Rechte und Pflichten des Schiedsrichters. Regelungen in den Satzungen

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1 des Schiedsrichters Regelungen in den Satzungen

2 Vor dem Spiel hat der Schiedsrichter weiterhin folgende Aufgaben zu erfüllen ( 72 SpO): a) Prüfung der Spielbälle (Regel II), b) Feststellung der Anwesenheit von Platzordnern und Schiedsrichter-Assistenten, c) Feststellung der Anwesenheit beider Mannschaften in vorgeschriebener Spielkleidung, d) Entgegennahme von Einsprüchen, die vor dem Spiel bekannt sind (Platzaufbau, Bälle u. ä.), e) Auslosung der Seiten und des Anstoßes

3 Der Schiedsrichter muss vor Beginn eines Spiels die Bodenbeschaffenheit, die Platzmarkierung, Tore und Netze prüfen ( 68 Nr. 2 SpO)

4 Rechtzeitige Ankunft am Spielort Frühzeitige Durchführung der Kontrollmaßnahmen Dadurch: Mehr Zeit zur Beseitigung von Mängeln Weniger Hektik

5 Schiedsrichter und Schiedsrichter- Assistenten müssen sich in ihrer Kleidung von den Spielern unterscheiden ( 14 SRO). Die Farbe Schwarz bleibt dem Schiedsrichter und den Schiedsrichter- Assistenten vorbehalten ( 60 Nr. 6 SpO).

6 Beide Mannschaften müssen in einheitlicher deutlich unterscheidbarer Spielkleidung antreten Unterscheidet sich die Kleidung der Mannschaften nicht voneinander, muss der Platzverein die Kleidung wechseln ( 60 Nr. 1, 2 SpO)

7 Der Platzverein ist verpflichtet, einen Platzordnerobmann namentlich zu benennen und genügend deutlich gekennzeichnete Ordner zur Verfügung zu stellen - 56 Nr. 2d SpO Platzordnerobmann vorstellen lassen Dieser ist auch für den Schutz des SR verantwortlich

8 Bei Spielen bis zur KOL und im Jugendbereich stellen beide Mannschaften jeweils einen Assistenten ( 56 Nr. 2e und Nr. 3 SpO) Der SR muss überwachen, dass die SRA während des Spiels anwesend sind und ihre Aufgabe erfüllen Bei Nichterfüllung ist Austausch zu veranlassen

9 Der Schiedsrichter hat vor Spielbeginn die Spielberechtigung der Spieler anhand der Spielerpässe und der Mannschaftsaufstellung (Spielbericht) zu prüfen ( 73 SpO) Keine Gesichtskontrolle erforderlich

10 Dem Schiedsrichter sind die Spielerpässe der Spieler 30 Min. vor Spielbeginn zu übergeben ( 71 SpO) in Reihenfolge aufsteigender Trikotnummern durch die jeweiligen Mannschaftsbegleiter sortiert (getrennt nach Startformation, danach Auswechselspieler). Die Spielführer und Mannschaftsbegleiter haben das Recht, die Spielerpässe einzusehen.

11 Die Vorlage des Spielerpasses bzw. die ersatzweise Legitimation des Spielers gegenüber dem Schiedsrichter muss durch den Verein unaufgefordert vor dem Einsatz des Spielers erfolgen. In Einzelfällen kann die Vorlage des Spielerpasses bzw. Legitimation auch bis spätestens unmittelbar nach Spielende nachgeholt werden.

12 Ersatzlegitimationen Personalausweis Reisepass Führerschein Hochgeladenes Bild aus Spielberechtigungsliste Nur Jugendbereich Ausschöpfung aller Mittel zur Feststellung der Person

13 Bei fehlendem Spielerpass Meldung unter sonstige Vorkommnisse erforderlich z. B. Nr. 8/A. (Gerd Müller) Spielerpass fehlte; Ersatzlegitimation durch Personalausweis Jugendbereich z. B. Nr. 8/A. (Gerd Müller) Spielerpass fehlte; Bestätigung durch eigenen Betreuer; Unterschrift mit Geburtsdatum auf Ausdruck

14 Spieler, die sich nicht im Sinne von 71 Nr. 2 SpO legitimieren können, sind nicht einsatzberechtigt. Der jeweilige Verein ist für die Richtigkeit der Eintragungen im Spielbericht und im Spielerpass verantwortlich. Die Richtigkeit der Eintragungen wird durch die Freigabe des elektronischen Spielberichts bestätigt.

15 Der Schiedsrichter vervollständigt den Spielbericht mit den vorgeschriebenen Angaben Die erste Einwechslung von Auswechselspielern ist mit Angabe der Spielminute und des ausgewechselten Spielers im Spielbericht zu dokumentieren.

16 Auch Änderungen an der Startaufstellung und die Nachmeldung von Spielern, die dem Schiedsrichter nach der Freigabe des Spielberichts durch die Vereine mitgeteilt wurden, sind vom Schiedsrichter -nach dem Spiel- direkt in der Aufstellung vorzunehmen. Alle anderen Vermerke sind unter Besondere Vorkommnisse einzutragen.

17 Der Schiedsrichter ist verpflichtet, den elektronischen Spielbericht zu nutzen. Er hat die erforderlichen Angaben sofern zumutbar- unmittelbar nach Spielende vorzunehmen und den Spielbericht freizugeben Über Feldverweise sowie weitere erhebliche Vorkommnisse ist ein Sonderbericht zu fertigen

18 Keine Juniorinnen- oder Juniorenmannschaft darf ohne Beaufsichtigung durch eine erwachsene Person reisen oder ein Spiel austragen ( 41JugO)

19 Zur Sicherstellung einer einwandfreien Spielaustragung ist der Aufenthalt aller Personen, ob diese eine Funktion ausüben oder nicht, in unmittelbarer Nähe des Tores verboten ( 59 SpO). Gilt auch für Jugendbereich

20 Ein SR kann nach den 50ff StrO bestraft werden für Nichtantritt Nichtordnungsgemäße Berichterstattung Unterlassene Passkontrolle Falsche Spesenabrechnung Unsportliches Verhalten Verfehlung als Zuschauer

21 Während einer gegen ihn verhängten Sperre darf ein Schiedsrichter weder als Mitglied eines Verbandsorgans tätig sein, noch als Schiedsrichter-Assistent, Spieler, Platzordner, Trainer oder Mannschaftsbetreuer eingesetzt werden ( 12 StrO).

22 Voraussetzungen für einen Vereinswechsel ( 26 SRO): a) die Abmeldung des Schiedsrichters bei seinem bisherigen Verein; sie erfolgt durch Einschreiben oder durch Erklärung gegenüber dem bisherigen Verein, die von diesem unter Angabe des Tages der Abmeldung schriftlich zu bestätigen ist

23 Voraussetzungen für einen Vereinswechsel ( 26 SRO) b) die Vorlage des Antrags auf Vereinswechsel auf dem vorgeschriebenen Formular unter Beifügung der Durchschrift der Abmeldung und des Einlieferungsscheins der Post oder der schriftlichen Abmeldebestätigung des bisherigen Vereins.

24 Bezüglich des Schiedsrichter-Pflichtsolls wird der Wechsel eines Schiedsrichters so behandelt, wie wenn er auf den Abmeldetag folgenden 30. Juni erfolgt. Wird der Vereinswechsel ab dem 1. Juli vollzogen, wird der Schiedsrichter auch in diesem Spieljahr auf das Pflichtsoll des alten Vereins angerechnet.

25 Spielabbruch Jeder Fall ist einer zu viel aber In der Saison 2014/2015 wurden bei insgesamt Spielen 567 Abbrüche im DFBnet erfasst (= 0,046 %)

26 Spielabbruch Angriff gegen Schiedsrichter oder Assistenten Außergewöhnliche Störungen durch Personen Außergewöhnliche Störungen durch höhere Gewalt Verminderung der Spielzahl unter die Mindestgrenze

27 Spielabbruch zwingend Angriffe (Tätlichkeiten) gegen SR und neutrale SRA ( 48 Abs. 1c SpO)

28 Spielabbruch zwingend Bei Unterschreitung der Mindestzahl an Spielern ( 48 Abs. 2 in Verbindung mit 51SpO) eine temporäre Unterschreitung (kurze Verletzungsbehandlung oder Zeitstrafe) führen nicht zu einem Spielabbruch

29 Spielabbruch Sonstige besondere Umstände Bedrohung, Beleidigung, Diskriminierung, Zuschauerausschreitungen außerhalb des Platzes, Zuschauer auf dem Platz (Bedrohung), Widersetzung von Weisungen, mangelnder Ordnungsdienst usw.

30 Spielabbruch Eskalationskette Alle zumutbaren Möglichkeiten sind auszuschöpfen Spielunterbrechung - Einschaltung der Spielführer Der fehlbare Verein muss die Möglichkeit zur Abstellung der Störung erhalten Ggf. Durchsagen über Lautsprecher veranlassen

31 Spielabbruch Eskalationskette Alle zumutbaren Möglichkeiten sind auszuschöpfen Ggf. temporäre Unterbrechung des Spieles für mehrere Minuten - wenn machbar Rückzug in die Kabine Fristsetzung gegenüber dem Spielführer, der tätig werden muss Nachdem die Frist erfolglos verstrichen ist - Spielabbruch

32 Spielabbruch Höhere Gewalt z. B. Dunkelheit, Veränderung der Bespielbarkeit des Platzes, Gewitter Schiedsrichter hat alleinige Befugnis zum Spielabbruch gilt auch für Partien, die der SR wegen Unbespielbarkeit des Platzes gar nicht erst anpfeift.

33 Spielabbruch Bei vorübergehender höherer Gewalt, Gewitter, Flutlichtausfall Wartefrist von ca. 30 Min. Mit Zeitbemessung nicht kleinlich sein

34 Spielabbruch aus zwingenden sportlichen Gründen ( 48 Abs. 1f SpO) Emotionaler nicht alltäglicher Härtefall Schwere Verletzung, Reanimation, Rettungseinsatz Ggf. lange Unterbrechung (mehr als 30 Min.) Eigene emotionale Verfassung und die der Spieler und des Umfeldes beachten Ggf. Rücksprache mit beiden Spielführern Entscheidung trifft nur der Schiedsrichter

35 Spielabbruch Unbespielbarkeit des Platzes Eis, zu viel Wasser, Schnee, Wind Vor oder während des Spiels Gesundheitsgefährdung für die Beteiligten Spiel kann nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden

36 Spielabbruch Entscheidungen des Schiedsrichters für einen Spielabbruch sind Tatsachenentscheidungen Haben für ihn sportrechtlich keine Konsequenzen (R 5 Nr. 6 Fußb R) Sind präzise in einem Sonderbericht zu dokumentieren

37 Spielabbruch Entscheidungen des Schiedsrichters für einen Spielabbruch sind Entscheidung trifft nur der angesetzte/beauftragte Schiedsrichter Beratung mit Assistenten, Spielführern ist möglich Behördlichen Anordnungen (Polizei, Ordnungsamt) ist Folge zu leisten

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