Bauanträge und Bauvoranfragen

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1 Stadt Laichingen BU-Nr. 075/2010 Amt für Bauwesen, Umweltschutz und Stadtentwicklung Vorlage An den Bauausschuss zur Beratung in der Sitzung am (öffentlich). Bauanträge und Bauvoranfragen A. Baugenehmigungsverfahren 1. Erstellung von Werbeanlagen und Fahnenmasten, Geislinger Straße, Laichingen 1.2 Sachdarstellung Die Firma hat im Gebäude Geislinger Straße eine Niederlassung eröffnet. Um auf den Betrieb hinzuweisen soll an der nördlichen Gebäudeseite ein beleuchtetes und ein unbeleuchtetes Werbeschild angebracht werden. An der Ostseite des Gebäudes soll ebenfalls ein beleuchtetes Werbeschild montiert werden. Im nördlichen Teil des Grundstücks werden zusätzlich zwei Fahnenmasten und ein unbeleuchteter Werbepylon errichtet. Das indirekt beleuchtete Werbeschild an der Nordseite des Gebäudes hat eine Länge von 15,25 m und eine Höhe von 0,90 m. Über der Eingangstür wird eine unbeleuchtete Werbetafel mit den Maßen 2,45 m x 0,60 m errichtet. Das zweite auch indirekt beleuchtete Werbeschild entsteht an der Ostseite des Gebäudes auf einer Länge von 4,0 m und einer Höhe von 0,90 m. Auf dem privaten Grünstreifen des Baugrundstücks mit einer Breite von ca. 6,0 m südlich des Gehwegs der Geislinger Straße sollen zwei Fahnenmasten mit einer Höhe von 9,0 m entstehen. Zusätzlich soll noch ein Werbepylon mit den Außenmaßen 2,0 m x 0,80 m hergestellt werden. Das beidseitig bedruckte Werbeschild hat die Maße 1,50 m x 0,75 m. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Südost und Krähenlauh vom Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Werbeschilder ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Gegen folgende planungsrechtliche Festsetzung wird verstoßen: Errichtung des Werbepylon außerhalb anstatt innerhalb der Baugrenze Errichtung der Fahnenmasten außerhalb anstatt innerhalb der Baugrenze

2 Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Erteilung der notwendigen Befreiungen keine Bedenken. Im Bebauungsplangebiet wurde bereits in vergleichbaren Fällen von der Festsetzung Nr. 3 befreit. 1.2 Beschlussvorschlag 2. Erstellung eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage, Steinbeisstraße, Laichingen 2.1 Sachdarstellung Die Antragsteller möchten auf dem Baugrundstück Steinbeisstraße ein Zweifamilienhaus errichten. Das Gebäude wird 13 m breit und 11 m lang. Der Keller unterhalb der Garage beinhaltet einen Lagerraum als Pelletslager sowie den Heizraum. Im Erdgeschoss entsteht eine Einheit mit 80,18 m² Wohnfläche, die zweite Wohnung im Dachgeschoss verfügt über eine Wohnfläche von 99,26 m². Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Bleichberg I vom Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Gegen folgende Festsetzungen wird verstoßen: Anzahl der Vollgeschosse (2 statt 1) Dachneigung (11 statt 28 ) Dachform (Walmdach statt Satteldach) Kniestockhöhe (~1,50 m und ~1,75 m statt 25 cm) Überschreitung der Baugrenze mit Wohnhaus und Garage Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Erteilung der notwendigen Befreiungen keine Bedenken, da im Jahr 2009 bei den Nachbargrundstücken Eberhardtstraße 20/1 und 20/2 von diesen Festsetzungen schon befreit wurde. 2.2 Beschlussvorschlag 3. Erstellung einer Doppelgarage, Lerchenweg, Laichingen 3.1 Sachdarstellung Der Bauherr möchte auf seinem Grundstück im Lerchenweg eine Doppelgarage erstellen. Die Garage erhält eine Grundfläche von 5,99 m x 5,99 m. Der Abstand zum Lerchenweg beträgt 2,03 m. Da die Zufahrt vom Lerchenweg über den Hofraum auf die Ostseite der Garage erfolgt, sind keine Behinderungen des Straßenverkehrs zu erwarten.

3 Das Baugrundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ohne Bebauungsplan. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Garage beurteilt sich nach 34 BauGB. Sie ist gegeben, sofern sich die Garage u.a. hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Garage keine Bedenken. 3.2 Beschlussvorschlag 4. Aufstellen eines CO 2 -Tanks, Gottlieb-Daimler-Straße, Laichingen 4.1 Sachdarstellung Die Bauherrin beantragt die Errichtung eines CO 2 -Tanks, der von der Firma Gablenz Pulverbeschichtungen als Mieter von Teilflächen des Grundstücks Gottlieb-Daimler-Straße 25 für Betriebszwecke benötigt wird. Der CO 2 -Tank wird auf einem Fundament mit den Maßen 3,00 m x 3,00 m errichtet. Der Lagertank selbst wird 6,30 m hoch und kann l flüssiges CO 2 aufnehmen. Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 5. Änderung Südost und Krähenlauh vom Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Das Bauvorhaben hält alle Festsetzungen des Bebauungsplans ein. 4.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss stimmt dem Bauvorhaben zu. 5. Errichtung eines Carports, Goethestraße, Laichingen 5.1 Sachdarstellung Im nordöstlichen Bereich des Grundstücks sollen zwei Stellplätze mit einem Carport überdacht werden. Die Zufahrt erfolgt direkt von der Goethestraße. Der Carport hat eine Länge von 4,14 m und eine Breite von 6,84 m. Das Dach des Carports ( Stahlkonstruktion mit Sicherheitsglas ) wird als Pultdach mit einer Dachneigung von 3 ausgeführt. Der Carport soll mit einem Abstand von 0,93 m zur Nordgrenze des Baugrundstücks errichtet werden. Der Carport erhält einen Dachvorsprung, der bis an die nördliche Grundstücksgrenze reicht. Zwischen dem Baugrundstück und der Fahrbahn der Goethestraße liegt noch ein ca. 50 cm breiter Schrammbord. Für das Bauvorhaben hat das Landratsamt Alb-Donau-Kreis am unter Befreiung von der Baulinie eine Baugenehmigung erteilt, nachdem zuvor der Bauausschuss sein gemeindliches Einvernehmen am ( BU-Nr. 057/2006 ) erteilt hat. Nachdem mit der Bauausführung nicht innerhalb von

4 drei Jahren begonnen wurde, ist die Baugenehmigung in der Zwischenzeit erloschen. Aus diesem Grund hat der Bauherr ein neues Verfahren eingeleitet. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich eines einfachen Baulinienplans vom , der in einem Abstand von ca. 4,00 m parallel zur Goethestraße eine Baulinie festsetzt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Carports beurteilt sich nach 30 Abs. 3 BauGB. Sie ist gegeben, sofern unter anderem den Festsetzungen des Baulinienplans nicht widersprochen wird. Der Baulinienplan hat gemäß Art. 34 Abs. 2 Württ. BauO heutzutage die rechtliche Bedeutung einer Baugrenze. Gegen folgende Festsetzungen wird verstoßen: Überschreitung der Baulinie um ca. 4,00 m Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die nochmalige Erteilung der erforderlichen Befreiung keine Bedenken. 5.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen. 6. Neubau Fahrzeug-Service Laichingen, Ausstellungs-, Lager- und Werkstatthalle, Carl-Zeiss-Straße, Laichingen 6.1 Sachdarstellung Die GmbH hat im Juli 2010 das Baugrundstück im Interkommunalen Industrieund Gewerbegebiet Laichinger Alb erworben und möchte dort im kommenden Jahr die Niederlassung Fahrzeug-Service Laichingen errichten. Dazu soll auf dem östlichen Bereich des Grundstücks eine Ausstellungshalle mit Lager und Reparaturwerkstatt mit einer Grundfläche von 90 m x 90 m, einer Gesamtnutzfläche von 8.222,26 m 2 sowie einem Volumen von m 3 gebaut werden. Von der Nutzfläche entfallen 512 m² auf die Schaufensterflächen, m² auf die Ausstellflächen, ca m² auf die Lagerflächen, 436 m² auf die Werkstatt und ca. 593 qm auf die Sozialräume und sonstigen Flächen. Die Halle erhält ein Flachdach mit einer Dachneigung von 2. Die Firsthöhe beträgt 9,76 m und die Traufhöhe 8,40 m. Auf der Westseite befinden sich im nördlichen Bereich sechs Einfahrten zur Werkstatt, im mittleren Bereich der Haupteingang und im südlichen Bereich ein Großteil des Schaufensters. Die restliche Fläche des Schaufensters ist von der Südseite aus einsehbar. Über den mittleren Einfahrtstoren zur Werkstatt soll der Werbeschriftzug mit einer Länge von ca. 6,0 m und einer Höhe von ca. 1,80 m ( Gesamtfläche: ca. 10,80 m 2 ) angebracht werden. Um den Haupteingang soll an der Fassade ein großes Firmenlogo ( geschwungenes A ) errichtet werden, das als Überdachung des Eingangsbereichs dient. Das Logo hat am Boden eine Länge von 29,28 m und eine max. Höhe von ca. 9,70 m. Das geschwungene A ist ca. 1,30 m breit und ca. 1,00 m tief. Die Gesamtfläche des geschwungenen A beträgt ca. 57 qm.

5 Für das Bauvorhaben werden auf dem Grundstück 70 Stellplätze errichtet. Das Dachflächenwasser soll im nordöstlichen Grundstücksbereich versickert werden. Die Genehmigung erfolgt in einem separaten Wasserrechtsverfahren. Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 1. Änderung Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Laichinger Alb vom Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Gegen folgende Festsetzungen wird verstoßen: Überschreitung der Baugrenze im nordwestlichen Bereich um ca. 14,47 qm und im südöstlichen Bereich um ca. 30,72 qm. Zif. 1.4 GOP: Die Gesamtfläche aller Werbeanlagen darf pro Baugrundstück 20 qm nicht überschreiten. Eine einzelne Werbeanlage darf nicht größer als 10 qm sein. Beim Firmenlogo handelt es sich zwar um ein Bauteil ( Überdachung Eingangsbereich ), aber dennoch stellt es gleichzeitig eine Werbeanlage dar. Der Grund liegt darin, dass das Logo eine Anlage der Außenwerbung ( externes Merkmal ) ist, das ortsfest verwendet ( statisches Merkmal ) wird und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ( visuelles Merkmal ) der Ankündigung oder als Hinweis auf die Firma Anssems Fahrzeug-Service Laichingen ( funktionelles Merkmal ) dient. Die im Verhältnis zur Größe des Baugrundstücks geringfügige Überschreitung der Baugrenzen kann zugelassen werden, weil im nordwestlichen Bereich der Abstand zum Gehweg der Carl-Zeiss-Straße noch ca. 1,50 m beträgt und im südöstlichen Bereich das Sichtfeld nicht tangiert wird. Beim Firmenlogo mit dem geschwungenen A handelt es sich um eine atypische Werbeanlage, die im Wege des Dispenses genehmigt werden kann, weil dadurch die Grundzüge der Planung nicht tangiert werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. 6.2 Beschlussvorschlag B. Antrag auf Abweichung, Ausnahmen und Befreiungen 7. Erstellung eines Carports, Daniel-Mangold-Straße, Laichingen 7.1 Sachdarstellung

6 Der Bauherr hat im Jahr 2009 die Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern in der Daniel-Mangold-Straße im Kenntnisgabeverfahren durchgeführt. Im nördlichen Teil des Grundstücks sollen sechs Carports mit einem Abstand von 0,25 m zur Daniel-Mangold-Straße und einer Überschreitung der Baugrenze um ca. 2,50 m errichtet werden. Für die Errichtung dieser Carports hat der Bauherr nun einen Befreiungsantrag nachgereicht. Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Daniel-Mangold-Straße/Mohrengasse vom Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Gegen folgende Festsetzungen wird verstoßen: Überschreitung der Baugrenze mit den Carports Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Erteilung der erforderlichen Befreiung keine Bedenken. In der Sitzung am hat der Bauausschuss bei zwei vergleichbaren Vorhaben den erforderlichen Befreiungen zugestimmt ( BU-Nr. 054/2010 ). 7.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zu den notwendigen Befreiungen. 8. Errichtung eines Carports für zwei PKW, Hirschstraße, Laichingen 8.1 Sachdarstellung Die Antragstellerin möchte auf ihrem Grundstück einen Carport errichten. Der Carport soll auf einer Grundfläche von 4,50 m x 6,00 m und einer Höhe von ca. 2,50 m direkt vor dem Wohnhaus entstehen. Der Abstand zur Straße beträgt ca. 2 m. Die Zufahrt erfolgt über den Hofraum von Osten. Solche Vorhaben sind im Innenbereich nach der Nr. 1 b des Anhang zu 50 Abs. 1 LBO mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Grundfläche bis 30 m 2 verfahrensfrei. Allerdings müssen auch verfahrensfreie Vorhaben nach 50 Abs. 5 LBO den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Dazu zählen u.a. auch die Bebauungsplanfestsetzungen. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Bleichberg I vom Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens ist gegeben, sofern den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprochen wird. Gegen folgende Festsetzungen wird verstoßen: Überschreitung der Baugrenze mit dem Carport Aus planungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die Erteilung der erforderlichen Befreiung keine Bedenken. Vergleichbare Befreiungen im Gebiet des Bebauungsplans Bleichberg I wurden schon mehrfach erteilt.

7 8.2 Beschlussvorschlag Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zu den notwendigen Befreiungen. Laichingen, den 15. November 2010 gefertigt: gesehen: Hascher Amtsleiter Werner Bürgermeister

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