Pension und Rente im öffentlichen Dienst
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- Paulina Beyer
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Pension und Rente im öffentlichen Dienst Den sorgenfreien Ruhestand richtig planen
2 INHALTSVERZEICHNIS 5 SORGENFREI IN DEN RUHESTAND 5 Renten für Angestellte und Pensionen für Beamte 8 Gesetzliche Rente und Zusatzrente für Angestellte 16 Pensionen für Beamte 20 Zusätzliche private Renten für Angestellte und Beamte 23 RENTENPLANUNG FÜR ANGESTELLTE 23 Gesetzliche Rente als Grundversorgung 24 Welche Zeiten für die gesetzliche Rente zählen 27 Pflichtbeitragszeiten sammeln 34 Wann freiwillige Beiträge möglich sind 35 Wann Zeiten ohne Beiträge zählen 36 Wie aus Verdiensten Punkte und Rentenansprüche werden 39 Wie die gesetzliche Rente berechnet wird 42 Renten bei verminderter Erwerbs - fähigkeit 44 Hinterbliebenenrenten 46 Versorgungsausgleich und Rentensplitting 48 Rentenunterlagen und Rentenantrag 51 Die Renteninformation auf einen Blick 54 Rente im Ausland 55 Zusatzrente im öffentlichen Dienst 57 Wie Zusatzrenten ab 2002 berechnet werden 61 Startgutschriften bis Ende Wie sich die gemischte Zusatzrente berechnet 69 Zusätzlich vorsorgen: mit einer freiwilligen Betriebsrente 81 PENSIONSPLANUNG FÜR BEAMTE 81 Beamtenpension als Vollversorgung 85 Welche Zeiten für die Pension zählen 96 Ihren persönlichen Ruhegehaltssatz berechnen
3 98 So berechnet sich die Pension 101 Pension bei Dienstunfähigkeit 105 Pension für Hinterbliebene 107 Wenn Pensionäre weitere Renten beziehen 109 Von der Bruttopension zur Nettopension 111 Nach einer Scheidung: Versorgungsausgleich 112 Altersgeld für ausgeschiedene Beamte 114 Versorgungsauskunft und -bescheid 115 Zeiten als Angestellter: Anrechnung von Renten aus Pflichtbeiträgen 119 Zusätzlich vorsorgen: Renten aus freiwilligen Beiträgen 131 FRÜHER IN DEN RUHESTAND? 131 Wie lange soll ich noch arbeiten? 132 Ohne Abschlag früher in Rente oder Pension 145 Altersteilzeit: Königsweg für Rentner und Pensionäre 149 Mit Abschlag früher in Rente oder Pension 158 Hinzuverdienst: Rente oder Pension aufbessern 160 Später in Rente oder Pension 163 SOZIALABGABEN UND STEUERN SPAREN 163 Sozialabgaben und Steuern im Berufsleben 169 Sozialabgaben im Ruhestand 177 Steuern im Ruhestand 188 SERVICE 188 Adressen 188 Literatur 189 Glossar 202 Register 208 Impressum
4 SORGENFREI IN DEN 5 RUHESTAND Auch Staatsdiener müssen finanziell für ihr Alter vorsorgen. Angestellte im öffentlichen Dienst beziehen zwar neben der gesetzlichen Rente noch eine Zusatzrente, doch diese bröckelt immer mehr. Selbst die um ihre Pension beneideten Beamten müssen finanzielle Einschnitte hinnehmen. Eine rechtzeitige und geschickte Altersvorsorge tut daher auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst not. RENTEN FÜR ANGESTELLTE UND PENSIONEN FÜR BEAMTE Wann kann ich in den Ruhestand gehen? Wie hoch wird meine Rente oder Pension sein? Was kann ich zur Schließung der Versorgungslücke noch tun? Diese drei Fragen stellen sich auch 6,5 Millionen Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die später einmal in Rente oder Pension gehen werden. Nach landläufiger Meinung geht es den Staatsdienern finanziell besonders gut im Alter. Sie sind unkündbar und erhalten später eine sichere Pension, die mindestens doppelt so hoch ausfällt wie die gesetzliche Rente. Doch diese weitverbreitete Meinung ist viel zu pauschal und daher bestenfalls halbwahr, da sie nur auf bestimmte Beamte zutrifft. Umgangssprachlich werden aber alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst als Staatsdiener bezeichnet. Eine Unterscheidung zwischen Angestellten und Beamten findet oft gar nicht statt, obwohl es dreimal so viel Angestellte im öffentlichen Dienst gibt wie Beamte. Kündigungsschutz und Unkündbarkeit Fakt ist: Es gibt für Beschäftigte im öffentlichen Dienst keine grundsätzliche Unkündbarkeit im juristischen Sinn. An - gestellte im öffentlichen Dienst genießen nur in den alten Bundesländern nach einer Beschäftigungsdauer von mindestens 15 Jahren bei demselben öffentlichen Arbeitgeber und nach vollendetem 40. Lebensjahr einen persönlichen Kündigungsschutz. Das heißt, ihnen kann bei Erfüllung dieser Bedingungen nur aus wich tigem Grund gekündigt werden. Betriebsbedingte Gründe für eine Kündigung scheiden also aus.
5 6 SORGENFREI IN DEN RUHESTAND Beamte auf Lebenszeit sind zwar grundsätzlich nicht kündbar. Sie können aber entlassen werden, wenn sie in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren wegen eines schweren Dienstvergehens verurteilt wurden. Sie müssten allerdings schon die berühmten goldenen Löffel gestohlen und eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bekommen haben, um entlassen zu werden. Richtig ist demnach: Beamte auf Lebenszeit und mindestens 40-jährige Angestellte im öffentlichen Dienst, die bereits 15 Jahre lang bei demselben Arbeitgeber im Tarifgebiet West beschäftigt sind, müssen zumindest keine Arbeitslosigkeit befürchten. Diese beiden Gruppen sind praktisch unkündbar, sofern sie sich nichts zuschulden kommen lassen. Streikverbot für Beamte Beamte haben im Gegensatz zu Angestellten im öffentlichen Dienst und Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft jedoch kein Streikrecht, wie das Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2014 nochmals bestätigt hat (Az. BVerwG 2 C 1.13). Das beamtenrechtliche Streikverbot leitet sich laut Bundesverwaltungsgericht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes ab und ist daher weiterhin gültig. Im Streitfall war eine beamtete Lehrerin in Nordrhein-Westfalen drei Tage dem Unterricht ferngeblieben, da sie an Warnstreiks teilgenommen hatte. Sie erhielt eine Disziplinarverfügung und eine Geld - buße von Euro wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. Das oberste Verwaltungsgericht hielt die Disziplinarverfügung für rechtens und setzte lediglich den Betrag der Geldbuße auf 300 Euro herab. Sinkendes Renten- und Pensionsniveau Die Altersversorgung im öffentlichen Dienst ist auch nicht mehr das, was sie einmal war. Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten neben der gesetzlichen Rente zwar eine Zusatzrente. Deren Niveau sinkt aber seit der Reform der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst im Jahr 2001 immer mehr. Eine weitere Senkung ist bereits fest eingeplant. Zudem wird von der Zusatzrente im öffentlichen Dienst seit 2004 der volle Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von fast 18 Prozent abgezogen. Das Niveau der Beamtenpensionen ist von 2003 bis 2012 um insgesamt gut 4 Prozent gesunken. Dadurch wurde die Senkung des Rentenniveaus wirkungs - gerecht auf die Beamtenversorgung übertragen. Weitere Einschnitte in der Zukunft werden diskutiert und sind vorhersehbar, wenn das Rentenniveau wie geplant weiter sinken sollte. Angestellter oder Beamter? Die Unterschiede Die Altersversorgungssysteme der An - gestellten im öffentlichen Dienst und der Beamten sind grundverschieden. Wegen dieser Systemunterschiede fallen auch die Antworten auf die drei Kernfragen Ruhestandsbeginn, Höhe der Rente oder Pension und Höhe der Versorgungslücke sehr unterschiedlich aus.
6 RENTEN FÜR ANGESTELLTE UND PENSIONEN FÜR BEAMTE 7 Gleiche Arbeit und gleicher Lohn Trotz dieser Unterschiede gibt es selbstverständlich eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Angestellte im öffentlichen Dienst und Beamte arbeiten oft am gleichen Arbeitsplatz und erledigen meist auch die gleiche Arbeit. Beispiel: Verwaltungsangestellte und -beamte sind in derselben Stadtverwaltung tätig, oder angestellte und verbeamtete Lehrer unterrichten an derselben Schule. Bei gleicher Position und gleichem Alter liegen zumindest auch die Bruttogehälter für Angestellte und Beamte auf ungefähr gleicher Höhe. Ungleiche Nettogehälter Unterschiedlich hoch fallen jedoch bereits die Nettogehälter aus, da Beamte nicht sozialversicherungspflichtig sind und insbesondere keinen Arbeitnehmeranteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen. Fast alle Beamten sind privat krankenversichert und zahlen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für den Teil, der nicht durch die staatliche Beihilfe in Höhe von mindestens 50 Prozent der beihilfefähigen Krankheitskosten abgedeckt ist. Das Nettogehalt eines Beamten liegt aber auch nach Abzug des Beitrags zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung über dem Nettogehalt eines Angestellten mit gleich hohem Bruttogehalt. Rente und Zusatzrente vor Sozialabgaben und Steuern, stets hinter der Bruttopension der Beamten zurück. In aller Regel liegt ebenfalls die Nettogesamtrente nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur gesetz lichen Kranken- und Pflegeversicherung mehr oder minder deutlich unter der Nettopension. Unterschiedliche Alterssicherungssysteme Die unterschiedliche Höhe von Gesamtrenten und Pensionen ergibt sich aus den völlig verschiedenen Alterssicherungs - systemen für ehemalige Angestellte und Beamte. Die Angestellten im öffentlichen Dienst erhalten neben der gesetzlichen Rente noch eine Zusatzrente, also insgesamt zwei Renten. Zwar bekommen die Beamten im Ruhestand keine Rente, sondern ausschließlich eine Pension. Diese liegt aber sowohl brutto als auch netto fast immer über der Gesamtrente für ehemalige Angestellte mit gleichen Grund - gehältern und ebenso langen Zeiten im öffentlichen Dienst. Ungleiche Gesamtrenten und Pensionen Die finanziellen Unterschiede setzen sich im Ruhestand fort. Beispielsweise bleibt bereits die Bruttogesamtrente der Angestellten, also die Summe aus gesetzlicher
7 8 GESETZLICHE RENTE UND ZUSATZRENTE FÜR ANGESTELLTE Rund 4,6 Millionen Menschen arbeiten als Angestellte im öffentlichen Dienst. Ihre Zahl ist in den letzten 20 Jahren um 30 Prozent gesunken. Rund die Hälfte der tarifbeschäftigten Arbeitnehmer ist beim jeweiligen Bundesland angestellt und knapp jeder Dritte bei der Gemeinde. Jeder dritte Angestellte im öffentlichen Dienst übt eine Teilzeitbeschäftigung aus. Als Angestellter beziehungsweise tarifbeschäftigter Arbeitnehmer (zum Beispiel Verwaltungsangestellter oder angestellter Lehrer) haben Sie einen Arbeitsvertrag mit Ihrem öffentlichen Arbeitgeber (Bund, Land oder Kommune) abgeschlossen und sind in der gesetz - lichen Rentenversicherung pflichtversichert. Daher erhalten Sie wie jeder andere Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft später eine gesetzliche Rente. Hinzu kommt für Sie noch eine Zusatzrente im öffentlichen Dienst, da Sie zusätzlich in einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes pflichtversichert sind. Eine fast identische Zusatzversorgung gibt es für Angestellte im kirchlichen Dienst. Zwei getrennte Systeme Ein Angestellter im öffentlichen Dienst, der in den Ruhestand geht, erhält seine Gesamtrente also aus zwei getrennten Systemen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Für die gesetzliche Rente ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig und für die Zusatzrente die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder eine andere Zusatzversorgungskasse. Auf die gesetzliche Rente hat jeder Arbeitnehmer Anspruch, sofern er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Diese gesetzliche Rente stellt somit die Grundversorgung dar. Alles, was im öffentlichen Dienst über diese Grundversorgung hinausgeht, wird
8 GESETZLICHE RENTE UND ZUSATZRENTE FÜR ANGESTELLTE 9 Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst genannt. Diese Zusatzversorgung ist eine Pflichtversicherung und wird überwiegend vom öffentlichen Arbeitgeber finanziert. Schon dadurch unterscheidet sie sich von der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft. Gesetzliche Rente plus Zusatzrente Das Ziel der Zusatzversorgung für Angestellte im öffentlichen Dienst ist einfach zu umreißen: Die Arbeitnehmer und Tarifbeschäftigten in Bund, Ländern und Gemeinden inklusive Zweckverbänden sollen im Ruhestand neben der gesetzlichen Rente eine Zusatzrente erhalten. Die Zusatzversorgung oder Zusatzrente ergänzt somit die Grundversorgung und damit die gesetzliche Rente. HÖHE VON GESETZLICHER RENTE UND ZUSATZRENTE Die Höhe der gesetzlichen Rente und Zusatzrente im öffentlichen Dienst ist in erster Linie abhängig von den Einkommen und den entsprechend gezahlten Beiträgen. Gleich hohe Beiträge führen zu gleich hohen Renten. Je höher die Einkommen und damit die darauf zu zahlenden Pflichtversicherungsbeiträge und je länger die Pflichtversicherungszeiten, desto höher die Rente. Bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst gilt dieses Äquivalenzprinzip allerdings erst ab Einführung der sogenannten Punkterente im Jahr In früheren Zeiten sollte die Summe von gesetzlicher Rente und Zusatzrente, also die Gesamtrente, so hoch liegen wie die Pension von vergleichbaren Beamten. Spätestens seit der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Reform der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wird dieses Ziel nicht mehr verfolgt. Ab 2002 ist die Berechnung der Zusatzrente völlig abgekoppelt von der Ermittlung der gesetzlichen Rente. Zusatzrente und gesetzliche Rente sind also voneinander unabhängig. Eine Anrechnung der gesetzlichen Rente bei der Ermittlung der Gesamtrente wie früher findet nicht mehr statt. Davon, dass Arbeitnehmer mit Beamten im Ruhestand finanziell völlig gleichgestellt werden sollen, ist heute keine Rede mehr. Faustformeln zur Rentenhöhe Für die Höhe der gesetzlichen Rente gibt es eine ganz grobe Faustformel: Rund ein Prozent des Bruttoendgehalts vor Rentenbeginn mal Anzahl der Beitragsjahre. Wer also beispielsweise bis zur Rente auf 40 Beitragsjahre kommt, könnte nach dieser sehr stark vereinfachten Formel zurzeit mit einer gesetzlichen Rente in Höhe von rund 40 Prozent seines letzten Bruttogehalts rechnen vorausgesetzt, er hat im Vergleich zum Durchschnittsverdiener immer etwa gleich viel verdient. Die Zusatzrente im öffentlichen Dienst, die bis Ende 2001 noch rund die Hälfte der gesetzlichen Rente ausmachte, wird nach 40 Pflichtversicherungsjahren grob geschätzt im Durchschnitt nur bei einem Drittel der gesetzlichen Rente und somit bei durchschnittlich 13 Prozent des Bruttoendgehalts liegen. Je nach Geburtsjahrgang und Eintrittsalter
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