Erläuterungen zur Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 (1)

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1 2010 Bund und VKA Alle Beschäftigten Berlin, Nr. 014/2010 Erläuterungen zur Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 (1) Inhalt: Teil A: Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA Seite 1 Abschnitt I. Entgelt Seite 1 Ziffer 1. Lineare Erhöhung Seite 1 Ziffer 2. Soziale Komponente Seite 2 Ziffer 3. Erhöhung des Leistungsentgelts Seite 2 Ziffer 4. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten Seite 3 Abschnitt II. Übernahme von Auszubildenden Seite 3 Abschnitt III. Flexible Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte Seite 4 Abschnitt IV. Entgeltordnung zum TVöD Seite 4 Ziffer 1. Prozessvereinbarung Seite 4 Ziffer 2. Pauschalausgleich Seite 4 Ziffer 3. Verlängerung des bisherigen Übergangsrechts Seite 6 Ziffer 4. Garantiebeträge Seite 7 Abschnitt V. Tarifpflege Seite 7 Abschnitt VI. Mindestlaufzeit Seite 7 Abschnitt VII. Maßregelungsklausel Seite 7 Teil B: Besondere Regelungen für den Bund Seite 8 Abschnitt I. Bundeswehrkrankenhäuser Seite 8 Abschnitt II. Schiffsbesatzungen Seite 8 Teil C: Besondere Regelungen für die VKA Seite 8 Abschnitt I. Krankenhäuser Seite 8 Abschnitt II. Versorgungsbetriebe Seite 8 Abschnitt III. Nahverkehrsbetriebe Seite 8 Teil D: Schlusserklärung Seite 9 Anhang: Dynamische Zulagen- und Zuschlagsregelungen Seite 9 Teil A: Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA Abschnitt I. Entgelt Ziffer 1. Lineare Erhöhung Die Tabellenentgelte werden in drei Schritten linear erhöht, und zwar ab 1. Januar 2010 um 1,2 %, ab 1. Januar 2011 um weitere 0,6 % und ab 1. August 2011 um weitere 0,5 %. Nach der Klammereinfügung werden auch die Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie die Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü erhöht. Zu den Tabellenentgelten gehören auch die Entgelte nach der neuen Anlage C (VKA) zum TVöD, die gemäß 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu 56 (VKA) BT-V bzw. 52 Abs. 1 Satz 2 BT-B im Bereich der VKA für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst an die Stelle der Anlage A (VKA) zum TVöD tritt. Seite 1 von 9

2 Soweit Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst das Vergleichsentgelt oder eine individuelle Endstufe nach 28a Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, werden auch diese Beträge entsprechend erhöht, da das Vergleichsentgelt und diese individuellen Endstufen nach 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA dynamisch sind. Die Zulagen und Zuschlägen, die nicht prozentual vom Tabellenentgelt gezahlt werden, erhöhen sich dann entsprechend, wenn dies in der jeweiligen Vorschrift vorgesehen ist. Die dynamisch ausgestalteten Regelungen sind in dem Anhang zu diesen Erläuterungen zusammengestellt. Die Garantiebeträge bei Höhergruppierungen nach 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD werden gemäß Teil A Abschnitt IV Nr. 4 zusätzlich erhöht. Für die Bereitschaftsdienstentgelte im Bereich des BT-K und des BT-B gilt die besondere Regelung in Anlage 3 Nr. 1. Ziffer 2. Soziale Komponente Im Januar 2011 erhalten die Beschäftigten als soziale Komponente eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 240 EUR. Teilzeitbeschäftigte erhalten die einmalige Sonderzahlung anteilig in der Höhe, die dem Verhältnis ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Die einmalige Sonderzahlung ist nach 24 Abs. 1 TVöD am letzten Tag des Monats Januar 2011 fällig. Ziffer 3. Erhöhung des Leistungsentgelts Im Bereich der VKA erhöht sich das Volumen für das Leistungsentgelt gemäß 18 (VKA) Abs. 3 Satz 1 TVöD in vier Schritten: Für das Jahr 2010 von 1,0 % auf 1,25 %, für das Jahr 2011 von 1,25 % auf 1,5 %, für das Jahr 2012 von 1,5 % auf 1,75 % und für das Jahr 2013 von 1,75 % auf 2,0 %. Für den Bereich der Krankenhäuser gilt die Sonderregelung der Anlage 3 Nr. 3. Die Prozentsätze für das pauschal auszuzahlende Leistungsentgelt nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu 18 (VKA) Abs. 4 TVöD bei Fehlen einer betrieblichen Vereinbarung erhöhen sich entsprechend der Erhöhung des Gesamtvolumens für das Leistungsentgelt. Alle übrigen Vorschriften zum Leistungsentgelt bleiben unverändert bestehen. Insoweit wird nochmals auf das TS-berichtet Nr. 009/2010 vom zum Anspruch auf pauschales Leistungsentgelt bei Fehlen einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung hingewiesen. Wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf 18 TVöD in der VKA-Fassung wird das Volumen für das Leistungsentgelt nur im Bereich der VKA, nicht aber im Bereich des Bundes erhöht. Der Bund wollte keine tarifvertragliche Erhöhung des Gesamtvolumens für das Leistungsentgelt vornehmen und hat seine zunächst erfolgte Ankündigung, die im Bereich der VKA vereinbarte Erhöhung außertariflich umsetzen zu wollen, in den Tarifverhandlungen wieder zurückgezogen. Zwischenzeitlich liegen Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vor, wonach sich der Bund doch wieder offen hält, die Regelung im Bereich der VKA außertariflich umzusetzen. Wir werden hierzu Gespräche mit dem Bund führen und über die Ergebnisse berichten. Seite 2 von 9

3 Ziffer 4. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten Die Ausbildungsentgelte sowie die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten erhöhen sich ebenfalls ab 1. Januar 2010 um 1,2 %, ab 1. Januar 2011 um weitere 0,6 % und ab 1. August 2011 um weitere 0,5 %. Die einmalige Sonderzahlung im Januar 2011 beträgt für Auszubildende sowie für Praktikantinnen und Praktikanten 50 EUR. Erfasst werden hiervon die unter den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG und Besonderer Teil Pflege fallenden Auszubildenden sowie die unter den Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) fallenden Praktikantinnen und Praktikanten. Bei nicht unter den TVPöD fallenden Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich die Erhöhung ihres Entgelts nach der jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Abschnitt II. Übernahme von Auszubildenden Auszubildende nach dem Besonderen Teil BBiG des TVAöD werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf nach mindestens mit der Abschlussnote befriedigend erfolgreich bestandener Abschlussprüfung im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Ob ein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf besteht, kann anhand des Stellenplans (Vorhandensein freier Arbeitsplätze/unbesetzter Stellen), der Personalplanung des Arbeitgebers bzw. des zu erledigenden Arbeitsvolumens festgestellt werden und ist rechtlich überprüfbar. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht erstmals ein individueller Rechtsanspruch auf Übernahme. Ein Rechtsanspruch besteht dann nicht, sofern der Übernahme im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Wegen der Verwendung des gleichen Wortlauts wie im Kündigungsschutzgesetz sind hierunter grundsätzlich solche Gründe zu verstehen, die eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz rechtfertigen können. Der Bund und die VKA werden in Rundschreiben klarstellen, dass betriebsbedingte Gründe nur im Ausnahmefall der Übernahme entgegenstehen können, da ein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf bereits Voraussetzung für den Rechtsanspruch ist. Gesetzliche Gründe, die einer Übernahme entgegenstehen können, sind insbesondere vorrangige Einstellungsansprüche von ehemaligen Berufssoldaten/-innen. Weiter sind bei einer Auswahlentscheidung die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Dieser Punkt greift dann, wenn eine über den dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarf hinausgehende Anzahl von Auszubildenden die Abschlussprüfung mindestens mit der Abschlussnote befriedigend bestanden hat. Soweit es sich bei dem Arbeitgeber um einen öffentlichrechtlich verfassten Arbeitgeber (Bund, Gemeinden, Städte, Landkreise, öffentlich-rechtliche Zweckverbände usw.) handelt, ist gesetzlich (insbesondere Artikel 33 Abs. 2 GG) vorgeschrieben, dass Einstel- Seite 3 von 9

4 lungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen und Bewerber zu erfolgen haben. Eine längere Übernahme als für zwölf Monate ist nicht ausgeschlossen. Die Regelungen zur Übernahme gelten nicht für Auszubildende nach dem Besonderen Teil Pflege des TVAöD. Für die nicht von der Übernahmeregelung erfassten Auszubildenden wirken die Tarifvertragsparteien darauf hin, dass sie nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Ausbildungsverhältnis übernommen werden, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Diese Formulierung begründet keinen individuellen Rechtsanspruch und entspricht inhaltlich der bis zum geltenden Formulierung des 16a TVAöD Besonderer Teil BBiG. Zu den Einwirkungsmöglichkeiten der Tarifvertragsparteien werden wir Handlungshilfen für die örtlichen ver.di-geschäftsstellen erstellen. Die Einwirkungsregelung bezieht sich sowohl auf Auszubildende nach dem Besonderen Teil BBiG des TVAöD, die die Abschlussprüfung mit einer schlechteren Abschlussnote als befriedigend abgeschlossen haben, als auch auf Auszubildende nach dem Besonderen Teil Pflege des TVAöD. Abschnitt III. Flexible Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte Für flexible Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte einschließlich Regelungen zur Altersteilzeitarbeit gilt die Anlage 1. Abschnitt IV. Entgeltordnung zum TVöD Ziffer 1. Prozessvereinbarung Zur Fortführung der Tarifverhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD haben sich die Tarifvertragsparteien auf die in der Anlage 2 beigefügte Prozessvereinbarung verständigt. Ziffer 2. Pauschalausgleich für neu eingestellte Beschäftigte und Wechsler ab dem 1. Oktober 2005 Absatz 1: Als Pauschalausgleich im Jahr 2010 für gem. 17 Abs. 5 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA nicht mehr realisierbare Bewährungsaufstiege und Vergütungsgruppenzulagen erhalten bestimmte, nach dem 30. September 2005 neu eingestellte Beschäftigte eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 250 EUR. Für den Anspruch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Es muss sich um Beschäftigte handeln, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte ( 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD). Seite 4 von 9

5 2. Die Beschäftigten müssen am 31. Dezember 2009 nach der Zuordnungstabelle der Anlage 4 TVÜ-Bund/Anlage 3 TVÜ-VKA i. V. m. 17 Abs. 1 und 7 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA den Entgeltgruppen 2 bis 8 TVöD zugeordnet sein. 3. Das Arbeitsverhältnis muss in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2009 begonnen haben. 4. Die Beschäftigten müssen für mindestens einen Tag im Jahr 2010 bis zum 31. Juli 2010 Anspruch auf Entgelt haben. Die Protokollerklärung zu Absatz 1 regelt durch den Verweis auf die Protokollerklärung zu 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über die einmalige Sonderzahlung 2009, dass auch Beschäftigte, die im Jahr 2010 bis zum 31. Juli 2010 an keinem Tag Anspruch auf Entgelt haben, in den folgenden Fällen die Pauschalzahlung erhalten. Die Pauschalzahlung steht danach auch zu, wenn in diesem Zeitraum für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass von Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaub, Zusatzurlaub oder Arbeitsbefreiung ( 21 Satz 1 TVöD) oder auf Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD besteht oder Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach 45 SGB V oder entsprechende gesetzliche Leistungen oder Mutterschaftsgeld nach 13 Mutterschutzgesetz oder nach 200 RVO bezogen wird. Kein Anspruch auf die Pauschalzahlung besteht für Beschäftigte, die während des gesamten Zeitraums ohne Anspruch auf Entgelt beurlaubt sind oder deren Arbeitsverhältnis während des gesamten Zeitraums ruht (z.b. wegen Elternzeit oder Wehr- oder Zivildienstes). 5. Das Arbeitsverhältnis muss am 31 Juli 2010 bestehen. Unerheblich für den Anspruch auf die Pauschalzahlung ist, ob aus dem Tätigkeitsmerkmal, nach dem die Beschäftigten eingruppiert sind, nach früherem Recht ein Bewährungsaufstieg möglich gewesen wäre oder nicht. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob nach früherem Recht der Bewährungsaufstieg in der Zeit seit der Einstellung hätte vollzogen werden können oder nicht. Fällig ist die Pauschalzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juli 2010, also am letzten Tag des Monats Juli Absatz 2: Die Pauschalzahlung nach Absatz 1 erhalten auch Beschäftigte, die nach der Anlage 1a zum BAT, welche gemäß 17 Abs. 1 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA weiter anzuwenden ist, die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht. Abweichend von Absatz 1 reicht es hier aus, dass das Arbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli 2010 begonnen hat. In diesen Fällen muss das Arbeitsverhältnis am 30. September 2010 bestehen und ist die Pauschalzahlung am letzten Tag des September 2010 fällig. Im Übrigen gelten dieselben Anspruchsvoraussetzungen wie nach Absatz 1. Beschäftigte, die bereits entsprechend der Aufstiegsgruppe eingruppiert sind, erhalten die Pauschalzahlung nicht. Da ein Anspruch auf den Aufstieg nach 17 Abs. 5 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA nicht mehr besteht, kann es sich nur um übertarifliche Eingruppierungen handeln. Seite 5 von 9

6 Absatz 3: Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Verhältnis der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit am 31. Dezember 2009 in den Fällen des Absatzes 1 bzw. am 1. Juli 2010 in den Fällen des Absatzes 2. Absatz 4: Keine Pauschalzahlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhalten Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte ( 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD) sowie im Bereich der VKA Beschäftigte, die unter die Anlage 4 TVÜ-VKA (Kr-Anwendungstabelle) fallen (Beschäftigte im Pflegedienst) und Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, auf die am 31. Dezember 2009 die Anlage C (VKA) zum TVöD Anwendung gefunden hat. Absatz 5: Die Absätze 1 und 3 gelten auf Antrag entsprechend für nach 3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, denen in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2009 eine andere Tätigkeit übertragen worden ist, wenn dies zu einem neuen Eingruppierungsvorgang im Sinne der Anlage 4 TVÜ-Bund/Anlage 3 TVÜ-VKA geführt hat (sogen. Wechsler). Hiervon werden diejenigen Beschäftigten erfasst, denen bei demselben Arbeitgeber nach der Überleitung aus dem BAT/BAT-O in den TVöD eine andere Tätigkeit übertragen worden ist, wenn die Übertragung der anderen Tätigkeit dazu geführt hat, dass die Eingruppierung durch den Arbeitgeber neu festzustellen ist. Unerheblich ist es, ob die Neufeststellung der Eingruppierung zu einer anderen Eingruppierung geführt hat. Sind aus dem BAT/BAT-O in den TVöD übergeleitete Beschäftigte zu einem anderen Arbeitgeber gewechselt, richten sich ihre Ansprüche nach Absatz 1. Der Anspruch nach Absatz 5 ist von einem Antrag der betroffenen Beschäftigten abhängig. Der Antrag ist an keine bestimmte Form und an keine Frist gebunden. Die Bestimmungen über die anteilige Zahlung für Teilzeitbeschäftigte (Absatz 3) und über die Ausschlusstatbestände (Absatz 4) gelten entsprechend. Für Beschäftigte im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes, die nach der neuen Anlage C (VKA) zum TVöD in der Entgeltgruppe S 8 oder S 9 eingruppiert wären, aber in der allgemeinen TVöD- Entgelttabelle verblieben sind, weil sie von ihrem Antragsrecht nach 28a Abs. 7 TVÜ-VKA keinen Gebrauch gemacht haben, besteht nach Absatz 5 Satz 3 über Absatz 4 hinaus kein Anspruch auf Pauschalzahlung. Ziffer 3. Verlängerung des bisherigen Übergangsrechts Die Übergangsregelungen zum Nachvollzug von Bewährungsaufstiegen und Vergütungsgruppenzulagen in 8 Abs. 3 sowie 9 Abs. 2a und Abs. 3 Buchst. b und c TVÜ-Bund/TVÜ-VKA werden vom 31. Dezember 2009 auf den 29. Februar 2012 verlängert. Da 8 Abs. 3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA sowohl für 8 Abs. 1 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA als auch für 8 Abs. 2 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA gilt, werden hiervon sowohl Beschäftigte im Bereich der Entgeltgruppen 2 bis 8 TVöD als auch Beschäftigte im Bereich der Entgeltgruppen 9 bis15 TVöD erfasst. Seite 6 von 9

7 Ziffer 4. Garantiebeträge Die in 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD geregelten Garantiebeträge bei Höhergruppierungen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2010 von 30 EUR auf 50 EUR (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. von 60 EUR auf 80 EUR (Entgeltgruppen 9 bis 15) angehoben. Diese Anhebung gilt für Höhergruppierungen, die ab dem 1. Januar 2010 stattgefunden haben beziehungsweise stattfinden. Für Beschäftigte, die aufgrund einer Höhergruppierung vor dem 1. Januar 2010 einen Garantiebetrag erhalten, wird der Garantiebetrag nicht angehoben. Die weitere Dynamisierung der Garantiebeträge bleibt erhalten. Diese Regelungen gelten auch für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, die nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind. Abschnitt V. Tarifpflege Die Tarifvertragsparteien haben verabredet, regelmäßig, mindestens einmal jährlich Termingespräche zu führen. In den Termingesprächen wird festgelegt, wann und zu welchen Tarifobjekten außerhalb von Entgeltrunden Tarifverhandlungen geführt werden sollen. Über den Verlauf der Termingespräche und deren Ergebnisse werden die Tarifvertragsparteien ihre Mitglieder informieren. Konkret ist verabredet worden, im unmittelbaren Anschluss an die Tarifrunde 2010 ein erstes Termingespräch zu führen. In der Erklärung zum Einigungspapier haben die Gewerkschaften als Themen für das erste Termingespräch die Stufenlaufzeit in der Stufe 1 und unschädliche Unterbrechungen bei Lehrkräften, die Lehrerzulage bei den Bundesschulen, eine Anschlussregelung zum TV UmBw sowie Regelungen für leistungsgeminderte Beschäftigte benannt. Abschnitt VI. Mindestlaufzeit Die Mindestlaufzeit für die Regelungen nach den Abschnitten I. bis V. ist der 29. Februar Ausgenommen hiervon ist die Regelung zur stufenweisen Erhöhung des Gesamtvolumens des Leistungsentgelts in Abschnitt I. Ziffer 3, die Festlegungen zum 31. Dezember 2013 enthält. Abschnitt VII. Maßregelungsklausel In der üblichen Maßregelungsklausel erklären die Arbeitgeber, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen oder ähnlichem) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 12. Februar 2010, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat. Seite 7 von 9

8 Teil B: Besondere Regelungen für den Bund Abschnitt I. Bundeswehrkrankenhäuser Für Beschäftigte, die im Pflegedienst oder als Ärztin/Arzt in Bundeswehrkrankenhäusern tätig sind, gilt Teil A Abschnitt I. der Tarifeinigung, also die Regelungen zur linearen Erhöhung der Tabellenentgelte, zu der einmaligen Sonderzahlung von 240 EUR im Januar 2011 und zur Erhöhung der Entgelte für Auszubildende und für Praktikantinnen und Praktikanten, entsprechend. Die Regelungen zur Erhöhung des Leistungsentgelts in Teil A Abschnitt I Ziffer 3 werden hiervon nicht erfasst, da sie nur für den Bereich der VKA gelten (siehe oben A.I.3.). Die Aussage zu der entsprechenden Geltung des entgeltrelevanten Teils der Tarifeinigung ist erforderlich, weil 46 (Bund) Nr. 22 BT-V vom Allgemeinen Teil des TVöD abweichende Regelungen über das Entgelt für Beschäftigte im Pflegedienst und als Ärztin/Arzt in Bundeswehrkrankenhäusern enthält. Die übrigen Regelungen des Teils A der Tarifeinigung gelten für die Beschäftigten in Bundeswehrkrankenhäusern, die im Pflegedienst oder als Ärztin/Arzt tätig sind, unmittelbar. Darüber hinaus besteht mit dem Bund Einigkeit darüber, dass die in der Anlage 3 Nr. 1 vorgesehene Regelung zur Erhöhung und Dynamisierung der Bereitschaftsdienstentgelte auf die Bundeswehrkrankenhäuser übertragen wird. Die Übertragung der Regelung zur Erhöhung des Nachtarbeitszuschlages in der Anlage 3 Nr. 2 muss noch in den Redaktionsverhandlungen geklärt werden. Abschnitt II. Schiffsbesatzungen Bis zum 30. November 2010 ist abschließend über eine Anschlussregelung für die am 30. November 2010 außer Kraft tretende Regelung für Schiffsbesatzungen der Bundeswehr zu verhandeln. Teil C: Besondere Regelungen für die VKA Abschnitt I. Krankenhäuser Für die Krankenhäuser und zum Teil für die Pflege- und Betreuungseinrichtungen sind besondere Regelungen in der Anlage 3 zur Tarifeinigung festgelegt. Abschnitt II. Versorgungsbetriebe Für die Versorgungsbetriebe (TV-V) sind besondere Regelungen in der Anlage 4 zur Tarifeinigung festgelegt. Abschnitt III. Nahverkehrsbetriebe Für die Nahverkehrsbetriebe sind besondere Regelungen in der Anlage 5 zur Tarifeinigung festgelegt. Seite 8 von 9

9 Teil D: Schlusserklärung Die betroffenen Tarifverträge zur Umsetzung der Tarifeinigung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Hiervon unberührt bleibt ein späteres Inkrafttreten einzelner Regelungen, soweit dies jeweils in der Tarifeinigung festgelegt ist. Für beide Seiten gilt eine Erklärungsfrist zur Annahme der Tarifeinigung bis zum 22. März In dieser Zeit findet die ver.di-mitgliederbefragung zu der Tarifeinigung und die abschließende Entscheidung der Bundestarifkommission statt. Anhang: Dynamische Zulagen- und Zuschlagsregelungen Einsatzzuschlag Rettungsdienst Ärztinnen/Ärzte in 42 (VKA) Abs. 2 BT-K, 42 Abs. 2 BT-B und 42 (Bund) Abs. 2 BT-K Funktionszulagen Ärztinnen/Ärzte in 51 (VKA) Abs. 3 und 4 BT-K, 51 Abs. 2 bis 4 BT-B und 51 (Bund) Abs. 2 bis 4 BT-K Besitzstandszulagen für Vergütungsgruppenzulagen in 9 und 17 Abs. 5 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund Besitzstandszulagen für kinderbezogene Entgeltbestandteile in 11 Abs. 1 und 3 TVÜ-VKA/TVÜ- Bund Zulagen für Vorarbeiter/-innen, Vorhandwerker/-innen, Fachvorarbeiter/-innen und vergleichbare Beschäftigte in 17 Abs. 9 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund Die Dynamisierung der landesbezirklichen Erschwerniszuschläge im Bereich der VKA ist nach der Protokollerklärung zu 23 Abs. 1 TVÜ-VKA landesbezirklich zu regeln. Darum: Seite 9 von 9

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