Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention im Land Berlin

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1 Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention im Land Berlin Wirtschaftsforum Treptow-Köpenick 22. April 2015 Volkhard Schwarz Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales

2 UN-BRK - Inkrafttreten Die UN - BRK einschl. Fakultativprotokoll wurde am 26. März 2009 für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich. Dies im Sinne einfachen Bundesrechts. Bereits an diesem Tag forderte der Ausschuss für Integration, Arbeit, berufliche Bildung und Soziales den Senat auf, einen Bericht über die Umsetzung der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu erarbeiten und darin bis zum zu berichten, bei welchen Gesetzen und Regelungen im Land Berlin Änderungen erforderlich sind. 2

3 UN-BRK- Senatsbeschluss zu 10 BPL Einsetzung einer ressortübergreifenden AG unter Hinzuziehung von Vertretern des Landesbeirates sowie des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung am 9. Juli Am legt der Senat den ersten Bericht (MzK) vor, im Juni 2011 den zweiten der neben einem Aktionsund Maßnahmenplan mit kurz- und mittelfristig umsetzbaren Aktionen bzw. Maßnahmen vor allem die 10 Behindertenpolitischen Leitlinien des Landes Berlin zur nachhaltigen Umsetzung der UN BRK bis zum Jahr 2020 (10 BPL) in den Mittelpunkt stellt. 3

4 UN-BRK - Strukturen Wichtig erschien uns stets, entsprechende Strukturen, wie sie Artikel 33 der UN-BRK vorsieht, zu schaffen. 1. Einrichtung staatliche Anlaufstellen (sogenannte "Focalpoints"); 2. Wahrnehmung des "staatlichen Koordinierungsmechanismus" durch den LfB und 3. Schaffung eines "unabhängigen Mechanismus" (d.h. nichtstaatliche Einrichtung bzw. Monitoringstelle). 4

5 UN-BRK Konkretisierung 10 BPL Seit Oktober 2012 finanzieren wir über Zuwendungsmittel das Projekt: Monitoring-Stelle Berlin in Trägerschaft des Deutschen Instituts für Menschenrechte. Auf der Grundlage eines Beschlusses der Staatssekretärskonferenz vom 7. Januar 2013 wurde eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe mit dem Ziel eingerichtet, die o.a. vom Senat beschlossenen 10 Behindertenpolitischen Leitlinien. auf notwendige Konkretisierungen zu überprüfen und dem Senat dazu eine entsprechende Beschlussvorlage vorzulegen. 5

6 UN-BRK Konkretisierung 10 BPL Das Arbeitsergebnis zur Konkretisierung der Leitlinien befindet sich derzeit noch in der Mitzeichnung. In der ressortübergreifenden Arbeitsgruppe waren alle Senatsressorts im Sinne von Koordinierungs- und Kompetenzstellen zur hausinternen Koordinierung, der in der jeweiligen Zuständigkeit liegenden Umsetzungsbereiche für die UN BRK, der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung und das von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales zuwendungsfinanzierte Projekt: Monitoringstelle Berlin des Deutschen Instituts für Menschenrechte vertreten. 6

7 UN-BRK - Normenprüfung Das o. a. Projekt: Monitoringstelle Berlin des Deutschen Instituts für Menschenrechte wurde mit Beginn des Jahres 2013 beauftragt, für das Land Berlin eine Expertise für ein Artikelgesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Land Berlin zu erstellen. Das Projekt prüfte Rechtsmaterien des Landes Berlin dahingehend, ob sich aus der Verpflichtung zur Einhaltung und Umsetzung der UN- BRK auf Ebene des Landes Berlin gesetzgeberischer Änderungsbedarf an bestehenden Regelungen ergibt. 7

8 UN-BRK - Normenprüfung Die Prüfung wurde an 12 Prüfungsgegenständen (z.b. Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG), Schulgesetz für Berlin (SchulG), Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG), Landeswahlgesetz (LWG), Landeswahlordnung (LWO), Bauordnung für Berlin (BauO), Gaststättenverordnung (GastV), Personennahverkehrsgesetz (ÖPNV-Gesetz), Denkmalschutzgesetz (DSchG)), die aus der Normfülle des Berliner Rechts in Absprache mit dem für die allgemeine Behindertenpolitik zuständigen Bereich ausgewählt wurden, vollzogen. 8

9 UN-BRK aktuell im Land Berlin Aktuell steht an: Senatsbeschluss zur Konkretisierung der 10 BPL Erarbeitung eines Referentenentwurfes für ein Artikelgesetz zur Umsetzung der UN-BRK im Land Berlin mit dem inhaltlichen Schwerpunkt beim LGBG 9

10 UN-BRK - BPL 4 Arbeit/Beschäftigung Im Sinne von: Das gleiche Recht von Menschen mit Behinderung auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderung zugänglichen Arbeitsmarkt unter grundsätzlich unentgeltlicher Zurverfügungstellung der behinderungsbedingt notwendigen Nachteilsausgleiche; die Beschäftigungsangebote für Menschen mit Behinderung zu inklusiven Beschäftigungsangeboten weiterzuentwickeln. 10

11 UN-BRK - BPL 4 Arbeit/Beschäftigung Dazu wird das Land Berlin unter Einführung entsprechender Überprüfungsmechanismen sicherstellen, dass insbesondere mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigungspflichtquote gegenüber schwerbehinderten Menschen dauerhaft erfüllt wird und diese Quote gleichermaßen bei Neueinstellungen und Bereitstellung von Ausbildungsplätzen für Menschen mit Behinderung erfüllt wird, 11

12 UN-BRK - BPL 4 Arbeit/Beschäftigung Schülerinnen und Schüler mit Behinderung rechtzeitig, d.h. mindestens zwei Jahre vor Abschluss der schulischen Ausbildung, ein begleitetes Berufliches Orientierungsverfahren in Anspruch nehmen können, welches eine den Fähigkeiten und Kenntnissen des Menschen mit Behinderung größtmögliche Teilhabe am Arbeitsleben sicherstellen soll, Integrationsprojekte und Beschäftigungsmöglichkeiten für erwerbsgeminderte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verstärkt gefördert werden, auf die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben hingewirkt wird. 12

13 UN-BRK - BPL 4 Arbeit/Beschäftigung Maßnahmen z.b. SchwoB 2010 Initiative Inklusion Ausblick Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe Weiterentwicklung SGB IX Weiterentwicklung BGG sowie LGBG 13

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