Die Versorgung der Beamten/innen und Richter/innen in Niedersachsen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Versorgung der Beamten/innen und Richter/innen in Niedersachsen"

Transkript

1 Oberfinanzdirektion Niedersachsen Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle Die Versorgung der Beamten/innen und Richter/innen in Niedersachsen Sehr geehrte Damen und Herren, die OFD Niedersachsen - LBV hat sich dem Ziel verpflichtet, kundenorientiert zu arbeiten. Es ist dabei bestrebt, Sie individuell und fachgerecht zu betreuen sowie Ihre Ansprüche schnellstmöglich zu verwirklichen. Die Hauptaufgabe des Versorgungsreferates der LBV Hannover besteht darin die Versorgungsbezüge bei Eintritt des Versorgungsfalles festzusetzen und die Versorgungsempfänger und empfängerinnen zu betreuen. Auf Anfrage erteilt das Versorgungsreferat Auskunft über die Versorgungsanwartschaften, wenn - die Beamtin/der Beamte das 53. Lebensjahr vollendet hat oder - der Ruhestand unmittelbar bevorsteht (z. B. bei Dienstunfähigkeit). Mit den nachfolgenden Erläuterungen hoffe ich es Ihnen zu ermöglichen, sich selbst einen Überblick über die Grundlagen des Versorgungsrechts zu verschaffen. Ruhegehalt Wer hat Anspruch auf Ruhegehalt? Beamte auf Lebenszeit - bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der allgemeinen oder einer besonderen gesetzlichen Altersgrenze, - bei Versetzung in den Ruhestand a) wegen Dienstunfähigkeit oder b) auf Antrag ab Vollendung des 60. Lebensjahrs (sogenannte Antragsaltersgrenze). Beamte auf Probe - bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls. Bei einer Entlassung aufgrund einer Dienstunfähigkeit kann bei Bedürftigkeit auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Beamte auf Widerruf - können nicht in den Ruhestand versetzt werden. Über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet nicht das Versorgungsreferat der LBV Hannover, sondern die personalverwaltende Dienststellen. Bei Fragen, die das Verfahren der Versetzung betreffen, wenden Sie sich bitte an Ihren Personalsachbearbeiter oder Ihre Personalsachbearbeiterin. Gibt es noch weitere Voraussetzungen? Es muss eine 5-jährige sogenannte Wartezeit erfüllt sein. Diese setzt sich zusammen aus ruhegehaltfähigen - Beamtendienstzeiten, - Wehrdienst-/Ersatzdienstzeiten, - nicht antragsabhängigen Zeiten als Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst. Die Wartezeit gilt nicht bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls. Wann entsteht Ihr Anspruch auf Ruhegehalt? Grundsätzlich mit dem Beginn des Ruhestandes. Endet Ihr Beamtenverhältnis durch Entlassung, verlieren Sie sämtliche Ansprüche auf das beamtenrechtliche Ruhegehalt. Stattdessen entsteht Anspruch auf ein Altersgeld nach den NBeamtVG, Weiteres hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Altersgeld (Vordruck N ). Ersatzweise werden Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Wie errechnet sich das Ruhegehalt? Das Ruhegehalt basiert auf folgender Formel: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge x Ruhegehaltssatz = Ruhegehalt. Der Ruhegehaltssatz wird aus der Summe der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ermittelt. Wie sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zusammensetzen, wird weiter unten erklärt Vordr. N ( )

2 Der Kinderanteil im Familienzuschlag wird in voller Höhe neben dem Ruhegehalt gezahlt. Des Weiteren können ggf. Zuschläge bei Kindererziehungs-/Pflegezeiten hinzukommen. Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. An die Stelle dieses Ruhegehaltes treten, wenn dies günstiger ist, 65 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Bes. Gr. A 4 BBesO zuzüglich 30,68 Erhöhungsbetrag (Stand : 1.459,63 ). Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (ohne Dienstunfähigkeit), wird keine Mindestversorgung gezahlt. Versorgungsabschläge Wird eine Beamtin oder ein Beamter vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt, ist das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag zu mindern. Der Versorgungsabschlag trägt der längeren Versorgungslaufzeit durch den vorzeitigen Ruhestandsbeginn Rechnung. Er gilt für die gesamte Dauer der Versorgungslaufzeit und mindert auch die Hinterbliebenenversorgung. Der Versorgungsabschlag mindert das Ruhegehalt, nicht den Ruhegehaltssatz. Wer ist vom Versorgungsabschlag betroffen? Der Versorgungsabschlag wird erhoben, wenn Sie - auf Antrag (mit oder ohne Schwerbehinderung) nach Vollendung des 60. Lebensjahrs oder - vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht in den Ruhestand versetzt werden. Ein Versorgungsabschlag wird somit nicht erhoben bei Zurruhesetzung wegen Erreichens der vorgezogenen gesetzlichen Altersgrenze (z. B. Polizei- und Justizvollzugsbeamte und -beamtinnen) oder bei einstweiligem Ruhestand. Wie hoch ist der Versorgungsabschlag? Der Versorgungsabschlag beträgt für jedes volle Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird, 3,6 % des Ruhegehalts. Er wird in Abhängigkeit vom Grund für den Ruhestand ermittelt aus der Zeit vom Beginn des Ruhestands bis - (bei Dienstunfähigkeit oder Antrag mit Schwerbehinderung) Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, - (bei Antrag ohne Schwerbehinderung) Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Hierzu gibt es Übergangs- und Ausnahmeregelungen, die im Merkblatt N erläutert werden. Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beträgt die Minderung maximal 10,8 %. Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung wird bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (ohne Dienstunfähigkeit) grundsätzlich ein kleinerer abschlagsbegründender Zeitraum und damit ein geringerer Versorgungsabschlag berechnet als bei nicht Schwerbehinderten. Bei Ruhestandsbeginn werden Sie den Versorgungsfragebogen N3009 erhalten, auf dem sollte daher eine vorliegende Schwerbehinderung angegeben werden. Welche Zeiten sind ruhegehaltfähig? Allgemeines Wie schon oben erwähnt sind die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten Grundlage für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes und damit des Ruhegehaltes. Die Dauer der Dienstzeit wird für jede Vorschrift und für jeden zusammenhängenden Zeitraum nach Jahren und Tagen getrennt berechnet und anschließend zusammengezählt. Die Berechnungen des Besoldungsdienstalters und der Jubiläumsdienstzeit werden nach anderen Vorschriften durchgeführt; sie sind mit der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nicht vergleichbar! Die wichtigsten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten sind hier in kurzer Form dargestellt: Zeiten im Beamtenverhältnis Sie sind ruhegehaltfähig, soweit nicht bestimmte Ausschlussgründe vorliegen (z. B. Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst). Das gilt unabhängig davon, ob Sie die Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit zurückgelegt haben. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur mit dem entsprechenden Anteil ruhegehaltfähig. Beispiel: Die Zeit einer Verminderung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 20 Wochenstunden für 10 Jahre ist mit 5 Jahren ruhegehaltfähig. Ausnahme: Altersteilzeit ist - bei einer Bewilligung vor dem zu neun Zehnteln, - bei einer späteren Bewilligung zu acht Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, aus der sich die Altersteilzeit berechnet

3 Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. Ausnahmen: - Zeiten eines Erziehungsurlaubs für vor 1992 geborene Kinder bis zu dem Tag, an dem das Kind 6 Monate alt wird, - Zeiten einer Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder bis zu dem Tag, an dem das Kind 6 Monate alt wird, wenn Sie während dieser Zeit außerhalb eines Erziehungsurlaubs freigestellt waren, - Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn durch die personalverwaltende Dienststelle vor Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt wurde. Wehrdienst und vergleichbare Zeiten Als ruhegehaltfähig gelten Zeiten im berufsmäßigen und nicht berufsmäßigen Wehr- bzw. Zivildienst und Polizeivollzugsdienst, die vor Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden. Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst Unter besonderen Voraussetzungen können auch Zeiten, die ohne zeitliche Unterbrechung vor Berufung in das Beamtenverhältnis in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegt wurden, als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Wichtig ist, dass diese Tätigkeit später zur Ernennung geführt hat. Sonstige Vordienstzeiten Zurechnungszeit Wird eine Beamtin oder ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zurechnungszeit. Die Zurechnungszeit beträgt zwei Drittel der Zeit zwischen dem Ruhestandsbeginn und dem Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres. Welche Zeiten sind nicht ruhegehaltfähig? - Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Ausnahmen: siehe oben), - Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (als Angestellter oder Arbeiter) im öffentlichen Dienst. Dies gilt nicht für Zeiten, die einer Beamtenernennung unmittelbar vorangegangen sind und zu dieser Ernennung geführt haben (siehe oben), - Zeiten der allgemeinen Schulbildung (bzw. Zeiten, die eine allgemeine Schulbildung ersetzen), - Ausbildungszeiten, die nicht für die spätere Laufbahn vorgeschrieben waren, - Ausbildungszeiten, soweit sie die Mindestausbildungszeit bzw. den Zeitraum von 3 Jahren (Studium) überschreiten, - vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeiten (z. B. Wehrdienst- oder Ausbildungszeiten), wenn die Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. (Bei Zweifelsfragen stehen Ihnen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung.) Hierunter versteht man - förderliche Zeiten für bestimmte Beamtengruppen (z. B. als Lehrkraft, Rechtsanwalt, Wissenschaftler oder Künstler), - Ausbildungszeiten und Zeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, soweit sie für die Beamtenlaufbahn vorgeschrieben sind, im Rahmen der jeweiligen Mindestzeiten. Die Zeit eines Studiums einschließlich Prüfungszeit ist nur mit höchstens 3 Jahren zu berücksichtigen, - bei Beamtinnen und Beamten im Vollzugsdienst Zeiten einer praktischen Ausbildung und hauptberuflichen Tätigkeit bis zu 5 Jahre, wenn sie für das spätere Amt förderlich waren

4 Wie hoch ist der Ruhegehaltssatz? Für jedes volle Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erhöht sich der Ruhegehaltssatz zur Zeit um 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Höchstruhegehaltssatz beträgt zur Zeit 71,75 %. Er wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Ein verbleibender Rest an Tagen wird durch 365 geteilt und auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet. Entsprechendes gilt für den Ruhegehaltssatz. Beispiel: Ruhegehaltfähige Dienstzeit = 25 Jahre 150 Tage /365 = 25,4109 Jahre = 25,41 Jahre 25,41 Jahre x 1,79375 = 45,579 = 45,58 % als Ruhegehaltssatz Waren Sie am bereits Beamter/in? Dann gelten für Sie langfristige Übergangsregelungen. Diese gewähren Ihnen teilweise die Anwendung des vor 1992 geltenden Rechts. Sollten Sie bereits nach dem ab 1992 geltenden Recht 40 oder mehr ruhegehaltfähige Dienstjahre erreichen, ist der nachfolgende Punkt für Sie gegenstandslos, da Sie den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % bereits erreicht haben. Übergangsregelung (gilt nur, wenn günstiger) Vergleichsberechnung mit altem Recht Ist die Übergangsregelung (bis nach altem Recht, danach 1 % pro Jahr) günstiger als die Berechnung nach neuen Recht (1,79375 % pro Jahr), ist sie nur maßgeblich, soweit sie nicht den Ruhegehaltssatz übersteigt, der sich ergäbe, wenn man alle Zeiten nach altem Recht bewerten würde, multipliziert mit 0, Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes Ruhestandsbeamte/innen, welche die Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, jedoch erst ab Erreichen der rentenrechtlichen Regelaltersgrenze eine Rente erhalten können, können auf Antrag eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erhalten. Weitere Voraussetzungen: - Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts oder - Zurruhesetzung wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze für Vollzugsbeamte und - kein Bezug von Erwerbseinkommen über 450, und - der Ruhegehaltssatz muss weniger als 66,97 % betragen. - Bei Dienstzeiten bis zum werden die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und der Ruhegehaltssatz nach dem vor 1992 geltenden Recht festgesetzt. Bis zur Vollendung einer 10-jährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz 35 % und steigt bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 %, von da ab um 1 % bis zum Höchstruhegehaltssatz von 75 %. - Ruhegehaltfähige Dienstzeiten ab 1992 steigern den Ruhegehaltssatz, sofern 75 % noch nicht erreicht sind, um 1 % für jedes weitere Jahr (höchstens bis 75 %). Das Ergebnis dieser Berechnung wird mit 0,95667 multipliziert und mit der o.g. Berechnung nach aktuellem Recht verglichen. Die Zurechnungszeit wird nur bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres und zu einem Drittel berücksichtigt. Die Anrechnung von Zeiten einer förderlichen praktischen Ausbildung oder Tätigkeit für Vollzugsbeamte entfällt. Des Weiteren gelten nicht die Sonderregelungen für die - Anrechnung von Studienzeiten mit höchstens 3 Jahren (Mindeststudienzeiten), - Ruhegehaltfähigkeit von vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten. Bei Vorlage der Voraussetzungen erhöht sich der Ruhegehaltssatz für jedes Jahr, das in der Rentenversicherung, aber nicht bei den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten berücksichtigt ist, um 0,95667 % vorübergehend auf maximal 66,97 %. Die vorübergehende Erhöhung entfällt bei - Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder - Bezug eines Erwerbseinkommens über 450. Näheres zur vorübergehenden Erhöhung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt N Wie setzen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zusammen? Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören - das nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestandene Grundgehalt, - bei Verheirateten der Familienzuschlag der Stufe 1 (ggf. zur Hälfte), - ruhegehaltfähige Zulagen

5 Ausnahmen: - Bei Eintritt in den Ruhestand aus einem Beförderungsamt vor Ablauf von zwei Jahren seit der Beförderung (hier wird dann die vorletzte Besoldungsgruppe zugrunde gelegt). - Bei Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge am Tag vor Beginn des Ruhestandes werden die Bezüge zugrunde gelegt, die bei Vollbeschäftigung zugestanden hätten. - Bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls wird in der Regel die Endstufe der maßgebenden Besoldungsgruppe und nicht die tatsächlich erreichte Dienstaltersstufe zugrunde gelegt. Beispiele zur Berechnung eines Ruhegehalts folgen im Anhang Hinterbliebenenversorgung Wer erhält Sterbegeld? - Der überlebende Ehegatte oder die Kinder in Höhe von insgesamt des Zweifachen der letzten Bezüge. - Sind keine der vorgenannten Anspruchsberechtigten vorhanden, erhalten es unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Verwandte (z. B. Eltern, Geschwister). - Beim Vorliegen bestimmter Umstände andere Personen, welche die Kosten der Bestattung eines Ruhestandsbeamten getragen haben, in Höhe Ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch das Zweifache der letzten Bezüge. - Beim Tode einer Witwe/eines Witwers die Kinder, wenn sie waisengeldberechtigt sind und zum Haushalt der/des Verstorbenen gehört haben. Witwen-/Waisengeld Beim Tode einer Beamtin/eines Beamten auf Lebenszeit oder einer Ruhestandsbeamtin/eines Ruhestandsbeamten erhalten die Hinterbliebenen die nachfolgend aufgezeigte Hinterbliebenenversorgung: Witwen-/Witwergeld 60 bzw. 55 % Halbwaisengeld 12 % Vollwaisengeld 20 % des Ruhegehalts, das die/der Verstorbene erhalten hat oder bei Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit am Todestag hätte erhalten können. Das Witwen-/Witwergeld in Höhe von 60 % gilt nur noch für Versorgungsfälle denen eine Ehe zugrunde liegt, die vor dem geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem geboren ist. Die Hinterbliebenenversorgung darf zusammen das zugrundeliegende Ruhegehalt nicht übersteigen; ggf. erfolgt eine anteilige Kürzung. Die Zahlung der Hinterbliebenenversorgung beginnt mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. Sie endet beim Witwen-/Witwergeld mit Ablauf des Monats des Todes oder der Wiederverheiratung. Beim Waisengeld endet sie mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Ausnahme: - bei Schul- oder Berufsausbildung auf Antrag bis zum 27. Lebensjahr, - bei Verzögerungen in der Ausbildung durch Wehroder Zivildienst im Umfang der Dauer der Verzögerung über das 27. Lebensjahr hinaus, - keine Altersgrenze bei völliger Erwerbsunfähigkeit, sofern die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres bereits eingetreten war und die Waise ledig oder verwitwet ist oder der Ehegatte oder frühere Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt gewähren kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält. Wird für ein waisengeldberechtigtes Kind kein Kindergeld gezahlt, weil keine anspruchberechtigte Person vorhanden ist, erhält die Waise einen Ausgleichsbetrag. Kein Anspruch auf Witwengeld besteht - bei einer sogenannten Versorgungsehe, die weniger als ein Jahr gedauert hat, - wenn die Ehe erst nach Eintritt der Beamtin/des Beamten in den Ruhestand geschlossen wurde und sie/er zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze bereits erreicht hatte (sogenannte/r nachgeheiratete/r Witwe/Witwer), - für einen geschiedenen Ehegatten. Witwenabfindung Eine Witwe/ein Witwer mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung in Höhe des 24- fachen der für den Monat, in dem sie/er sich wiederverheiratet, zustehenden Hinterbliebenenversorgung. Bei Auflösung der neuen Ehe lebt der Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung wieder auf. Infolge der Auflösung der neuen Ehe erworbene Versorgungs- und Unterhaltsansprüche werden angerechnet. Eingetragene Lebenspartnerschaften Bestand für die oder den Verstorbenen eine eingetragene Lebenspartnerschaft, gelten diese Ausführungen in gleicher Weise für die überlebende Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die oder der damit Witwen und Witwern gleichgestellt ist. Es steht unter den gleichen Voraussetzungen Hinterbliebenenversorgung sowie Sterbegeld zu

6 Kürzung der Versorgungsbezüge Versorgungsbezüge Ruhegehalt Art der weiteren Einkünfte Einkünfte aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst Einkünfte aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Rente auf Grund eigenen Anspruchs Kürzung des Versorgungsbezugs? Ja Es gelten Übergangsregelungen + Ja Ja; bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Ruhegehalt - früherer Hinterbliebenenrenten auf Grund einer Tätigkeit des Ehegatten Witwen-/Witwergeld - späterer Versorgungsbezug Nein Ja; Mindestzahlbetrag gewährleistet Art der Kürzung des Versorgungsbezüge weiteren Einkünfte Versorgungsbezugs? Einkünfte aus einer Ja Beschäftigung im öffentlichen Dienst Einkünfte aus einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes Ja; bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Witwen-/Witwergeld Es gelten Übergangsregelungen Renten auf Grund eigenen Anspruchs Nein Hinterbliebenen- Ja Renten auf Grund einer Tätigkeit des Ehegatten Witwengeld - früherer Ruhegehalt - späterer Ja; Mindestzahlbetrag Versorgungsbezug gewährleistet Sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs für den früheren Ehegatten Rentenanwartschaften begründet worden, werden ggf. die Versorgungsbezüge gekürzt. Mit Eintritt in den Ruhestand sind Sie verpflichtet, den Bezug der vorstehend genannten Leistungen Ihrem Versorgungssachbearbeiter mitzuteilen. Beratung in Rentenfragen Auskünfte in Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung erteilen u. a. die Deutsche Rentenversicherung Bund, (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, BfA) Ruhrstraße Berlin Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (ehemals LVA Braunschweig und LVA Hannover) Lange Weihe Laatzen Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen, (ehemals LVA Oldenburg-Bremen) Huntestraße 11, Oldenburg sowie deren Auskunfts- und Beratungsstellen. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (ehemals Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse) Pieperstraße Bochum Mit freundlichen Grüßen Oberfinanzdirektion Niedersachsen Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle

7 Anhang Beispiel 1 zur Berechnung des Ruhegehalts 1. Sachverhalt Lehrerin, geb , verheiratet Abitur April 1975 Studium bis Aushilfstätigkeiten in der Privatwirtschaft bis Beamtin auf Probe, auf Lebenszeit seit Teilzeitbeschäftigung mit 21/28 Wochenstunden bis Vollzeitbeschäftigung bis Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (kein Dienstunfall) mit Ablauf des Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und des Ruhegehaltssatzes Nr. Art der Beschäftigung vom bis Bruchteil rgf. Jahre Tage 1. Studium (Höchstanrechnung) /1 3 0,00 2. Beamtin /1 14 0,00 3. Teilzeit / ,25 4. Vollzeit /1 17 0,00 5. Zurechnungszeit /3 1 41,00 Summe der rgf. Dienstzeiten: ,25 Rgf. Dienstjahre: 36,98 x 1,79375 = Ruhegehaltssatz 66,33 Ruhegehaltssatz nach ab geltenden Recht: = 66,33 % - 7 -

8 Anhang Die Beamtin war vor dem im Beamtenverhältnis, daher wird eine Vergleichsberechnung nach altem Recht durchgeführt. Teil A (Besitzstandswahrung) Nr. Art der Beschäftigung vom bis Bruchteil Rgf. Jahre Tage 1. Studium (Höchstanrechnung) /1 3 92,00 2. Beamtin / ,00 Summe der rgf. Dienstzeiten: ,00 oder 14 61,00 Rgf. Dienstjahre: 14 Ruhegehaltssatz bis zum : 43,00 % Teil B Summe der rgf. Zeiten ab Nr. Art der Beschäftigung vom bis Bruchteil Rgf. Jahre Tage 2. Beamtin /1 3 31,00 3. Teilzeit / ,25 4. Vollzeit /1 17 0,00 5. Zurechnungszeit - - 1/3 - - (keine, weil 55. Lj. vergangen) Summe der rgf. Dienstzeiten: ,25 Rgf. Dienstjahre: 21,96 Dienstjahre x 1 % Ruhegehaltssatz: 21,96 % Ruhegehaltssatz bis zum : 43,00 % Ruhegehaltssatz ab : + 21,96 % Ruhegehaltssatz nach altem Recht: = 64,96 % x 0,95667 ergibt Vergleichsruhegehaltssatz = 62,14 % Teil C Berechnung des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes Ruhegehaltssatz nach ab geltenden Recht = 66,33 % Ruhegehaltssatz nach altem Recht = 62,14 % Maßgeblicher Ruhegehaltssatz = 66,33 % - 8 -

9 3. Berechnung des Versorgungsabschlages Anhang Beginn des Ruhestandes: Ende des Monats, in dem das 63. Lebensjahr zuzüglich 8 Zeitraum: Monaten vollendet wird Jahre: Tage: Dezimaljahre: 5,33 Abschlag pro Jahr 3,6 Abschlag insgesamt: 19,19 Jedoch höchstens: 10,80 Der Versorgungsabschlag beträgt somit 10,80 % vom Ruhegehalt. 4. Berechnung der Versorgungsbezüge, hier nach den ab geltenden Besoldungstabellen Grundgehalt Bes. Gr. A 12 Stufe ,38 Verheiratetenanteil im Familienzuschlag + 123,56 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge zusammen = 4.194,94 Ruhegehalt 66,33 % = 2.782,50 Minderung durch Versorgungsabschlag (2.782,50 x 10,80 %) 300,51 Das Ruhegehalt beträgt = 2.481,99 (Brutto) Beispiel 2 zur Berechnung des Ruhegehalts 1. Sachverhalt Beamter im Justizvollzugsdienst, geb , nicht verheiratet Lehre bis Soldat auf Zeit bis Hauptberufliche Tätigkeit in der Privatwirtschaft bis Beamter auf Probe, auf Lebenszeit seit Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (kein Dienstunfall) mit Ablauf des gesetzliche Altersgrenze 60. Lebensjahr, Monatsende Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und des Ruhegehaltssatzes Nr. Art der Beschäftigung vom: bis: Bruchteil rgf. Jahre: Tage 1. Lehre (Höchstanrechnung /1 0 0,00 durch Nr. 3 überschritten) 2. Soldat auf Zeit /1 4 0,00 3. Prakt. hauptberufl. Tätigkeit /1 5 0,00 Höchstanrechnung 5 Jahre 4. Beamter / ,00 5. Zurechnungszeit / ,33 Summe der rgf. Dienstzeiten: ,33 Rgf. Dienstjahre: 39,77 Ruhegehaltssatz nach ab geltenden Recht: 39,77 x 1,79375 = 71,34 % - 9 -

10 Anhang Der Beamte war vor dem im Beamtenverhältnis, daher wird eine Vergleichsberechnung nach altem Recht durchgeführt. Teil A (Besitzstandswahrung) Nr. Art der Beschäftigung vom bis Bruchteil Rgf. Jahre Tage 1. Lehre /1 0 0,00 2. Soldat auf Zeit /1 4 0,00 3. Prakt. hauptberufl. Tätigkeit /1 0 0,00 (nicht bei Vergleichsberechnung) 4. Beamter / ,00 Summe der rgf. Dienstzeiten: ,00 Rgf. Dienstjahre: 11 Ruhegehaltssatz bis zum : 37,00 % Teil B Summe der rgf. Zeiten ab Nr. Art der Beschäftigung vom bis Bruchteil Rgf. Jahre Tage 4. Beamter / ,00 Summe der rgf. Dienstzeiten: 23 90,00 Rgf. Dienstjahre: 23,25 Dienstjahre x 1 % Ruhegehaltssatz ab : 23,25 Ruhegehaltssatz bis zum : 37,00 % Ruhegehaltssatz ab : + 23,25 % Ruhegehaltssatz nach altem Recht: = 60,25 % x 0,95667 ergibt Vergleichsruhegehaltssatz = 57,64 % Teil C Berechnung des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes Ruhegehaltssatz nach ab geltenden Recht = 71,34% Ruhegehaltssatz nach altem Recht = 57,64 % Maßgeblicher Ruhegehaltssatz = 71,34 % 3. Berechnung des Versorgungsabschlages Beginn des Ende des Monats in dem das 60. Lebensjahr Zeitraum: Ruhestandes: vollendet wird: Jahre: Tage: Dezimaljahre: 0,92 Abschlag pro Jahr 3,6 Abschlag insgesamt: 3,31 Jedoch höchstens: 10,80 Der Versorgungsabschlag beträgt somit 3,31 % vom Ruhegehalt. 4. Berechnung der Versorgungsbezüge, hier nach den ab geltenden Besoldungstabellen Grundgehalt Bes. Gr. A 10 Stufe ,32 Rgf. Stellenzulage + 83,59 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge zusammen = 3.471,91 Ruhegehalt 71,34 % = 2.476,86 Minderung durch Versorgungsabschlag (2.476,86 x 3,31 %) 81,98 Das Ruhegehalt beträgt = 2.394,88 (Brutto) Hinsichtlich steuerrechtlicher Fragen können Sie sich an die Hotline der niedersächsischen Finanzämter wenden (Telefonnummer: )

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Regelungen zum bei einem vorzeitigen Ruhestandsbeginn. Rechtsansprüche können

Mehr

Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014)

Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014) 1 Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014) Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die für Laufbahnbeamte geltenden Regelungen.

Mehr

M E R K B L A T T. Beamte auf Probe: - Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls

M E R K B L A T T. Beamte auf Probe: - Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung Kardinal-von-Galen-Ring 55 48149 Münster Die Versorgung der Planstelleninhaber/innen M E R K B L A T T Die Versorgung

Mehr

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Gliederung Berechnung des Ruhegehaltes Teilzeit Mutterschutz

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts

Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts ab 01.10.2012 Die nachstehenden Ausführungen sollen es Ihnen ermöglichen, sich einen Überblick über Ihre Versorgungsanwartschaften

Mehr

Merkblatt 76-77 HBeamtVG

Merkblatt 76-77 HBeamtVG Regierungspräsidium Kassel Merkblatt 76-77 HBeamtVG Allgemeine Information zum Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld Das vorliegende Merkblatt enthält Informationen über die Zahlung von Altersgeld und

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Inhalt 1. Einmalige Hinterbliebenenversorgung... 2 1.1. Bezüge für den Sterbemonat... 2 1.2. Sterbegeld...

Mehr

Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts

Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes richtet sich nach dem Hessischen

Mehr

Informationen zur Beamtenversorgung

Informationen zur Beamtenversorgung Informationen zur Beamtenversorgung - derzeitiger Rechtsstand - Wer kann in Ruhestand gehen Wann kann ich in Ruhestand gehen Wieviel kommt an Versorgung raus Informationen zur Beamtenversorgung - derzeitiger

Mehr

Musterberechnung. 1. Eingabe der persönlichen Daten

Musterberechnung. 1. Eingabe der persönlichen Daten Musterberechnung 1. Eingabe der persönlichen Daten Bitte geben Sie die Anrede und das Geburtsdatum des Beamten ein. Der Name ist für die Beamtenversorgungsberechnung zwar nicht relevant, allerdings wird

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz - ein kurzer Überblick -

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz - ein kurzer Überblick - Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz - ein kurzer Überblick - Inhalt 1. Arten der Versorgung... 2 2. Empfänger von Versorgungsbezügen... 2 3. Dauer der Zahlung von Versorgungsbezügen...

Mehr

Generalvertretung Franz Fleissner. Grundlagen der Beamtenversorgung

Generalvertretung Franz Fleissner. Grundlagen der Beamtenversorgung Generalvertretung Franz Fleissner Grundlagen der Beamtenversorgung Agenda Grundlagen der Beamtenversorgung Statusabhängige Versorgung Dienstbezüge Dienstzeiten Dienstzeitversorgung Versorgung im Alter

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil II Zuschläge zum Ruhegehalt

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil II Zuschläge zum Ruhegehalt Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil II Zuschläge zum Ruhegehalt Inhalt 1. Kindererziehungszuschlag... 2 2. Pflegezuschlag... 3 3. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen...

Mehr

Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Stand Januar 2016 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Das Merkblatt

Mehr

Altersversorgung bei Beamtinnen und Beamten. Absenkung des Versorgungsniveaus in 8 Stufen bei Bezügeanpassungen seit 2002 (11/2012-71,75%)

Altersversorgung bei Beamtinnen und Beamten. Absenkung des Versorgungsniveaus in 8 Stufen bei Bezügeanpassungen seit 2002 (11/2012-71,75%) Die Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern Referentin: Gerlinde Woppmann Aktueller Stand der Altersversorgung bei Beamtinnen und Beamten Stand 2015 Absenkung des Versorgungsniveaus in 8 Stufen bei Bezügeanpassungen

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil VII Alters- und Hinterbliebenengeld

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil VII Alters- und Hinterbliebenengeld Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil VII Alters- und Hinterbliebenengeld Inhalt 1. Anspruch auf Altersgeld... 2 2. Berechnung des Altersgeldes... 2 3. Zahlung des Altersgeldes...

Mehr

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: 1. November 2015 Informationen über den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag 1 ( 71 73 BbgBeamtVG) Gliederung: A. Kindererziehungszuschlag (KEZ) 1. Allgemeines

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein Fachbereich II Reventlouallee 6, 24105 Kiel Telefon 0431/57010 Telefax 0431/564705 E-Mail versorgung@vak-sh.de Internet vak-sh.de Stand:

Mehr

Informationen zum Versorgungsrecht, Teil 1 1)

Informationen zum Versorgungsrecht, Teil 1 1) Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand April 2010 Informationen zum Versorgungsrecht, Teil 1 1) Das vorliegende Informationsblatt enthält Hinweise zu - den gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang

Mehr

Rundschreiben Nr. 27/2011

Rundschreiben Nr. 27/2011 Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen. Rudolf-Hilferding-Platz 1. 28195 Bremen Verteiler: alle Dienststellen mit Schulen - Auskunft erteilen, Dr. Wiebke Wietschel,

Mehr

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK)

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) 2015. KROATISCHES RENTENVERSICHERUNGSAMT Geltendes Gesetz: Rentenversicherungsgesetz (seit dem 1.

Mehr

Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3.

Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3. Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3. Teil Werner-Seelenbinder-Str. 14 D-99096 Erfurt Telefon 03 61-602

Mehr

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Es gibt jedoch viele Unsicherheiten,

Mehr

Die Beamtenversorgung

Die Beamtenversorgung Versorgungsrücklage Teildienstfähigkeit Die Beamtenversorgung Altersteilzeit Übergangsgeld und Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen Mit dem Wortlaut des aktuellen Beamtenversorgungsgesetzes Inhaltsverzeichnis

Mehr

Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung

Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung Seite 1. Allgemeines 2 2. Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge 2 3. Kürzung der Versorgungsbezüge 3 4. Ausnahmen von der Kürzung der Versorgungsbezüge

Mehr

Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich

Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich 1. Versorgungsausgleich Wird eine Ehe geschieden, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die Versorgungsanrechte aus den gemeinsamen

Mehr

Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Welche Jahrgänge sind davon betroffen?

Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Welche Jahrgänge sind davon betroffen? Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Merkblatt Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (1. DRModG) für den Bereich der Beamtenversorgung Der Hessische Landtag hat das Erste Gesetz zur

Mehr

Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen. Schleswig-Holstein am 14. Mai 2009. im IQSH, Schreberweg 5, 24119 Kronshagen

Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen. Schleswig-Holstein am 14. Mai 2009. im IQSH, Schreberweg 5, 24119 Kronshagen Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Schleswig-Holstein am 14. Mai 2009 im IQSH, Schreberweg 5, 24119 Kronshagen 1 Ich bedanke mich sehr für Ihre Einladung und

Mehr

Merkblatt für am 01. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger zum Versorgungsänderungsgesetz 2001

Merkblatt für am 01. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 Merkblatt für am 01. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 Stand April 2002 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Marschnerstraße

Mehr

Beamtenversorgung. Grundlagen der Versorgung. easyöd Vorsorge I

Beamtenversorgung. Grundlagen der Versorgung. easyöd Vorsorge I Beamtenversorgung Grundlagen der Versorgung easyöd Vorsorge I Wissenswertes und Potenziale zum Segment ÖD Neue Kunden neue Chancen Basis-Segmente Beamte Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst Der Markt: 1.

Mehr

Beamtenversorgung, Pensionierung und Ruhestand: Ein Einstieg für Einsteiger

Beamtenversorgung, Pensionierung und Ruhestand: Ein Einstieg für Einsteiger Beamtenversorgung, Pensionierung und Ruhestand: Ein Einstieg für Einsteiger Beamtenversorgung - Ein Einstieg für Einsteiger Für die meisten Beamtinnen und Beamten stellt sich früher oder später die Frage

Mehr

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1292/2006 Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes Vom 28. März 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landesbeamtengesetzes Das

Mehr

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich

Mehr

Merkblatt 59 HBeamtVG

Merkblatt 59 HBeamtVG Regierungspräsidium Kassel Merkblatt 59 HBeamtVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten ( 59 HBeamtVG) 1. Allgemeines Bezieht ein Versorgungsempfänger /eine Versorgungsempfängerin eine oder

Mehr

Merkblatt Kindererziehungszuschlag

Merkblatt Kindererziehungszuschlag Merkblatt Kindererziehungszuschlag Stand 01.07.2014 50 a des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) regelt die versorgungsrechtliche Berücksichtigung von Erziehungszeiten. Ein Kindererziehungszuschlag

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

Neben Zeiten der Kindererziehung können auch für Zeiten der Pflege Zuschläge zum Ruhegehalt gezahlt werden.

Neben Zeiten der Kindererziehung können auch für Zeiten der Pflege Zuschläge zum Ruhegehalt gezahlt werden. Merkblatt zu Kindererziehungszeiten und Zuschlägen für Kindererziehung und Pflege für Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers Allgemeines

Mehr

WEGE IN DEN RUHESTAND

WEGE IN DEN RUHESTAND WEGE IN DEN RUHESTAND Regelaltersgrenze für Lehrkräfte Ende des Schulhalbjahres, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird das bedeutet: Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird

Mehr

Information zur Beamtenversorgung 1

Information zur Beamtenversorgung 1 1 Stand: April 2012 Thüringer Landesfinanzdirektion Information zur Beamtenversorgung 1 Die Gesetzgebungskompetenz für das Versorgungsrecht ist durch die Änderung des Grundgesetzes im Jahr 2006 an die

Mehr

Ruhegehalt plus Witwengeld

Ruhegehalt plus Witwengeld Ruhegehalt plus Witwengeld Zusammentreffen von eigenen Einkünften mit Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des Ehepartners (BeamtVG) Es gibt wohl kaum ein Thema, zu dem es nicht so viele unterschiedliche

Mehr

Die Versorgung der kommunalen Beamten in Baden-Württemberg

Die Versorgung der kommunalen Beamten in Baden-Württemberg Die Versorgung der kommunalen Beamten in Baden-Württemberg Seite 1. Allgemeines 2 2. Eintritt in den Ruhestand 2 2.1 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes 3 2.2 Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme

Mehr

TU Clausthal. nt:l1. An die Beamtinnen und Beamten der TU Clausthal. Hier. Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz

TU Clausthal. nt:l1. An die Beamtinnen und Beamten der TU Clausthal. Hier. Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz TU Clausthal Der Präsident Prof. Dr. rer. nat. Th. Hanschke Technische Unive rs ität Clausthal Postfach 12 53 38670 Clausthai-Zellerfeld An die Beamtinnen und Beamten der TU Clausthal Personaldezernat

Mehr

Rentensplitting und Versorgungsausgleich

Rentensplitting und Versorgungsausgleich Rentensplitting und Versorgungsausgleich Rentensplitting als Alternative zur Hinterbliebenenrente? Versorgungsausgleich und Mütterrente Arbeitstagung der AhV am 27. und 28. Mai 2014 in Gelnhausen Joachim

Mehr

Pensionsansprüche Kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter. Ulrich Krumme Stand: November 2015

Pensionsansprüche Kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter. Ulrich Krumme Stand: November 2015 Pensionsansprüche Kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter Ulrich Krumme Stand: November 2015 I. Allgemein 1. Personenkreis 2. Rechtsgrundlagen II. Wartezeiten 1. Bürgermeister / Landräte 2. Beigeordnete

Mehr

Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung

Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung Seite - 2 - Seite - 2 - Versorgungsänderungen in den letzten 10 Jahren Änderungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes in 1994 und 1999 Änderungen im Beamtenversorgungsgesetz Änderungsgesetz 01.01.1992 Änderungsgesetz

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren

Mehr

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011 Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's von Andreas Koehler 3. Auflage 2011 Haufe-Lexware Freiburg 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 648 02059 3 Zu Inhaltsverzeichnis schnell

Mehr

Merkblatt Familienzuschlag

Merkblatt Familienzuschlag Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf - Tel. 0211/6023-01 Stand: 01/2015 Merkblatt Familienzuschlag Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen

Mehr

Rente und Hinzuverdienst

Rente und Hinzuverdienst Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen

Mehr

Rentenzugang nach Rentenarten (RV*)

Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 * gesetzliche Rentenversicherung

Mehr

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: November 2014 Informationen über gesetzliche Grundlagen im Zusammenhang mit dem Eintritt/der Versetzung in den Ruhestand, über die Berechnung des Ruhegehaltssatzes

Mehr

Merkblatt Versorgungsausgleich 2014

Merkblatt Versorgungsausgleich 2014 Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Versorgungsbezüge Stand: 01.07.2014 1. Allgemeines zum Versorgungsausgleich Der Versorgungsausgleich wurde mit der Neuregelung des Ehescheidungsrechts im

Mehr

Betriebsrente für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

Betriebsrente für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Betriebsrente für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Seite 1. Betriebliche Altersversorgung 1 2. Unverfallbarkeit 2 2.1 Versorgungszusage ab

Mehr

B. Der Versorgungsfall

B. Der Versorgungsfall B. Der Versorgungsfall B.III. Geltungsbereich des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Seite I. Versorgungsfall................................. 18 1. Allgemeines................................ 18 2. Was

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05. Merkblatt. Kindererziehungszuschlag

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05. Merkblatt. Kindererziehungszuschlag Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05 Merkblatt Kindererziehungszuschlag Stand: 12/2015 Kindererziehungsergängzungszuschlag Die Versorgung der Beamtinnen, Beamten,

Mehr

Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen. Tarifkraft und Beamten. im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung

Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen. Tarifkraft und Beamten. im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung Gegenüberstellung von Unterschieden zwischen Tarifkraft und Beamten im Bundesamt für Güterverkehr für den Fall einer Verbeamtung Die Fachgruppe BAG der GdP fordert eine Verbeamtung im BAG. Unsere Forderung

Mehr

Versorgung kommunaler Wahlbeamter

Versorgung kommunaler Wahlbeamter Im Rahmen der Landesvorstandssitzung der KPV am 24. September 2005 gab Frau Staatssekretärin Scheibelhuber (HMdIuS) einen Überblick über die Eckpunkte der Versorgung kommunaler Wahlbeamter. Dabei wurde

Mehr

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner grenzen für Rentner Rentenart: Regelaltersrente Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf die Regelaltersrente besteht ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Für vor 1947 Geborene lag diese bei 65 Jahren.

Mehr

Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Stand Mai 2012 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de KVS Merkblatt

Mehr

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) im Überblick

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) im Überblick Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband e.v. Abteilung D I E N S T R E C H T und B E S O L D U N G Zusammenstellung: Dietmar Schidleja, Heinz Hehl, Rolf Habermann Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz

Mehr

Lebensstandard Der Beamte Das unbekannte Wesen

Lebensstandard Der Beamte Das unbekannte Wesen Lebensstandard Folie 1 Die Altersversorgung Folie 2 Die Versorgung im Ruhestand Lebenszeitbeamte werden nach 40 anrechnungsfähigen Dienstjahren die Höchstversorgung von zur Zeit 71,75 % der ruhegehaltsfähigen

Mehr

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit 12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit Seit dem 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigten

Mehr

Beamtenversorgung in NRW

Beamtenversorgung in NRW Beamtenversorgung in NRW Wie hoch ist mein Ruhegehalt? Wie viel darf ich dazu verdienen? Wie hoch ist die Hinterbliebenenversorgung? Wird meine Rente angerechnet? Wird die Kindererziehungszeit berücksichtigt?

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente Vorstand Sozialpolitik Verbesserungen für Erwerbsgeminderte Erwerbsminderungsrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, seit dem 1. Juli 2014 ist es zu einer finanziellen Verbesserung bei der

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Merkblatt über die Versorgung der kommunalen Beamten im Freistaat Sachsen

Merkblatt über die Versorgung der kommunalen Beamten im Freistaat Sachsen Merkblatt über die Versorgung der kommunalen Beamten im Freistaat Sachsen Stand September 2015 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt über die Versorgung der kommunalen Beamten im Freistaat

Mehr

Merkblatt Versorgungsausgleich

Merkblatt Versorgungsausgleich Senatsverwaltung für Inneres I A 34 Klosterstr. 47 10179 Berlin Stand: 03/2005 Merkblatt Versorgungsausgleich Beachten Sie bitte den Hinweis auf Seite 4 Rechtsvorschriften Abkürzung Fundstelle Beamtenversorgungsgesetz

Mehr

Die Versorgung der Beamten

Die Versorgung der Beamten Geschäftspartner Steuern, Recht & gesetzliche Rente 03. Dezember 2013 Die Versorgung der Beamten Die soziale Sicherung der Beamten sowie der Richter und Soldaten stellt ein eigenständiges System neben

Mehr

BERUFSUNFÄHIGKEITS- VERSICHERUNG FÜR BEAMTE

BERUFSUNFÄHIGKEITS- VERSICHERUNG FÜR BEAMTE BERUFSUNFÄHIGKEITS- VERSICHERUNG FÜR BEAMTE BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG FÜR BEAMTE Beamte sollten ihr Einkommen mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung absichern. Im Gegensatz zu Angestellten

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung Inhalt 1. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Renten... 2 2. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Erwerbs-

Mehr

Einkommensanrechnung bei Versorgungsberechtigten mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen

Einkommensanrechnung bei Versorgungsberechtigten mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein Fachbereich II Reventlouallee 6, 24105 Kiel Telefon 0431/57010 Telefax 0431/564705 E-Mail versorgung@vak-sh.de Internet www.vak-sh.de

Mehr

INFORMATIONSMAPPE. Seniorinnen und Senioren. für. Man muss die Welt nicht verstehen, man muss sich nur darin zurechtfinden.

INFORMATIONSMAPPE. Seniorinnen und Senioren. für. Man muss die Welt nicht verstehen, man muss sich nur darin zurechtfinden. INFORMATIONSMAPPE für Seniorinnen und Senioren Man muss die Welt nicht verstehen, man muss sich nur darin zurechtfinden. Albert Einstein Herausgegeben vom NBB - Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion,

Mehr

seit 1974 eine gute Sache

seit 1974 eine gute Sache Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.

Mehr

Beamtenpension. Paramonowa Ella

Beamtenpension. Paramonowa Ella Beamtenpension Paramonowa Ella Gliederung Allgemeine Informationen Beginn des Ruhestands Versorgungsleistungen, -berechnungen, -änderungen, -abschläge, -rücklagen, Mindestversorgung, Ausgleich bei besonderen

Mehr

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge Seite 1. Allgemeines 2 2. Anrechnung von Renten ( 108 LBeamtVG) 2 2.1 Renten 2 2.2 Höchstgrenze 3 2.3 Zusätzliche Informationen 4 2.4 Besonderheit

Mehr

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.

Mehr

Schule NRW von A bis Z 2015

Schule NRW von A bis Z 2015 Schule NRW von A bis Z 2015 Pensionierung und Ruhegehalt Kapitel 6 602 Ruhegehalt Erklärung wichtiger Grundbegriffe 604 Pensionierung vier Möglichkeiten 606 Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit 608 Pensionierung

Mehr

Nordrheinischer Praxisbörsentag 9. November 2013. Ihr Ansprechpartner fürs Alter

Nordrheinischer Praxisbörsentag 9. November 2013. Ihr Ansprechpartner fürs Alter Nordrheinischer Praxisbörsentag 9. November 2013 Nordrheinische Ärzteversorgung Ihr Ansprechpartner fürs Alter berufsständische Versorgung seit 1959 Aktuelles zur Alters, Berufsunfähigkeits und Hinterbliebenenversorgung

Mehr

Informationen zum Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen

Informationen zum Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen Informationen zum Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen Stand Dezember 2011 Informationen zum Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen

Mehr

RV-Leistungsverbesserungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

RV-Leistungsverbesserungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung RV-Leistungsverbesserungsgesetz (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Reha-Budget verbesserte Erwerbsminderungsrente Abschlagsfreie Rente ab 63 Mütterrente

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Seminar zur Vorbereitung in den Ruhestand Rechtliche Aspekte

Seminar zur Vorbereitung in den Ruhestand Rechtliche Aspekte Seminar zur Vorbereitung in den Ruhestand Rechtliche Aspekte I. Finanzielle Absicherung Ruhestandsgehalt Ein Ruhegehalt ist zu gewähren, wenn eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet worden

Mehr

Stand: Februar 2019 Seite 1 von 5

Stand: Februar 2019 Seite 1 von 5 Allgemeine Informationen zur Versetzung in den Ruhestand und zur Berechnung des Ruhegehaltes Der Ruhestandsbeginn Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand trifft nicht Performa Nord als Versorgungsfestsetzungsstelle,

Mehr

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006 Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Ihr starker Schutz von Anfang an mit der Dienstanfänger-Police.

Ihr starker Schutz von Anfang an mit der Dienstanfänger-Police. Für Beamte auf Widerruf und auf Probe Ihr starker Schutz von Anfang an mit der Dienstanfänger-Police. Speziell für Feuerwehr, Polizei, Bundespolizei, Justiz, Zoll und Strafvollzug. Denken Sie früh genug

Mehr

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Peter Weiß Berichterstatter für die Gesetzliche Rentenversicherung und Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion

Mehr

Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. 01 Versorgungswerk

Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. 01 Versorgungswerk Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen 01 Versorgungswerk 01 Versorgungswerk Auch für Ingenieure offen: das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW Das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW bietet

Mehr

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz BeamtVG)

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz BeamtVG) BeamtVG Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), letzte Änderung vom 13.

Mehr

+ info +++ info +++ info +++ info +++ info +

+ info +++ info +++ info +++ info +++ info + Altersteilzeit Beurlaubung - Sabbatjahr - Vorgezogener Ruhestand Welche Möglichkeiten gibt es, die Arbeitszeit frühzeitiger zu beenden? Hinweise für das Jahr 2014 Altersteilzeit Altersteilzeit bedeutet,

Mehr

Beamtenversorgung. Inhaltsübersicht. 1. Allgemeines... 2. 2. Ruhestand... 2

Beamtenversorgung. Inhaltsübersicht. 1. Allgemeines... 2. 2. Ruhestand... 2 Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein Fachbereich II Reventlouallee 6, 24105 Kiel Telefon 0431/57010 Telefax 0431/564705 E-Mail versorgung@vak-sh.de Internet vak-sh.de Stand:

Mehr

0{tf; l~' Gesetzentwurf 28. SEP. 2011. Sächsischer Landtag 5. Wahlperiode. Drucksache. CDU-Fraktion und FDP-Fraktion. Titel

0{tf; l~' Gesetzentwurf 28. SEP. 2011. Sächsischer Landtag 5. Wahlperiode. Drucksache. CDU-Fraktion und FDP-Fraktion. Titel Sächsischer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 7043 Gesetzentwurf der CDU-Fraktion und FDP-Fraktion Titel Gesetz zur Änderung beamten- und besoldungsrechtlicher Regelungen zum Stellenabbau (Stellenabbaubegleitgesetz)

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr