Allgemeine Bedingungen und Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung KRB 550/19

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1 Allgemeine Bedingungen und Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung KRB 550/19 Diese Versicherungsbedingungen bilden die Grundlage für den Vertrag. Der Umfang des konkret vereinbarten Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen setzen sich zusammen aus: Teil 1 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) Teil 2 Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB) Teil 3 Ergänzende Regelungen und Information zum Widerspruchsrecht Die Kraftfahrtversicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten: I. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (B 10 bis 11 AKB); II. Die Fahrzeugversicherung (C 12 bis 15 AKB) mit Ausland Schadenschutz-Versicherung (C 15 a-g AKB); III. Die Kraftfahrt-Unfallversicherung (D 16 bis 23 AKB); IV. Der Schutzbrief (E 24 bis 27 AKB). Sofern in der Kraftfahrtversicherung mehrere Versicherungsarten abgeschlossen sind, gelten diese als rechtlich selbstständige Verträge. Teil 1 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) A Allgemeine Bestimmungen 1 Beginn des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung des Beitrags und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. (2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheins beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief für die in 24 AKB genannten Fahrzeuge als Zusage einer vorläufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempeltem Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des Bezirks der für den Halter zuständigen Zulassungsbehörde und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gelten insbesondere Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung. Voraussetzung ist stets, dass die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat (z.b. das Kennzeichen ist für eine Wiederzulassung bei der Zulassungsbehörde reserviert). Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrten, für die gem. 16 FZV rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden müssen. (4) Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins. Sie tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht innerhalb von vierzehn Tagen eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. (5) Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit Frist von einer Woche schriftlich zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. (6) Widerspricht der Versicherungsnehmer gemäß 5a Versicherungsvertragsgesetz oder lehnt er das Angebot des Versicherers gemäß 5 Abs. 3 des Pflichtversicherungsgesetzes ab, kann der Versicherer die vorläufige Deckung mit Frist von einer Woche schriftlich kündigen. 2a Geltungsbereich (1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören, mit der Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. (2) Der Geltungsbereich in der Fahrzeugversicherung mit Ausland Schadenschutz-Versicherung ist je nach betroffener Versicherung unterschiedlich: Die Fahrzeugversicherung gilt für Europa. Die Ausland Schadenschutz-Versicherung gilt für Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Kroatien, Norwegen und die Schweiz. (3) Die Kraftfahrt-Unfallversicherung gilt für Europa. (4) Beim Schutzbrief besteht Versicherungsschutz gemäß Abs. 1 sowie im Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte (Grüne Karte), sofern für das Fahrzeug eine am Tag des Schadensereignisses gültige Internationale Versicherungskarte ausgestellt war oder durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die Internationale Versicherungskarte darauf verzichtet wurde. (5) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung, in der Fahrzeugversicherung mit Ausland Schadenschutz-Versicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung und beim Schutzbrief können auch sonstige Änderungen des Geltungsbereichs vereinbart werden. Bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt Abs. 1 entsprechend. 2b Einschränkung des Versicherungsschutzes (1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird; b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht; c) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird; e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung gemäß b), c) oder e) den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter PKRB-0550Z0 (0/19) , Seite 1

2 oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. (2) Bei Verletzung einer der Obliegenheiten gemäß Abs. 1 oder bei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je EUR beschränkt. Gegenüber dem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, ist der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. (3) Ausschlüsse: Versicherungsschutz wird nicht gewährt, a) in der Fahrzeugversicherung mit Ausland Schadenschutz-Versicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung und beim Schutzbrief für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden; b) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten; c) für Schäden durch Kernenergie. 3 Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen (1) Die in 2b Abs. 1 und 2, 5, 5a, 7, 8, 9, 10 Abs. 5 und 9, 13 Abs. 3 und 7, 14 Abs. 2 und 5, 15 und 22 AKB für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicherte und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. (2) Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist (siehe insbesondere 10 Abs. 4 AKB), ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. In der Kraftfahrt-Unfallversicherung und Fahrzeugversicherung mit Ausland Schadenschutz-Versicherung, soweit die Ausland Schadenschutz-Versicherung betroffen ist, darf die Auszahlung der auf einen Versicherten entfallenden Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Versicherten erfolgen. (3) Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände vorliegen. (4) Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. 4a Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf (1) Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (2) Auf Verträge, die sich auf ein Fahrzeug beziehen, welches ein Versicherungskennzeichen führen muss, findet Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung. (3) Eine Kündigung kann sich sowohl auf alle für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Kündigung von Teilen des Vertrags nicht einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt. (4) Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr gemäß 40 Abs. 2 Satz 2 VVG zu, so gilt ein entsprechend der Dauer des Versicherungsverhältnisses berechneter Betrag, jedoch nicht mehr als 40 v.h. des Jahresbeitrags, als angemessen. (5) Mit der Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung endet auch ein für dasselbe Fahrzeug bestehender Schutzbrief, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 4b Kündigung im Schadenfall oder bei Insolvenz des Versicherungsnehmers (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen, oder wenn der Ausschuss ( 14 AKB) angerufen wird. (2) Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt als dem Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen. (2a) Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann der Versicherer während der Dauer des Insolvenzverfahrens den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. (3) Kündigt der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall, so gebührt dem Versicherer gleichwohl der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr bzw. die vereinbarte kürzere Vertragsdauer. Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm derjenige Teil des Beitrags, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. (4) 4a Abs. 3 und 4 AKB gelten entsprechend, Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass der Versicherungsfall beim Schutzbrief nicht zur Kündigung der übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge berechtigt. 4c Form und Zugang der Kündigung (1) Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Kündigungsfrist zugehen. 5 Außerbetriebsetzung (1) Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ohne dass das Wagnis gemäß 6a AKB wegfällt, so bleibt der Versicherungsvertrag bestehen. Der Vertrag wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung nach Maß- PKRB-0550Z0 (0/19) , Seite 2

3 gabe der Absätze 2 bis 7 als Ruheversicherung fortgesetzt, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer mitteilt, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist, und die Außerbetriebsetzung mindestens 14 Tage beträgt. Anstelle der Ruheversicherung kann der Versicherungsnehmer die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes verlangen. (2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den 10, 10b und 11 AKB, in der Fahrzeugversicherung mit Ausland Schadenschutz-Versicherung nach 12 Abs. 1 I und Abs. 2 und 3 AKB gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraums oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden (Ruheversicherung). Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grobfahrlässig ermöglicht worden ist. (3) In der Kraftfahrt-Unfallversicherung und beim Schutzbrief wird kein Versicherungsschutz gewährt. (4) Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet (Ende der Stilllegung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (5) - entfällt - (6) Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten seit der Außerbetriebsetzung wieder zum Verkehr zugelassen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug zwar innerhalb der Frist unter Verwendung der Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder zugelassen wird, der Versicherer sich innerhalb der Frist dem Versicherungsnehmer oder dem anderen Versicherer gegenüber nicht auf das Fortbestehen seines Vertrages beruft. Für die Beitragsabrechnung gilt 6 Abs. 3 AKB mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wirksamkeit der Kündigung der Tag der Außerbetriebsetzung tritt. (7) Die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 2 bis 4 und der Abs. 2 bis 6 finden keine Anwendung auf Verträge für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen oder die ein Versicherungskennzeichen führen müssen oder auf Verträge für Wohnwagenanhänger sowie auf Verträge mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des 4a Abs. 1 Satz 3 AKB. 5a Saisonkennzeichen (1) Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, wird Versicherungsschutz während des Zeitraums gewährt, der in der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung und auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentiert ist (Saison). (2) Außerhalb dieses Zeitraums besteht Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach 10, 10b und 11 AKB sowie in der Fahrzeugversicherung mit Ausland Schadenschutz-Versicherung nach 12 Abs. 1 I und Abs. 2 und 3 AKB (Ruheversicherung). Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraums oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grobfahrlässig ermöglicht worden ist. (3) Außerhalb der Saison besteht kein Versicherungsschutz in der Kraftfahrt-Unfallversicherung und beim Schutzbrief. (4) Die Obliegenheit gemäß Abs. 2 Satz 2 gilt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief nicht, wenn das Fahrzeug außerhalb der Saison für Fahrten gemäß 1 Abs. 3a AKB verwendet wird. 6 Veräußerung (1) Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Dies gilt nicht für eine Kraftfahrt-Unfallversicherung, die mit dem Zeitpunkt der Veräußerung des Fahrzeugs endet. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (2) Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung. 4a Abs. 3 und 4 AKB sowie 4c AKB finden Anwendung. (3) Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer nur der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. (4) Für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, gilt abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3: Dem Versicherer gebührt der Beitrag für das laufende Verkehrsjahr, wenn der Vertrag für das veräußerte Fahrzeug vom Versicherer oder dem Erwerber gekündigt wird. Dem Versicherer gebührt jedoch nur der anteilige Beitrag für die Zeit des Versicherungsschutzes, wenn der Versicherungsnehmer ihm den Versicherungsschein sowie das Versicherungskennzeichen des veräußerten Fahrzeugs aushändigt und die Kündigung des Erwerbers vorliegt. Schließt der Versicherungsnehmer gleichzeitig bei demselben Versicherer für ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen eine neue Kraftfahrtversicherung ab, so gilt der nicht verbrauchte Beitrag als Beitrag für die neue Kraftfahrtversicherung. (5) Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug) versichert und die hierfür geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt 39 VVG. 1 Abs. 4 Satz 2 AKB sowie 38 VVG finden keine Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gemäß 39 Abs. 3 VVG gekündigt, so kann der Versicherer eine Geschäftsgebühr verlangen, deren Höhe nach 4a Abs. 4 Satz 2 AKB zu bemessen ist. 6a Wagniswegfall (1) Fällt in der Fahrzeugversicherung mit Ausland Schadenschutz-Versicherung das Wagnis infolge eines zu ersetzenden Schadens weg, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr oder die vereinbarte kürzere Vertragsdauer. (2) In allen sonstigen Fällen eines dauernden Wegfalls des versicherten Wagnisses wird der Beitrag gemäß 6 Abs. 3 AKB berechnet. (3) Für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, gilt abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2: Dem Versicherer gebührt der Beitrag für das laufende Verkehrsjahr oder die vereinbarte kürzere Dauer, wenn das Wagnis dauernd weggefallen ist. Dem Versicherer gebührt jedoch nur der anteilige Beitrag für die Zeit des Versicherungsschutzes, wenn der Versicherungsnehmer ihm den Versicherungsschein und das Versicherungskennzeichen des versicherten Fahrzeugs aushändigt. Schließt der PKRB-0550Z0 (0/19) , Seite 3

4 Versicherungsnehmer gleichzeitig bei demselben Versicherer für ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen eine neue Kraftfahrtversicherung ab, so gilt der nicht verbrauchte Beitrag als Beitrag für die neue Kraftfahrtversicherung. (4) 6 Abs. 5 AKB findet entsprechende Anwendung. 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall I. (1) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder - bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. (2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenanzeige sowohl für den Schutzbrief als auch für die für dasselbe Fahrzeug bestehenden sonstigen Kraftfahrt-Versicherungsarten. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadensfall nach Maßgabe des 7 VI. Abs. 1 bis 3 AKB selbst regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat. II. (1) Bei Kraftfahrzeug-Haftpflichtschäden ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Das gilt nicht, falls der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Anerkennung oder die Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. (2) Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbständigen Beweisverfahrens. (4) Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt. (5) Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreits dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben. III. Bei einem unter die Fahrzeugversicherung mit Ausland Schadenschutz-Versicherung fallenden Schaden, soweit die Fahrzeugversicherung betroffen ist, hat der Versicherungsnehmer vor Beginn der Wiederinstandsetzung des reparaturfähigen bzw. vor der Verwertung des beschädigten Kraftfahrzeugs die Weisung des Versicherers einzuholen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Übersteigt ein Entwendungs- oder Brandschaden sowie ein Wildschaden ( 12 (1) I d AKB) den Betrag von EUR 500, so ist er auch der Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. IV. (1) Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht in der Kraftfahrt-Unfallversicherung herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer zu unterrichten. Der Versicherte hat den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern. (2) Der Versicherte hat darauf hinzuwirken, dass die vom Versicherer angeforderten Berichte und Gutachten alsbald erstattet werden. (3) Der Versicherte hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls trägt der Versicherer. (4) Die Ärzte, die den Versicherten - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (5) Hat der Unfall den Tod zur Folge, so ist dies innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis zu melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Die Meldung soll durch Telegramm, Telefax oder erfolgen. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. V. (1) Wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung in den in den Abs. 2 und 3 genannten Grenzen frei. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (2) Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von EUR beschränkt. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungsoder Schadenminderungspflicht (z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese besonders schwerwiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von EUR (3) Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Leistungsfreiheit des Versicherers hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen Vermögensvorteils abweichend von Abs. 2 unbeschränkt. Gleiches gilt hinsichtlich des erlangten Mehrbetrags, wenn eine der in II. (1) bis (3) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt und dadurch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde, die offenbar über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Kraftfahrzeug-Haftpflichtentschädigung erheblich hinausgeht. (4) Wird eine dieser Obliegenheiten in der Fahrzeugversicherung mit Ausland Schadenschutz-Versicherung, soweit die Fahrzeugversicherung betroffen ist, oder Kraftfahrt- Unfallversicherung verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des 6 Abs. 3 VVG. VI. (1) Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalls, bei dem lediglich ein Sachschaden, der Entschädigungsleistungen von voraussichtlich nicht mehr als EUR 500 erfordert, eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit nach V. berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch eine Einstufung eines Vertrags in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zu vermeiden. (2) Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von Abs. 1 selbst zu regulieren, oder ist dem Versicherer hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres den nach Abs. 1 nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nachgemeldet werden. (3) Abweichend von Abs. 1 hat der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder dem Versicherungs- PKRB-0550Z0 (0/19) , Seite 4

5 nehmer gerichtlich der Streit verkündet wird. Das gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbständigen Beweisverfahrens. VII. (1) Beim Schutzbrief hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. (2) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig, ist der Versicherer von seiner Leistungsverpflichtung frei, es sei denn, dass die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalls oder auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte. VIII. (1) In der Fahrzeugversicherung mit Ausland Schadenschutz-Versicherung ist der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls, soweit die Ausland Schadenschutz-Versicherung betroffen ist, verpflichtet, - den Unfall von der Polizei aufnehmen zu lassen, sofern dies möglich ist; - im Zuge der Schadenanzeige den Europäischen Unfallbericht einzureichen; - sich mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen erbracht werden; - den Schaden so gering wie möglich zu halten; - die Weisungen des Versicherers zu beachten, bevor er das beschädigte Fahrzeug wiederinstandsetzen oder verwerten lässt; - dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowi Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden; - den Versicherer beim Geltendmachen der aufgrund von Versicherungsleistungen übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen, ihm die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen sowie eine Abtretungsvereinbarung mit ihm zu schließen, die ausländischen Formvorschriften entspricht; - dem Versicherer die Prozessführung gegen Dritte, insbesondere gegen den ausländischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, zu überlassen. (2) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit, es sei denn, dass die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte. 8 Klagefrist, Gerichtsstand (1) Hat der Versicherer einen Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde nach abgelehnt, so ist der Anspruch vom Versicherungsnehmer zur Vermeidung des Verlusts innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer den Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. (2) Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte. (3) Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht geltend machen. Weitere gesetzliche Gerichtsstände können sich an dem für den Sitz oder die Niederlassung des Geschäfts- oder Gewerbebetriebs des Versicherungsnehmers örtlich zuständigen Gericht ergeben. 9 Anzeigen und Willenserklärungen Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich abzugeben und sollen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Für Anzeigen im Todesfall gilt 7 IV. Abs. 5 AKB. 9a Neukalkulation des Beitrags I. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (1) Der Versicherer ist berechtigt, den Beitrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung während der Vertragslaufzeit neu zu kalkulieren. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu beachten und kann die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. und die Ermittlungen des unabhängigen Treuhänders zu den Typ- und Regional-Statistiken berücksichtigen. Der neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- und -abschläge bleiben von der Neukalkulation des Beitrags unberührt. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif dürfen nicht höher sein als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. (2) Ergibt die Neukalkulation nach Abs. 1 einen niedrigeren als den bisherigen Beitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den bisherigen Beitrag abzusenken. (3) Erhöht sich infolge der Neukalkulation nach Abs. 1 der Beitrag, ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Wirksamwerden unter Hinweis auf das Kündigungs- und Umwandlungsrecht gemäß 9b Abs. 2 AKB schriftlich darzustellen, wie sich der neue Beitrag von dem Beitrag unterscheidet, den der Versicherungsnehmer ohne die Neukalkulation zu zahlen hätte. Durch die rechtzeitige Absendung der Mitteilung wird die Frist gewahrt. (4) Der Versicherer kann bei der Darstellung des Beitragsunterschiedes nach Abs. 3 Beitragsänderungen aufgrund Lebensalter der Fahrer nach 12 TB und aufgrund Änderung des Schadenfreiheitsklassensystems nach 25 TB einbeziehen, wenn diese gleichzeitig mit der Tarifänderung wirksam werden. II. Fahrzeugversicherung mit Ausland Schadenschutz-Versicherung (1) Der Versicherer ist berechtigt, in der Fahrzeugversicherung mit Ausland Schadenschutz-Versicherung den Beitrag während der Vertragslaufzeit neu zu kalkulieren. (2) Die Regelungen gemäß I gelten entsprechend. 9b Kündigungsrecht und Umwandlungsrecht bei Beitragsänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung mit Ausland Schadenschutz-Versicherung (1) Bewirkt die Neukalkulation eine Erhöhung des Beitrags gemäß 9a I Abs. 3 AKB, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt schriftlich kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Durch die rechtzeitige Absendung der Kündigung wird die Frist gewahrt. Die Kündigung kann sich auf die betroffene Versicherungsart beschränken oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Kraftfahrtversicherungen erstrecken. (2) Anstatt zu kündigen, kann der Versicherungsnehmer bei einer Beitragserhöhung verlangen, dass der Versicherungsvertrag auf den Deckungsumfang und den Tarif wie bei einem neu abgeschlossenen Vertrag umgestellt wird. In der Fahrzeugversicherung mit Ausland Schadenschutz- PKRB-0550Z0 (0/19) , Seite 5

6 Versicherung kann er außerdem verlangen, dass, soweit die Fahrzeugversicherung betroffen ist, eine andere Selbstbeteiligung gilt oder eine Fahrzeugvollversicherung in eine Fahrzeugteilversicherung umgewandelt wird. Für umgestellte bzw. umgewandelte Verträge gelten die Beiträge und Bedingungen wie bei einem Neuabschluss. 9c Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (1) Ist der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aufgrund Gesetzes oder Verordnung verpflichtet, den Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu erhöhen, so ist er berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Die Beitragserhöhung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhten Deckungssummen gelten. (2) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung schriftlich kündigen. Durch die rechtzeitige Absendung wird die Frist gewahrt. Fällt dabei ein Teil der Versicherungszeit in die Zeit nach Wirksamwerden des geänderten Leistungsumfangs oder der erhöhten Deckungssummen, so hat der Versicherungsnehmer für diese Zeit den erhöhten Beitrag zu entrichten. 9d Änderung der Versicherungsbedingungen (1) Der Versicherer ist berechtigt, bei - Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrags auswirken; - den Versicherungsvertrag betreffende Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung; - rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen durch ein Gericht oder - Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungsakts die betroffenen Bedingungen zu ändern, ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung). (2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung. (3) Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen treten. (4) Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen. (5) Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für im wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen des Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versicherer richten. (6) Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entsprechend. (7) Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich bekanntgegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Hierauf wird er bei der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. (8) Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Der Versicherer kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für ihn das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist. B Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 10 Umfang der Versicherung (1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs a) Personen verletzt oder getötet werden, b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. (2) Mitversicherte Personen sind: a) der Halter, b) der Eigentümer, c) der Fahrer, d) Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten, e) Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden, f) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird, g) berechtigte Insassen, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht, wenn es sich um ein als Pkw zugelassenes Fahrzeug (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) handelt. (3) - entfällt - (4) Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen. (5) Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Abs. 1 zu befriedigen bzw. abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. (6) Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssummen angerechnet. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Sind die gesetzlichen Mindestversicherungssummen vereinbart und übersteigen die Haftpflichtansprüche diese Summen, sind die 155, 156 VVG anzuwenden. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die vereinbarte höhere pauschale Deckungssumme, so haftet der Versicherer für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zunächst bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssummen nach der Anlage zu 4 Abs. 2 PflVG, darüber hinaus für die restliche Versicherungssumme im Verhältnis der Schäden zueinander, bei Personenschäden begrenzt auf den vereinbarten Höchstbetrag je Person. Auch die Kosten eines Rechtsstreites hat der Versicherer nur anteilig im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des PKRB-0550Z0 (0/19) , Seite 6

7 hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreits von weiteren Leistungen zu befreien. (7) Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Rentenwert ist aufgrund der Sterbetafeln DAV (Deutsche Aktuarsvereinigung) 2006 R und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berücksichtigt, zu berechnen. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern. (8) Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. (9) War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige Internationale Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die Internationale Versicherungskarte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte - unbeschadet der Regelung über die Versicherungssummen im 2a Abs. 1 AKB - die Leistung des Versicherers mindestens nach den Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen, die nach den Gesetzen des Besuchslandes vereinbart werden müssen. (10) Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde. 10a Versicherungsumfang bei Anhängern (1) Die Versicherung des Kraftfahrzeugs umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssummen eingeschlossen. (2) Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie für die Anwendung des Abs. 1 auch Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. 10b Führen fremder Fahrzeuge im Ausland Die Versicherung eines als Pkw zugelassenen Fahrzeugs (ausgenommen Mietfahrzeuge, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) umfasst auch Schäden, die der Versicherungsnehmer oder dessen Ehegatte als Fahrer eines fremden, versicherungspflichtigen Fahrzeugs auf einer Reise im Ausland verursacht, soweit nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß 2a Abs. 1 AKB ohne das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Versicherer leistet bis zu den vereinbarten Deckungssummen. 11 Ausschlüsse Ausgeschlossen von der Versicherung sind: (1) Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; (2) Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden; (3) Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge bei nicht gewerbsmäßigem Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfeleistung; (4) Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen; (5) Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf bewusst gesetz- oder vorschriftswidriges Handeln des Versicherten sowie auf Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen zurückzuführen sind. C Fahrzeugversicherung mit Ausland Schadenschutz-Versicherung Die Leistungen der Fahrzeugversicherung richten sich nach AKB und die Leistungen der Ausland Schadenschutz-Versicherung, soweit diese für das versicherte Fahrzeug gem. Versicherungsschein gelten, richten sich nach 15 a - g AKB. 12 Umfang der Fahrzeugversicherung (1) Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs einschließlich der durch die nachstehende Liste als mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteile I. in der Teilversicherung a) durch Brand oder Explosion; b) durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen; c) durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung oder Schneelawinen auf das Fahrzeug. Schneelawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten nicht mit dem Fahrzeug verbundene Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind; d) durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes sowie bei einem als Pkw zugelassenen Fahrzeug (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) auch durch einen Zusammenstoß mit Pferden, Rindern, Schafen oder Ziegen; II. in der Vollversicherung darüber hinaus PKRB-0550Z0 (0/19) , Seite 7

8 e) durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden; f) durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. (2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Voll- und Teilversicherung auch auf Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs und Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss sowie bei einem als Pkw zugelassenen Fahrzeug (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) auf durch Marderbiss unmittelbar verursachte Schäden. Bei einem Glasbruchschaden entfällt eine vereinbarte Selbstbeteiligung, wenn die Scheibe nicht ausgewechselt, sondern repariert wird. (3) Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat. (4) Der Versicherer verzichtet gegenüber dem Versicherungsnehmer in der Voll- und Teilversicherung auf den Einwand der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Dies gilt nicht bei Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile und Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile Ergänzend zu 12 Abs. 1 AKB gelten folgende Bestimmungen: 1. Beitragsfreie Mitversicherung (sämtliche Fahrzeugarten) Folgende zulässige Fahrzeug- und Zubehörteile sind beitragsfrei mitversichert, soweit nicht unter Nr. 2 anderes vereinbart ist: a) fest im Fahrzeug eingebaute oder am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile, b) fest im Fahrzeug eingebaute, am Fahrzeug angebaute oder im Fahrzeug unter Verschluß gehaltene Zubehörteile, die ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dienen und nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen werden (z.b. Schonbezüge, Werkzeuge und Zusatzscheinwerfer, nicht Edelpelzbezüge), c) im Fahrzeug unter Verschluss gehaltene Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs mitgeführt werden (z.b. Sicherungen und Glühlampen), d) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage) für Krafträder, solange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Krad so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist, e) Planen, Gestelle für Planen und Aufbauten (ohne Spezialaufbauten), f) folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile: - ein zusätzlicher Satz Räder mit Winterbereifung oder mit Sommerbereifung, - Dach- / Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze, - gemäß Nr. 1 und 2 mitversicherte Fahrzeug- und Zubehörteile während einer Reparatur. 2. Mitversicherung gegen Beitragszuschlag Pkw, Kräder, Trikes, Quads, ausschließlich privat genutzte Anhänger und Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen Folgende zulässige, fest im Fahrzeug eingebaute oder am Fahrzeug angebaute Fahrzeug- und Zubehörteile sind bis zu einem Gesamtneuwert von EUR (brutto) zuschlagsfrei mitversichert. Der EUR (brutto) übersteigende Wert ist nur gegen Beitragszuschlag mitversichert: a) Audio-, Video-, technische Kommunikations- und Leitsysteme, b) zulässige Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karosserie (Tuning), die der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs führen, c) individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen, d) Seitenwagen und Verkleidungen bei Krädern sowie bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen. 3. Nicht versicherbare Gegenstände Nicht versicherbar sind alle Gegenstände, deren Nutzung nicht im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs steht (z.b. Handy, auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Reisegepäck, persönliche Gegenstände der Insassen usw.). 13 Ersatzleistung in der Fahrzeugversicherung (1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben. (2) Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) erhöht sich in der Vollversicherung für Schäden durch Entwendung gem. 12 Abs. 1 I b AKB, die in den ersten sechs Monaten nach der Erstzulassung des Fahrzeugs eintreten sowie für alle übrigen Schäden, die in den ersten 18 Monaten nach der Erstzulassung eintreten, die Leistungsgrenze auf den Neupreis des Fahrzeugs, wenn sich das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder Kraftfahrzeughersteller erworben hat. Neupreis ist der vom Versicherungsnehmer aufzuwendende Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs in der versicherten Ausführung oder - falls der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird - eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung. (3) Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens. (4) Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet. (5) Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs gewährt der Versicherer die nach den Abs. 1 bis 4 zu berechnende Höchstentschädigung. (6) Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem nach den Abs. 1 bis 4 sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten. Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, werden die geschätzten Kosten der Wiederherstellung ersetzt; Leistungsgrenze im Sinne des Abs. 1 ist dann der Wiederbeschaffungswert, der um den Veräußerungswert des beschädigten Fahrzeuges reduziert wird; Leistungsgrenze im Sinne des Abs. 2 ist dann der Neupreis, der um den Veräußerungswert des beschädigten Fahrzeugs reduziert wird. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. Bei einem als Pkw zugelassenen Fahrzeug (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) wird auf einen Abzug neu für alt verzichtet. Bei den übrigen Fahrzeugarten wird von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern sowie Omnibussen bis zum Schluss des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf Bereifung, Batterie und Lakkierung. (7) Die Umsatzsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff ersetzt der Versicherer nicht. Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt PKRB-0550Z0 (0/19) , Seite 8

9 der Versicherer nur, wenn die Beauftragung des Sachverständigen von ihm veranlasst oder mit ihm abgestimmt war. (8) Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden sie Eigentum des Versicherers. Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von in der Luftlinie gerechnet mehr als 50 km von seinem Standort (Ortsmittelpunkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer Eisenbahnfahrkarte zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von km (Eisenbahnkilometer) vom Standort zu dem dem Fundort nächstgelegenen Bahnhof. (9) Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes versicherte Fahrzeug und jeden Schadensfall gesondert. (10) In der Teil- und Vollversicherung wird der Schaden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. 13 a Zusatzleistungen in der Fahrzeugvollversicherung für Pkw (1) Bei einem Unfall gemäß 12 Abs. 1 II e AKB durch Zusammenstoß zwischen dem versicherten Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) und einem anderen Kraftfahrzeug im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringt der Versicherer in der Vollversicherung abweichend von 13 Abs. 7 Satz 2 AKB Zusatzleistungen wie folgt: 1. Verbleibt bei dem versicherten Pkw aufgrund des Unfalls bei einer ordnungsgemäßen Reparatur eine Wertminderung, zahlt der Versicherer hierfür eine Entschädigung. Dies gilt auch, wenn gemäß 13 Abs. 6 Satz 2 AKB die geschätzten Kosten der Wiederherstellung ersetzt werden. 2. Für allgemeine Unkosten zahlt der Versicherer EUR 25 pro Schadenfall. 3. Der Versicherer zahlt eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn der versicherte Pkw vollständig repariert wird. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch an der am Schadentag geltenden Fassung sowie nach der Anzahl der Tage, in denen der Pkw aufgrund des Unfalls und während der Reparatur, soweit diese zügig durchgeführt worden ist, nicht gefahren werden konnte. Anstelle der Nutzungsausfallentschädigung gemäß Satz 1 vermittelt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers ein gleichartiges Selbstfahrervermietfahrzeug wie der versicherte Pkw und übernimmt dessen Kosten für die Anzahl der Tage, in denen der Pkw aufgrund des Unfalls und während der Reparatur, soweit diese zügig durchgeführt worden ist, nicht gefahren werden konnte. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 erbringt der Versicherer die Leistung nach Abs. 1 Ziffer 3 Satz 3 (vermittelter Mietwagen) bei allen in der Fahrzeugvollversicherung nach 12 Abs. 1 II. versicherten Ereignissen. 4. Wird der versicherte Pkw nicht oder nicht vollständig repariert oder übersteigen die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung seinen Wiederbeschaffungswert und schafft sich der Versicherungsnehmer anstelle des beschädigten Pkw ein Ersatzfahrzeug an, erbringt der Versicherer die Leistung für Nutzungsausfallentschädigung gemäß Nr. 3 Satz 1 oder für die Vermittlung eines Selbstfahrervermietfahrzeugs gemäß Nr. 3 Satz 3 und übernimmt dessen Kosten für die Anzahl der Tage, in denen der Pkw aufgrund des Unfalls nicht gefahren werden konnte, und die Anzahl der Tage, die für die Beschaffung des Ersatzfahrzeugs, soweit diese zügig durchgeführt worden ist, benötigt worden sind. (2) 13 Abs. 10 AKB bleibt unberührt. 14 Sachverständigenverfahren in der Fahrzeugversicherung (1) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Fahrzeugschadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten oder einer Wertminderung entscheidet ein Sachverständigenausschuss. (2) Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je eines benennt. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, so wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt. (3) Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns nicht, so wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt. (4) Ausschussmitglieder und Obleute dürfen nur Sachverständige für Kraftfahrzeuge sein. (5) Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderung des Versicherungsnehmers, so hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer voll zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein. 15 Zahlung der Entschädigung in der Fahrzeugversicherung (1) Die Entschädigung wird innerhalb zweier Wochen nach Feststellung eines versicherten Sachverhalts und der Ermittlung des Schadens gezahlt, im Falle der Entwendung jedoch nicht vor Ablauf der Frist von einem Monat ( 13 Abs. 8 AKB). Ist die Höhe eines unter die Versicherung fallenden Schadens bis zum Ablauf eines Monats nicht festgestellt, werden auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse geleistet. (2) Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die nach 67 VVG auf den Versicherer übergegangen sind, können gegen den berechtigten Fahrer und andere in der Haftpflichtversicherung mitversicherte Personen sowie gegen den Mieter oder Entleiher nur geltend gemacht werden, wenn von ihnen der Versicherungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist. 15 a Umfang der Ausland Schadenschutz-Versicherung Erleidet der Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug einen Unfall, bei dem der Unfallgegner Schuld hat oder haftet, ersetzt der Versicherer den Schaden, für den der Unfallgegner einzutreten hat, so, als ob der Unfallgegner beim Versicherer kraftfahrzeug-haftpflichtversichert wäre. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass sich der Unfall im Geltungsbereich gemäß 2a Abs. 2 Satz 3 AKB ereignet und der Unfallgegner das Fahrzeug gebraucht. Beim gegnerischen Unfallfahrzeug muss es sich um ein versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug handeln, das im Ausland zugelassen ist. Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche direkt beim Versicherer geltend machen. Der Versicherer leistet bis zur im Versicherungsschein genannten Höhe, wobei die Leistung bei Personenschäden auf 8 Mio EUR je geschädigte Person begrenzt ist. Entschädigt wird nach deutschem Recht. Bei straßenverkehrsrechtlichen Fragen wird das Recht des Unfalllandes angewandt. Leistungen eines Dritten, insbesondere die eines ausländischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers, werden auf die Versicherungsleistung angerechnet. 15 b Versicherte Personen in der Ausland Schadenschutz-Versicherung Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer, alle berechtigten Fahrzeuginsassen, den Halter und den Eigentümer des Fahrzeugs. 15 c Versichertes Fahrzeug in der Ausland Schadenschutz-Versicherung Versichert ist das im Versicherungsschein genannte Fahrzeug. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf PKRB-0550Z0 (0/19) , Seite 9

10 einen mitgeführten Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger sowie auf mitgeführtes Gepäck und die Ladung. Nicht versicherbar ist ein Fahrzeug, das zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung eingesetzt wird. 15 d Zeitliche Einschränkung in der Ausland Schadenschutz-Versicherung Versicherungsschutz besteht bei Fahrten oder Reisen im Geltungsbereich bis zu fortlaufend 12 Wochen. 15 e Begriffsbestimmungen in der Ausland Schadenschutz-Versicherung Ein "Personenschaden" liegt vor, wenn eine Person verletzt oder getötet wird. Ein "Sachschaden" ist gegeben, wenn Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. "Unfall" ist jedes unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignis. 15 f Ausschlüsse in der Ausland Schadenschutz-Versicherung Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit der Versicherungsnehmer Ansprüche oder diese Ansprüche sichernde Rechte aufgibt, die ihm gegen Dritte, insbesondere gegen den ausländischen Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherer, zustehen, und der Versicherer deshalb keinen Ersatz verlangen kann. 15 g Zahlung der Entschädigung in der Ausland Schadenschutz-Versicherung Die Entschädigung wird innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des versicherten Sachverhalts und der Ermittlung des Schadens gezahlt. Ist die Höhe eines unter die Versicherung fallenden Schadens bis zum Ablauf eines Monats nicht festgestellt, werden auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse geleistet. D Kraftfahrt-Unfallversicherung 16 Versicherungssummen (1) Die Leistungen des Versicherers richten sich nach den Versicherungssummen, die im Vertrag für a) den Fall der dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) b) das Krankenhaustagegeld für den Fahrer c) kosmetische Operationen des Fahrers d) den Fall des Todes vereinbart sind. (2) Bei Invalidität des Fahrers von mindestens (gemäß 20 I (3) AKB) 70% vor Vollendung des 25. Lebensjahres 80% vor Vollendung des 50. Lebensjahres 90% vor Vollendung des 60. Lebensjahres richtet sich die Leistung des Versicherers nach dem Dreifachen der im Vertrag für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme. 17 Versicherte Personen (1) Versicherte Personen sind die berechtigten Insassen des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs unter Ausschluss von Kraftfahrern und Beifahrern, die beim Versicherungsnehmer als solche angestellt sind (Berufsfahrer). (2) Der Versicherungsschutz kann auf den berechtigten Fahrer beschränkt werden. (3) Berechtigte Insassen sind Personen, die sich mit Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder in ursächlichem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs im Rahmen des 18 I (1) AKB tätig werden. 18 Umfang der Versicherung I. Gegenstand der Versicherung (1) Die Versicherung bezieht sich auf Unfälle, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrags zustoßen und in ursächlichem Zusammenhang mit dem Lenken, Benutzen, Behandeln, dem Be- und Entladen sowie Abstellen des Kraftfahrzeugs oder Anhängers stehen. Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind mitversichert. (2) Aus Antrag und Versicherungsschein ist ersichtlich, welche Versicherungssummen versichert sind. II. Unfallbegriff (1) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. (2) Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule a) ein Gelenk verrenkt wird oder b) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. 19 Ausschlüsse Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: (1) Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, durch schwere Nervenleiden sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren. (2) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. (3) Unfälle bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden. (4) Infektionen a) Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie - durch Insektenstiche oder -bisse oder - durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten. b) Versicherungsschutz besteht jedoch für - Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für - Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach a) ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten. c) Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. (5) Bauch- oder Unterleibsbrüche Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind. (6) Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne von 18 II (1) AKB die überwiegende Ursache ist. (7) Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht werden. (8) Außerdem gelten die in 2b Abs. 3 AKB aufgeführten Ausschlüsse. 20 Voraussetzung, Art und Höhe der Leistungen I. Invaliditätsleistung Voraussetzungen für die Leistung: (1) Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). Die Invalidität ist - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden. (2) Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. Art und Höhe der Leistung PKRB-0550Z0 (0/19) , Seite 10

11 (3) Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalbetrag gezahlt. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität. a) Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogens 65 % Arm unterhalb des Ellenbogens 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Knies 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 5 % andere Zehe 2 % Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 % b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. c) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. d) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach (3) a) zu bemessen. e) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. f) Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leistet der Versicherer nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. II. Krankenhaustagegeld für den Fahrer (1) Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der versicherte Fahrer wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. (2) Das Krankenhaustagegeld wird in Höhe der für Krankenhaustagegeld vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für zwei Jahre vom Unfalltag an gerechnet. III. Kosmetische Operationen des Fahrers (1) Hat sich der Fahrer infolge eines Unfalls einer kosmetischen Operation im Sinne von (2) Satz 1 unterzogen, so leistet der Versicherer bis zur Höhe der für kosmetische Operationen vereinbarten Versicherungssumme Ersatz für nachgewiesene - Arzthonorare und sonstige Operationskosten, - notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus. (2) Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds des Fahrers zu beheben. Nicht als kosmetische Operationen gelten Zahnbehandlungen und Zahnersatz. (3) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist ausgeschlossen, - wenn die kosmetische Operation mehr als drei Jahre nach dem Unfall durchgeführt wird, - wenn ein Dritter zur Leistung verpflichtet ist. IV. Todesfall-Leistung (1) Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf 7 IV (5) AKB verwiesen. (2) Bei Versicherten unter 14 Jahren beträgt die Leistung für den Todesfall höchstens EUR Einschränkung der Leistungen Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich - im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätgrades, - im Todesfall und beim Krankenhaustagegeld die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Minderung. 22 Fälligkeit der Leistungen (1) Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invalditätsanspruch innerhalb von drei Monaten - zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: - Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, - beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt der Versicherer - bei Invalidität bis zu 1 o/oo der versicherten Summe, - bei Krankenhaustagegeld bis zu je einem Tagessatz. (2) Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über Grund und Höhe geeinigt, so leistet der Versicherer innerhalb von zwei Wochen. (3) Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer - auf Wunsch des Versicherungsnehmers - angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. (4) Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von 3 auf 5 Jahre. Dieses Recht muss - vom Versicherer mit seiner Erklärung über seine Leistungspflicht nach (1) - vom Versicherungsnehmer spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als der Versicherer bereits erbracht hat, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen entfällt - E Schutzbrief Der Schutzbrief kann nur zusammen mit dem Vertrag über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für dasselbe Fahrzeug versichert werden. 24 Versicherte Gefahr 1. Der Versicherer erbringt nach Eintritt eines Schadenfalls im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die im einzelnen aufgeführten Leistungen als Service oder als Ersatz für vom Versicherungsnehmer oder den berechtigten Insassen aufgewandte Kosten. PKRB-0550Z0 (0/19) , Seite 11

12 2. Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und die berechtigten Insassen einschließlich des berechtigten Fahrers. 3. Versichert ist das im Versicherungsschein genannte Fahrzeug unter Einschluss des Gepäcks und der nicht zu gewerblichen Zwecken mitgeführten Ladung sowie mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. 4. Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden zu verstehen. Unfall ist jedes unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Totalschaden ist ein Schaden, bei dem die Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs den Kaufpreis übersteigen, der am Tage des Schadens im Inland aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben. 5. Fahrt oder Reise ist jede Abwesenheit vom im Versicherungsschein genannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend zwölf Wochen. 6. Haben der Versicherungsnehmer oder berechtigte Insassen aufgrund der Leistung des Versicherers Kosten erspart, die sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müssen, kann der Versicherer seine Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. 25 Leistungsumfang 1.1 Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort Kann nach Panne oder Unfall die Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug nicht angetreten oder fortgesetzt werden, sorgt der Versicherer für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an dem Schadenort durch ein Pannenhilfsfahrzeug und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf EUR Bergen und Abschleppen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall Kann nach Panne oder Unfall die Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug nicht fortgesetzt werden, und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort nicht möglich, vermittelt der Versicherer das Bergen und Abschleppen des Fahrzeugs und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Die Kosten für das Bergen trägt der Versicherer in voller Höhe. Die Kosten für das Abschleppen werden bis EUR 150 übernommen. 1.3 Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall Muss das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transports zu einer Werkstatt untergestellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen Unterstellzeit. 1.4 Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugdiebstahl und Wiederauffinden Muss das versicherte Fahrzeug nach Diebstahl und Wiederauffinden im Ausland bis zur Durchführung des Rücktransports untergestellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen Unterstellzeit. 1.5 Fahrzeugunterstellung nach Totalschaden Der Versicherer trägt bei Totalschaden die Kosten einer notwendigen Unterstellung bis zur Durchführung der Verzollung oder Verschrottung, jedoch höchstens für zwei Wochen Unterstellzeit. 1.6 Ersatzteilversand Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versicherten Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt der Versicherer dafür, dass der Versicherungsnehmer diese auf schnellstmöglichem Wege erhält, und trägt alle entstehenden Versandkosten. 1.7 Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall, ohne dass Totalschaden vorliegt, am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden, vermittelt der Versicherer den Transport des Fahrzeugs vom Schadenort zu einer Werkstatt an dem im Versicherungsschein genannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder den Weitertransport bis zum Zielort, sofern eine Reparatur am Zielort möglich ist, und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an den im Versicherungsschein genannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Liegt der Schadenort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, vermittelt und bezahlt der Versicherer im Falle des Fahrzeugrücktransports eine Transportmöglichkeit, um die berechtigten Insassen zusammen mit dem Fahrzeug zu dem im Versicherungsschein genannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers zurückzubringen (Pick-Up-Service). 1.8 Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muss das versicherte Fahrzeug nach Unfall oder Diebstahl im Ausland verzollt werden, trägt der Versicherer den Zoll einschließlich etwaiger Verfahrensgebühren. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeugs erforderlich, werden die hierdurch entstehenden Kosten übernommen. 1.9 Übernachtung nach Fahrzeugausfall Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden für höchstens drei Nächte Übernachtungskosten erstattet, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wieder aufgefunden wurde. Der Höchstbetrag beläuft sich auf EUR 60 je Übernachtung und Person. Ferner übernimmt der Versicherer die Kosten für Taxifahrten und/oder Fahrtkosten mit sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu EUR Weiter- oder Rückfahrt nach Fahrzeugausfall Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall weder am Schadentag noch am darauffolgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden oder im Falle des Diebstahls oder Totalschadens, vermittelt der Versicherer für den Versicherungsnehmer und die berechtigten Insassen a) die Fahrt - nach der Wahl der versicherten Personen - entweder vom Schadenort zu dem im Versicherungsschein genannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder die Fahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach 2a Abs. 3 AKB; b) die Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort, wenn feststeht, dass das Fahrzeug dort wieder fahrbereit ist. Andernfalls erstattet der Versicherer die Kosten für die Rückfahrt vom Zielort zu dem im Versicherungsschein genannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers; c) die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das Fahrzeug dort erst nach erfolgter Rückfahrt zu dem im Versicherungsschein genannten Wohnsitz wieder fahrbereit gemacht ist oder nach Diebstahl zum Ort der Wiederauffindung im Geltungsbereich nach 2a Abs. 3 AKB, und trägt die hierdurch entstehenden Kosten nach folgender Maßgabe: Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter Bahnkilometern bis zur Höhe der PKRB-0550Z0 (0/19) , Seite 12

13 Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschläge, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Kosten eines Linienflugs der Economy-Klasse. Ferner übernimmt der Versicherer die Kosten für Taxifahrten zum und vom nächst erreichbaren öffentlichen Verkehrsmittel bis zu EUR 25. Anstelle der Leistung gemäß Ziffer 1.10 c) organisiert der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers die Rückholung des nach Panne oder Unfall wieder fahrbereiten Fahrzeugs zum Wohnsitz des Versicherungsnehmers, wenn der Schadenort im Ausland liegt und das Fahrzeug dort repariert wurde, und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten in voller Höhe. Gleiches gilt für das im Ausland gestohlene und dort wieder aufgefundene Fahrzeug, sofern es fahrbereit ist Mietfahrzeug nach Fahrzeugausfall Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall oder aufgrund eines Totalschadens nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, vermittelt der Versicherer anstelle der Leistungen nach Ziffer 1.9 oder 1.10 ein gleichartiges Selbstfahrervermietfahrzeug bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und trägt die Kosten hierfür bis zu insgesamt EUR 350. Ferner übernimmt der Versicherer die Kosten für eine Übernachtung bis zu EUR 60 je Person Fahrzeugschlüssel-Service Kann das versicherte Fahrzeug wegen Verlust von Fahrzeugschlüsseln auf einer Fahrt oder Reise nicht weitergefahren werden, vermittelt der Versicherer die Beschaffung von Ersatzschlüsseln und trägt die Kosten für deren Versand. Die Kosten für die Ersatzschlüssel trägt der Versicherer nicht. 2.1 Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall Kann auf einer Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug dieses infolge Todes oder einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung oder Verletzung des Fahrers weder von diesem noch von einem berechtigten Insassen zurückgefahren werden, vermittelt der Versicherer die Abholung des Fahrzeugs zu dem im Versicherungsschein genannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlasst der Versicherungsnehmer die Abholung selbst, erhält er als Kostenersatz bis zu EUR 0,40 je Kilometer zwischen dem im Versicherungsschein genannten Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem werden in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden, durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten erstattet, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu EUR 60 je Übernachtung und Person. Hat wegen des Ersatzfahrers ein berechtigter Insasse im versicherten Fahrzeug keinen Platz mehr, erstattet der Versicherer die Kosten einer Rückfahrt zum ständigen Wohnsitz des Insassen per Bahn oder Linienflug entsprechend Ziffer 1.10 Abs Krankenrücktransport Muss der Versicherungsnehmer oder ein berechtigter Insasse auf einer Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug infolge Erkrankung an seinen ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgt der Versicherer für die Durchführung des Rücktransports und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch sinnvoll, vertretbar und ärztlich angeordnet sein. Die Leistung des Versicherers erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem trägt der Versicherer die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu EUR 60 je Übernachtung und Person. 2.3 Rückholung von Kindern Kann weder der Versicherungsnehmer noch ein berechtigter Insasse infolge Todes oder Erkrankung oder Verletzung auf einer Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug nicht mehr die mitreisenden minderjährigen Kinder betreuen, vermittelt der Versicherer die Abholung der Kinder durch eine Begleitperson und die gemeinsame Rückfahrt zum ständigen Wohnsitz der Kinder und trägt die hierdurch entstehenden Kosten der Bahnfahrt 1. Klasse einschließlich Zuschläge sowie die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten und/oder Fahrten mit sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu EUR Krankenbesuch Muss sich der Versicherungsnehmer oder ein berechtigter Insasse auf einer Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug infolge Erkrankung oder Verletzung länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, vermittelt und bezahlt der Versicherer Fahrt und Übernachtung bis EUR 500 für Besuche des Erkrankten durch ihm nahestehende Personen. 2.5 Hilfe im Todesfall Stirbt der Versicherungsnehmer oder ein berechtigter Insasse auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland, vermittelt der Versicherer nach Abstimmung mit den Angehörigen die Bestattung am Ort des Todes oder die Überführung in die Bundesrepublik Deutschland und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zu insgesamt EUR Versand von Arzneimitteln ins Ausland Sind auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug für den Versicherungsnehmer oder einen berechtigten Insassen verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit nötig und können weder diese noch ein vom Arzt des Versicherers benanntes Ersatzpräparat an Ort und Stelle beschafft werden, vermittelt der Versicherer den Versand der Arzneimittel und übernimmt die Kosten des Versands. Über die Notwendigkeit des Arzneimittelversands entscheidet der vom Versicherer eingeschaltete Arzt nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt im Ausland oder mit dem Hausarzt. Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn keine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung erlangt werden kann, oder wenn das Arzneimittel als Suchtmittel gilt. Eine etwaige Abholung und Auslösung des Arzneimittels beim Zoll hat der Versicherungsnehmer selbst zu veranlassen. Der Versicherer erstattet die Kosten für die Abholung der Arzneimittel. Die Kosten für die Arzneimittel selbst streckt der Versicherer vor. Sie sind binnen eines Monats nach Beendigung der Reise in einer Summe an den Versicherer zurückzuzahlen. 2.7 Versand von Sehhilfen ins Ausland Gehen auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug die Brille oder Kontaktlinsen (Sehhilfen) des Versicherungsnehmers oder eines berechtigten Insassen verloren, und kann Ersatz an Ort und Stelle nicht beschafft werden, vermittelt der Versicherer den Versand des Ersatzes für die Sehhilfen und übernimmt die Kosten des Versands. Für die Abholung und Auslösung der Sehhilfen beim Zoll gilt Ziffer 2.6 Abs. 3 und für die Kosten der Abholung und Kosten der Ersatzsehhilfen gilt Ziffer 2.6 Abs. 4 entsprechend. 2.8 Finanzielle Notlage auf Auslandsreisen PKRB-0550Z0 (0/19) , Seite 13

14 Befindet sich der Versicherungsnehmer oder ein berechtigter Insasse während einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug durch a) Tod, Erkrankung oder Verletzung von berechtigten Insassen, b) den Verlust ihrer Reisezahlungsmittel aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen, c) Panne, Unfall oder Diebstahl des versicherten Fahrzeugs, in einer finanziellen Notlage, so stellt der Versicherer den Kontakt zur Hausbank der betroffenen Person her. Sofern erforderlich, ist der Versicherer bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrags an die betroffene Person behilflich. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag nicht möglich, stellt der Versicherer der betroffenen Person einen Betrag bis zu EUR zur Verfügung. Dieser ist binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an den Versicherer zurückzuzahlen. Bei finanzieller Notlage mehrerer Personen infolge desselben Ereignisses ist der Betrag von EUR die Höchstleistung für alle betroffenen Personen zusammen. 2.9 Dokumentendepot Der Versicherer nimmt auf Antrag des Versicherungsnehmers Kopien von dessen Reisedokumenten (z. B. Pass, Personalausweis, Führerschein, Kreditkarte) in Verwahrung. Kommen Reisedokumente auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug durch Diebstahl oder sonstigen Verlust abhanden, leistet der Versicherer anhand der verwahrten Kopien Rat und Hilfe bei der Ersatzbeschaffung und übernimmt bei Ausweispapieren die amtlichen Gebühren und die Kosten des Versands. Der Versicherer ist verpflichtet, den Inhalt der Dokumente vertraulich zu behandeln und nur in dem zur Erfüllung der Serviceleistungen erforderlichen Umfang zu verwenden. Bei Beendigung des Vertrags ist der Versicherer zur Vernichtung der verwahrten Kopien der Dokumente verpflichtet Reiserückruf Auf Antrag des Versicherungsnehmers oder ihm nahestehender Personen veranlasst der Versicherer die Ausstrahlung von Reiserückrufen durch Rundfunkanstalten im Falle von Tod, schwerem Unfall oder plötzlicher schwerer Erkrankung des Versicherungsnehmers oder einer seiner nahen Familienangehörigen, oder eines Schadens am Eigentum des Versicherungsnehmers infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Versicherungsnehmers erheblich ist Rückreise in besonderen Fällen Ist dem Versicherungsnehmer oder einem der berechtigten Insassen die planmäßige Beendigung ihrer Fahrt oder Reise im Ausland mit dem versicherten Fahrzeug nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, weil a) ein nicht mitreisender naher Verwandter schwer erkrankt oder verstorben ist, oder b) eine erhebliche Schädigung des Eigentums des Versicherungsnehmers oder eines berechtigten Insassen infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten eingetreten ist, vermittelt der Versicherer die notwendige Rückreise und übernimmt die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehenden höheren Fahrtkosten sowie die Fahrzeugabholung nach Maßgabe der Ziffer 2.1, wenn die Rückreise nicht mit dem versicherten Fahrzeug durchgeführt wird. Der Versicherer trägt die Kosten bis zu insgesamt EUR je Person Strafverfolgung im Ausland Wird der Versicherungsnehmer oder ein berechtigter Insasse während einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug inhaftiert oder wird ihm Haft angedroht, streckt der Versicherer die in diesem Zusammenhang entstehenden Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu EUR 500 sowie eine von den Behörden verlangte Strafkaution bis zu EUR vor. Der verauslagte Betrag ist binnen eines Monats nach dem Ende der Reise an den Versicherer zurückzuzahlen Allgemeine Serviceleistungen bei Auslandsreisen in besonderen Notlagen Zusätzlich zu den vorgenannten Leistungen erbringt der Versicherer bei einem Schadenfall auf einer Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland auf Anfrage folgende Serviceleistungen: a) Übermittlung von wichtigen Nachrichten aus dem Aufenthaltsland, b) Benennung und Vermittlung eines Kontakts zu Dolmetschern, Rechtsanwälten, Sachverständigen usw., c) Beratung im Aufenthaltsland für das richtige Verhalten gegenüber Behörden. Gerät der Versicherungsnehmer oder ein berechtigter Insasse auf einer Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug in eine besondere Notlage, die in den vorgenannten Bestimmungen nicht geregelt ist, vermittelt der Versicherer die zur Vermeidung eines erheblichen Nachteils für Gesundheit oder Eigentum erforderlichen Hilfsmaßnahmen und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zu EUR 250 je Notlagefall. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die der Versicherungsnehmer oder ein berechtigter Insasse abgeschlossen hatten, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet Telefongespräche mit dem Versicherer Für Telefongespräche, die der Versicherungsnehmer oder ein berechtigter Insasse anlässlich einer erstattungspflichtigen Schutzbriefleistung mit dem Versicherer führen, erstattet der Versicherer Kosten bis insgesamt EUR 25 je Versicherungsfall Rücktransport von Haustieren Können auf einer Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug der mitgeführte Hund und/oder die mitgeführte Katze infolge Todes, Erkrankung oder Verletzung des Versicherungsnehmers und/oder der berechtigten Insassen nicht mehr von diesen versorgt werden, vermittelt der Versicherer den Heimtransport der Tiere und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Ist nach dem Heimtransport eine Weiterversorgung nicht möglich, vermittelt der Versicherer eine anderweitige Unterbringung und Versorgung der Tiere und trägt die hierdurch entstehenden Kosten für höchstens zwei Wochen Hilfe bei Naturkatastrophen Kann eine Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug nicht planmäßig fortgesetzt werden, weil am jeweiligen Aufenthaltsort eine unvorhergesehene Naturkatastrophe (z.b. Lawinen oder Erdbeben) eingetreten ist und daher die Weiterreise nicht möglich oder infolge behördlicher Anordnung nicht erlaubt ist, erstattet der Versicherer nachgewiesene außerplanmäßige Übernachtungs- und Verpflegungskosten, für PKRB-0550Z0 (0/19) , Seite 14

15 höchstens drei Nächte zu EUR 60 je Übernachtung und Person und drei Verpflegungstage zu EUR 15 je Tag und Person. Die Übernachtungs- und Verpflegungskosten werden jedoch nicht über den Tag hinaus erstattet, an dem eine Weiterreise möglich oder infolge behördlicher Anordnung erlaubt ist. Ferner übernimmt der Versicherer die Kosten für Taxifahrten und/oder Fahrtkosten mit sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu EUR 25. Falls die Weiterfahrt mit dem versicherten Fahrzeug durch die Naturkatastrophe oder infolge behördlicher Anordnung nicht möglich ist, vermittelt und bezahlt der Versicherer die Weiter- und Rückfahrt gemäß Ziffer b Abs. 3a AKB findet insoweit keine Anwendung. 26 Verpflichtung Dritter 1. Soweit im Schadenfall ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder den berechtigten Insassen aufgrund Vertrags oder anderem Rechtsgrund leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. 2. Bei einer Meldung zu diesem Vertrag ist der Versicherer zur Vorleistung verpflichtet. 27 Ausschlüsse Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn 1. in den Fällen der Ziffern 2.1 bis 2.4 eine Krankheit bzw. Verletzung der versicherten Person, die innerhalb von sechs Wochen vor Beginn der Fahrt oder Reise aufgetreten ist oder noch vorhanden war, die Ursache für den Versicherungsfall ist. 2. der Schadenort weniger als 50 km Wegstrecke von dem im Versicherungsschein genannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt liegt. Dies gilt nicht für Leistungen nach 25 Ziffern 1.1, 1.2 und 2.16 AKB. Teil 2 Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB) A Allgemeine Bestimmungen Die Tarifbestimmungen enthalten Regelungen für die Beitragszahlung, für die Folgen bei unrichtigen Angaben des Versicherungsnehmers zu den Tarif- und Gefahrenmerkmalen und für das Schadenfreiheitsrabattsystem. 1 Zahlungsweise (1) Die Beiträge sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, Jahresbeiträge, die jährlich, halb- oder vierteljährlich bzw. monatlich zu entrichten sind. Der Mindestbeitrag der halb- oder vierteljährlichen bzw. monatlichen Teilzahlung ist EUR 15. (2) Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, ist die Hauptfälligkeit der erste Tag der Saison ( 5a AKB). Der Beitrag ist jährlich oder in monatlichen Raten zu Beginn eines jeden Saisonmonats zu entrichten. 2 Fälligkeit des Beitrags und Folgen verspäteter Zahlung des Erstbeitrags (1) Der Versicherungsnehmer hat den Beitrag und, wenn laufende Beiträge bedungen sind, den ersten Beitrag sofort nach dem Abschluss des Vertrags zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, dass die Ausstellung eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist. Soll vorläufige Deckung gewährt werden, so kann der Versicherer die Aushändigung der Versicherungsbestätigung von der Zahlung des ersten Beitrags abhängig machen. (2) Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die rechtzeitige Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags. Wenn dieser nicht unverzüglich gezahlt wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung in Verzug ist, beginnt der Versicherungsschutz nicht zu dem angegebenen Zeitpunkt. In diesem Fall entfällt auch ein vorläufiger Versicherungsschutz rückwirkend. (3) Dasselbe gilt, wenn vereinbart ist, dass der Versicherer den ersten oder einmaligen Beitrag von einem Konto einzieht und der Beitrag aus von dem Versicherungsnehmer zu vertretenden Gründen nicht abgebucht werden kann oder, wenn einer berechtigten Einziehung widersprochen wird. (4) Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf den Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird. In diesem Fall kann der Versicherer trotz Leistungsfreiheit eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (5) Ist der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (6) Die Regelungen zur vorläufigen Deckung ( 1 AKB) bleiben unberührt. 3 Verspätete Zahlung des Folgebeitrags (1) Der Versicherungsnehmer hat die Folgebeiträge an den im Versicherungsschein genannten Fälligkeitsterminen zu bezahlen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2, 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschrift erfolgt, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein, und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung des Beitrags oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Soweit die in Abs. 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, dass Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt. 4 Verzug bei erfolglosem Lastschrifteinzugsverfahren Ist die Einziehung eines Beitrags aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kommt der Versicherungsnehmer erst in Verzug, wenn er nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht fristgerecht zahlt. Kann ein Beitrag aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht durch Lastschrift eingezogen werden oder widerspricht er einem berechtigten Lastschrifteinzug, so kommt er in Verzug und hat die daraus entstehenden Kosten zu tragen. Der Versicherer ist zu weiteren Lastschrifteinzugsversuchen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Kann aufgrund eines Widerspruchs oder aus anderen Gründen ein Beitrag nicht abgebucht werden, so kann der Versicherer von dem Einzugsverfahren abgehen und schriftlich zur Zahlung durch Überweisung auffor- PKRB-0550Z0 (0/19) , Seite 15

16 dern. Bei Vereinbarung monatlicher Zahlungsweise gilt in diesem Fall vierteljährliche Zahlung als vereinbart. 5 Mehrzahl von Verträgen Die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugversicherung mit Ausland Schadenschutz-Versicherung, Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Schutzbrief sind als jeweils selbständige Verträge anzusehen. Jeder Vertrag ist im Hinblick auf die Verzugsfolgen gesondert zu betrachten. 6 Saisonkennzeichen Endet ein Vertrag für ein Fahrzeug, das mit einem Saisonkennzeichen zugelassen ist ( 5a AKB), während der Saison, so wird - vorbehaltlich der Regelung gemäß 6a Abs. 1 AKB - der Beitrag entsprechend der Dauer des Versicherungsschutzes innerhalb der Saison berechnet. Endet der Vertrag außerhalb der Saison, unterbleibt eine Beitragsabrechnung. B Anzeigepflicht der Tarif- und Gefahrenmerkmale in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung mit Ausland Schadenschutz- Versicherung 7 Anzeige von Änderungen (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, wenn sich während der Laufzeit des Vertrags eine Angabe, wie sie im Versicherungsschein unter der Überschrift "Bei der Beitragsberechnung berücksichtigte Tarif- und Gefahrenmerkmale" genannt ist, geändert hat. (2) Für die übrigen Angaben zum Versicherungsvertrag gelten die gesetzlichen Anzeigepflichten ( 16 bis 30 Versicherungsvertragsgesetz). 8 Beitragsanpassung aufgrund Änderungen während der Laufzeit des Vertrags (1) Hat sich nach Abschluss des Vertrags eine im Versicherungsschein unter der Überschrift "Bei der Beitragsberechnung berücksichtigte Tarif- und Gefahrenmerkmale" genannte Angabe geändert, ist der Versicherer berechtigt und verpflichtet, den Beitrag so anzupassen, wie dies seinem Tarif entspricht. (2) Der angepasste Beitrag gilt bei der Angabe "Das Fahrzeug wird nicht mehr als... km pro Jahr gefahren" (Jahresfahrleistung) rückwirkend ab Beginn der Versicherungsperiode, in der die Jahresfahrleistung sich geändert hat. Ist der Berechnungszeitraum für die Jahresfahrleistung länger als ein Jahr, wird die Jahresfahrleistung wie folgt ermittelt: Insgesamt während des Berechnungszeitraums gefahrene Kilometer geteilt durch die Anzahl der Monate des Berechnungszeitraums mal 12. Bei den anderen Angaben gilt der angepasste Beitrag ab dem Tag der Änderung. 9 Beitragsanpassung bei unrichtigen oder unterlassenen Angaben (1) Hat der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags unverschuldet unrichtige Angaben gemacht, ist der Versicherer berechtigt, von dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode an den Beitrag nach den berichtigten Angaben so anzupassen, wie dies seinem Tarif entspricht. (2) Hat der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags schuldhaft unrichtige Angaben gemacht, und hat der Versicherer deswegen einen zu niedrigen Beitrag berechnet, ist der Versicherer berechtigt, ab Vertragsbeginn den Beitrag nach den berichtigten Angaben so anzupassen, wie dies seinem Tarif entspricht. Außerdem kann der Versicherer (anstelle der Geltendmachung seiner gesetzlichen Rechte auf Rücktritt bzw. Kündigung) eine Vertragsstrafe in Höhe des angepassten Jahresbeitrags verlangen. (3) Hat der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrags es unverschuldet unterlassen, Änderungen gemäß 7 TB anzuzeigen, oder hat er unverschuldet eine unrichtige Anzeige gemacht, gilt die Regelung gemäß Abs. 1 entsprechend. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht gemäß 7 TB schuldhaft verletzt, gelten die Regelungen gemäß Abs. 2 entsprechend. 10 Jahresfahrleistung Die Angabe des Versicherungsnehmers der Jahresfahrleistung vor Abschluss des Vertrags ist als gefahrerheblicher Umstand berücksichtigt. Der Versicherer ist berechtigt, bei unrichtiger Einschätzung der Jahresfahrleistung den Beitrag ab Vertragsbeginn so anzupassen, wie dies seinem Tarif entspricht. Der Versicherer verzichtet auf seine Rechte nach 23 bis 26 Versicherungsvertragsgesetz. 11 Überprüfung von Angaben Der Versicherer ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit zu überprüfen, ob die im Versicherungsschein unter der Überschrift "Bei der Beitragsberechnung berücksichtigte Tarif- und Gefahrenmerkmale" genannten Angaben weiterhin zutreffen, und darf hierfür vom Versicherungsnehmer entsprechende Bestätigungen oder Nachweise verlangen. Kommt der Versicherungsnehmer weder dem Verlangen noch einer weiteren Nachfrage innerhalb einer vom Versicherer gesetzten angemessenen Frist nach, ist der Versicherer berechtigt, den Beitrag ab Beginn der Versicherungsperiode, für die der Nachweis verlangt wurde, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Angaben so anzupassen, wie dies seinem Tarif entspricht. Erbringt der Versicherungsnehmer die Bestätigungen oder Nachweise erst nach Ablauf der vom Versicherer gesetzten Frist, gilt der Beitrag gemäß den nachträglichen bestätigten oder nachgewiesenen Angaben erst zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für das folgende Versicherungsjahr. 12 Beitragsanpassung nach dem Lebensalter der Fahrer (1) Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitrag während der Vertragslaufzeit an das veränderte Lebensalter der Fahrer so anzupassen, wie dies sein Tarif für einen neu abgeschlossenen Vertrag vorsieht. Dadurch kann es zu einer Beitragsermäßigung oder Beitragserhöhung kommen. (2) Der angepasste Beitrag wird ab Beginn der auf das geänderte Lebensalter folgenden Versicherungsperiode wirksam. (3) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, den Versicherungsvertrag kündigen. (4) Der Versicherer kann die Beitragsanpassung mit einer Neukalkulation des Beitrags nach 9a AKB und einer Änderung des Schadenfreiheitsklassensystems nach 25 TB verbinden. 13 Übergang des Vertrags Geht der Vertrag auf eine andere Person über, z.b. bei Veräußerung des Fahrzeugs, ist der Versicherer berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben der anderen Person wie bei einem Neuabschluss des Vertrags anzupassen. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang des Fahrzeugs folgt. C Schadenfreiheitsrabattsystem in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung 14 Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF) (1) Der Beitrag richtet sich in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtund Fahrzeugvollversicherung nach Schadenfreiheitsklassen. Bei Übergang des Versicherungsvertrags besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden des Vertrags des bisherigen Versicherungsnehmers. (2) Hat der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, ohne dass in dieser Zeit bzw. bis zum des Folgejahres ein Schaden gemeldet worden ist, für den das Versicherungsunternehmen Entschädigungsleistungen erbracht oder Rück- PKRB-0550Z0 (0/19) , Seite 16

17 stellungen gebildet hat, so wird der Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr jeweils getrennt für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und die Fahrzeugvollversicherung in nachstehende Schadenfreiheitsklassen mit den sich daraus ergebenden Beitragssätzen eingestuft: 1. Pkw Dauer des schadenfreien Schaden- Beitragsund ununterbrochenen freiheits- sätze in % Verlaufs klasse (SF) KH FV fünfundzwanzig und mehr Kalenderjahre SF vierundzwanzig Kalenderjahre SF dreiundzwanzig Kalenderjahre SF zweiundzwanzig Kalenderjahre SF einundzwanzig Kalenderjahre SF zwanzig Kalenderjahre SF neunzehn Kalenderjahre SF achtzehn Kalenderjahre SF siebzehn Kalenderjahre SF sechzehn Kalenderjahre SF fünfzehn Kalenderjahre SF vierzehn Kalenderjahre SF dreizehn Kalenderjahre SF zwölf Kalenderjahre SF elf Kalenderjahre SF zehn Kalenderjahre SF neun Kalenderjahre SF acht Kalenderjahre SF sieben Kalenderjahre SF sechs Kalenderjahre SF fünf Kalenderjahre SF vier Kalenderjahre SF drei Kalenderjahre SF zwei Kalenderjahre SF ein Kalenderjahr SF SF 1/ S M Krafträder / Kraftroller / Trikes / Quads Dauer des schadenfreien Schaden- Beitragsund ununterbrochenen freiheits- sätze in % Verlaufs klasse (SF) KH FV zehn und mehr Kalenderjahre SF neun Kalenderjahre SF acht Kalenderjahre SF sieben Kalenderjahre SF sechs Kalenderjahre SF fünf Kalenderjahre SF vier Kalenderjahre SF drei Kalenderjahre SF zwei Kalenderjahre SF ein Kalenderjahr SF SF 1/ M übrige Zweiräder Dauer des schadenfreien Schaden- Beitragsund ununterbrochenen freiheits- sätze in % Verlaufs klasse (SF) KH FV drei und mehr Kalenderjahre SF zwei Kalenderjahre SF ein Kalenderjahr SF SF 1/ Wohnmobile Dauer des schadenfreien Schaden- Beitragsund ununterbrochenen freiheits- sätze in % Verlaufs klasse (SF) KH FV zehn und mehr Kalenderjahre SF neun Kalenderjahre SF acht Kalenderjahre SF sieben Kalenderjahre SF sechs Kalenderjahre SF fünf Kalenderjahre SF vier Kalenderjahre SF drei Kalenderjahre SF zwei Kalenderjahre SF ein Kalenderjahr SF SF 1/ M Sonstige (z. B. Lieferwagen, Lkw, landwirtschaftliche Zugmaschinen) Dauer des schadenfreien Schaden- Beitragsund ununterbrochenen freiheits- sätze in % Verlaufs klasse (SF) KH FV drei und mehr Kalenderjahre SF zwei Kalenderjahre SF ein Kalenderjahr SF SF 1/ Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen für Schäden nach 10b AKB sowie 15 a-g AKB sind für die Einstufung in Schadenfreiheitsklassen unbeachtlich. (3) Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen sind Aufwendungen zum Ausgleich von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden mit Ausnahme von Schadenregulierungsaufwendungen (z.b. Kosten für Gutachten, Rechtsberatung und Prozesse). Hat das Versicherungsunternehmen Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet, die lediglich auf allgemeinen Vereinbarungen der beteiligten Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder auf der Ausgleichspflicht nach 59 Abs. 2 VVG beruhen, wird der Versicherungsvertrag so behandelt, als wenn der Schaden nicht gemeldet worden wäre. Das gleiche gilt, wenn Rückstellungen in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren aufgelöst werden, ohne dass das Versicherungsunternehmen Entschädigungsleistungen erbracht hat. In der Fahrzeugvollversicherung wird ein schadenfreier Verlauf auch dann zugrunde gelegt, wenn das Versicherungsunternehmen lediglich solche Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet hat, die auch dann erforderlich gewesen wären, wenn für das Fahrzeug nur eine Fahrzeugteilversicherung bestanden hätte oder wenn der Versicherungsnehmer das Versicherungsunternehmen wegen der Vorschrift des 158c Abs. 4 VVG in Anspruch nimmt. (4) Gilt ein Versicherungsvertrag im Kalenderjahr der Schadenmeldung als schadenfrei und werden in einem folgenden Kalenderjahr für diesen Schaden Aufwendungen erbracht, so wird der Versicherungsvertrag in dem Kalenderjahr, in dem die erste Entschädigungsleistung erbracht oder Rückstellung gebildet worden ist, als nicht schadenfrei behandelt. (5) Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen die Entschädigungsleistungen für einen Schaden freiwillig, also nicht aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, erstattet, so wird der Versicherungsvertrag insoweit als schadenfrei behandelt. PKRB-0550Z0 (0/19) , Seite 17

18 Reguliert der Versicherer den Schaden und kann er beim Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherer vollen Regress in Höhe der geleisteten Schadenaufwendungen nehmen, wird der Vertrag als schadenfrei behandelt; dies gilt sowohl für die Kfz-Haftpflicht - als auch für die Fahrzeugvollversicherung. Kann nur ein Teil der geleisteten Schadenaufwendungen regressiert werden, wird der Vertrag als schadenfrei behandelt, wenn der Versicherungsnehmer die dem Versicherer verbleibenden Schadenaufwendungen zurückerstattet. Eine in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung und bedingungsgemäße Abzüge verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sind in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung die Entschädigungsleistungen geringer als EUR 500, ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, den Versicherungsnehmer über den Abschluss der Regulierung und die Höhe des Erstattungsbetrags hinzuweisen. Danach kann der Erstattungsbetrag nicht mehr um Beträge erhöht werden, die das Versicherungsunternehmen aufgrund einer Wiederaufnahme der Regulierung geleistet hat. Der Antrag des Versicherungsnehmers auf Freistellung des Versicherungsvertrags von dem gemeldeten Schaden ist in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung binnen sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung, in der Fahrzeugvollversicherung binnen 6 Monaten nach Zahlung der Entschädigungsleistung zu stellen. Ist ein Leasingfahrzeug versichert, gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend auch für den Leasingnehmer. (6) Hat der Versicherungsvertrag in der Zeit vom 2.1. bis zum 1.7. begonnen und hat während des Kalenderjahres für mindestens sechs Monate Versicherungsschutz bestanden, so wird bei Schadenfreiheit ein bei Abschluss in die Klasse 0 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2, ein bei Abschluss in die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in die Schadenfreiheitsklasse SF 1 eingestuft. (7) - entfällt - (8) Bei Abschluss eines Fahrzeugvollversicherungsvertrags für einen Personenkraftwagen oder für ein Kraftrad, das ein amtliches Kennzeichen führen muss, oder für ein Wohnmobil für die Dauer eines Jahres erfolgt die Einstufung nach der Dauer der Schadenfreiheit, die sich zu diesem Zeitpunkt aus dem Rabattgrundjahr der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug ergibt. Ein auf diese Weise abgeschlossener Fahrzeugvollversicherungsvertrag wird in dem auf den Abschluss folgenden Kalenderjahr nicht in eine höhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft, wenn der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag aufgrund der Vertragsdauer gemäß Abs. 6 nicht die Voraussetzungen für eine Höherstufung erfüllt. Hat für das gleiche oder für das durch Fahrzeugwechsel ersetzte Fahrzeug innerhalb des letzten Jahres eine Fahrzeugvollversicherung bestanden, erfolgt die Einstufung nach 21 TB. 15 Von den Schadenfreiheitsklassen ausgeschlossene Verträge 14 findet keine Anwendung auf Versicherungsverträge von 1. Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, 2. Sonderfahrzeugen jeder Art, ausgenommen Krankenwagen, 3. Arbeitsmaschinen, 4. Anhängern, Aufliegern und Wechselaufbauten jeder Art, 5. Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, 6. amtlich abgestempelten roten Kennzeichen außerhalb einer Versicherung für Wagnisse des Kraftfahrzeug- Handels und -Handwerks, 7. Selbstfahrervermietfahrzeugen. 16 Schadenklassen (S und M) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Fahrzeugvollversicherung gilt für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen, Krafträdern / Kraftrollern, Trikes / Quads und Wohnmobile, die nicht schadenfrei verlaufen sind, auch die Schadenklasse M, für Personenkraftwagen zusätzlich die Schadenklasse S. 17 Klasse 0 Ein Versicherungsvertrag, bei dem die Voraussetzungen für die Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF) gemäß 14 TB oder in die Schadenklassen (S und M) gemäß 16 TB nicht gegeben sind, wird in die Klasse 0 eingestuft. 18 Rückstufung im Schadenfall (1) Gilt ein Versicherungsvertrag nach diesen Tarifbestimmungen nicht als schadenfrei, so wird er für das auf die Schadenmeldung oder im Falle des 14 Abs. 4 TB für das auf die erstmalige Entschädigungsleistung oder Rückstellung folgende Kalenderjahr gemäß nachstehenden Tabellen zurückgestuft. Wird ein Schaden des Vorjahres bis zum 10. Januar des Folgejahres gemeldet, so erfolgt die Rückstufung bereits im Jahr der Schadenmeldung. 1. Kfz-Haftpflichtversicherung a) Pkw bei 1 bei 2 bei 3 bei 4 und aus Klasse Schaden Schäden Schäden mehr Schäden n a c h K l a s s e SF 25 SF 22 SF 4 SF 1 M SF 24 SF 11 SF 4 SF 1 M SF 23 SF 10 SF 4 SF 1 M SF 22 SF 10 SF 4 SF 1 M SF 21 SF 10 SF 4 SF 1 M SF 20 SF 9 SF 3 SF 1 M SF 19 SF 9 SF 3 SF 1 M SF 18 SF 7 SF 3 SF 1 M SF 17 SF 7 SF 2 SF 1/2 M SF 16 SF 6 SF 2 SF 1/2 M SF 15 SF 6 SF 2 SF 1/2 M SF 14 SF 6 SF 2 SF 1/2 M SF 13 SF 5 SF 2 SF 1/2 M SF 12 SF 5 SF 1 S M SF 11 SF 5 SF 1 S M SF 10 SF 4 SF 1 S M SF 9 SF 4 SF 1 S M SF 8 SF 4 SF 1 S M SF 7 SF 3 SF 1/2 S M SF 6 SF 3 SF 1/2 M M SF 5 SF 2 SF 1/2 M M SF 4 SF 2 SF 1/2 M M SF 3 SF 1 S M M SF 2 SF 1/2 S M M SF 1 S M M M SF 1/2 S M M M S M M M M 0 M M M M M M M M M b) Krafträder / Kraftroller / Trikes / Quads und Wohnmobile aus bei 1 bei 2 bei 3 und Klasse Schaden Schäden mehr Schäden n a c h K l a s s e SF 10 SF 1/2 0 M SF 9 SF 1/2 0 M SF 8 SF 1/2 0 M SF 7 SF 1/2 0 M SF 6 SF 1/2 0 M SF 5 SF 1/2 0 M SF 4 0 M M SF 3 0 M M SF 2 0 M M SF 1 0 M M SF 1/2 0 M M 0 M M M M M M M PKRB-0550Z0 (0/19) , Seite 18

19 c) übrige Zweiräder aus bei 1 bei 2 bei 3 und Klasse Schaden Schäden mehr Schäden n a c h K l a s s e SF SF SF SF 1/ d) sonstige (z. B. Lieferwagen, Lkw, landwirschaftliche Zugmaschinen) aus bei 1 bei 2 bei 3 und Klasse Schaden Schäden mehr Schäden n a c h K l a s s e SF 3 SF 2 SF 1 0 SF 2 SF SF SF 1/ Fahrzeugvollversicherung a) Pkw bei 1 bei 2 bei 3 bei 4 und aus Klasse Schaden Schäden Schäden mehr Schäden n a c h K l a s s e SF 25 SF 23 SF 10 SF 2 M SF 24 SF 15 SF 8 SF 2 M SF 23 SF 15 SF 8 SF 2 M SF 22 SF 14 SF 8 SF 2 M SF 21 SF 13 SF 7 SF 2 M SF 20 SF 12 SF 6 SF 2 M SF 19 SF 11 SF 5 SF 2 M SF 18 SF 10 SF 5 SF 2 M SF 17 SF 9 SF 5 SF 1 M SF 16 SF 9 SF 4 SF 1/2 M SF 15 SF 9 SF 4 SF 1/2 M SF 14 SF 8 SF 4 SF 1/2 M SF 13 SF 8 SF 3 SF 1/2 M SF 12 SF 7 SF 3 0 M SF 11 SF 6 SF 2 0 M SF 10 SF 6 SF 2 0 M SF 9 SF 5 SF 2 0 M SF 8 SF 4 SF 1 0 M SF 7 SF 4 SF 1 M M SF 6 SF 3 SF 1/2 M M SF 5 SF 2 SF 1/2 M M SF 4 SF 2 0 M M SF 3 SF 1 0 M M SF 2 SF 1 M M M SF 1 SF 1/2 M M M SF 1/2 0 M M M 0 M M M M M M M M M b) Krafträder / Kraftroller / Trikes / Quads und Wohnmobile aus bei 1 bei 2 bei 3 und Klasse Schaden Schäden mehr Schäden n a c h K l a s s e SF 10 SF 3 SF 1/2 M SF 9 SF 1 0 M SF 8 SF 1 0 M SF 7 SF 1/2 0 M SF 6 SF 1/2 0 M SF 5 SF 1/2 0 M SF 4 SF 1/2 0 M SF 3 SF 1/2 0 M SF 2 0 M M SF 1 0 M M SF 1/2 0 M M 0 M M M M M M M c) übrige Zweiräder aus bei 1 bei 2 bei 3 und Klasse Schaden Schäden mehr Schäden n a c h K l a s s e SF SF SF SF 1/ d) übrige Fahrzeuge aus bei 1 bei 2 bei 3 und Klasse Schaden Schäden mehr Schäden n a c h K l a s s e SF 3 SF 2 SF 1 0 SF 2 SF SF SF 1/ (2) Der in eine Schadenfreiheitsklasse zurückgestufte Versicherungsvertrag wird so behandelt, als wäre er in diese Schadenfreiheitsklasse gemäß 14 TB eingestuft worden. 19 Wirksamwerden der Einstufung in die Schadenfreiheits- und Schadenklassen Der sich aufgrund des Schadenverlaufs ergebende Beitragssatz wird bei allen im folgenden Kalenderjahr zu leistenden Beiträgen (Teilbeträgen) ab Fälligkeit wirksam. Soweit bereits niedrigere oder höhere Beiträge gezahlt wurden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. 20 Unterbrechung des Versicherungsschutzes Eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes im Sinne dieser Tarifbestimmungen liegt vor 1. in den Fällen der Ruheversicherung nach 5 AKB, 2. bei Saisonkennzeichen für die Zeit außerhalb der Saison ( 5a AKB), 3. bei Beendigung des Versicherungsvertrags, 4. bei rückwirkendem Wegfall des Versicherungsvertrags, 5. bei Veräußerung ( 6 AKB) oder Wagniswegfall ( 6a AKB). 21 Einstufung des Versicherungsvertrags im Kalenderjahr der Beendigung einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (1) War der Versicherungsschutz nicht länger als ein Jahr unterbrochen und bestand im Kalenderjahr des Beginns der Unterbrechung mindestens sechs Monate schadenfrei Versicherungsschutz, so wird der Versicherungsvertrag in PKRB-0550Z0 (0/19) , Seite 19

20 die Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse eingestuft, in die er bei Fortdauer des Versicherungsschutzes eingestuft worden wäre. 14 Abs. 6 TB bleibt unberührt. (2) Der Versicherungsvertrag bleibt in der Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse, die vor der Unterbrechung galt, wenn 1. die Unterbrechung nicht länger als ein Jahr dauerte, aber im Kalenderjahr des Beginns der Unterbrechung weniger als sechs Monate schadenfrei Versicherungsschutz bestanden hat; 2. die Unterbrechung länger als ein Jahr dauerte. (3) Dauerte die Unterbrechung länger als sieben Jahre, wird der Versicherungsvertrag wie ein erstmalig abgeschlossener Vertrag eingestuft. (4) 18 TB bleibt unberührt. 22 Einstufung des Versicherungsvertrags in dem der Beendigung der Unterbrechung des Versicherungsschutzes folgenden Kalenderjahr (1) Bestand im Kalenderjahr der Beendigung der Unterbrechung für mindestens sechs Monate schadenfrei Versicherungsschutz, so wird der Vertrag in die nächst höhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft. (2) Bestand im Kalenderjahr der Beendigung der Unterbrechung weniger als sechs Monate schadenfrei Versicherungsschutz, so bleibt der Vertrag in der Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse, die bei Beendigung der Unterbrechung galt. (3) 18 TB bleibt unberührt. 23 Übertragung schadenfreier Versicherungszeiten (1) In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung ist der Versicherungsnehmer berechtigt, seinen Anspruch auf Berücksichtigung des bisherigen Schadenverlaufs seines Vertrags zugunsten eines Dritten aufzugeben, wenn und soweit der Dritte zu dem Schadenverlauf dadurch beigetragen hat, dass er das Fahrzeug des Versicherungsnehmers nicht nur gelegentlich gefahren hat, und der Dritte einen Kraftfahrzeug-Haftpflicht- bzw. Fahrzeugvollversicherungsvertrag, bei welchem der Schadenverlauf des Vertrags des Versicherungsnehmers berücksichtigt werden soll, abschließt. Besteht für das Fahrzeug des Versicherungsnehmers eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung, so kann der Schadenverlauf der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nur zusammen mit dem Schadenverlauf der Fahrzeugvollversicherung aufgegeben werden, selbst wenn der Dritte keinen Fahrzeugvollversicherungsvertrag abschließt. (2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung ist der Versicherungsnehmer berechtigt, seinen Anspruch auf Berücksichtigung des bisherigen Schadenverlaufs seines Vertrags auf ein weiteres Fahrzeug zu übertragen, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass die Anrechnung des Schadenverlaufs des zuerst versicherten Fahrzeugs auf den Versicherungsvertrag des weiteren Fahrzeugs gerechtfertigt ist. Das gleiche gilt, wenn ein Ersatzfahrzeug vorübergehend (bis zu einem Jahr) anstelle des zuerst versicherten Fahrzeugs, das sich zu Ausbesserungen in einer Werkstatt befindet, benutzt wird. Besteht für das zuerst versicherte Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung, so kann der Schadenverlauf der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht ohne gleichzeitiger Anrechnung des Schadenverlaufs der Fahrzeugvollversicherung auf ein weiteres Fahrzeug angerechnet werden, selbst wenn für das weitere Fahrzeug keine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen wird. (3) Hat der Versicherungnehmer seinen Anspruch gemäß Abs. 1 oder 2 aufgegeben bzw. übertragen, wird sein Vertrag so behandelt, als ob er erstmalig abgeschlossen würde. 24 Versichererwechselbescheinigung (1) Der Versicherer ist berechtigt, bei Beendigung eines Versicherungsvertrags in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtund Fahrzeugvollversicherung jeweils eine Bescheinigung über folgende Daten auszustellen und diese dem Nachversicherer auf dessen Anfrage zu übermitteln: 1. die Fahrzeugklasse (bzw. Fahrzeugart) und den Verwendungszweck, 2. den Beginn und das Ende des Vertrags, 3. den erreichten Schadenfreiheitsrabattstatus unter Berücksichtigung der während der Vertragslaufzeit tatsächlich zurückgelegten schadenfreien Jahre, 4. die Anzahl der Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den Schadenfreiheitsrabatt ausgewirkt haben, 5. in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, falls vom Nachversicherer gefordert, auch die übrigen in 5 Abs. 7 PflVersG genannten Daten, 6. ob dem Versicherungsnehmer und gegebenenfalls welchem Nachversicherer bereits eine Bescheinigung nach Ziffer 1-5 erteilt wurde. Mit der Übermittlung der in Ziffer 1-5 genannten Daten gilt die Verpflichtung des Versicherers nach 5 Abs. 7 PflVersG als erfüllt; es sei denn, der Versicherungsnehmer verlangt die in 5 Abs. 7 PflVersG genannte Bescheinigung. Der Versicherer ist berechtigt, bei Beginn des Vertrags die unter Ziffer 1-6 genannten Daten beim Vorversicherer abzufragen. (2) Der Versicherer ist berechtigt, nach Abschluss eines Vertrags den im Antrag genannten Schadenfreiheitsrabatt ab Vertragsbeginn entsprechend den Angaben des Vorversicherers über die tatsächliche Anzahl der zurückgelegten schadenfreien Jahre zu ändern. 25 Änderungen des Schadenfreiheitsklassensystems (1) Der Versicherer ist berechtigt, in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung Änderungen der Schadenfreiheitsklassen und Beitragssätze gemäß 14 Abs. 2 TB sowie der Rückstufung im Schadenfall gemäß 18 Abs. 1 TB vorzunehmen, wenn diese Änderungen ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung gewährleisten und den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entsprechen. (2) Änderungen nach Abs. 1 finden vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderungen spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdes mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht gemäß Abs. 3 belehrt. Durch die Absendung der Mitteilung wird die Frist gewahrt. (3) Bei einer Änderung gemäß Abs. 1 kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem die Änderung wirksam werden würde, schriftlich kündigen oder die Umwandlung des Vertrags gemäß 9b Abs. 2 AKB verlangen. Durch die rechtzeitige Absendung des Kündigung wird die Frist gewahrt. Die Kündigung kann sich auf die betroffene Versicherungsart beschränken oder auf den gesamten Vertrag beziehen. (4) Der Versicherer kann die Änderungen nach Abs. 1 mit einer Neukalkulation des Beitrags nach 9a AKB und einer Beitragsanpassung nach 12 TB verbinden. Teil 3 Ergänzende Regelungen und Informationen zum Widerspruchsrecht 1 Anwendbares Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Grundlagen sind die Angaben in den Allgemeinen Bedinungen und Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB / TB) und im Versicherungsschein. 2 Beschwerden Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an den Versicherer, einen seiner Vertreter oder an die Bundesanstalt für Fi- PKRB-0550Z0 (0/19) , Seite 20

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