Seminar zur Vorbereitung in den Ruhestand Rechtliche Aspekte

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1 Seminar zur Vorbereitung in den Ruhestand Rechtliche Aspekte I. Finanzielle Absicherung Ruhestandsgehalt Ein Ruhegehalt ist zu gewähren, wenn eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet worden ist oder Dienstunfähigkeit vorliegt. Das Ruhestandsgehalt richtet sich nach der Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre und dem Umfang der zu berücksichtigenden Dienstbezüge. (2 Säulen) Dieser Ruhegehaltssatz wird vorübergehend erhöht, wenn der Beamte vor Vollendung des 65.Lebensjahres in den Ruhestand geht und weitere Voraussetzungen erfüllt sind, so zum Beispiel im Falle der Dienstunfähigkeit und des Erreichens einer besonderen Altersgrenze nach Vollendung des 60.Lebensjahres. Wichtig ist, dass die Erhöhung nur auf Antrag zu gewähren ist. Der Antrag muß spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand gestellt werden. Ist diese Frist versäumt worden, so kann eine Überprüfung bezüglich des zurückliegenden Zeitraumes per Antrag gewährt werden. Es ist dann im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob die Erhöhung auch rückwirkend zu gewähren ist. Die Höhe des erhöhten Ruhegehaltssatzes beträgt höchstens 70% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Ruhegehaltsfähig und damit bei der Berechnung zu berücksichtigen sind das Grundgehalt bzw. die entsprechenden Dienstbezüge, der Familienzuschlag und sonstige Bezüge, die als ruhegehaltsfähig bezeichnet sind. Im Hinblick auf die 2 Säulen der Versorgung war vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2005 zu klären, inwieweit der Mindestversorgungsruhegehaltssatz von 35% ( 14 Absatz 4 BeamtVG) anzuwenden ist. Dies wurde mit Entscheidung vom bejaht, was allerdings nicht zu einer quasi automatischen Beachtung auf Seiten des Versorgungsträgers geführt hat. Dementsprechend hatten und haben sich die Verwaltungsgerichte mit einer Vielzahl von Verfahren der betroffenen Beamten im Hinblick auf Überprüfungsanträge (Gewährung auch für die Vergangenheit trotz rechtskräftiger Bescheide) und auch bezüglich rechtzeitig gestellter Anträge bei Eintritt in den Ruhestand zu beschäftigen. Bei noch nicht rechtskräftigen Bescheiden wird den Klagen in vollem Umfang statt gegeben. Bezüglich der rechtskräftigen Bescheide wird zwischen dem Zeitpunkt der Verkündung des höchstrichterlichen Urteils und dem Zeitraum davor unterschieden (bei letzterem wird ein Anspruch verneint).

2 Weiterhin wurde vom Bundesverfassungsgericht am entschieden, dass die Verlängerung der sogenannten Wartefrist von 2 auf drei Jahre und damit die jetzige Fassung des 5 Absatz 3 Satz 1 BeamtVG verfassungswidrig ist. Dies bedeutet, dass Grundlage der Berechnung der Versorgungsbezüge das Amt ist, welches in den letzten 2 Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeübt wurde, ist. Gegebenenfalls ist hier auch das Rechtsmittel des Widerspruchs gegen den Feststellungsbescheid über die Höhe der Versorgungsbezüge einzulegen. Anrechnung von Einkünften auf die Versorgungsbezüge ( 53 ff BeamtVG) Bei der Anrechnung von Erwerb- oder Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge ist die Zeit vor und nach Vollendung des 65.Lebensjahres zu unterscheiden. Eine Anrechnung erfolgt nach Erreichen der benannten Altersgrenze nur für sogenanntes Verwendungseinkommen, d.h. bei solchen im Bereich des öffentlichen Dienstes. Davor ruhen die Versorgungsbezüge in der Höhe, wie die in 53 Absatz 2 BeamtVG festgehaltenen Höchstgrenzen überschritten werden. Diese quasi Freibeträge werden monatlich berechnet, für die Monate Juli und Dezember sind diese um die entsprechende Sonderzuwendung bzw. das Urlaubsgeld zu erhöhen. Des Weiteren darf der Ruhensbetrag nicht mehr als 80% des Versorgungsbezuges betragen, so dass dem Versorgungsempfänger mindestens 20 % verbleiben. Eine Kürzung erfolgt zudem beim Zusammentreffen von mindestens 2 voneinander unabhängigen Versorgungsbezügen ( 54 BeamtVG). Dabei wird im Grundsatz der zuletzt erworbene Versorgungsbezug ungekürzt gezahlt. Auch hier sind im Gesetz entsprechende Höchstgrenzen (verständlicher Freibeträge) festgelegt. Der bzw. die zuerst erworbenen Versorgungsbezüge bleiben bis zu dieser erhalten, der die Höchstgrenze übersteigende Betrag ruht. Wird der Freibetrag mindestens erreicht, ruht der ältere Bezug in voller Höhe. Ausgenommen von dieser Ruhensregelung sind Übergangsgeld, Kindergeld, Unfallausgleichszahlungen sowie das Sterbegeld. Ein weiterer, insbesondere in den neuen Bundesländern praktisch relevanter Fall ist der des Zusammentreffens von Versorgungs und Rentenansprüchen ( 55 BeamtVG). Eine Rentenzahlung ist auch dann zu berücksichtigen, wenn die dieser zugrundeliegende Tätigkeit erst nach dem Eintritt in den Ruhestand aufgenommen wurde. Betroffen sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Altersoder Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes, aus der gesetzlichen

3 Unfallversicherung, Auslandsrenten sowie Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder befreienden Lebensversicherung (soweit öffentlicher Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge entrichtet hat). Hinterbliebenenrenten von Ruhestandsbeamten oder Witwen- und Waisenrenten aus eigener Beschäftigung sind nicht zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Renten aus freiwilliger Versicherung, soweit der Arbeitgeber nicht mindestens die Hälfte der Beiträge bzw. entsprechende Zuschüsse geleistet hat (Bsp. selbst ersparte Lebensversicherungen). Es gelten auch hier bestimmte Höchstgrenzen (Freibeträge), wobei ein bezeichneter Betrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung voll erhalten bleibt. Zusatzvorsorge Durch das im übrigen vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehene Versorgungsänderungsgesetz von 2001 wird die Versorgung der BeamtInnen schrittweise von 75 auf 71,75 % herabgesetzt. Zudem wird die in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz auf BeamtInnen übertragen. Praktisch bedeutet dies eine weitere Absenkung der Pensionen bzw. Ruhestandsgehälter, weshalb eine private Alterssicherung auch für diesen Personenkreis zunehmend an Bedeutung gewinnt. Eine Möglichkeit der Altersvorsorge ist die sogenannte Riester-Rente. Dabei wird eine staatliche Zulage in Abhängigkeit vom Einkommen gezahlt. Auf diese Zulage besteht ein Anspruch. Diese ist nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die eigenen Zahlungen entrichtet worden, sind bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu beantragen. Diese Aufwendungen können im übrigen als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von höchstens (Geltung für 2007) steuerlich geltend gemacht werden. Änderungen ergeben sich auch durch das Alterseinkünftegesetz von 2004, wonach Renten und Pensionen zu besteuern sind. Der zu versteuernde Prozentsatz steigt schrittweise an, im Gegenzug erhöht sich auch die steuerliche Möglichkeit der Geltendmachung von Aufwendungen für die private Altersvorsorge. Ab 2040 werden Renten und Pensionen gleich besteuert. Der Versorgungsfreibetrag für Beamte im Ruhestand wird bis dahin abgeschmolzen.

4 Allerdings bleibt der bei Eintritt in den Ruhestand geltende Versorgungsfreibetrag für den gesamten Bezugszeitraum gleich. Da seit 2005 zudem der Arbeitnehmerpauschbetrag weggefallen ist (stattdessen 102 als Werbungskosten-Pauschbetrag wie den Renten) wurde ein Zuschlag zum Versorgungsbeitrag eingeführt, welcher bis 2040 abgebaut wird. Altersteilzeit Seit dem können BeamtInnen des Bundes Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Der bzw. die Betroffene muß das 55.Lebensjahr vollendet haben und in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung 3 Jahre teilzeitbeschäftigt gewesen sein. Mit Ende der Altersteilzeit schließt sich der Ruhestand unmittelbar an. Es werden 83 % der letzten Vollzeit-Nettobezüge gezahlt und 90 % der Arbeitszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Die Höhe der Versorgung richtet sich nach den vollen Dienstbezügen, welche bei unveränderter Vollzeittätigkeit zu zahlen gewesen wären. Es gibt zwei Grundformen der Altersteilzeit, das sogenannte Blockmodell (Aufteilung in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase) sowie Teilzeitbeschäftigung über den gesamten Zeitraum mit der Hälfte der regelmäßig abzuleistenden Dienstzeit). Die Altersteilzeit muß zudem bis zum bewilligt und auch angetreten worden sein. Seit 2005 wird allerdings ab dem 55.Lebensjahr nur noch schwer behinderten BeamtInnen und solchen in Stellenabbaubereichen Altersteilzeit bewilligt (Begründung: Kosten für den Bundeshaushalt). Ab dem 60.Lebensjahr erfolgt die Bewilligung, sofern keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen. Dienstrechtsneuordnungsgesetz Wesentliche Punkte sind: die Grundgehälter einschließlich der einheitlichen Besoldungstabelle erhalten bleiben bzw. leicht angehoben, die Sonderzahlungen werden in das Grundgehalt und die Versorgung eingebaut, günstigere Regelungen für Familien und jüngere Beamte (Besoldung, Familienzuschlag, Grenze für die Ernennung auf Lebenszeit...), der Nachhaltigkeitsfaktor im Rentenrecht wird nicht auf das Versorgungsrecht übertragen, Verschiebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre.

5 erstellt von: Sandra Kothe-Woywode DGB-Rechtsschutz GmbH Stralsund

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