzuziehen. Am 16. Juli 2008 ordnete das Insolvenzgericht zusätzlich an, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Die Schuldnerin führte mehrere Geschäftsgirokonten, namentlich - im Soll - bei der klagenden S. sowie - im Haben - bei der C. AG und bei der R. eg. Noch am 11. Juli 2008 erklärte der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter gegenüber der C. AG und der R. eg den Widerruf sämtlicher Lastschriften und bat um Überweisung des gesamten Guthabens auf ein auf seinen Namen eingerichtetes Treuhandkonto. Infolge des Widerrufs wurden Lastschrifteinzüge, welche die Klägerin kurz zuvor im Einzugsermächtigungsverfahren zu Gunsten des bei ihr geführten Kontos der Schuldnerin und zu Lasten von deren Geschäftskonten bei der C. AG ( ) und bei der R. eg ( ) vorgenommen hatte, zurückgebucht und die entsprechenden Beträge von diesen Banken auf das Treuhandkonto des Beklagten überwiesen. Am 28. August 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Sowohl die C. AG als auch die R. eg haben ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten. 2 Die Klägerin verlangt vom Beklagten persönlich aus eigenem und aus abgetretenem Recht die Erstattung von nebst Zinsen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

21 - 4 - Entscheidungsgründe: 3 Die Revision ist begründet. Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bestehe nicht. Zwar seien die Lastschriftbeträge zu Unrecht zurückgebucht worden, weil die Schuldnerin zugleich Zahlungspflichtige als auch Zahlungsempfängerin gewesen sei; sie habe deshalb bereits mit der Erteilung des Auftrags zum Lastschrifteinzug der Belastung ihres Kontos zugestimmt. Ein unmittelbarer bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergebe sich daraus aber nicht. Auch aus abgetretenem Recht der C. AG und der R. eg stehe der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die Überweisung der zurückgebuchten Beträge auf das Treuhandkonto des Beklagten sei aufgrund einer wirksamen Anweisung des Beklagten erfolgt und müsse deshalb im jeweiligen Leistungsverhältnis, mithin im Verhältnis zwischen den Banken und der Insolvenzschuldnerin einerseits und im Verhältnis zwischen dieser und dem Beklagten andererseits rückabgewickelt werden. Ansprüche auf Schadensersatz nach 826 BGB oder nach 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 263 StGB bestünden nicht. Der pauschale Lastschriftwiderruf des Beklagten in seinen Schreiben vom 11. Juli 2008 sei nicht in besonderem Maße verwerflich gewesen. Es habe damals noch keine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines pauschalen Lastschriftwiderrufs gegeben. Zudem habe die Abfassung der Schreiben erkennen lassen, dass der Beklagte keine Kenntnis von den näheren Umständen konkreter Lastschriften hatte und

22 - 5 - dass den Banken eine Überprüfung der Widerrufbarkeit der Lastschriften nicht abgeschnitten werden sollte Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6 a) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings Ansprüche der Klägerin wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach 826 BGB und wegen Betrugs ( 823 Abs. 2 BGB ivm 263 StGB) wie auch einen Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach 812 Abs. 1 BGB verneint. Die Revision nimmt diese Beurteilung hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. Die Überweisung in Höhe der zurückgebuchten Beträge auf das Konto des Beklagten war keine Leistung der Klägerin und ging nicht auf deren Kosten. 7 b) Das angefochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es der Klägerin auch Bereicherungsansprüche aus abgetretenem Recht abspricht. Die in Rede stehenden Überweisungen der C. AG und der R. eg auf das Treuhandkonto des Beklagten waren im bereicherungsrechtlichen Sinne Leistungen dieser Banken an den Beklagten und nicht, wie das Berufungsgericht meint, Leistungen an die Schuldnerin. 8 aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Konto, auf das die Auszahlungen erfolgten, ein auf den Namen des Beklagten lautendes Treuhandkonto. Ob es sich dabei um ein Anderkonto im eigentlichen Sinne handelte, das Angehörigen bestimmter Berufsgruppen vorbehalten ist und besonderen Bedingungen unterliegt (vgl. Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., 38 Rn. 1 ff; Kuder, ZInsO 2009, 584, 585), kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass es sich unbestritten um ein of-

23 - 6 - fenes Treuhandkonto handelte, aus dem allein der Beklagte persönlich gegenüber der kontoführenden Bank berechtigt und verpflichtet war, mithin um ein Vollrechts- und nicht lediglich um ein Ermächtigungstreuhandkonto. Als bloß mitbestimmender vorläufiger Insolvenzverwalter, dem die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht übertragen war, hatte der Beklagte gar nicht die Rechtsmacht, ein Konto zu eröffnen, aus dem die Schuldnerin berechtigt und verpflichtet wurde. 9 bb) Geld, das Drittschuldner auf ein solches Vollrechtstreuhandkonto einzahlen, fällt nicht in das Vermögen des späteren Insolvenzschuldners und nach Insolvenzeröffnung auch nicht in die Insolvenzmasse. Durch die Überweisungen der beiden Banken an den Beklagten hat die Schuldnerin deshalb nichts erlangt, was nach Bereicherungsrecht herauszugeben wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember IX ZR 192/07, WM 2009, 562 Rn. 10; vom 12. Mai IX ZR 133/10, WM 2011, 1178 Rn. 9 f). Die Klägerin kann deshalb hinsichtlich ihres Rückforderungsanspruchs aus abgetretenem Recht der beiden Banken nicht auf das Insolvenzverfahren verwiesen werden. 10 cc) Das Leistungsverhältnis, in dem eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu erfolgen hat, ist in diesem Fall das Verhältnis zwischen der überweisenden Bank und dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Inhaber des Treuhandkontos (vgl. BGH, Urteil vom 20. September IX ZR 91/06, WM 2007, 2299 Rn. 10; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai U 78/12, nv). Die Zahlung auf ein Treuhandkonto, dessen Rechtsinhaber der Treuhänder ist, stellt eine Vermögensverschiebung an den Treuhänder und nicht an den Treugeber dar. Der Bereicherungsanspruch des Leistenden bei rechtsgrundloser Zahlung entsteht daher gegen den Treuhänder und nicht gegen den Treugeber (BGH, Urteil vom 27. April VII ZR 4/60, WM 1961,

24 f; MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., 812 Rn. 153; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., 812 Rn. 55). Der Umstand, dass die Banken durch die Überweisungen einen Auszahlungsanspruch der Schuldnerin erfüllen und letztlich deren Vermögen mehren wollten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn aufgrund der dem Beklagten vom Insolvenzgericht erteilten Ermächtigung, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, konnten die Banken durch die Zahlung an den Beklagten ihre vermeintliche Verbindlichkeit gegenüber der Schuldnerin erfüllen. Sie zahlten an den vorläufigen Verwalter statt an die Schuldnerin. 11 dd) Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, wonach die Bank des Schuldners, die auf der Grundlage einer rechtsgrundlosen Gutschrift eine Auszahlung an den vorläufigen Insolvenzverwalter vornimmt, ihren Bereicherungsanspruch im Insolvenzverfahren geltend machen muss (BGH, Urteil vom 1. März XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 19; vom 27. September XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 21), steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Es handelt sich um eine allgemeine, von den dort entschiedenen Sachverhalten gelöste Aussage, die nicht auf den besonderen Fall einer Zahlung auf ein Vollrechtstreuhandkonto des vorläufigen Insolvenzverwalters bezogen ist Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben ( 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nach dem vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhältnis, ohne dass es hierzu weiteren Vortrags und weiterer Feststellungen bedürfte, zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat nach 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Auf die Berufung der Klägerin ist auch das Urteil des Landgerichts aufzuheben und der Klage entsprechend den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen stattzugeben.

25 Der Klägerin stehen im geltend gemachten Umfang von insgesamt die an sie abgetretenen Ansprüche der C. AG und der R. eg gegen den Beklagten auf Herausgabe der Bereicherung zu, die der Beklagte durch die Überweisungen der genannten Banken auf sein Treuhandkonto nach der Rückbuchung der entsprechenden Lastschrifteinzüge der Klägerin erlangt hat ( 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 398 BGB). 14 a) Die Überweisungen, die - wie ausgeführt - als Leistungen der beiden Banken an den Beklagten zu beurteilen sind, erfolgten ohne rechtlichen Grund. Ein auszahlungsfähiges Guthaben der Schuldnerin war nicht mehr vorhanden, weil sie darüber zuvor wirksam im Wege von Lastschrifteinzügen verfügt hat 15 Im Zuge der Erledigung der von der Klägerin im Einzugsermächtigungsverfahren eingereichten Lastschriften hatten die beiden Banken zunächst entsprechende Belastungsbuchungen auf den Konten der Schuldnerin vorgenommen. Diese Buchungen waren von Anfang an wirksam, weil die Lastschrifteinzüge von der Schuldnerin selbst veranlasst waren und zugunsten eines Kontos der Schuldnerin erfolgten. Bei Personenidentität zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger greift die Zahlstelle aufgrund eines von dem Zahlungspflichtigen an die erste Inkassostelle erteilten Auftrags und damit berechtigt auf dessen Konto zu. Ein solcher vom Kontoinhaber ausgelöster Zahlungsvorgang erfolgt mit dessen Einwilligung und ist deswegen von vornherein wirksam. Die Schuldnerbank erwirbt in diesem Fall bereits mit der Ausführung der Lastschrift einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des Lastschriftbetrages, ohne dass es auf eine Genehmigung der Lastschrift ankäme (BGH, Urteil vom 10. Mai XI ZR 391/09, WM 2011, 1471 Rn. 14 mwn). Indem die Banken der Schuldnerin nach dem vom Beklagten erklärten Widerruf die Lastschriftbeträge dem Konto der Schuldnerin wieder gutschrieben, wollten sie ihrer girover-

26 - 9 - traglichen Pflicht zur Kontoberichtigung nachkommen, die aber tatsächlich nicht bestand. Die Rückbuchung begründete unter diesen Umständen keine Forderung der Schuldnerin gegen ihre Banken, sondern lediglich eine Buchposition (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar IX ZR 258/12, WM 2015, 385 Rn. 14 mwn). Konnte aber die Schuldnerin die Auszahlung des ausgewiesenen Guthabens nicht beanspruchen, fehlte den gleichwohl vorgenommenen Überweisungen der rechtliche Grund. 16 b) Der Beklagte hat deshalb den auf Kosten der beiden Schuldnerbanken erlangten, auf die Rückbuchungen der Lastschriften der Klägerin zurückgehenden Betrag in der geltend gemachten Höhe von herauszugeben. Die Verpflichtung zur Herausgabe ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Bereicherung ausgeschlossen ( 818 Abs. 3 BGB). Das Berufungsgericht hat eine Entreicherung nicht festgestellt. Die erstmals in der Berufungsverhandlung ohne Beweisangebot vorgetragene Behauptung des Beklagten, er habe das Guthaben auf dem Treuhandkonto längst der Insolvenzmasse zugeführt, wurde von der Klägerin wirksam bestritten und kann der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Im Übrigen hätte schon in erster Instanz Anlass be-

27 standen, zu einem Wegfall der Bereicherung vorzutragen, nachdem die Klage ausdrücklich auch auf einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung aus abgetretenem Recht gestützt war. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom O 982/11 - OLG Bamberg, Entscheidung vom U 170/12 -

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