INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL. Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München. Arnulfstraße (südlich), Hackerbrücke (östlich)

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1 INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Arnulfstraße (südlich), Hackerbrücke (östlich) - Zentraler Omnibusbahnhof - ZOB - Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter

2 1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Arnulfstraße (südlich), Hackerbrücke (östlich) - Zentraler Omnibusbahnhof - ZOB - vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Arnulfstraße (südlich), Hackerbrücke (östlich) wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan mit Grünordnung besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am , und diesem Satzungstext. (3) Der für das Planungsgebiet geltende einfache Bebauungsplan gemäß 30 Abs. 3 BauGB wird verdrängt. 2 Art der Nutzung (1) Das Sondergebiet Zentraler Omnibusbahnhof dient der Unterbringung von Gebäuden und Anlagen für den Betrieb eines Omnibusbahnhofes des überregionalen Busverkehrs einschließlich der für diese Nutzung notwendigen Einrichtungen wie Geschäfts- und Büronutzungen, Verkaufs- und Betriebsflächen, Abfertigungseinrichtungen und Wartebereiche, Servicebereiche, Sozial-, Lager- und Nebenräume sowie diese Nutzungen ergänzende Einrichtungen wie Läden und Schank- und Speisewirtschaften. (2) Über diese Zweckbestimmung hinaus sind im Sondergebiet Zentraler Omnibusbahnhof auch weitere Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Diskothekenbetriebe zulässig. 3 Bauweise (1) Das Erdgeschoß des Gebäudes im Sondergebiet Zentraler Omnibusbahnhof ist als Luftgeschoß mit einer Geschoßhöhe von mindestens 6,25 m auszubilden. Von der festgesetzten Höhe des Luftgeschoßes kann geringfügig abgewichen werden, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit des Busbahnhofbetriebes nicht beeinträchtigt wird.

3 2 (2) Im Luftgeschoß sind Einbauten für die Erschließung der darüberliegenden Geschoße wie Treppenhäuser, Liftanlagen usw. sowie bauliche Anlagen zur Tiefgaragenerschließung zulässig. Ebenso sind Einbauten für begleitende Einrichtungen des Busbahnhofbetriebes wie Verkaufsflächen, Abfertigungseinrichtungen und Servicebereiche im notwendigen Umfang zulässig. 4 Firsthöhe im Sondergebiet Zentraler Omnibusbahnhof Die festgesetzte Firsthöhe bezieht sich auf die Höhenkote 520,80 m über NN im Bereich der Hackerbrücke. 5 Dachform und Dachaufbauten im Sondergebiet (1) Für das Sondergebiet Zentraler Omnibusbahnhof wird eine Überdachung in Form eines flachgeneigten Tonnendaches festgesetzt (2) Dachaufbauten werden mit Ausnahme von technisch notwendigen Abluftkaminen und von technischen Anlagen für aktive Solarenergienutzung wie Solarzellen und Sonnenkollektoren ausgeschlossen. 6 Tiefgaragen, Stellplätze, Zu- und Ausfahrten (1) Von den nach Art. 52 BayBO nachzuweisenden Kfz-Stellplätze dürfen nur 50 % der pflichtigen Stellplätze auf den Baugrundstücken real hergestellt werden. Diese Stellplätze sind in Tiefgaragen unterzubringen. Die Tiefgaragen sind auf den gesamten Baugrundstücken zulässig. (2) Ausnahmsweise sind darüber hinaus in der Tiefgarage des ZOB weitere 5 Kfz-Stellplätze als Abstellflächen für Car-Sharing zulässig. (3) Die Decken der Tiefgaragen sind außerhalb der Gebäude um mindestens 0,60 m unter Geländeniveau abzusenken und mit einem entsprechend hohen Bodenaufbau zu überdecken. (4) Im Sondergebiet Zentraler Omnibusbahnhof ist eine Absenkung der Decke der Tiefgarage nicht erforderlich, soweit sie im erforderlichen Maß unterhalb der Erschließungs- und Verkehrsbereiche des Omnibusbahnhofes liegt. (5) Notausgänge der Tiefgaragen sind, soweit dies technisch möglich ist, in die oberirdische Bebauung zu integrieren. (6) Die dem Betrieb des Zentralen Omnibusbahnhofes dienenden Abstellplätze für Kurzzeitparkplätze und Taxistandplätze sind oberirdisch im südlichen Bereich des Sondergebietes Zentraler Omnibusbahnhof zwischen dem Gebäude des Busbahnhofes und der festgesetzten Geh-, Radfahr- und Leitungsrechtfläche anzuordnen. Auf die Eingrünung dieses Fuß- und Radweges ist Rücksicht zu nehmen. (7) Oberirdische Abstellflächen für Busse sind nur innerhalb des festgesetzten Bauraumes sowie außerhalb des Bauraumes nur im nördlich und westlich daran anschließenden Grundstücksbereich zulässig. (8) Die Erschließung der Tiefgarage sowie die Vorfahrt für die zulässigen Nutzungen im Sondergebiet Zentraler Omnibusbahnhof ist nur von Westen her über das noch zu erstellende Straßennetz im Bereich des ehem. Containerbahnhofes zulässig. Diese Festsetzung gilt nicht, soweit und solange die Erschließung von Westen her nicht hergestellt und gesichert ist.

4 3 (9) Für die Erschließung des Zentralen Omnibusbahnhofes für den Besucher- und Kundenverkehr und für Taxis, sowie für die Erschließung der Tiefgarage des Kerngebietes MK und des Parkplatzes des Anwesens Arnulfstraße 15 und der Bahnflächen ist eine Zu- und Ausfahrt im Grundstücksbereich an der Arnulfstraße in Höhe der Herbststraße mit separatem Rad- und Fußweg herzustellen. Ausnahmsweise ist hier auch eine Notzu- und ausfahrt für Busse zulässig. (10) Für die Erschließung des Zentralen Omnibusbahnhofes mit Bussen, der Garagen im Anwesen Arnulfstraße 23 sowie für Anlieferzwecke ist eine Zu- und Ausfahrt im Grundstücksbereich an der Arnulfstraße in Höhe der Zirkus-Krone-Straße mit separatem Rad- und Fußweg herzustellen. 7 Fahrradstellplätze (1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und dauerhaft bereitzuhalten. (2) Für Nichtwohnnutzung ist je 5 der gemäß den Richtlinien für den Stellplatzbedarf in der Landeshauptstadt München 1978 im Vollzug des Art. 52 BayBO pflichtigen Stellplätze ein Fahrradabstellplatz zu errichten. Die Anzahl der Fahrradabstellplätze ist zu erhöhen / zu erniedrigen, wenn im Einzelfall ein höherer / niedrigerer Abstellbedarf zu erwarten ist. 8 Lärmschutz (1) Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109, November 1989, zum Schutz vor Außenlärm vorzusehen. (2) Bei der Errichtung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes im Sondergebiet Zentraler Omnibusbahnhof sind zum Schutz vor Lärmimmissionen bei schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen Schallschutzfenster und/oder schallgedämmte mechanische Lüftungsanlagen vorzusehen. 9 Geh- und Radfahrrechtsfläche, Leitungsrechtsflächen (1) Zwischen dem Sondergebiet Zentraler Omnibusbahnhof und den Bahnflächen ist auf mindestens 10 m Breite, zum Teil auf dem Gelände des Zentralen Omnibusbahnhofes und zum Teil auf Bahngelände verlaufend, ein eingegrünter Geh- und Radweg zu errichten und an den bestehenden Geh- und Radweg der Arnulfstraße in Höhe der Herbststraße und in westlicher Richtung an das zukünftige Baugebiet Arnulfpark (Bebauungsplan mit Grünordnung Nr.1873) anzubinden. Geh- und Radweg sind voneinander zu trennen. (2) Von der festgesetzten Lage und Breite der Geh- und Radfahrrechtsfläche und der Leitungsrechtsflächen kann ausnahmsweise geringfügig abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen, insbesondere denen der Grünordnung, vereinbar ist. 10 Einfriedungen (1) Für Einfriedungen findet die Satzung der Landeshauptstadt München über Einfriedungen und Vorgärten vom Anwendung.

5 4 (2) Ausnahmsweise sind Abweichungen von der zulässigen Höhe der Einfriedungen möglich, wenn die besonderen Sicherheitsansprüche an den Bahnbetrieb dies erfordern und der Nachweis hierfür dargelegt wird. In diesem Fall sind hohe gestalterische Anforderungen an die Einfriedungen zu stellen. 11 Nebenanlagen Im Kerngebiet MK werden oberirdische Nebenanlagen im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO mit Ausnahme von Werbeanlagen und einer überdachten Tiefgaragenein- und ausfahrt, baulichen Anlagen für Zu- und Abluft sowie Kühlung und Müll sowie weiterer mit diesen funktional im Zusammenhang stehenden baulichen Anlagen ausgeschlossen. 12 Werbeanlagen (1) Die Errichtung von Werbeanlagen über den Dachkanten bzw. der Attika der Gebäude ist unzulässig. (2) Freistehende Werbeanlagen dürfen eine Höhe von maximal 3,40 m nicht überschreiten. (3) Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- oder Wechselbeleuchtung sowie sich bewegende Werbeanlagen sind unzulässig. (4) Fremdwerbung und Eigenwerbung am Gebäude ist in die Fassade zu integrieren und muss sich maßstäblich in die Umgebung einfügen. (5) Werbeanlagen sind so auszuführen, dass eine Blendwirkung für den Bahnbetrieb ausgeschlossen ist. 13 Grünordnung (1) Die Bepflanzung der Freiflächen der Baugrundstücke ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen herzustellen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. Von den Festsetzungen kann in Lage und Flächen abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend. (2) Die nicht überbauten Grundstücksflächen und die innerhalb der Bauräume gelegenen Freiflächen des Kerngebietes MK sind mit einem großen Laubbaum (1.Wuchsordnung) mit einem Stammumfang von 20/25 cm pro 200 m² Freifläche zu bepflanzen. Vorhandener Baumbestand kann darauf angerechnet werden. (3) Die nicht überbauten Grundstücksflächen des Sondergebietes ZOB sind mit einem großen Laubbaum (1. Wuchsordnung) mit einem Stammumfang von 20/25 cm pro 300 m² Freifläche zu bepflanzen, soweit diese nicht als Verkehrsflächen benötigt werden. Die Bäume können in Gruppen gepflanzt werden. Für Großbaumpflanzungen auf der Tiefgarage sind Pflanztröge herzustellen, mit denen eine Überdeckung der Tiefgarage mit fachgerechtem Bodenaufbau von 1,20 m Höhe auf 24 m² pro Baum erreicht werden.

6 5 (4) Zusätzlich zu den zu pflanzenden Bäumen gemäß Abs. 3 ist entlang der Geh-, Radfahr- und Leitungsrechtsfläche eine Baumreihe entsprechend der planlichen Festsetzung mit Bäumen der 1. oder 2. Wuchsordnung mit einem Stammumfang von 20/25 cm bzw. 18/20 cm zu pflanzen. Auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den Bahngleisen (Wuchshöhe + 2,5 m bis Gleismitte) ist zu achten; er ist durch entsprechende Pflegemaßnahmen dauerhaft sicher zu stellen. Diese Bäume sind in Abstimmung mit den Kurzzeitparkplätzen gemäß 6 Abs. 6 der Satzung mit Sträuchern zu unterpflanzen. (5) Bäume in Belagsflächen sind in offenen Baumscheiben von mindestens 24 m² Größe zu pflanzen. Ausnahmsweise sind auch überdeckte Baumscheiben zulässig, wenn dies aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich ist. (6) Die mit Leitungsrecht dinglich zu sichernden Flächen dürfen nur mit flachwurzelnden Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. Bei notwendigen Reparaturarbeiten kann darauf befindlicher Baumbestand entfernt werden; er ist nach erfolgter Reparatur nachzupflanzen. (7) Belagsflächen sind nur in dem Umfang zulässig, wie sie für eine funktionsgerechte Grundstücksnutzung unabdingbar sind. Belagsflächen sind möglichst aus wasserdurchlässigen Materialien herzustellen. (8) Ansonsten gelten die Festsetzungen der Freiflächengestaltungssatzung der Landeshauptstadt München vom (9) Die vorgesehene Gestaltung und Bepflanzung der Freiflächen ist vom Bauherrn in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 7 Abs. 2 Nr. 11 der Bauvorlagenverordnung zusammen mit dem Bauantrag einzureichen ist. 14 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan mit Grünordnung tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.

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