Charlottenburg-Wilmersdorf. ISIN DE 000 A0BVWY6 und DE 000 A0BVWZ3. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

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1 , Berlin-Charlottenburg Charlottenburg-Wilmersdorf ISIN DE 000 A0BVWY6 und DE 000 A0BVWZ3 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Mittwoch, dem 28. September 2011,, 14:00 1 Uhr, im Versammlungsraum der, Stresemannstr. 78, Berlin, stattfindet. Tagesordnung: 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, der La- L geberichte für die IMW Immobilien Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich der er- e läuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB so- s wie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das zum 31. März 2011 abgelaufene Geschäftss- jahr 2010/2011. Die genannten Unterlagen können im Internet unter und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Stresemannstr. 78, D Berlin, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenfrei zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat der IMW Immobilien Aktiengesellschaft den Jahres- und den Konzernabschluss für das zum 31. März 2011 abgelaufene Geschäftsjahr der IMW Immobilien Aktiengesellschaft bereits gebilligt hat. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der IMW Immobilien Ak- A tiengesellschaft Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des Vorstands der IMW Immobilien Aktiengesellschaft, die im Geschäftsjahr 2010/2011 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der IMW Immobilien Aktiengesellschaft, die im Geschäftsjahr 2010/2011 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Wahl des Abschlussprüfers Der Verwaltungsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011/2012 zu wählen. 5. Maßnahmen zur Flexibilisierung der Rücklagen Die Gesellschaft verfügt über eine Kapitalrücklage gemäß 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in Höhe von ,53 EUR und über einen Verlustvortrag in Höhe von ,56 EUR. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften ist die Kapitalrücklage nur eingeschränkt für bestimmte Zwecke und nur in engen Grenzen verwendbar. Derzeit ist eine Kapitalrücklage in dieser Höhe

2 für den gegenwärtigen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nicht erforderlich. Der Verwaltungsrat hat daher mit Beschluss vom zunächst die Kapitalrücklage zum Ausgleich des Verlustvortrags verwendet. Mit den nachfolgenden Beschlüssen soll erreicht werden, dass die nach Verrechnung mit dem Verlustvortrag noch verbleibende Kapitalrücklage in Höhe von EUR in eine freie Rücklage umgewandelt wird. Bei einem entsprechenden Geschäftsverlauf wird hiermit eine Dividendenzahlung erleichtert. Die Umwandlung der Kapitalrücklage in eine freie Rücklage ist möglich durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, mittels derer das Grundkapital der Gesellschaft durch die Umwandlung der Kapitalrücklage in Grundkapital erhöht wird. Anschließend wird eine ordentliche Kapitalherabsetzung in der Höhe durchgeführt, in der zuvor das Grundkapital durch die Zuführung der Kapitalrücklage erhöht worden war. Die aus der Kapitalherabsetzung frei werdenden Beträge sollen in die freie Rücklage gemäß 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingestellt werden. Die nachstehenden Beschlüsse 5.1 bis 5.3 werden nur dann und nur in dieser Reihenfolge zum Handelsregister angemeldet, wenn die Hauptversammlung alle Beschlüsse zu diesen drei Punkten gefasst hat. 5.1 Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung von Teilen der Kapitalrücklage in Grundkapital und Satzungsänderung In einem ersten Schritt soll das Grundkapital der Gesellschaft durch eine ordentliche Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß 207 ff. AktG erhöht werden. Dies geschieht durch Umwandlung eines Teils der Kapitalrücklage gemäß 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in Grundkapital. Dies vorausgeschickt schlägt der Verwaltungsrat vor, wie folgt zu beschließen: Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß 207 ff AktG von EUR um EUR auf EUR erhöht durch Umwandlung eines Teils der Kapitalrücklage gemäß 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in Höhe von EUR in Grundkapital. Der Kapitalerhöhung wird der vom Vorstand und Aufsichtsrat der IMW Immobilien Aktiengesellschaft festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft zum zugrunde gelegt. Dieser ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft, PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main versehen. Die Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe von Aktien. Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, insbesondere die notwendigen Satzungsänderungen hinsichtlich der bedingten Kapitalia, festzusetzen Satz 1 des 2 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Das Grundkapital beträgt EUR (in Worten: sechsundsiebzig Millionen vierhundertsechsundsechzigtausendsechshundertsechsundsechzig Euro). Die Beschlussfassung zu Punkt 5.1 steht unter der aufschiebenden Bedingung der Fassung des der Hauptversammlung zu dem nachfolgenden Punkt 5.2 vorgeschlagenen Beschlusses über die Kapitalherabsetzung. 5.2 Beschlussfassung über eine ordentliche Kapitalherabsetzung des erhöhten Grundkapitals zum Zwecke der Einstellung des freiwerdenden Betrages in die Kapitalrücklage gemäß

3 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung gemäß 222 ff. AktG sowie Satzungsänderung In diesem zweiten Schritt soll das zuvor erhöhte Grundkapital wieder herabgesetzt werden. Der Herabsetzungsbetrag wird in die freie Rücklage gemäß 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingestellt. Dies vorausgeschickt schlägt der Verwaltungsrat vor, wie folgt zu beschließen: Das auf EUR erhöhte Grundkapital der Gesellschaft, eingeteilt in Stückaktien, wird nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung gemäß 222 ff. AktG zum Zwecke der Einstellung eines Teilbetrages des Grundkapitals in Höhe von EUR in die freie Rücklage gemäß 272 Abs. 2 Nr. 4 AktG von EUR auf EUR herabgesetzt, und zwar durch Herabsetzung des Grundkapitals um EUR und damit zwangsläufig einhergehender Reduzierung des Anteils der einzelnen Stückaktien am Grundkapital. Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung festzusetzen Satz 1 des 2 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Das Grundkapital beträgt EUR (in Worten: sechzehn Millionen vierhundertsechsundsechzigtausend sechshundertsechsundsechzig Euro). Die Beschlussfassung zu Punkt 5.2 steht unter der aufschiebenden Bedingung der Fassung des der Hauptversammlung zu dem Punkt 5.1 vorgeschlagenen Beschlusses über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. 5.3 Beschlussfassung über die Herabsetzung des bedingten Kapitals Die bedingten Kapitalia der Gesellschaft erhöhen sich gemäß 218 AktG von Gesetzes wegen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß Punkt 5.1 im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Diese Erhöhung soll mit dem folgenden Beschluss wieder rückgängig gemacht werden. Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, wie folgt zu beschließen: Das Bedingte Kapital der Gesellschaft ( 2 Nr. 2.5 der Satzung der IMW Immobilien SE), welches sich gemäß 218 AktG bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Punkt 5.1) im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital erhöht hat, wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß vorstehendem Punkt 5.2 von ,93 EUR auf EUR herabgesetzt, so dass das Bedingte Kapital wieder auf den ursprünglichen Betrag lautet Das Bedingte Kapital II ( 2 Nr. 2.6 der Satzung der ), welches sich gemäß 218 AktG bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Punkt 5.1) im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital erhöht hat, wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß vorstehendem Punkt 5.2 von ,94 EUR auf EUR herabgesetzt, so dass das Bedingte Kapital II wieder auf den ursprünglichen Betrag lautet Das Bedingte Kapital 2010 ( 2.7 der Satzung der ), welches sich gemäß 218 AktG bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Punkt 5.1) im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital erhöht hat, wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß vorstehendem Punkt 5.2 von ,91 EUR auf EUR herabgesetzt, so dass das

4 Bedingte Kapital wieder auf den ursprünglichen Betrag lautet Satz 1 des 2 Nr. 2.5 der Satzung der wird neu gefasst und lautet wie folgt: Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR eingeteilt in bis zu auf den Namen lautende Stückaktien, auf die jeweils ein rechnerischer Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 entfällt, durch Ausgabe neuer Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Satz 1 des 2 Nr. 2.6 der Satzung der wird neu gefasst und lautet wie folgt: Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR eingeteilt in bis zu auf den Namen lautende Stückaktien, auf die jeweils ein rechnerischer Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 entfällt, durch Ausgabe neuer Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Satz 1 und 2 des 2 Nr. 2.7 der Satzung der werden neu gefasst und lauten wie folgt: Das Grundkapital ist um bis zu EUR bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu auf den Namen lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von gegen Barleistung ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus gegen Barleistung ausgegebenen Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung der IMW Immobilien AG vom 23. August 2010 bzw. des Verwaltungsrates der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt des Formwechsels der IMW Immobilien AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) von der IMW Immobilien AG, der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft bis zum 22. August 2015 begeben werden, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden (Bedingtes Kapital 2010). Die Beschlussfassung zu Punkt 5.3 steht unter der aufschiebenden Bedingung der Fassung des der Hauptversammlung zu Punkt 5.1 vorgeschlagenen Beschlusses über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und weiter unter der aufschiebenden Bedingung der Fassung des der Hauptversammlung zu dem Punkt 5.2 vorgeschlagenen Beschlusses über die Kapitalherabsetzung. Hinweis: Soweit nachfolgend auf Normen des Aktiengesetzes bzw. des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) verwiesen wird, wird auf die Zitierung der Verweisungsnormen (Art. 9, Art. 53) aus der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre der berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich bis spätestens Mittwoch, den 21. September 2011 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft angemeldet haben.

5 Wir weisen unsere Aktionäre darauf hin, dass aus arbeitstechnischen Gründen eine Umschreibung des Aktienregisters vom 22. September 2011 (00:00 Uhr) bis zur Beendigung der Hauptversammlung am 28. September 2011 nicht stattfindet. Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der am 28. September 2011 im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Die Anmeldung ist in Textform zu richten an: c/o Computershare HV-Services AG Prannerstraße 8 D München Telefax: +49 (0) anmeldestelle@computershare.de Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert, Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Stimmrechtsvertretung Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine Eintragung im Aktienregister und eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Gemäß 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich der Textform. Aktionäre können für die Bevollmächtigung den Vollmachtsabschnitt auf der Rückseite der Eintritts- und Stimmkarte verwenden, die sie nach der Anmeldung erhalten. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, nach 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestellten Instituten oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, sind (in der Regel) Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Diejenigen Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen möchten, werden gebeten, sich mit den Vorgenannten über die Form der Vollmacht abzustimmen. Für die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten bietet die Gesellschaft an, dass die Aktionäre den Nachweis bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung an folgende Adresse übermitteln: Frau Petra Scheel Stresemannstr. 78 D Berlin Telefax: +49 (0) hv2011@imw-se.de Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der als Stimmrechtsvertreter benannte Mitarbeiter der Gesellschaft bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten

6 zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform erteilt werden. Dazu kann das auf der Eintrittskarte vorgesehene Vollmachtsund Weisungsformular oder eine gesondert ausgestellte Vollmacht verwendet werden. In Textform erteilte Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen spätestens bis 27. September 2011 bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift eingegangen sein: Frau Petra Scheel Stresemannstr. 78 D Berlin Telefax: +49 (0) Weitere Hinweise zum Vollmachtverfahren finden sich auf der Ihnen übersandten Eintrittskarte sowie auf der genannten Internetseite. Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen (Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach 50 Abs. 2 SEAG i.v.m. 122 Abs. 2, Art. 53 SE- VO i.v.m. 126 Abs. 1, 1, 127, 131 Abs. 1 AktG) Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß 50 Abs. 2 SEAG i.v.m. 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen der 50 Abs. 2 SEAG i.v.m 122 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 AktG und 142 Abs. 2 Satz 2 und 70 AktG verwiesen. Das Verlangen ist schriftlich an die Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 28. August 2011 (24:00 Uhr) zugehen. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an folgende Adresse: Verwaltungsrat Stresemannstr. 78 D Berlin Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Anträge von Aktionären gemäß 126 Abs. 1, 1, 127 AktG Aktionäre können Anträge zu einzelnen Punkten der Tagesordnung stellen. Das gilt auch für Wahl-

7 vorschläge zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern. Gemäß 126 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in 125 Abs. 1 und 3 AktG genannten Berechtigten (dies sind u.a. die Aktionäre, die es verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag des Verwaltungsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die untenstehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Dienstag, der 13. September 2011 (24:00 Uhr). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären nach 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten ( 127 Satz 3 in Verbindung mit 124 Abs. 3 und 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend. Jeder Aktionär hat auch das Recht, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen. Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, finden in der Hauptversammlung nur Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Etwaige Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung bitten wir ausschließlich zu richten an Frau Petra Scheel Stresemannstr. 78 D Berlin Telefax: +49 (0) hv2011@imw-se.de Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und im Falle von Anträgen der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Auskunftsrecht gemäß 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Weitergehende Erläuterungen

8 Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 50 Abs. 2 SEAG i.v.m. 122 Abs. 2 AktG, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse Unterlagen In den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Stresemannstr. 78, D Berlin, liegen seit Einberufung der Hauptversammlung aus: der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss, der Lagebericht, der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats sowie Berichte des Vorstands zu den Angaben nach 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB jeweils für das zum 31. März 2011 abgelaufene Geschäftsjahr 2010/2011 der IMW Immobilien AG. Den Aktionären wird auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen erteilt. Die genannten Unterlagen, eine aktuelle Fassung der Satzung der Gesellschaft sowie die Informationen nach 124a AktG sind zudem seit der Einberufung im Internet unter zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben. Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien mit insgesamt Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung eigene Aktien, aus denen ihr aufgrund der gesetzlichen Regelung keine Stimmrechte zustehen. Berlin, im August 2011 Der Verwaltungsrat

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