Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Soziologie (2010)
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- Anke Lorenz
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1 Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Soziologie (2010) Vom 20. August 2012 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Ludwig-Maximilians-Universität München folgende Satzung:
2 - 2-1 Die Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang Soziologie vom 17. März 2010 wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 25 erhält folgende Fassung: 25 Anrechnung von Kompetenzen b) Die Angabe zu 29 erhält folgende Fassung: 29 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie nach dem Pflegezeitgesetz 2. In 1 wird folgender neuer Abs. 4 angefügt: (4) Einzelne Lehrveranstaltungen und die dazugehörigen Modulprüfungen, Modulteilprüfungen und Vorleistungen können ausschließlich in englischer Sprache abgehalten werden. 3. In 4 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort Anerkennungen durch das Wort Anrechnungen ersetzt erhält folgende Fassung: 11 Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung der Modulprüfungen, Modulteilprüfungen und Vorleistungen (1) 1 Eine Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Vorleistung ist bestanden, wenn sie 1. mit bestanden oder 2. mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet ist. 2 Modulprüfungen, Modulteilprüfungen und Vorleistungen sollen vorbehaltlich des 29 spätestens am Ende des in der Anlage 2/Spalte 1 genannten Semesters bestanden sein (Regeltermin); Angaben in Klammern in der Anlage 2/Spalte 1 sind nur Empfehlungen. 3 Modulprüfungen, Modulteilprüfungen und Vorleistungen sind bestanden, wenn vorbehaltlich des 29 spätestens am Ende des auf den Ablauf des Regeltermins folgenden Fachsemesters alle erforderlichen Teilleistungen erfolgreich erbracht sind. (2) 1 Enthält die Anlage 2/Spalte 1 für eine Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Vorleistung eine Angabe in Klammern, gilt das Ende des sechsten Fachsemesters als Regeltermin. 2 Diese Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Vorleistung ist
3 - 3 - bestanden, wenn sie vorbehaltlich des 29 spätestens am Ende des siebten Fachsemesters erfolgreich erbracht ist. (3) Modulprüfungen, Modulteilprüfungen und Vorleistungen sind auch bestanden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht im dort vorgesehenen Zeitraum erfüllt sind, aber im Rahmen des Abs. 6 oder einer nach dieser Prüfungs- und Studienordnung zulässigen Wiederholung erfüllt werden. (4) 1 Modulprüfungen, Modulteilprüfungen oder Vorleistungen sind nicht bestanden, wenn sie ganz oder teilweise abgelegt, aber nicht bestanden wurden. 2 Modulprüfungen, Modulteilprüfungen oder Vorleistungen sind endgültig nicht bestanden, wenn sie ganz oder teilweise abgelegt, aber nicht bestanden wurden und keine Wiederholungsmöglichkeit mehr besteht. (5) 1 Modulprüfungen, Modulteilprüfungen oder Vorleistungen gelten vorbehaltlich des als abgelegt und nicht bestanden, wenn sie am Ende des auf den Ablauf des Regeltermins folgenden Fachsemesters aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich abgelegt sind, und 2. als endgültig nicht bestanden, wenn sie aus selbst zu vertretenden Gründen am Ende des dritten auf den Ablauf des Regeltermins folgenden Fachsemesters nicht erfolgreich abgelegt sind. 2 Enthält die Anlage 2/Spalte 1 für eine Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Vorleistung eine Angabe in Klammern, gilt diese Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Vorleistung vorbehaltlich des als abgelegt und nicht bestanden, wenn sie am Ende des siebten Fachsemesters aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich abgelegt ist, und 2. als endgültig nicht bestanden, wenn sie aus selbst zu vertretenden Gründen am Ende des neunten Fachsemesters nicht erfolgreich abgelegt ist. 3 Gründe, die das Überschreiten einer der Fristen der Sätze 1 und bzw. oder 2 rechtfertigen sollen, müssen unverzüglich nach ihrem Auftreten beim Prüfungsamt schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden. 4 Bei Krankheit muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden; die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. 5 Das Prüfungsamt kann im Einzelfall oder allgemein die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes oder eines Attestes einer oder eines vom Prüfungsamt bestimmten Ärztin oder Arztes verlangen. 6 Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. 7 Bei teilbaren Modulprüfungen, Modulteilprüfungen und Vorleistungen sind bereits vorliegende Prüfungsergebnisse anzurechnen. (6) 1 Eine erstmals nicht bestandene Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Vorleistung gilt als nicht abgelegt, wenn sie nach ununterbrochenem Fachstudium spätestens am Ende des in Abs. 1 Satz 2 als Regeltermin genannten Semesters oder des nach Abs. 2 Satz 1 als Regeltermin geltenden Semesters vollständig abgelegt wurde (freier Prüfungsversuch). 2 Nach dieser Prüfungs- und Studienordnung anerkannte Studienzeiten bei Hochschul-, Studiengangs- oder Fachwechsel werden auf das Fachstudium angerechnet. 3 Semester, in denen Studierende beur-
4 - 4 - laubt waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG), bleiben ebenso unberücksichtigt wie Zeiten, welche die Voraussetzungen des 29 erfüllen, oder in denen die oder der jeweilige Studierende aus sonst nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht an einer Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Vorleistung teilnehmen konnte. 4 Abs. 5 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. 5 Im Rahmen des freien Prüfungsversuchs bestandene Teilleistungen werden angerechnet. 6 Im Rahmen des freien Prüfungsversuchs abgelegte Modulprüfungen, Modulteilprüfungen oder Teilleistungen können zur Notenverbesserung einmal im nächstmöglichen regulären Termin wiederholt werden, wobei das jeweils bessere Ergebnis zählt. 7 Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für die Bachelorarbeit ( 14). (7) Eine nicht bestandene Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Vorleistung, mit Ausnahme der Grundlagen- und Orientierungsprüfung ( 13) und der Bachelorarbeit ( 14), kann, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Anlage 2/Spalte 17 und unbeschadet des Abs. 6, beliebig oft wiederholt werden. (8) Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung ( 13), die Bachelorarbeit ( 14) und jede andere nicht bestandene Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Vorleistung kann, soweit in der Anlage 2/ Spalte 17 als Wiederholbarkeit einmal, nächster Termin angegeben ist, unbeschadet des Abs. 6 nur einmal im nächstmöglichen regulären Termin wiederholt werden. (9) 1 Studierenden, die eine Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Vorleistung nicht bestanden haben, muss es vor ihrem letzten Versuch, diese Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Vorleistung zu bestehen, möglich sein, die dieser Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Vorleistung zugeordnete Lehrveranstaltung bzw. Lehrveranstaltungen zu wiederholen. 2 Den Studierenden werden innerhalb von zwei Semestern für jede Modulprüfung, Modulteilprüfung und Vorleistung mindestens zwei Prüfungsversuche angeboten. (10) Die Wiederholung einer bereits bestandenen Modulprüfung oder Modulteilprüfung zur Notenverbesserung ist unbeschadet des Abs. 6 nicht möglich. (11) Die in einer Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Vorleistung erworbene Bewertung und die erworbenen ECTS-Punkte dürfen in diesem Bachelorstudiengang im Sinne des 6 Abs. 1 Satz 1 insgesamt nur einmal eingebracht werden wird wie folgt geändert: a) In Abs. 3 werden nach dem Wort wurde ein Komma und 11 Abs. 6 keinen weiteren Versuch mehr eröffnet eingefügt. b) In Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort vorbehaltlich des 11 Abs. 6 und 8 sowie eingefügt erhält folgende Fassung: 25 Anrechnung von Kompetenzen (1) 1 Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang an der Ludwig-Maximilians-Universität München oder in Studiengängen
5 - 5 - an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, sind anzurechnen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). 2 Gleiches gilt für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Bayern im Rahmen von sonstigen Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 BayHSchG, in speziellen Studienangeboten nach Art. 47 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG oder an der Virtuellen Hochschule Bayern erbracht worden sind. (2) 1 Kompetenzen, die im Rahmen einer einschlägigen, erfolgreich abgeschlossenen Berufs- oder Schulausbildung, sonstiger weiterbildender Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 BayHSchG oder einer berufspraktischen Tätigkeit erworben wurden, können angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. 2 Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen. (3) 1 Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. 2 Bei Zweifeln kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (4) 1 Werden Studien- oder Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten soweit die Notensysteme übereinstimmen zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungs- und Studienordnung in die Berechnung der Modul- und Endnote einzubeziehen. 2 Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3 Stimmen die Notensysteme nicht überein, wird durch die Vorsitzende oder durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die angerechnete Studien- und Prüfungsleistung unter Zugrundelegung der Bewertungsstufen nach 10 Abs. 2 eine Note festgesetzt und nach den Sätzen 1 und 2 verfahren. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Zuordnung von ECTS-Punkten entsprechend. (5) 1 Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind von den Studierenden spätestens am Ende des ersten nach der Immatrikulation in diesen Bachelorstudiengang an der Ludwig-Maximilians-Universität München verbrachten Semesters beim Prüfungsausschuss einzureichen, sofern Studienzeiten und Studien- oder Prüfungsleistungen angerechnet werden sollen, die bereits vor der Immatrikulation an der Ludwig-Maximilians-Universität München in diesen Bachelorstudiengang erbracht wurden. 2 Für die Anrechnung von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen, die nach der Immatrikulation an der Ludwig-Maximilians- Universität München in diesen Bachelorstudiengang erbracht werden, sind die Unterlagen im jeweils auf den Erwerb folgenden Semester einzureichen. 3 Der Nachweis von anzurechnenden Studienzeiten wird im Regelfall durch Vorlage des Studienbuchs der Hochschule, an der die Studienzeit zurückgelegt wurde, erbracht. 4 Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist eine Bescheinigung derjenigen Hochschule, an der die Prüfungsleistungen erbracht wurden, vorzulegen, aus der sich ergeben muss,
6 welche Einzelprüfungen (mündlich und/oder schriftlich) in welchen Prüfungsfächern im Rahmen der Gesamtprüfung abzulegen waren, 2. welche Prüfungen tatsächlich abgelegt wurden, 3. die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie ggf. die Fachnote, 4. das der Bewertung zu Grunde liegende Notensystem, 5. bei Studiengängen mit Leistungspunktesystemen die für die einzelnen Lehrveranstaltungen, in denen die anzuerkennenden Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden, vergebenen Leistungspunkte sowie die Anzahl der Leistungspunkte, welche für einen erfolgreichen Abschluss des Studiengangs erforderlich ist, 6. der Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen, in denen die anzuerkennenden Prüfungsleistungen erbracht wurden, in Semesterwochenstunden und 7. ob eine Gesamtprüfung auf Grund der vorliegenden Ergebnisse nicht bestanden ist oder auf Grund anderer Umstände als nicht bestanden gilt. (6) Bei Zeugnissen und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangt werden. (7) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss, in Zweifelsfällen nach Anhörung der zuständigen Fachvertreterin oder des zuständigen Fachvertreters wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) 1 Für alle Modulprüfungen, Modulteilprüfungen und Vorleistungen ist eine Anmeldung erforderlich, deren Form und Frist der Prüfungsausschuss vorschreibt. 2 Studierende, die sich zu einer Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Vorleistung nicht oder nicht form- und bzw. oder nicht fristgerecht angemeldet haben, haben keinen Anspruch auf Teilnahme an dieser Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Vorleistung. 3 Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus allgemein anordnen, dass eine Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Vorleistung, für die sich die oder der Studierende angemeldet hat, als nicht bestanden gilt, wenn die oder der Studierende aus selbst zu vertretenden Gründen nicht antritt oder von der angetretenen Modulprüfung, Modulteilprüfung oder Vorleistung zurücktritt. 4 Abs. 1 Satz 3 gilt für die Form und Frist der jeweiligen Anmeldung entsprechend. b) Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Für studienleitende Maßnahmen gilt die Satzung zur Festlegung der Kriterien für die Aufnahme von Studierenden in Lehrveranstaltungen von Bachelorund Masterstudiengängen mit beschränkter Aufnahmekapazität an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 24. Juli 2009 in der jeweils geltenden Fassung wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
7 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie nach dem Pflegezeitgesetz b) Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den 3, 4, 6 und 8 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend den Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung über die Elternzeit sowie für die Pflege eines nahen Angehörigen im Sinn von 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung, der pflegebedürftig im Sinn der 14, 15 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung ist, wird ermöglicht. 9. In der Anlage 2 Module, Lehrveranstaltungen, Modulprüfungen/ Modulteilprüfungen/ Vorleistungen wird in den Zeilen zu den Lehrveranstaltungen P 9.1 und P 9.2 jeweils in Spalte 1 die Angabe 6. durch die Angabe (6.) ersetzt. 2 Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
8 - 8 - Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 19. Juli 2012, sowie der Genehmigung des Präsidenten der Ludwig- Maximilians-Universität München vom 20. August 2012, Nr. I :2. München, den 20. August 2012 gez. Prof. Dr. Bernd Huber Präsident Die Satzung wurde am 20. August 2012 in der Ludwig-Maximilians-Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 20. August 2012 durch Anschlag in der Ludwig-Maximilians-Universität München bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 20. August 2012.
- 2 - 20 Anrechnung von Kompetenzen
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