Senatsverwaltung für Inneres
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- Jasmin Gerhardt
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1 Senatsverwaltung für Inneres Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstraße 47, Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes den Präsidenten des Rechnungshofes den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Bezirksämter die Sonderbehörden die nichtrechtsfähigen Anstalten nachrichtlich an die Eigengesellschaften die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen Berlin überwiegend beteiligt ist die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts den Hauptpersonalrat GeschZ. (bei Antwort bitte angeben) Q A /524 Herr Piske Dienstgebäude: Berlin-Mitte Klosterstraße 47, Berlin Verkehrsverbindung U 2 Klosterstraße Zimmer 2808 Telefon (030) Telefax (030) Vermittlung (030) Intern piske@seninn.verwaltberlin.de nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur verwenden. Internet Datum Rundschreiben Inn Q Nr. 30/2003 Durchführung des 257 SGB V und des 61 SGB XI (Beitragszuschüsse für Arbeiter und Angestellte zur freiwilligen bzw. privaten Krankenversicherung sowie zur sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung) 3 Anlagen Inhalt: Informationen für den Personalservice - Änderung von Entgelt- und Einkommensgrenzen sowie der Berechnungsfaktoren für die Beitragszuschüsse zum 1. Januar 2003 bzw. 1. April Zusätzliche Einkommensgrenze für die Familienversicherung - Unterschiedliche Einkommensgrenzen für den Ausschluss von von Kindern von der Familienversicherung - Erweiterter Beitragszuschuss während der Schutzfristen und Elternzeit für bestimmte Zuschussempfänger - Verjährungsfrist und tarifliche Ausschlussfrist
2 1 Änderung von Entgelt- und Einkommensgrenzen ab 1. Januar 2003 bzw. 1. April 2003 Die jeweilige Höhe der im Kalenderjahr 2003 geltenden Entgelt- und Einkommensgrenzen (Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenzen, Entgeltgrenze für die Versicherungsfreiheit geringfügig entlohnter Beschäftigungen, Einkommensgrenzen für den Anspruch auf Familienversicherung) ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2. 2 Berechnung von Beitragszuschüssen für die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Beschäftigten 2.1 Der Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres und der bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt. Der Zuschuss beträgt höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte tatsächlich für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. 2.2 Der vom 1. Januar 2003 an anzuwendende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung ist zum Stichtag 1. Januar 2002 bundeseinheitlich mit 14,0 v.h. ermittelt worden. 2.3 Damit beträgt der auf den fiktiven (durchschnittlichen) Arbeitgeberanteil begrenzte monatliche Höchstzuschuss ab 1. Januar 2003 bundeseinheitlich 241,50 EUR. 2.4 Die Regelung, dass für privat Versicherte, die im Falle einer Mitgliedschaft in einer Krankenkasse (also in der gesetzlichen Krankenversicherung) keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, bei der Berechnung des Zuschusses nur neun Zehntel des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes anzusetzen sind (vgl. Tz. 4.2 des Rundschreibens Inn ZS Nr. 10/1998), hat weiterhin Bestand. 3 Berechnung von Beitragszuschüssen zur Pflegeversicherung 3.1 Die Beitragsbemessungsgrenze in der sozialen Pflegeversicherung entspricht der in der Krankenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze und beträgt für das Jahr 2003 bundeseinheitlich O monatlich. 3.2 Für die Berechnung des Beitragszuschusses zur sozialen und zur privaten Pflegeversicherung sind ab folgende Faktoren maßgebend: Versicherungszweig Ab fiktiver AG-Anteil Höchstbetrag des fiktiven AG-Anteils für laufendes Arbeitsentgelt monatlich Pflegeversicherung ,85 % 29,33 EUR 4 Familienversicherung 4.1 Einkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung Nach 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist der Anspruch auf Familienversicherung u.a. davon abhängig, dass die Familienangehörigen (Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder) kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach 8 SGB IV überschreitet. Diese Einkommensgrenze beläuft sich im Kalenderjahr 2003 auf monatlich 340 Euro.
3 Durch Artikel 3 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist vom 1. April 2003 für den Anspruch auf Familienversicherung eine zusätzliche Einkommensgrenze eingeführt worden. Diese zusätzliche Einkommensgrenze beträgt 400 Euro monatlich und gilt für Familienangehörige, die Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder 8a SGB IV (geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten) beziehen. Mit dieser zusätzlichen Einkommensgrenze wird erreicht, dass auch versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt zwischen 340 Euro und 400 Euro im Monat Anspruch auf Familienhilfe erlangen. 4.2 Einkommensgrenze für die Familienversicherung von Kindern Für Kinder ist nach 10 Abs. 3 SGB V die Familienversicherung ausgeschlossen, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und darüber hinaus sein monatliches Gesamteinkommen regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und auch regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Nach Einführung von zwei Jahresarbeitsentgeltgrenzen ist für die Prüfung, ob das monatliche Gesamteinkommen regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, jeweils auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze abzustellen, die auch für die Beurteilung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartners maßgebend ist. Dies bedeutet, dass bei Arbeitnehmern, die gar nicht krankenversichert sind oder die zwar krankenversichert sind, aber keinen substitutiven Krankenversicherungsschutz ( 6 Abs. 7 Satz 1 SGB V, vgl. auch Anlage 2 meines Rundschreibens Nr. 4/2003 vom ) haben, auf ein Zwölftel der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze ( im Kalenderjahr 2003 monatlich Euro) abzustellen ist. Auf die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze ist ebenfalls abzustellen, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Arbeitnehmer (z.b. Selbständiger) oder aufgrund anderer Vorschriften versicherungsfrei und nicht gesetzlich krankenversichert ist (z.b. Beamter). Lediglich für Angestellte und Arbeiter, die am wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung ( 6 Abs. 7 Satz 1 SGB V) versichert waren, gilt ein Zwölftel der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze (im Kalenderjahr 2003 monatlich Euro). Zu den unterschiedlichen Jahresarbeitsentgeltgrenzen und zum Begriff der substitutiven Krankenversicherung wird auf das Rundschreiben Inn Q Nr. 4/2003 verwiesen. Für den Ausschluss der Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung gelten die vorstehenden Grenzwerte entsprechend, ungeachtet dessen, dass die gesetzliche Regelung in 25 Abs. 3 SGB XI nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Krankenversicherung, sondern auf die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung abstellt. 4.3 Anspruch auf Familienversicherung nach 10 SGB V während der Schutzfristen und Elternzeit Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach 3 Abs.2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit von der Familienversicherung nach 10 SGB V ausgenommen, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren ( 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.d.f. des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000, BGBl. I 1999 S.2626). Dazu wurde zunächst die Auffassung vertreten, dass die Neuregelung des 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu einer Änderung der Anspruchsvoraussetzungen für den Beitragszuschuss nach 257 SGB V führt. Daraus folgte, dass ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer während der Schutzfristen und der Elternzeit seines Ehegatten oder Lebenspartners keinen Anspruch auf einen erweiterten Beitragszuschuss zu den Aufwendungen des privat krankenversicherten Ehegatten
4 oder Lebenspartners für seine Krankenversicherung hat (vgl. Tz. 2 des Rundschreibens Inn Q Nr. 105/2001). Das Bundesministerium des Innern ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (jetzt: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung) nunmehr zu der Auffassung gelangt, dass die Neuregelung des 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V doch nicht zu einer Änderung der Anspruchsvoraussetzungen nach 257 SGB V führt. Damit hat der Arbeitgeber bei seinem privat versicherten Arbeitnehmer bei der Bemessung des Beitragszuschusses die Krankenversicherungsbeiträge des ebenfalls privat versicherten Ehegatten oder Lebenspartners für die Dauer der Schutzfristen sowie der Elternzeit als erweiterten Beitragszuschuss wieder im Rahmen der geltenden Höchstgrenzen zu berücksichtigen (vgl. die als Anlage 3 beigefügten Durchführungshinweise des BMI vom ). Ich bitte, Tz. 6 des Rundschreibens ZS Nr. 48 / 2000 sowie Tz. 2 des Rundschreibens Q Nr. 105 / 2001 mit einem Hinweis auf dieses Rundschreiben zu versehen. 5 Vierjährige Verjährungsfrist und tarifliche Ausschlussfrist Unsicherheiten bei der Durchführung des 257 SGB V hinsichtlich der Anwendung der 4-jährigen Verjährungsfrist bzw. der tariflichen Ausschlussfrist haben mich veranlasst, diese Frage an das Bundesministerium des Innern heranzutragen. Nach der Äußerung des für den Beitragszuschuss nach 257 SGB V fachlich zuständigen Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung ergibt sich für die Praxis Folgendes: Für Ansprüche des Beschäftigten auf den Beitragszuschuss nach 257 SGB V gilt unverändert die vierjährige Verjährungsfrist. Unter der Voraussetzung, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach 257 SGB V vorgelegen haben, gilt diese Frist auch für Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers, wenn als Beitragszuschuss ein zu hoher Betrag gezahlt wurde. Entsprechendes gilt nach meiner Auffassung auch hinsichtlich des Zuschusses nach 61 SGB XI, auch wenn hierzu keine Äußerung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vorliegt. Die vorgenannten Ansprüche unterliegen damit nicht den tariflichen Ausschlussfristen ( 70 BAT, 63 BMT-G). Etwas anderes gilt für den Rückzahlungsanspruch nur dann, wenn ein Beitragszuschuss gezahlt worden ist, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen überhaupt nicht (oder nicht mehr) vorgelegen haben. 6 Bescheinigung über aufsichtsbehördliche Bestätigung Abschließend sei daran erinnert, dass die Zuschussempfänger zum 1. Juli 2003 den Nachweis darüber vorlegen müssen, dass die Versicherung die in 257 Abs. 2a Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Entsprechende Hinweise sind in meinem Rundschreiben ZS Nr. 13/2001 enthalten. Im Auftrag Marten
5 Anlage 1 Entgelt- und Einkommensgrenzen Stand 1. Januar 2003 in der Krankenversicherung gilt bis zum 31. März 2003 (Bundeseinheitlich) Krankenversicherungs- jährlich monatlich grenzen u.a Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (Krankenversicherungspflichtgrenze) EUR EUR Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (gilt für die am bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versicherten Beschäftigten) 2 Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 3 Die nach 7 SGB V in Verbindung mit 8 Abs. 1 Nr.1 SGB IV für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit geringfügig entlohnter Beschäftigungen (neben der zeitlichen Grenze) maßgebende Entgeltgrenze beträgt bis zum 31. März EUR 4 Die nach 10 Abs. 1 Nr.5 SGB V für den Anspruch auf Familienversicherung maßgebende Einkommensgrenze beläuft sich bis zum 31. März 2003 auf 340 EUR 5 Die nach 10 Abs. 3 SGB V in bestimmten Fällen für den Anspruch auf Familienversicherung für Kinder maßgebende Einkommensgrenze in Höhe eines Zwölftels der Jahresarbeitsentgeltgrenze beläuft sich im Kalenderjahr 2003 auf EUR 2 1 Gilt lediglich für Ehegatten und Lebenspartner, die als Arbeitnehmer am bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren. 2 Gilt für alle übrigen Ehegatten und Lebenspartner
6 Anlage 2 Entgelt- und Einkommensgrenzen in der Stand 1. April 2003 Krankenversicherung gilt ab 1. April 2003 (Bundeseinheitlich) Krankenversicherungs- jährlich monatlich grenzen u.a Krankenversicherungspflichtgrenzen Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze EUR EUR Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (gilt für die am bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versicherten Beschäftigten) 2 Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 3 Die nach 7 SGB V in Verbindung mit 8 Abs. 1 Nr.1 SGB IV für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit geringfügig entlohnter Beschäftigungen maßgebende Entgeltgrenze beträgt ab 1. April EUR 4 Die nach 10 Abs. 1 Nr.5 SGB V für den Anspruch auf Familienversicherung maßgebende Einkommensgrenze beläuft sich ab 1. April 2003 für Familienangehörige, die Arbeitsentgelt aus einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung beziehen, auf 1. April 2003 für die übrigen Familienangehörigen auf 400 EUR 340 EUR 5 Die nach 10 Abs. 3 SGB V in bestimmten Fällen für den Anspruch auf Familienversicherung für Kinder maßgebende Einkommensgrenze in Höhe eines Zwölftels der Jahresarbeitsentgeltgrenze beläuft sich im Kalenderjahr 2003 auf EUR 2 1 Gilt lediglich für Ehegatten und Lebenspartner, die als Arbeitnehmer am bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren. 2 Gilt für alle übrigen Ehegatten und Lebenspartner
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