für die Gemeinschaftsräume der Dorfgemeinschaftshäuser in Landolfshausen und Mackenrode
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- Helmut Maurer
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1 BENUTZUNGSORDNUNG für die Gemeinschaftsräume der Dorfgemeinschaftshäuser in Landolfshausen und Mackenrode 1 Nutzung Das Dorfgemeinschaftshaus steht mit seiner Mehrzweckhalle und seinen Gemeinschaftsräumen und deren Einrichtungen insbesondere Einwohnern der Gemeinde Landolfshausen zur Verfügung. Es dient sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen. 2 Mietvertrag (1) Die Entscheidung über die Verwendung des Dorfgemeinschaftshauses liegt bei der Gemeinde Landolfshausen - nachfolgend kurz "Vermieterin" genannt (2) Das Verhältnis zwischen Vermieterin und Mieter wird durch Mietvertrag geregelt. Bestandteile des Mietvertrages sind die Miet- und Benutzungsbedingungen und der Mietentgelttarif. (3) Aus etwaigen Terminvormerkungen kann der Mieter Rechte irgendwelcher Art nicht herleiten. 3
2 Allgemeine Mieterpflicht Der Mieter darf Räume, Einrichtungen und Zubehör nur zu der im Mietvertrag genannten Veranstaltung benutzen. Er ist zu schonender Behandlung verpflichtet. 4 Mietentgelttarif Die Höhe der Miete richtet sich nach dem von der Vermieterin festgesetzten Mietentgelttarif. Maßgebend ist der an dem Veranstaltungstag geltende Tarif. 5 Mietzahlung Die gesamte Miete ist nach Rechnungsstellung an die Vermieterin - Konto , Raiffeisenbank Rosdorf - zu zahlen. 6 Meldepflichten (1) Der Mieter hat für seine Veranstaltung rechtzeitig alle gesetzlich erforderlichen Anmeldungen vorzunehmen und alle etwa notwendigen Genehmigungen einzuholen und
3 die steuerlichen Vorschriften zu beachten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muß er der Vermieterin vor der Veranstaltung auf Verlangen nachweisen. (2) Die Anmeldung nach Absatz (1) ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften (z. B. GastG, GewO, UrhG) vorgeschriebene Anzeige oder Erlaubnis. 7 Vorbesprechung und Schlüsselübergabe (1) Der Mieter hat spätestens eine Woche vor der Veranstaltung deren gesamten Ablauf mit der Vermieterin genau abzusprechen. (2) Um einen ordnungsgemäßen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten haben Mieter, die nicht mit den Räumlichkeiten und den technischen Anlagen vertraut sind, der Vermieterin zwei Personen namentlich zu benennen, die als Helfer für die Veranstaltung zur Verfügung stehen. (3) Die Schlüsselübergabe findet am Tag vor der Veranstaltung durch den Beauftragten der Vermieterin statt. 8 Übergabe der Räume nach der Veranstaltung (1) Nach Benutzung der Räume ist das Mobiliar zu reinigen und geordnet aufzustellen; Aschenbecher sind zu entleeren.
4 (2) Die Räume sind im gereinigten, sauberen und einwandfreien Zustand zu übergeben. Eine erforderliche Nachreinigung wird auf Kosten des Mieters durch die Reinigungskräfte der Vermieterin vorgenommen. (3) Die in Anspruch genommenen Räumlichkeiten und das benutzte Geschirr sind am Tage nach der Veranstaltung (bis spätestens Uhr) in gereinigtem Zustand der Vermieterin bzw. deren Beauftragten zu übergeben. Auf Beschädigungen ist bei der Übergabe durch den Mieter hinzuweisen 9 Sicherheitsvorschriften Der Mieter hat sämtliche Sicherheitsvorschriften zu beachten und dafür zu sorgen, daß alle Anweisungen der Polizei und der Feuerwehr sofort befolgt werden. 10 Hausrecht (1) Die Vermieterin bzw. deren Beauftragte üben gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus: Das Hausrecht des Mieters nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern bleibt unberührt. (2) Die Vermieterin bzw. deren Beauftragte sind befugt, Personen oder Personengruppen, die gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung verstoßen, Räume und Einrichtungen beschädigen oder anwesende Personen gefährden, von der Benutzung auszuschließen. 12 Bedienung der technischen Anlagen
5 Die Bedienung und Nutzung technischer Anlagen sind mit dem Beauftragten der Vermieterin vor der Veranstaltung abzustimmen. Um eine sachgemäße Nutzung zu gewährleisten und Beschädigungen zu vermeiden hat sich der Mieter während der Veranstaltung seiner namentlich benannten Helfer oder des Beauftragten zu bedienen. 13 Einbringung von Einrichtungsgegenständen Der Mieter darf eigene Dekorationen, Kulissen, Geräte und. Einrichtungsgegenstände aller Art nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin einbringen. Für dieses Gut übernimmt die Vermieterin keine Haftung. Die Benutzung von Einweggeschirr ist untersagt. 14 Gewerbeausübung Der Mieter darf keine Fotografen zum Zwecke gewerblicher Aufnahmen bei der Veranstaltung zulassen oder sonstige Gewerbeausübung in den gemieteten Räumen dulden, soweit nicht die Vermieterin vorher zugestimmt hat. 15 Bewirtschaftung
6 (1) Der Ausschank von Getränken und die Abgabe von Speisen bei Veranstaltungen sind in allen Räumen und auf den sonstigen Flächen des Dorfgemeinschaftshauses nur dem Mieter gestattet. (2) Zum Ausschank gelangen ausschließlich solche Getränke; die bei der Vermieterin geführt und über den vorgeschriebenen Getränkevertrieb zu beziehen sind. Eine Übersicht ist bei der Vermieterin einzusehen. 16 Beauftragter Die Vermieterin benennt für das Dorfgemeinschaftshaus einen Beauftragten und ggf. einen Vertreter für Urlaub und Krankheitsfälle 17 Haftung (1) Soweit bis zum Beginn der Veranstaltung vom Mieter keine Beanstandungen erhoben worden sind, gelten Mieträume und Einrichtungen als vom Mieter selbst in ordnungsgemäßem Zustand übernommen. (2) Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen, für Betriebsstörungen oder sonstige, die Veranstaltungen beeinträchtigende Ereignisse haftet die Vermieterin dem Mieter nur dann, wenn ihr vorsätzliches Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (3) Der Mieter haftet der Vermieterin für Personen- und Sachschäden aller Art, die im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung einschließlich der Proben, Vorbereitungen und Aufräumungsarbeiten den Beauftragten der Vermieterin zugefügt oder an den gemieteten
7 Räumen, Einrichtungen und Geräten verursacht werden. Er ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich der Vermieterin anzuzeigen. (4) Der Mieter hat die Vermieterin von Ansprüchen jeder Art, die von dritter Seite gegen sie aus Anlaß der Veranstaltung einschließlich der Proben, Vorbereitungen und Aufräumungsarbeiten erhoben werden, freizustellen. (5) Dem Mieter obliegt die Reinigung, Räum- und Streupflicht auf dem Dorfgemeinschaftshausgelände während der Benutzungsdauer. (6) Die Vermieterin kann verlangen, daß der Mieter zur Abdeckung der Verpflichtungen; die sich aus Absatz 3 bis 5 ergeben, eine angemessene Haftpflichtversicherung abschließt und diese eine Woche vor der Veranstaltung der Vermieterin nachweist oder eine angemessene Sicherheitsleistung eine Woche vor der Veranstaltung zahlt. 18 Parkplatzsituation Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, daß alle Besucher der Veranstaltung den Parkplatz der Vermieterin ordnungsgemäß nutzen. 19 Ausfall oder Verschiebung der Veranstaltung (1) Führt der Mieter aus einem Grund, den er zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht durch, so schuldet er die volle vereinbarte Miete.
8 (2) Hat die Vermieterin den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, so wird keine Miete geschuldet. 20 Rücktritt 1) Die Vermieterin kann vom Vertrag fristlos zurücktreten: a) wenn der Nachweis der erforderlichen Anmeldung oder etwaigen Genehmigungen nach 6 nicht vorliegt, b) wenn eine geforderte, angemessene Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen öder die geforderte Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, c) wenn Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Veranstaltung befürchten lassen, d) wenn infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können. 2) Inwieweit der Mieter in den Fällen des Absatzes 1 a bis c die Miete schuldet, richtet sich nach 19 Absatz 1. 3) Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Vermieterin gemäß Absatz 1 a bis c ist kein Anlass, den die Vermieterin gemäß 19 Absatz 2 zu vertreten hätte. 21
9 Gerichtsstand Gerichtsstand für Streitigkeiten, aus dem Vertragsverhältnis zwischen Vermieterin und Mieter ist Duderstadt. 22 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am in Kraft. (Bürgermeister)
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