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1 Schmidis Wunderland Schmidis Wunderland ist ein Bündnis der Länder Frankreich, Italien, Deutschland, Türkei und Großbritannien. Neben der Bündnisverfassung gelten außerdem das Deutsche Grundgesetz und die Schulordnung des Hölderlin Gymnasiums. Wichtig für ein gutes Zusammenleben ist, wie in der echten EU, ein klares NEIN zu Diskriminierung jeglicher Art, sowie der Wille länderübergreifend zusammen zu arbeiten und gemeinsame Ziele zu verfolgen.

2 1. Grundrechte und Grundpflichten: 1.1 Grundrechte (1) Jeder Bürger hat das Recht, in unserem Staat in Würde, Frieden und Freiheit zu leben. (2) Alle Bürgerinnen und Bürger sind gleichberechtigt. (3) Der Staat garantiert für alle: - freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit - Versammlungsfreiheit - Religionsfreiheit - freie Parteigründung - Petitionsrecht - freie Berufswahl - Recht auf Arbeit. Findet ein Staatsbürger keinen privaten Arbeitgeber, garantiert der Staat für bezahlte Arbeit. 1.2 Grundpflichten (1) Während der Öffnungszeit des Staates besteht für jeden Bürger eine Anwesenheitspflicht von 5 Zeit- Stunden täglich. (2) Es besteht Ausweispflicht. Für ausländische Besucher besteht die Pflicht ein Visum zu beantragen. (3) Den Beschlüssen des Parlaments ist Folge zu leisten. (4) Ziel jedes Unternehmens soll es sein wirtschaftlich zu arbeiten. (5) Es ist Pflicht eines jeden Bürgers, die demokratische Existenz des Staates durch Einhalten der Gesetze zu wahren. (6) Es besteht Arbeitspflicht. Es gibt eine Mindestarbeitszeit von 4 Zeit- Stunden täglich. (7) Jeder Schüler hat die Pflicht, sich über neue Gesetze zu informieren. 2. Staatsstruktur 2.1 Die Exekutive Die Exekutive besteht aus der Kommission. Als Kommissar kann sich jeder Bürger bewerben. Aus den Bewerbern beruft Herr Schmid aus jedem Land je ein Mitglied in die Kommission. Die Kommissare sorgen in ihren jeweiligen Ländern für die Umsetzung der Gesetze.

3 2.1.1 Die Kommission Die Kommission schlägt dem Parlament neue Gesetze vor. Bürger können bei ihr Gesetzesvorschläge einreichen. Sie besteht aus einer Person pro Land. Sie ernennt die Minister (siehe 2.2.1) Die Polizei Die Polizei ist eine der Kommission untergeordnete Behörde und wird von den Mitgliedern der Kommission eingewiesen. 2.2 Die Legislative Die Legislative besteht aus dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union Der Rat der Europäischen Union Der Rat der Europäischen Union ist die Summe der Minister. Durch kurze Bewerbungen können sich Staatsbürger als Minister ihres Landes melden. Folgende Ministerien müssen bestehen: - Wirtschafts- und Finanzministerium - Kultur- und Sportministerium - Justiz- und Innenministerium - Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Jedes Ministerium besteht aus je einem Minister pro Land, insgesamt bilden also je 5 Minister aus 5 verschiedenen Ländern je ein Ministerium Das Europäische Parlament Das Parlament besteht aus 20 Mitgliedern, es diskutiert und befindet zusammen mit dem Ministerrat über Anträge und Gesetzesinitiativen der Kommission. Das Parlament hat das Recht, die Kommission mit einer Zweidrittelmehrheit abzusetzen. Dies ist jedoch nur wirksam, wenn das Parlament sofort eine neue Kommission aufstellen kann, die von Herrn Schmid angenommen wird. Ist dies nicht der Fall, bleiben die ursprünglichen Kommissare im Amt. Das Parlament hat das Recht, die Kommission zu bitten, einen Gesetzesvorschlag zu einem bestimmten Thema zu erarbeiten. Die Mitglieder des Parlaments gehen aus der Parlamentswahl hervor ( siehe 4. Wahlgesetze) Der Parlamentspräsident Der Parlamentspräsident verwaltet das Europäische Parlament und leitet dessen Sitzungen. Er wird vom Parlament mit einfacher Mehrheit gewählt.

4 2.3 Die Judikative Die Judikative besteht aus dem allgemeinen Gericht und dem Justizverwalter Der Justizverwalter Der Justizverwalter nimmt die Klagen an und verteilt sie je nach Thema auf die Kammern Das allgemeine Gericht Das allgemeine Gericht besteht aus zwei Kammern zu je fünf Richtern, wobei jedes Land mit einem Richter vertreten sein muss. Es verhandelt die vom Justizverwalter bearbeiteten Klagen. Die erste Kammer kümmert sich um Staatsverbrechen, die zweite um Kleinverbrechen. Näheres regelt das Strafgesetzbuch. 3. Gesetzgebung 3.1 Gesetzesvorschläge können von allen Bürgern in schriftlicher Form bei der Kommission eingereicht werden. 3.2 Die Kommission legt dem EU- Parlament jeden Morgen mindestens einen Gesetzesvorschlag vor. 3.3 Das EU- Parlament und der Rat der Europäischen Union können gegebenenfalls Änderungen vornehmen und sie dann dem anderen vorlegen. Beide Gremien stimmen darüber ab. Stimmen sie dem Gesetzesvorschlag zu, wird das Gesetz verabschiedet. Geht der Bescheid negativ aus, wird über den Vorschlag im initiierenden Gremium neu beraten und es können Änderungen vorgenommen werden. Der geänderte Gesetzesvorschlag wird dann wieder zurück gegeben. Ist die Institution mit der Änderung zufrieden, wird das Gesetz verabschiedet. Bei negativem Abstimmungsergebnis gibt es kein neues Gesetz. 3.4 Im Rat der Europäischen Union gilt ein Gesetz für angenommen, wenn es 55% der Stimmen hat, welche zusätzlich 55% der Bevölkerung repräsentieren. 3.5 Im EU- Parlament gilt ein Gesetz für angenommen, wenn es 55% der Stimmen im Parlament hat. 3.6 Neue Gesetze werden gleich nach ihrer Verabschiedung per Durchsage verkündet und per Bildschirm veröffentlicht.

5 4. Parteiengesetze 4.1 Die Parteien sind länderübergreifend, die Länderzugehörigkeit der Mitglieder spielt keine Rolle bei der Parteienbildung. 4.2 Ziel der Parteien ist es europaweit zu agieren. Sie setzen sich für europaweite Interessen ein und nicht für die Interessen einzelner Länder. 4.3 Die innere Ordnung und Zielsetzung der Parteien muss sich auf demokratische Grundsätze stützen. Jede Partei braucht eine Zulassung, die die verfassungsgebende Versammlung gewährt. Eine Partei muss aus mindestens 7 Mitgliedern bestehen, von denen mindestens 1/3 aus der Unterstufe kommen muss. 4.4 Jede Partei muss ein öffentlich zugängliches Programm vorweisen. Jede Partei muss bis zu 10 Staatsbürger zur Parlamentswahl stellen, davon mindestens 1/5 aus der Unterstufe. Die Spitzenkandidatin oder der Spitzenkandidat hat gleichzeitig den Parteivorsitz inne. 4.5 Jede Fraktion muss einen Kandidaten zur Wahl des Parlamentspräsidenten stellen. Der Parlamentspräsident verliert nach seiner Wahl sein Stimmrecht. 4.6 Jede zugelassene Partei muss eine Person zur Wahl des Justizverwalters stellen. Diese Person darf zwar auf der Liste zur Parlamentswahl stehen, muss bei Wahl aber auf den Listenplatz verzichten. 4.7 Geld- und Sachspenden sind verboten. Alle Ausgaben der Parteien müssen im Rechenschaftsbericht aufgelistet werden, der dem Parlamentspräsidenten vorgelegt werden muss. 4.8 Die fünf Parteien mit den meisten Stimmen bei der Parlamentswahl ziehen in das Parlament ein. 4.9 Die Sitzverteilung im Parlament erfolgt relativ zu den erzielten Stimmen bei der Parlamentswahl.

6 5. Wahlgesetze 5.1 Wahlberechtigung/Wahlgrundsätze (1) Wahlberechtigt ist jeder Bürger des Staates. (2) Es wird grundsätzlich in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt 5.2 Gültigkeit der Stimmabgabe Auf jedem Wahlzettel stehen Hinweise zur korrekten Wahl, falls diese Hinweise nicht beachtet werden, sind die entsprechenden Stimmabgaben ungültig. 5.3 Parlamentswahl Das EU- Parlament wird vom Volk durch Wahl von Parteien und deren Listen gewählt. 5.4 Wahl des Parlamentspräsidenten (1) Jede Fraktion ernennt aus ihren Reihen einen Kandidaten für die Wahl des Parlamentspräsidenten 2) Als Parlamentspräsident gewählt ist derjenige, der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. 5.5 Losentscheid zur Auswahl der Richter (1) Zur Auswahl der Richter werden die Bewerbungen in fünf Stapel unterteilt: für jedes Land einen. (2) Mit dem Zweck, für jede Kammer einen Kandidaten aus jedem Land zu ermitteln, wird gelost. 5.6 Wahl des Justizverwalters (1) Jede Partei muss einen Kandidaten zur Wahl des Justizverwalters stellen. (2) Der Justizverwalter wird von den Richtern gewählt. (3) Als Justizverwalter gewählt ist derjenige, der die relative Mehrheit der Stimmen der Richter erhält.

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