Berücksichtigung der Aspekte des Lärmschutzes in der Planfeststellung von Hafenentwicklungsprojekten
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- Hartmut Hochberg
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1 Rechtsanwalt Dr. Bernd Thyssen Hafen in der Stadt - Hafenentwicklung und Lärmschutz Berücksichtigung der Aspekte des Lärmschutzes in der Planfeststellung von Hafenentwicklungsprojekten
2 Problemstellung Erweiterung von Häfen löst bei Nachbarschaft zu oft hochwertiger Wohnbebauung immissionsschutzrechtliche Probleme aus, vor allem weil hohe Schallemissionen auch zur Nachtzeit eintreten. Zulassungsverfahren sind wasserrechtlich ausgerichtet, nicht immissionsschutzrechtlich. Suprastruktur (z.b. Krananlagen, Containerbrücken) wird von Planfeststellungen nicht erfasst, obwohl gerade davon Lärmemissionen ausgehen.
3 Anwendbares Planungsrecht Genehmigungsverfahren im Wasserbau Planfeststellungs-oder Plangenehmigungsverfahren nach Wasser- oder Wasserstraßenrecht. Wasserstraßenrecht, wenn Ausbau auch auf Verkehrsfunktion einer Bundeswasserstraße abzielt Bei umweltrelevanten Vorhaben wg. UVP-Pflicht Planfeststellung. Planfeststellung ist besondere Form der Vorhabenszulassung mit sog. Konzentrationswirkung (es bedarf dabei keiner weiteren Genehmigung)
4 Gegenständliche Reichweite der wasserrechtlichen Planfeststellung Kaianlagen sind erfasst, nicht aber Umschlagsanlagen und einrichtungen, obwohl gerade von diesen Emissionen ausgehen Im Hinblick auf die räumliche Tiefe des Ausbaubereichs, geht Planfeststellung regelmäßig über den unmittelbaren Uferbereich hinaus jedenfalls der für die Kaimauerkonstruktion erforderliche Bereich muss enthalten sein Vorschlag zur Einbeziehung sämtlicher Terminalflächen, da dies eine funktionale Einheit darstellen und eine zutreffende Auswirkungsprognose ermöglicht Nicht erfasst sind die landseitigen Verkehrsanbindungen.
5 Bewältigung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen im Planfeststellungsverfahren - zusätzliche Anforderungen in Planfeststellung durch erforderliche Planrechtfertigung und Abwägungsgebot - Planrechtfertigung (Vorhaben vernünftigerweise geboten ) kann als Kontrollmaßstab dazu führen, dass Vorhaben an rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten wie unzumutbaren Immissionen scheitern. - Bewältigung immissionsschutzrechtlicher Probleme als Folge der Abwägung möglich, da entgegenstehende Belange durch öffentliche Interessen überwindbar.
6 Das Abwägungsgebot: Begrenzte planerische Gestaltungsfreiheit, die nach dem rechtsstaatlichen Abwägungsgebot alle durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange zu berücksichtigen hat. umfangreiche Ermittlungspflichten Dabei hat die Planfeststellungsbehörde auch ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternativen zu berücksichtigen. Betrifft andere Standorte oder auch mögliche abweichende Anordnungen von Terminalbereichen oder Liegeplätzen zur Immissionsvermeidung Vorteil: durch Schutzvorkehrungen wie passiven Lärmschutz kann bei hohen Immissionen Zumutbarkeit wieder hergestellt werden
7 Zumutbarkeit der vom Hafenbetrieb ausgehenden Immissionen in der immissionsschutzrechtlichen Vorausbeurteilung: 22BImSchG fordert - Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik - Beschränkung unvermeidbarer Auswirkungen auf Mindestmaß - Immissionsvermeidende Anordnung von Hafenanlagen sinnvoll (nicht gefordert von 22 BImSchG; aber Alternativenbetrachtung!) - TA-Lärm nicht unmittelbar anwendbar auf Seehafenumschlagsanlage aber Orientierungsrahmen bzw. Anhaltswert (OVG Bremen)
8 Sog. Rücksichtnahmegebot gilt wechselseitig und wirkt auf Feststellung der Zumutbarkeit von Immissionen - Hafennahe Wohnbebauung entspricht sog. Gemengelage. Nach Ziff. 6.7 Abs. 1 S. 2 TA-Lärm sollen die Richtwerte für Dorf-und Mischgebiete nicht überschritten werden - Passiver Lärmschutz bei unzumutbaren Lärmimmissionen, also bei vorhabensbedingter Steigerung der Lärmimmissionen auf einen Bereich über 45 db(a) nachts
9 Schlussfolgerungen Bereits mit der Planfeststellung für einen Hafenausbau werden für die immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit wichtige Festlegungen getroffen. Planfeststellungsbehörde hat aber die Immissionen, die vom späteren Terminalbetrieb ausgehen werden in ihre Überlegungen einzubeziehen und eine immissionsschutzrechtliche Vorausbeurteilung vorzunehmen. Die Abwägung ermöglicht den Ausgleich widerstreitender Interessen auch dadurch, dass dem Vorhabensträger Schutzvorkehrungen auferlegt werden. Dabei führt die Standortgebundenheit des Hafens und die industrienahe Ansiedlung benachbarter Wohnbebauung zu einem erhöhten Maß an Duldungspflichten. Im Rahmen der Abwägung können bereits Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, um spätere Lärmimmissionen im zumutbaren Rahmen zu halten So auch verhindert werden, dass der Planung auf den nachfolgenden Genehmigungsstufen Hindernisse entgegenstehen.
10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Bernd Thyssen
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