Pflegekräfte aus Polen: Änderungen ab dem
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- Kajetan Weiner
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1 Pflegekräfte aus Polen: Änderungen ab dem Fachtagung Grenzenlose Dienstleistungen im deutsch-polnischen Wirtschaftsraum Auswirkungen für Unternehmer und Verbraucher Frankfurt (Oder), 27. Oktober 2010 Marek Rydzewski Die Gesundheitskasse Dieser Bericht ist ausschließlich für Mitarbeiter des Klienten bestimmt. Die Verteilung, Zitierung und Vervielfältigung auch auszugsweise zum Zwecke der Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von McKinsey & Company, Inc., gestattet. Die hier zusammengefassten Texte und Grafiken wurden von McKinsey & Company, Inc., im Rahmen einer Präsentation eingesetzt; sie stellen keine vollständige Dokumentation der Veranstaltung dar.
2 Daten und Fakten zur Pflege in Deutschland (1) Eckdaten zur Pflegebedürftigkeit im Jahr 2007 Quelle: Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2007, Stand: April Folie: 2
3 Daten und Fakten zur Pflege in Deutschland (2) Finanzierung der Pflegeleistungen in privaten Haushalten Finanzierung der Pflegeleistungen über das Pflegegeld (für Angehörige): Pflegestufe I = 225 monatlich (235 ab 2012) Pflegestufe II = 430 monatlich (440 ab 2012) Pflegestufe III = 685 monatlich (700 ab 2012) Finanzierung der Pflegeleistungen über die Pflegehilfe (ambulante Sachleistungen): Pflegestufe I = 440 monatlich (450 ab 2012) Pflegestufe II = 1040 monatlich (1100 ab 2012) Pflegestufe III = 1510 monatlich (1550 ab 2012) Darüber hinaus werden von den Pflegekassen weitere Pflegeleistungen finanziert, wie zum Beispiel die Urlaubsvertretung oder die stationäre Pflegeversorgung. Folie: 3
4 Daten und Fakten zur Pflege in Deutschland (3) Begriffsabgrenzung Pflegekraft und Haushaltshilfe nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV) 20 Haushaltshilfen Zu Haushaltshilfen zählen Personen, die hauswirtschaftliche Aufgaben und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) übernehmen. 30 Pflegekräfte Zu den Pflegekräften zählen Personen mit einer beruflichen Ausbildung als Gesundheits- und KrankenpflegerIn, Gesundheits- und KinderkrankenpflegerIn sowie AltenpflegerIn. Ausländische Arbeitskräfte müssen einen Ausbildungsabschluss nachweisen, die den einschlägigen deutschen berufsrechtlichen Anforderungen gleichwertig ist. Zudem werden ausreichende Sprachkenntnisse vorausgesetzt. Folie: 4
5 Entsandte Pflegekräfte (Dienstleistungsfreiheit) Entsandte Pflegekräfte benötigen keine Arbeitsgenehmigung ggf. ist eine Meldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt und der Ausländerbehörde notwendig Dauer der Entsendung bis zu 24 Monaten ( ) Vertrag zwischen dem Entsendeunternehmen und dem Pflegebedürftigen Kein Weisungsrecht des Pflegebedürftigen gegenüber der Pflegekraft Es gelten deutsche Mindestarbeitsbedingungen, u.a. Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit Mindesturlaub Mindestlohn Folie: 5
6 Grenzüberschreitend selbstständige Pflegekräfte (Dienstleistungsfreiheit) Anzeige einer Tätigkeit bei den Zuständigen Behörden (ggf. auch beim Gesundheitsamt) Vorübergehende Tätigkeit bis zu 24 Monaten ( ) Folie: 6
7 Selbstständig tätige Pflegekräfte (Niederlassungsfreiheit) Einrichtung eines Gewerbebetriebes ohne Qualifikationsnachweis möglich Gilt nicht bei einer ambulanten Pflegeeinrichtung nach SGB XI Freie Preisgestaltung ohne Kopplung an den gesetzlichen Mindestlohn Problem der Scheinselbstständigkeit bei einer 24-Stunden-Versorgung Folie: 7
8 Abhängig beschäftigte Pflegekräfte (Arbeitnehmerfreizügigkeit) bis zum Voraussetzung ist eine Arbeitserlaubnis-EU der Bundesagentur für Arbeit Dafür gelten jedoch folgende Bedingungen: - die auszuübende Beschäftigung setzt entweder eine qualifizierte Berufsausbildung voraus oder es wurde eine Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsverwaltung des Beitrittsstaates über die Vermittlung nicht qualifizierter Arbeitnehmer geschlossen, - die zu vermittelnde Person verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse und - die Vermittlung erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit. Polnische abhängig beschäftigte Arbeitkräfte können zur Zeit legal nur als Haushaltshilfen nach 21 Beschäftigungsverordnung (BeschV) mit Unterstützung der Zentralen Arbeitsvermittlung eingestellt werden: Die Zulassung als Haushaltshilfe zur Beschäftigung in Haushalte mit Pflegebedürftigen erfolgt zur Übernahme hauswirtschaftlicher Tätigkeiten und notwendiger pflegerischer Alltagshilfen. Quelle: Agentur für Arbeit, Hinweise für die Beschäftigung von ausländischen Haushaltshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen, Stand April 2010 Folie: 8
9 Abhängig beschäftigte Pflegekräfte (Arbeitnehmerfreizügigkeit) ab dem eine Arbeitserlaubnis ist nicht mehr notwendig Beschäftigung von Haushaltshilfen ohne Arbeitserlaubnis uneingeschränkt möglich Beschäftigung von Pflegekräften ohne Arbeitserlaubnis uneingeschränkt möglich, soweit die beruflichen Voraussetzungen erfüllt sind (bei Leistungserbringern i.s.d. SGB XI) Bei der Beschäftigung beider Personengruppen gelten die deutschen Mindestarbeitsbedingungen, ggf. ergänzt durch Tarifverträge und andere übergeordnete Vorschriften Folie: 9
10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dieser Bericht ist ausschließlich für Mitarbeiter des Klienten bestimmt. Die Verteilung, Zitierung und Vervielfältigung auch auszugsweise zum Zwecke der Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von McKinsey & Company, Inc., gestattet. Die hier zusammengefassten Texte und Grafiken wurden von McKinsey & Company, Inc., im Rahmen einer Präsentation eingesetzt; sie stellen keine vollständige Dokumentation der Veranstaltung dar.
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