SchiedsamtsZeitung 63. Jahrgang 1992, Heft 06 Online-Archiv Seite Organ des BDS

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1 Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige(Betreuungsgesetz BtG) von Assessorin K. Schink, Bochum Das BtG bewirkt nicht nur eine Veränderung der seit 1900 im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Regelungen über die Geschäftsfähigkeit Volljähriger und deren Stellung im Rechtsleben, sondern zieht auch Abänderungen in zahlreichen anderen Gesetzen nach sich. Im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) wurde beispielsweise 3 Nr. 2, welcher die Eintragung einer Entmündigung vorsah, aufgehoben. Bislang eingetragene Entmündigungen werden gelöscht. In der Zivilprozessordnung (ZPO) sind unter anderem die $g 645 und 686, welche bislang das Verfahren in Entmündigungssachen regelten, aufgehoben worden. Die für die neuen Betreuungssachen und Unterbringungssachen zu beachtenden Verfahrensvorschriften finden sich nunmehr in dem insoweit veränderten Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in den 65 ff. Das BtG betrifft ein breites Spektrum von anderen Bundesgesetzen, wie das Passgesetz, Verwaltungsstellungsgesetz, Bundesbeamtengesetz, Bundessozialhilfegesetz, Soldatengesetz, Konkursgesetz, Strafprozeßordnung, um nur einige zu nennen. In der Mehrzahl wird lediglich durch textliche Veränderungen die Betreuung in den Wortlaut einzelner Vorschriften aufgenommen. Für die Tätigkeit des Schiedsmanns von Bedeutung sind vorwiegend die Fragen nach der Rechtsstellung des Betreuten im allgemeinen Rechtsverkehr und was mit den bislang geschäftsunfähigen beziehungsweise beschränkt geschäftsfähigen Erwachsenen geschehen ist. 1) Bisherige Regelungen der Geschäftsfähigkeit Erwachsener Nach der bisherigen Regelung des g 6 Abs. 1 Nr. 1 Alt. BGB konnte ein Erwachsener entmündigt werden, wenn er infolge von Geisteskrankheit seine Angelegenheiten nicht zu versorgen vermochte. Die Entmündigung hatte gemäß 104 Nr. 3 BGB zur Folge, dass der wegen Geisteskrankheit Entmündigte geschäftsunfähig ist, d.h. alle seine Rechtsgeschäfte nicht selbständig vollwirksam vornehmen konnte, sondern vielmehr der für ihn gemäß 1896 bestellte Vormund. Die Willenserklärung eines nach $ 6 Abs. 1 Nr. 1. Alt. BGB entmündigten, geschäftsunfähigen Erwachsenen waren gemäß 105 Abs. 1 BGB nichtig. Eine Entmündigung Erwachsener nach 6 Abs. 1 Nr Alt. Nr. 2 und Nr. 3 BGB war daneben auch wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht möglich. Dies hatte gemäß 114 BGB eine beschränkte Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/8

2 Geschäftsfähigkeit Voll-jähriger zur Folge, d.h. die unter 114 fallenden Personen konnten nach Maßgabe der 107 bis 113 BGB jedenfalls Rechtsgeschäfte, die ihnen lediglich einen rechtlichen Vorteil brachten, eigenständig vollwirksam abschließen (vgl. 107 BGB) Damit andere Rechtsgeschäfte wirksam waren, benötigte der beschränkt geschäftsfähige Erwachsene die Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. 107, 108 BGB). Dieser war ebenfalls der Vormund nach 1896 BGB. Mit der Entmündigung waren oft freiheitsentziehende Unterbringungsmaßnahmen verbunden. Zweifelsohne bedeutete die Entmündigung eine einschneidende Maßnahme für das menschliche Dasein des Betroffenen. Zwar wurde damit ein Schutz gegen nachteilhafte Willenserklärungen bewirkt, im täglichen Leben stellte sich die Entmündigung jedoch häufig als menschenunwürdige Entrechtung dar. Die alte Fassung des BGB sah jedoch auch noch das für den betroffenen Volljährigen weniger einengende Institut der Gebrechlichkeitspflegschaft in 1910 BGB vor. Danach konnte unter den Voraussetzungen des 1910 BGB für Angelegenheiten, welche die Person oder das Vermögen des Erwachsenen betrafen, ein Pfleger bestellt werden. Durch die Anordnung der Gebrechlichkeitspflegschaft wurde die Geschäftsfähigkeit des»pfleglings«nicht berührt. War der»pflegling«nach den allgemeinen Vorschriften des BGB voll geschäftsfähig, so erhielt der Pfleger nur die Stellung eines staatlich bestellten Bevollmächtigten in seinem Wirkungskreis. War der»pflegling«nach den allgemeinen Vorschriften des BGB geschäftsunfähig, so wurde der Pfleger innerhalb des Wirkungskreises sein gesetzlicher Vertreter. In der Praxis wurde die Personensorge im Gegensatz zur Vermögenssorge in den Instituten der Entmündigung und der Gebrechlichkeitspflegschaft in den Hintergrund gedrängt. Auch wurden die vorhandenen Regeln als zu starr und nicht auf die individuellen Bedürfnisse und Wünsche Betroffener abstellbar empfunden. Dem soll mit der Reform Rechnung getragen sein. 2) Zentrale Änderung der Geschäftsfähigkeit Erwachsener Mit dem Inkrafttreten des BtG sind zunächst die 3, 104 Nr. 3, 114 und 115 BGB in der alten Fassung ersatzlos aufgehoben worden. Damit gibt es für Volljährige keine Entmündigung und keine beschränkte Geschäftsfähigkeit Erwachsener mehr. Die Geschäftsfähigkeit eines Erwachsenen beurteilt sich nunmehr ausschließlich nach 104 Nr. 2 BGB der neuen Fassung, also danach, ob er sich»in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung des Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist«. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/8

3 Die Gebrechlichkeitspflegschaft ( 1910, 1920 BGB alte Fassung) ist ersatzlos aufgehoben worden. 3) Betreuung und Geschäftsfähigkeit Erwachsener Die Vormundschaft über Erwachsene ist durch die Betreuung in den nunmehr neugefaßten 1896 bis 1908 i BGB ersetzt worden. Die Vormundschaft über Minderjährige ist unverändert erhalten geblieben. Die Neuregelungen normieren keine Wirkungen der Betreuung auf die Geschäftsfähigkeit des zu Betreuenden Abs. 1 beinhaltet, dass für psychisch Kranke oder körperlich, geistig oder seelisch Behinderte ein Betreuer bestellt werden kann. Die Aufnahme lediglich körperlich Behinderter in den Kreis möglicher zu Betreuender stellt klar, dass auch für Geschäftsfähige ein Betreuer bestellt werden kann. Das ist neu gegenüber der Vormundschaft, die einen Mangel in der Geschäftsfähigkeit des»mündels«voraussetzte. Der Betreuer vertritt nach 1902 BGB den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Daraus ergibt sich, dass der staatlich bestellte Betreuer als gesetzlicher Vertreter neben den Betreuten tritt. Ob dieser geschäftsfähig ist, bestimmt allein die allgemeine Regelung des 104 Nr. 2 BGB. Willenserklärungen eines nach 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähigen Erwachsenen sind nach wie vor nach 105 Abs. 1 BGB nichtig. Die Betreuung hat keine Wirkung auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Die Betreuung kommt somit für geschäftsfähige und geschäftsunfähige Erwachsene in Betracht. Nach der Neuregelung ist mit der Bezeichnung eines Volljährigen als»betreuter«nichts über seine Fähigkeit, vollwirksame Verträge abzuschließen, ausgesagt. Das Institut der Betreuung sieht Abstufungen vor, mit denen individuelle Rechtsbereiche des Betroffenen beschränkt werden können. Daraus ergeben sich unterschiedliche Konstellationen der rechtlichen Befugnisse des Betreuten, die für Außenstehende nicht sofort erkennbar sind. Darauf wird im folgenden einzugehen sein. 4) Regelungen der Betreuung im einzelnen Die Voraussetzungen der Betreuung finden sich zunächst in 1896 Abs. 1 BGB:»Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer...«. Die Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers trifft der Richter am Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ( Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/8

4 65 Abs. 1 FGG, 14 Nr. 4 RPf1G). a) Einleitung des Verfahrens Die Bestellung eines Betreuers erfolgt nach 1896 Abs. 1 BGB auf Antrag des zu Betreuenden. Diesen Antrag kann auch ein nach 104 Nr. 2 BGB Geschäftsunfähiger stellen. Ein Betreuer kann aber auch von Amts wegen bestellt werden, d.h. der Amtsrichter wird auf Hinweise von beispielsweise Ehegatten, Freunden oder Nachbarn in der Betreuungssache tätig. Er prüft, ob eine der in 1896 Abs. 1 BGB genannten psychischen Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung bei dem zu Betreuenden vorliegt. Bei einer lediglich körperlichen Behinderung darf nach Satz 3 der Bestimmung eine Betreuerbestellung von Amts wegen, d.h. auch zwangsweise nicht erfolgen. Es ist also ein Antrag des körperlich Behinderten erforderlich. Dies gilt nur dann nicht, wenn der körperlich Behinderte seinen Willen nicht kundtun kann. b) Erforderlichkeit der Betreuung 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB schreibt vor, das die Betreuung erforderlich sein muss. Satz 2 der Bestimmung grenzt etwas missverständlich die Erforderlichkeit negativ ab:»die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.«. Von einer Betreuung muss also abgesehen werden, wenn der Betroffene einen anderen bevollmächtigen kann, der für ihn ein Rechtsgeschäft als gewillkürter Vertreter nach 164 BGB tätigen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass der Betroffene voll geschäftsfähig ist und nach den allgemeinen Regeln des BGB wirksam eine Vollmachtserklärung nach 167 BGB abgeben kann. Ein so bestellter Bevollmächtigter ist ein Betreuer nach 1896 BGB. Er ist gewillkürter nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Von einer Betreuung muss weiter dann abgesehen werden, wenn die Angelegenheit durch andere Hilfen abschließend geregelt werden kann. In Betracht kommen hier wohl auch organisatorische Tätigkeiten anderer für den Betroffenen oder die Beratung durch Ehegatten oder Freunde Abs. 3 BGB birgt eine weitere mögliche Verwechslung von gewillkürtem Vertreter und dem Betreuer als gesetzlicher Vertreter in sich. Abs. 3 geht von dem Fall aus, dass der zu Betreuende bereits für sich wirksam einen gewillkürtem Vertreter nach 167 BGB bevollmächtigt hat und nunmehr nicht in der Lage ist, diesen Vertreter zu kontrollieren. In einem solchen Falle kann ein Betreuer bestellt werden, der im Verhältnis zu dem Betreuten die Stellung eines gesetzlichen Vertreters erhält und die Aufgabe hat, den Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/8

5 gewillkürtem Vertreter des Betreuten zu überwachen. Der Rechtskreis des Betreuten ist also um zwei Vertreter erweitert. Die Lage kann noch unüberschaubarer werden, wenn der Richter von 1899 BGB Gebrauch macht. Danach können mehrere Betreuer bestellt werden, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. Nach Abs. 3 dieser Regelung können sogar mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden. Damit ein Geschäft des Betreuten in einem solchen Falle wirksam ist, ist eine gemeinsame Erklärung mehrerer gesetzlicher Vertreter für den Betreuten erforderlich. Es empfiehlt sich daher die Bestellungsurkunde, welche nach 69 babs. 2 Nr. 3 FGG den Aufgabenbereich des Betreuers enthält, genau einzusehen. c) Aufgabenkreis des Betreuers Ein Betreuer kann für nur einzelne Aufgaben aber auch für alle Angelegenheiten des Betreuten bestellt werden. Der Richter weist dem Betreuer seinen Aufgabenkreis zu. In diesem Aufgabenbereich kommt dem Betreuer die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Betreuten zu. Grundsätzlich kann der Betreute, sofern er nicht nach der allgemeinen Regelung des 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist, auch in diesem Aufgabenkreis des Betreuers eigene rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Er kann also gleichberechtigt neben dem Betreuer seine Angelegenheiten regeln. Sofern es jedoch zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder für das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, bestimmt das Vormundschaftsgericht nach 1903 für den Aufgabenkreis des Betreuers einen Einwilligungsvorbehalt. Der Betreute benötigt dann zu einer vollwirksamen Willenserklärung, die in den Aufgabenkreis des Betreuers fällt, die Einwilligung des Betreuers. Der Einwilligungsvorbehalt betrifft nur die Willenserklärungen des nach allgemeinen Vorschriften geschäftsfähigen Betreuten. Erklärungen des nach 104 Nr. 2 geschäftsunfähigen Betreuten sind immer nach 105 Abs. 2 BGB nichtig. Daran vermag auch eine Einwilligung des den Geschäftsunfähigen vertretenden Betreuers nichts zu ändern. Angelegenheiten des Geschäftsunfähigen verrichtet ausschließlich sein Betreuer als gesetzlicher Vertreter Abs. 3 BGB macht folgende Einschränkung: sofern ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Dies erinnert an die bisherige Regelung der beschränkten Geschäftsfähigkeit Erwachsener ( 114, 107 bis 113 BGB a.f.). Im Gegensatz zu dem Einwilligungsvorbehalt, der auch für abgegrenzte Rechtsbereiche des Betreuten angeordnet werden kann, bezog sich die beschränkte Geschäftsfähigkeit jedoch auf alle Angelegenheiten des Betroffenen. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/8

6 Neu ist ebenfalls, dass sich ein Einwilligungsvorbehalt nicht auf die Eingehung einer Ehe und nicht auf Verfügungen von Todes wegen beziehen kann ( 1903 Abs. 2 BGB). Das bedeutet, dass Betreute grundsätzlich heiraten und ein Testament errichten können, solange sie nicht nach der allgemeinen Vorschrift des 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig sind. Mit dem Einwilligungsvorbehalt sind Bereiche, in denen der Betreute eigenständig vollwirksame Willenserklärungen abgeben kann, beschränkbar. Sobald ein Einwilligungsvorbehalt besteht, ist der Betreute auf seinen gesetzlichen Vertreter angewiesen. Das Ausmaß der Aufgabenbereiche des Betreuers mit Einwilligungsvorbehalt bestimmt somit über die Fähigkeit des einzelnen Betreuten, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Die Flexibilität des Instrumentariums im Hinblick auf die Bedürfnisse des Betreuten liegen auf der Hand. Ob es im allgemeinen Rechtsverkehr auch im Hinblick auf widersprechende Willenserklärungen des geschäftsfähigen Betreuten und des Betreuers bestehen wird, wird die Praxis zeigen. d) Vormundschaftliche Genehmigungen Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Betreuers wird durch vormundschaftliche Genehmigungen beschränkt i BGB erklärt die meisten Vorschriften des Vormundschaftsrechts über Minderjährige für anwendbar. Dabei werden auch insbesondere die Genehmigungspflicht bei Grundstücks- oder sonstigen Geschäften des Betreuers nach 1821, 1822 BGB erwähnt BGB stellt eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung des Betreuten oder einen ärztlichen Eingriff unter die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme u.a. Schaden erleidet BGB stellt die Sterilisation, 1906 die Unterbringung des Betreuten unter die vormundschaftliche Genehmigung. Für die freiheitsentziehende Maßnahme der Unterbringung bestehen besondere Verfahrensvorschriften in 70 ff BGB. e) Der Betreuer Das Rechtsinstitut der Betreuung legt dem Wortlaut nach großes Gewicht auf den Willen des zu Betreuenden und die Zweckmäßigkeit der Betreuung. So ist die Bestellung eines Betreuers nur zeitlich begrenzt. Spätestens nach Ablauf von 5 Jahren überprüft das Vormundschaftsgericht, ob die Voraussetzungen der Betreuung im Einzelfall noch gegeben sind. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/8

7 Auch soll dem Vorschlag des Volljährigen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, entsprochen werden ( 1897 Abs. 4 BGB). Weiter hat der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten ( 1901 Abs. 1 BGB). Der Betreuer soll den Wünschen des Betreuten entsprechen ( 1901 Abs. 2 BGB). Allerdings wird dies in der Praxis nur für Betreute in Betracht kommen, die geschäftsfähig oder zumindest in der Lage sind eigenverantwortlich und einsichtsfähig zu handeln. Dies berücksichtigt auch das Gesetz. Denn dem Vorschlag des Volljährigen in 1897 Abs. 4 BGB ist nur dann zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Auch in 1901 Abs. 4 hat der Betreuer nur insoweit den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, als sie dessen Wohl nicht zuwiderlaufen und dem Betreuer zuzumuten sind. Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer nach 1908 b BGB zu entlassen, wenn seine Eignung zur Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nicht mehr gewährleistet ist oder ein andere wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Als möglicher Betreuer kommt vorwiegend eine natürliche Person ( 1897 Abs. 1 BGB) in Betracht. Nach 1897 Abs. 2 BGB ist es jedoch auch möglich einen Mitarbeiter eines Betreuungsvereins (Vereinsbetreuer) oder einen Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde (Behördenbetreuer) zu bestellen. Dabei kommt der der Reform zugrunde liegende Gedanke der Einzelbetreuung zum Ausdruck. Hilfsweise kann nach 1900 BGB ein Betreuungsverein oder eine Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt werden. 5) Verfahren Die Verfahrensvorschriften im FGG schreiben nun im einzelnen die Anhörung der von der Betreuung Betroffenen vor. Beispielsweise erwähnen die 68 ff FGG die Anhörung wenn möglich in der üblichen Umgebung des Betroffenen, also in seiner Wohnung. Dies ist jedoch im Vergleich zu den bislang geltenden Regelungen in Vormundschaftssachen nichts neues. Denn das Grundrecht auf rechtliches Gehör in Art. 103 GG, gewährte den Beteiligten der Vormundschaftssache, also auch dem Mündel, dass sie vor der Entmündigung angehört wurden. 6) Übergangsvorschriften Nachdruck und Vervielfältigung Seite 7/8

8 Mit dem Inkrafttreten des BtG werden die bisherigen Vormundschaften über Volljährige und die Pflegschaften zu Betreuungen nach dem BtG. Der bisherige Vormund oder Pfleger wird Betreuer. Besteht bei Inkrafttreten des BtG eine Vormundschaft so erfasst der Aufgabenkreis des Betreuers alle Angelegenheiten des Betreuten mit Ausnahme der Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation. Außerdem gilt für den gesamten Aufgabenkreis ein Einwilligungsvorbehalt nach 1903 der neuen Fassung des BGB als angeordnet. Besteht bei Inkrafttreten des BtG eine Pflegschaft nach 1910 des BGB der alten Fassung, entspricht der Aufgabenkreis des Betreuers dem bisherigen Wirkungskreis des»pflegers«mit Ausnahme der Entscheidung über eine Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten. Sofern eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft bei Inkrafttreten des BtG schon seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen bestanden hat, muss das Vormundschaftsgericht über die Aufhebung oder Verlängerung von Betreuungen und Einwilligungsvorbehalten entscheiden. 7) Betreuungsbehördengesetz (BtBG) Schließlich bringt das BtG noch ein neues Betreuungsbehördengesetz mit sich, welches vorsieht, dass die Länder Betreuungsbehörden errichten. Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht. Den Betreuungsbehörden sollen hauptsächlich folgende Aufgaben zukommen: 4 BtBG Beratung und Unterstützung der Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, - 5 BtBG Information und Fortbildung der Betreuer, 6 BtBG Anregung und Förderung von Tätigkeiten zugunsten Betreuungsbedürftiger, 7, 8 BtBG Unterstützung des Vormundschaftsgerichts. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 8/8

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