Informationsdienst US-Exportbestimmungen

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1 ISSN Jahrgang Heft 2 Februar 2011 Postvertriebsstück - Entgelt bezahlt Informationsdienst US-Exportbestimmungen für Unternehmen, die US-amerikanische Waren einführen bzw. reexportieren INHALT US-Exportrecht Vollstreckung von US-Exportkontrollund Sanktionsgesetzen gegen nichtamerikanische Unternehmen Wann müssen deutsche Unternehmen das US-(Re)Exportrecht beachten? Liebe Leserin, lieber Leser, die Gerichtsbarkeit der amerikanischen Exportkontroll- und Sanktionsgesetze reicht weit über die Landesgrenzen hinaus. Unser Artikel ab Seite 18 liefert einen kurzen Überblick über einige der in jüngster Zeit ergriffenen Maßnahmen gegen nicht-amerikanische Unternehmen und deren Verstöße gegen die amerikanische Ausfuhrkontroll- und Sanktionsvorschriften. Das US-Reexportrecht ist für unser Unternehmen kein Thema. Wir haben keine verbundene Gesellschaft in den USA und liefern unsere Produkte auch nicht in Schurkenstaaten, sondern nur an unsere Kunden innerhalb Deutschlands oder der EU. Dies ist eine weitverbreitete Aussage, die immer wieder zu hören ist. In unserem Beitrag ab Seite 21 wird aufgezeigt, welche Prüfschritte vorgenommen werden müssen, um festzustellen, ob eine bestimmte Lieferung verboten ist oder der Genehmigung einer US-Behörde bedarf. Herzlichst Ihre Cecilia Szabó Chefredakteurin Einfuhrbestimmungen US-Kammerforderungen bei JCCT-Treffen OEE meldet Logistikunternehmen zahlt 3 Mio. USD News Temporäre Auslandsentsendung: Arbeitgeber müssen Deemed Export- Prüfung vornehmen Neue Zentralbehörde soll Ermittlungen bündeln BIS: Behördenübergreifende Liste ist bald online Neue Sanktionen gegen Nordkorea DLR und NASA schließen bilaterales Rahmenabkommen China nutzt zivile Flugzeugtechnik auch für Militärflugzeuge Antidumpinguntersuchungen gegenüber US-Ursprungs waren Verzeichnis von Maschinenbau- und Kunststoffunternehmen ITC veröffentlicht Bericht über Holzmöbel RGIT stellt Studie über Exportstärken der Bundesstaaten vor Veranstaltungstipps Impressum Februar Jahrgang Heft 2

2 US-Exportrecht Vollstreckung von US-Exportkontrollund Sanktionsgesetzen gegen nichtamerikanische Unternehmen Von Meredith Rathbone, Attorney, Steptoe & Johnson LLP, Washington DC, Kontakt: und Dr. Michael Sánchez Rydelski, Rechtsanwalt, Steptoe & Johnson LLP, Brüssel, Kontakt: Die Gerichtsbarkeit der amerikanischen Exportkontroll- und Sanktionsgesetze reicht weit über die Landesgrenzen hinaus. Die diese Gesetze vollstreckenden amerikanischen Regierungsbehörden haben nicht gezögert, diese auch gegen nicht-amerikanische Unternehmen durchzusetzen. Dieser Artikel liefert einen kurzen Überblick über einige der in jüngster Zeit ergriffenen Maßnahmen gegen nicht-amerikanische Unternehmen bei deren Verstößen gegen die amerikanische Ausfuhrkontroll- und Sanktionsvorschriften. ITAR Für die Anwendung und Durchsetzung der International Traffic in Arms Regulations ( ITAR ) sind das amerikanische Außenministerium und dessen Directorate of Defense Trade Controls ( DDTC ) zuständig. Das DDTC untersucht aktiv Verstöße gegen die ITAR sowohl durch amerikanische als auch nicht-amerikanische Unternehmen und verhängt für solche Verstöße Bußgelder gegen nicht-amerikanische Unternehmen. Die Höhe der Strafen für Verstöße reicht bei Geldbußen bis zu 1 Mio. USD, geht über den gesetzlichen Ausschluss von der Teilnahme an Aktivitäten (Ausschluss vom Handel mit Rüstungsgütern) in Zusammenhang mit den ITAR über einen Zeitraum von drei Jahren bis hin zu Haftstrafen bis zu zehn Jahren pro Verstoß. Es können Bußgelder bis zu einer Höhe von USD pro Verstoß und ein Ausschluss vom Handel mit Rüstungsgütern für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren verhängt werden. Da strafbare Handlungen gegen die Vorschriften im Zusammenhang mit den ITAR mit oftmals mehreren Verstößen einhergehen, einschließlich des mehrfachen Versands oder der mehrfachen Verbringung, fehlerbehafteter Schriftstücke etc., vertritt das DDTC häufig die Auffassung, dass Geschäftsvorfälle, die ein Unternehmen lediglich als einen einzelnen Geschäftsvorfall betrachten könnte, tatsächlich aber mehrere einzelne Verstöße darstellen, die möglicherweise zu Strafen von mehreren Millionen USD führen können. Zusätzlich zu den vorstehend genannten Strafen kann das DDTC verlangen, dass Unternehmen weitere Abhilfemaßnahmen umsetzen, z. B. dass sie sich Audits unterziehen, die von externen Prüfern durchgeführt werden, einen Richtlinienbeauftragten einstellen oder bestimmte durch das DDTC angeordnete Verbesserungen im Zusammenhang mit den Abläufen des Unternehmens zur Einhaltung der Zollvorschriften umsetzen. Obgleich das DDTC für Verstöße gegen Exportkontrollgesetze Strafen auch gegen andere nicht-amerikanische Unternehmen verhängt hat, konzentrieren wir uns hier auf eine relativ neue Durchsetzungsmaßnahme gegen ein deutsches Unternehmen und seine amerikanische Tochtergesellschaft. Im Januar 2010 haben ein deutsches Unternehmen, die Interturbine Aviation Logistics GmbH ( Interturbine Germany ), und seine amerikanische Zweigniederlassung in Texas ( Interturbine Texas ) (gemeinsam als Interturbine bezeichnet) einer Geldstrafe in Höhe von 1 Mio. USD für eine ungenehmigte Ausfuhr eines den Vorschriften der ITAR unterliegenden Produkts nach Deutschland zugestimmt. Im vorliegenden Fall wurde eine hitzebeständige Schutzverkleidung ausgeführt, die auch zur Verwendung bei Flugkörpern geeignet war. Laut des Klageschriftentwurfs des DDTC hatte Interturbine das Produkt von einem US-Hersteller erworben und war ursprünglich in der Annahme, dass dieses den Vorschriften der EAR unterläge. Später unterrichtete der US- Hersteller seine Kunden, darunter auch Interturbine, dass das Produkt den Bestimmungen der ITAR unterlag, woraufhin Interturbine eine Änderung in seinem computerbasierten Inventarsystem vornahm. Kurze Zeit danach erfuhr das Akquisepersonal von Interturbine, dass ein anderes deutsches Unternehmen, und zwar Bayern-Chemie, das Produkt aus den USA nicht weiter beziehen konnte. Obwohl es dem Akquisepersonal angeblich bekannt war, dass das Produkt nun den Bestimmungen der ITAR unterlag, beschloss es dennoch, den Verkauf weiter fortzusetzen und die Ausfuhr an Bayern-Chemie ohne Genehmigung des DDTC durchzuführen. Intertubine Texas erteilte dem US-Hersteller für das Produkt den Auftrag und versandte es nach Deutschland. Auf den Ausfuhrformularen war unrichtigerweise angegeben, dass keine Genehmigung für die Ausfuhr des Seite 18 Heft 2 Februar 2011

3 Produkts nach Deutschland erforderlich wäre. Das Akquisepersonal von Interturbine soll angeblich die internen Unternehmensformulare gefälscht haben, um die Ausfuhr zu verschleiern. Als Bayern-Chemie die Sendung erhielt, verweigerte das Unternehmen die Bezahlung an Interturbine mangels Nachweises der US- Ausfuhrgenehmigung für diese Sendung durch Interturbine. Schließlich wurde das Produkt an das Unternehmen Interturbine Germany zurückgeschickt, welches wiederum das Produkt in die USA zurücksendete, wo es dann von US-Zollbeamten beschlagnahmt wurde. Die gegen Interturbine erhobene Klage umfasste unter anderem folgende Punkte: (1) Ungenehmigte Ausfuhren von den Bestimmungen der ITAR unterliegenden Rüstungsgütern; (2) Falschdarstellung und Fehlen von Tatsachen auf Ausfuhrunterlagen; (3) vorsätzliche Veranlassung einer ungenehmigten Ausfuhr; (4) hinsichtlich der Zweigniederlassung in Texas: unterlassene Registrierung beim DDTC als Exporteur von Rüstungsgütern und (5) ungenehmigte Rückbeförderung von den Bestimmungen der ITAR unterliegenden Rüstungsgütern innerhalb Deutschlands an einen Dritten. Die zwischen dem DDTC und Interturbine getroffene Konsensvereinbarung besagt, dass von der vom DDTC festgesetzten Geldstrafe in Höhe von 1 Mio. USD USD ausgesetzt würden unter der Voraussetzung, dass (1) die Parteien nicht gegen die Bestimmungen der Konsensvereinbarung oder der ITAR verstoßen und dass sie sich über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht am internationalen Handel mit Rüstungsgütern im Zusammenhang mit ITAR beteiligen sowie (2) die Parteien durchgreifende Abhilfemaßnahmen hinsichtlich der Einhaltung der Exportvorschriften umsetzen. Das Unternehmen Interturbine und seine amerikanische Tochtergesellschaft wurden hauptsächlich wegen ihrer Kooperation mit dem DDTC in dieser Angelegenheit und ihrer Umsetzung der Abhilfemaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften nicht ausdrücklich von der Beteiligung an Geschäften im Zusammenhang mit ITAR ausgeschlossen. Zusätzlich zu den Geldstrafen stimmte das Unternehmen Interturbine zu, ein Büro zur Verwaltung der Maßnahmen für die Einhaltung der US-Exportbestimmungen einzurichten, um es dem DDTC zu ermöglichen, seine Einrichtungen zu prüfen und einen vom DDTC zugelassenen Berater zu beauftragen, der die Prüfungen hinsichtlich der Einhaltung der US-Exportbestimmungen des Unternehmens durchführt. EAR Das Bureau of Industry and Security ( BIS ) des US-Handelsministeriums verwaltet und vollstreckt die Export Administration Regulations ( EAR ). Das BIS verhängt üblicherweise Strafen sowohl gegen amerikanische als auch gegen nicht-amerikanische Unternehmen. Bußgelder für Verstöße gegen die EAR können über eine Höhe von USD hinausgehen oder das Doppelte des vorliegenden Geschäftswertes betragen. Strafen für kriminelle Handlungen können sich in Höhe von 1 Mio. USD bzw. 20 Jahren Haft bewegen. Zuwiderhandelnden können auch Exportprivilegien aberkannt werden. So wie das DDTC, so vertritt auch das BIS oftmals die Auffassung, dass eine einzige vorschriftswidrige Ausfuhr zu mehrfachen Verstößen der Bestimmungen der EAR führen kann, da nicht nur die tatsächliche Produktversendung, sondern auch damit im Zusammenhang stehende Mängel bei den Ausfuhrformalitäten als separate Verstöße gegen die Bestimmungen der EAR gelten. Nachstehend finden Sie ein paar Beispiele kürzlich vom BIS gegen nicht-amerikanische Unternehmen verhängter Strafen. Im September 2009 schlossen fünf eigenständige nicht-amerikanische Tochtergesellschaften des amerikanischen Unternehmens Thermon Manufacturing mit dem BIS Vergleichsvereinbarungen im Zusammenhang mit ihren jeweiligen Beteiligungen an ungenehmigten Ausfuhren von Produkten amerikanischen Ursprungs an den Iran, nach Libyen und Syrien sowie an ein auf der Entity List des BIS stehendes Unternehmen. Die Vergleichsvereinbarungen mit den nichtamerikanischen Unternehmen, die die in den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich, Indien und Japan ansässigen Unternehmen umfassten, wurden im Anschluss an eine von Thermon an das BIS erfolgte freiwillige Selbstanzeige geschlossen, in der dem BIS die ungenehmigten Ausfuhren zur Kenntnis gegeben wurden. Die exportierten Produkte waren als EAR99 klassifizierte Wärmeverfolgungseinrichtungen, die nicht auf der Commerce Control List aufgeführt waren. Der Vorwurf des BIS lautete, dass die Tochtergesellschaften das Produkt bei der US-Muttergesellschaft bestellt hätten, ohne diese über die Bestimmungsorte oder Endverwender zu informieren. In den meisten Fällen hatte die US-Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaften hinsichtlich der Beschränkungen bei der Ausfuhr von Produkten amerikanischen Ursprungs an sanktionierte Länder und Unternehmen unterrichtet. Die Vereinbarungen der Tochtergesellschaften mit dem BIS führten zu Bußgeldern in Höhe von etwa USD. Eine weitere kürzlich vorgenommene Durchsetzungsmaßnahme führte im Dezember 2010 zu einer Vergleichsvereinbarung zwischen dem BIS und dem chinesischen Unternehmen PPG Paints Trading wegen vorschriftswidriger Ausfuhren von Gütern amerikanischen Ursprungs an eine pakistanische kerntechnische Anlage, die auf der Entity List des BIS stand. Das chinesische Unternehmen stimmte einer Strafzahlung in Höhe von 1 Mio. USD zu und unterzog sich zwei von einem externen Prüfer vorgenommenen Prüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Exportbestimmungen. Sanktionen Das,Office of Foreign Assets Control ( OFAC ) des US-Finanzministeriums verhängt häufig Strafen gegen amerikanische und nicht-amerikanische Unternehmen für Heft 2 Februar 2011 Seite 19

4 Verstöße gegen Wirtschaftssanktionsprogramme, die es gegen den Iran, Kuba und einige andere Länder und besonders gelistete Unternehmen anwendet. Die Bußgeldbeträge für jedes Sanktionsprogramm werden auf Basis des für die spezifischen Sanktionsbestimmungen vorgesehenen Gesetzes festgelegt, gemäß dem diese verkündet wurden. Das maximale Bußgeld für Verstöße gegen die OFAC-Sanktionsprogramme kann bis zu USD oder das Doppelte des vorliegenden Geschäftswertes betragen und die maximale Strafe für kriminelle Handlungen kann Bußgelder bis zu 1 Mio. USD bzw. 20 Jahre Haft umfassen. Im Dezember 2009 stimmte die schweizer Bank Credit Suisse einer der höchsten für Verstöße gegen US-Sanktionsgesetze je verhängten Strafzahlungen in Höhe von 536 Mio. USD an die US-Regierung und den Bundesstaat New York zu. Zur gleichen Zeit, und als Teil dieser Einigung, schloss die Credit Suisse eine Vergleichsvereinbarung mit dem OFAC. Die Aktivitäten, an denen sich Credit Suisse angeblich beteiligte, umfassten systematische Handlungen seit 1995, die Verstöße gegen US-Wirtschaftssanktionsgesetze und -bestimmungen gegen den Iran, den Sudan, Libyen, Myanmar (Burma) und Kuba darstellten. Insbesondere wurde dem Finanzdienstleistungsunternehmen Credit Suisse bei bestimmten Geschäften mit US-Banken vorgeworfen, dass es Verweise auf sanktionierte Länder, Personen und Unternehmen entfernt, unterlassen oder gefälscht habe. Beispielsweise löschte die Bank manuell bestimmte iranische Namen aus Mitteilungen an die US-Banken, ersetzte diese mit Initialen oder anderen vagen Hinweisen auf Kunden - Bestellungen. Auch wies Credit Suisse iranische Kunden an, auf welche Art und Weise sie Informationen bereitstellen könnten, die eine Entdeckung durch die von den US-Banken angewendeten OFAC- Überprüfungs - Mechanismen verhindern würden. Ähnliche Aktivitäten wurden im Zusammenhang mit bestimmten libyschen und sudanesischen Geschäften vorgenommen. Als Teil dieser Vergleichsvereinbarung gab die Credit Suisse in einem Punkt den Verstoß gegen Gesetze und Bestimmungen zu, die Geschäfte mit den Vereinigten Staaten verbieten, die US-Sanktionen umgehen oder unterlaufen oder das Ziel haben, diese zu umgehen oder zu unterlaufen. Credit Suisse gab ebenfalls bestimmte Verstöße gegen Gesetze des Bundesstaates New York zu, die den Straftatbestand des Betrugs durch Vornahme oder Veranlassung von falschen Einträgen oder Vorgabe der Vornahme von korrekten Einträgen in Geschäftsunterlagen des anderen Unternehmens darstellen. Credit Suisse stimmte ebenfalls der Umsetzung einiger Maßnahmen zur Einhaltung der Exportvorschriften zu, die so angelegt sind, dass sie zusätzliche Verstöße gegen US- Sanktionsgesetze verhindern sollen. Im Frühjahr 2009 stimmte die britische Bank Lloyds TSB Strafzahlungen in etwa der gleichen Höhe für ähnliche Verstöße gegen US-Sanktionsgesetze zu. Schlussfolgerung Die US-Regierung hat sich lange Zeit das Recht auf extraterritoriale Durchsetzung ihrer Exportkontroll- und Sanktionsgesetze gegen nicht-amerikanische Unternehmen vorbehalten. Die vorstehend beschriebenen Fälle zeigen, dass die Durchsetzung solcher Gesetze gegen nicht-amerikanische Unternehmen wieder in den Mittelpunkt rückt. Nicht-amerikanische Unternehmen sollten sich des Umfangs bewusst sein, zu dem ihre Geschäftsaktivitäten mit den USA in Verbindung stehen, die nach Auffassung der US- Regierung als ausreichend erachtet werden könnten, um sie der US-Gerichtsbarkeit zu unterwerfen. Gleichermaßen sollten sie sicherstellen, dass ihre Programme zur Einhaltung der Exportvorschriften das Haftungsrisiko gemäß den US-Exportkontrollund Sanktionsgesetzen berücksichtigen und minimieren. Meredith Rathbone ist Anwältin bei Steptoe & Johnson LLP in Washington DC. Frau Rathbone ist Mitglied der,international regulatory Compliance -Fachgruppe. Sie ist auf rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der ITAR, EAR, US-Sanktionen und Gesetzen spezialisiert. Sie erreichen sie unter oder per an mrathbone@steptoe. com. Dr. Michael Sánchez Rydelski ist deutscher Rechtsanwalt und arbeitet für Steptoe & Johnson LLP in Brüssel. Herr Sánchez Rydelski ist seit vielen Jahren im Exportkontrollrecht spezialisiert. Sie erreichen ihn unter oder per an msanchez@steptoe.com.? Für Kunden: Bitte halten Sie Ihre Kundennummer bereit. Sie finden die Nummer oben auf Ihrem Adressetikett. ABONNEMENT ZEITSCHRIFTEN INFODIENSTE Sie möchten ein Abonnement bestellen? Sie haben Fragen zu Ihrem bestehenden Abo? Sie möchten Ihre neue Adresse oder andere Änderungen durchgeben? Sie möchten gerne ein Probeheft zum Kennenlernen? Hier ist Ihr Kontakt: Bundesanzeiger Verlag Aboabteilung Zeitschriften Postfach Köln Ulrike Vermeer Tel: 0221/ Fax: 0221/ vertrieb@bundesanzeiger.de Seite 20 Heft 2 Februar 2011

5 Wann müssen deutsche Unternehmen das US-(Re)Exportrecht beachten? Von Rechtsanwältin Dr. Gabriela Burkert-Basler, Burkert Basler & Hempel Rechtsanwälte, München Website: Kontakt: Das US-Reexportrecht ist für unser Unternehmen kein Thema. Wir haben keine verbundene Gesellschaft in den USA und liefern unsere Produkte auch nicht in Schurkenstaaten, sondern nur an unsere Kunden innerhalb Deutschlands oder der EU. Dies ist eine weitverbreitete Aussage, die immer wieder zu hören ist. Vielen Unternehmen ist nach wie vor nicht bekannt, wie schnell sie auch als Nicht-US-Unternehmen mit den weitreichenden Anforderungen des US-Reexportrechts konfrontiert sein können. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, welche Prüfschritte vorgenommen werden müssen, um festzustellen, ob eine bestimmte Lieferung verboten ist oder der Genehmigung einer US-Behörde bedarf. Behandelt wird der 1. Prüfschritt, die Anwendbarkeit der US-Export Administration Regulations. Beiträge zu den zusätzlich erforderlichen Prüfschritten folgen. 1. Grundsätze und Reihenfolge aller erforderlichen Prüfschritte Sehr häufig sind von deutschen Unternehmen die Bestimmungen des US-Reexportrechts zu beachten. Dies ist u.a. der Fall, wenn das deutsche Unternehmen US-Produkte bezieht und unverändert als Handelsware weitervertreibt, aber auch dann, wenn das deutsche Unternehmen US-Güter zukauft und in die eigenen Produkte einbaut. Im letztgenannten Fall sind die US-Export Administration Regulations (EAR) jedoch grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Anteil der verbauten US-Produkte oberhalb der jeweiligen De Minimis-Grenze gilt. Sind die EAR im konkreten Fall anwendbar, bedeutet dies aber nicht zugleich, dass diese Güterlieferungen nach dem US-Reexportrecht auch verboten sind oder einer Genehmigungspflicht unterliegen. Nur dann, wenn zusätzlich zur Anwendbarkeit der EAR auch die konkreten Merkmale einer Lieferbeschränkung vorliegen, kann eine Genehmigung der US-Behörde erforderlich sein. Dies jedoch wiederum auch nur dann, wenn für die Lieferbeschränkung nicht bereits eine Ausnahme in Form einer sog. License Exception (= Allgemeine Genehmigung) genutzt werden kann. Prüfungsschritte zur Ermittlung von Beschränkungen! 1. Sind die US-Export Administration Regulations auf die konkrete Güterlieferung anwendbar? Ist dies der Fall, dann weiterprüfen: 2. Bestehen für die konkrete Lieferung Beschränkungen nach den General Prohibitions? Ist dies der Fall, dann weiterprüfen: 3. Kann im konkreten Fall eine License Exception (Allgemeine Genehmigung) genutzt werden, sodass trotz Eingreifens einer General Prohibition keine Genehmigung eingeholt werden muss? ð Falls ja: Die Güterlieferung kann erfolgen. Es muss keine Genehmigung bei der US-Behörde eingeholt werden. Je nach der konkret nutzbaren License Exception ist es jedoch möglich, dass diese die Einhaltung bestimmter Nebenbestimmungen vorschreibt. ð Falls nein: Die Güterlieferung darf nur erfolgen, wenn hierfür bei der zuständigen US-Behörde eine Genehmigung beantragt und von dieser auch erteilt wurde. 2. Begriffsbestimmungen Sowohl in Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der EAR als auch in Zusammenhang mit Beschränkungen nach den EAR wird häufig Bezug genommen auf die Begriffe item, export und reexport. Es soll vorab kurz erläutert werden, was sich hinter diesen Begriffsbestimmungen verbirgt. Items Der Begriff item ist wie folgt definiert: Item means commodities, software, and technology (= Waren, Software und Technologie), vgl. Part 772 EAR, Definitions of Terms. Der Begriff Software insbesondere der Begriff mass market software in den EAR steht gegenwärtig in der Kritik. Nach der General Software Note ist mass market software, für deren Lieferung in die meisten Länder keine Genehmigungspflicht besteht, festgelegt als release of software that is generally available to the public by being sold from stock at retail selling points, without restrictions, by means of: over the counter transactions, mail order transactions, electronic transactions, or telephone call transactions and designed for installation by the user without further substantial support by the supplier. Open source software (= Software, die kostenfrei downloadbar ist) fällt somit dem Wortlaut nach nicht unter Heft 2 Februar 2011 Seite 21

6 den Begriff mass market software. Das Information Systems Technical Advisory Committee (ISTAC) des Bureau of Industry and Security (BIS) rügt, dass trotz dieser Bestimmung und den Änderungen der EAR im Bereich der Verschlüsselungsgüter die Bestimmungen bezüglich open source software noch nicht eindeutig seien und daher entsprechend geschaffen werden müssten. Export und Reexport Unter einem Export ist die Lieferung eines Gutes aus den USA in ein anderes Land zu verstehen. Ein Reexport liegt dagegen vor, wenn ein Gut aus den USA in ein anderes Land geliefert und von dort aus weitergeliefert wird. Beispiel 1! Die E-GmbH bezieht ein Produkt mit US-Ursprung aus den USA. Dieses wird in Deutschland in ein Produkt der E-GmbH verbaut, das anschließend an einen Kunden in Österreich geliefert wird. Lösung Beispiel 1! Die Lieferung USA Deutschland ist ein Export. Die Lieferung Deutschland Österreich ist ein Reexport. Wichtiger Hinweis! Auch eine nur vorübergehende Mitnahme von Gütern in ein anderes Land ist ein Export bzw. Reexport. 3. Prüfschritt 1: Anwendbarkeit der EAR Die EAR haben einen handlungsbezogenen Anwendungsbereich, der primär Bezug auf bestimmte Handlungen von U.S. persons nimmt. Zusätzlich haben sie auch einen umfangreichen güterbezogenen Anwendungsbereich, bei dem es unerheblich ist, ob das lieferende Unternehmen U.S. person ist oder nicht. Das bedeutet, dass die EAR von einem deutschen Unternehmen u.a. dann zu beachten sind, wenn dieses US-Güter liefert, die als Handelsware vertrieben werden oder die in Nicht-US-Produkte integriert sind. Sofern es sich nicht um Güter handelt, die in 734.3(b) EAR genannt sind, sind die EAR insbesondere anwendbar auf: Güter in den USA; US-Ursprungsgüter; Bestimmte foreign-made direct products sowie auf Bestimmte foreign-made products. Hierzu im Einzelnen: 3.1. Anwendbarkeit der EAR auf Güter in den USA Die EAR sind anwendbar auf alle Güter, die sich in den USA oder in einer U.S. Foreign Trade Zone befinden. Die Anwendbarkeit erstreckt sich dabei auch auf solche Güter, die durch die USA lediglich durchgeführt werden. Vgl. hierzu 734.3(a)(1) EAR: All items in the United States, including in a U.S. Foreign Trade Zone or moving intransit through the United States from one foreign country to another Anwendbarkeit der EAR auf US-Ursprungsgüter Die EAR sind anwendbar auf alle US-Ursprungsgüter, unabhängig davon, wo sich diese Güter befinden. Vgl (a)(2) EAR: All U.S. origin items wherever located. Beispiel 2! Die deutsche Gesellschaft A-AG bezieht Membranpumpen eines US-Herstellers bei einem Händler in Deutschland. Diese Pumpen möchte die A-AG anschließend weltweit an ihre Kunden vertreiben. Sind bei der Weiterlieferung der Pumpen durch die A-AG die EAR anwendbar? Lösung Beispiel 2! Bei den in Deutschland zugekauften Pumpen handelt es sich um US-Güter. Daher sind bei deren Weiterlieferung die EAR anwendbar. Ob hierfür eine Beschränkung nach US-Reexportrecht besteht oder nicht, ist jedoch noch anhand der General Prohibitions bzw. den US-Embargobestimmungen zu prüfen Anwendbarkeit der EAR auf bestimmte foreign-made direct products Die EAR sind anwendbar auf bestimmte foreign-made direct products, die unmittelbar durch den Gebrauch bestimmter US-Technologie oder US-Software entstanden sind. Vgl (a)(4) EAR: Certain foreign-made direct products of U.S. origin technology or software, as described in 736.2(b)(3) of he EAR. The term direct product means the immediate product (including processes and services) produced directly by the use of technology or software. Beispiel 3! Bestimmte Chemikalien, die von keiner Güterliste erfasst sind, sollen nach einer US-Rezeptur in Deutschland hergestellt werden. Für die Herstellung der Chemikalien werden keine US-Rohstoffe verwendet. Sind die EAR auf Lieferungen dieser Chemikalien anwendbar? Lösung Beispiel 3! Da die Chemikalien zwar ohne US-Rohstoffe, aber unter Nutzung einer US-Lizenz hergestellt werden sollen, könnten diese als foreign-produced direct products nach 734.3(a)(4) EAR einzustufen sein. Allerdings sind die EAR nicht auf jedes foreign-produced direct product anwendbar, sondern nur auf solche, die sämtliche Voraussetzungen des 736.2(b) (3) EAR erfüllen. Eine dieser zahlreichen Voraussetzung besteht darin, dass das foreign-made product dem Kontrollzweck National Security (NS) unterfällt. Seite 22 Heft 2 Februar 2011

7 Bei den Chemikalien im Beispielsfall handelt es sich jedoch um nichtgelistete Güter. Aus diesem Grund können sie nicht dem Kontrollzweck NS unterliegen, da dieser nur für bestimmte gelistete Produkte vorgesehen ist. Die EAR sind somit bei Lieferungen der Chemikalien nicht anwendbar Anwendbarkeit der EAR auf bestimmte foreign-made products Die EAR sind auch anwendbar auf foreignmade products, also auf z.b. deutsche Produkte, wenn diese US-Bestandteile enthalten und einen Wertanteil oberhalb der jeweiligen de minimis-grenze ausmachen. Vgl. hierzu 734.3(a) (3) EAR: Foreignmade commodities that incorporate controlled U.S.-origin commodities, foreignmade commodities that are bundled with controlled U.S.-origin software, foreignmade software that is commingled with controlled U.S.-origin software, and foreignmade technology that is commingled with controlled U.S.-origin technology: in any quantity, as described in 734.4(a) of this part; or in quantities exceeding the de minimis levels, as described in 734.4(c) or 734.4(d) of this part. Die de minimis-grenze liegt grundsätzlich bei 25 %, sodass eine Inkorporierung von bis zu einschließlich 25 % an US-Ursprungsbestandteilen möglich ist, ohne dass die Bestimmungen der EAR zur Anwendung kommen. Erfolgt die Güterlieferung dagegen in ein sogenanntes terrorism supporting country, also ein Land der Ländergruppe E:1 (zurzeit: Kuba, Iran, Nordkorea, Sudan und Syrien) liegt die de minimis-grenze lediglich bei 10 %. Wichtiger Hinweis! Für das US-Embargo gegen den Iran sind primär die Iranian Transactions Regulations anwendbar und lediglich sekundär die EAR. Nach der vorrangig zu beachtenden Iranian Transactions Regulations liegt die de minimis-grenze sogar unter 10 % (..less than 10 percent ). Das bedeutet, dass bei einem Anteil von > 10% die Beschränkungen der Iranian Transactions Regulations anwendbar sind. Im Rahmen dieser Bestimmungen gibt es auch Sonderregelungen für die de minimis-berechnung, die von denen nach den EAR abweichen können. De Minimis-Berechnung Die de minimis-berechnung ist durch jedes Unternehmen eigenverantwortlich vorzunehmen. Die zuständige US-Behörde muss über die de minimis-berechnung und deren Ergebnis nicht informiert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um US- Technologie handelt. In diesem Fall ist ein sog. one time report, für den bestimmte Angaben verpflichtend vorgesehen sind, zu erstellen und an das BIS zu übersenden. Erhält das Unternehmen seitens des BIS binnen eines Zeitraums von 30 Tagen keine anders lautende Mitteilung, wird die vorgenommene de minimis-berechnung und das behauptete Unterschreiten der de minimis- Grenze nicht beanstandet. Erst dann ist der Reexport solcher US-Technologie durchzuführen. Für die de minimis-berechnung ist die Guidance des Supplement No. 2 zu Part 734 EAR zu beachten, nach der eine de minimis- Berechnung in drei Schritten erfolgen muss: (1) Zunächst ist der Wert der kontrollierten US-Bestandteile ( U.S.- origin controlled content ) zu bestimmen. Relevant ist dabei der sogenannte fair market price. Supplement No. 2 zu Part 734 EAR enthält eine abschließende Aufzählung darüber, was unter U.S.-origin controlled content zu verstehen ist. Hierzu zählen solche gelisteten Güter, deren Reexport in das Bestimmungsland genehmigungspflichtig ist. Da die Bestimmung einer Genehmigungspflicht insbesondere dann zeitaufwändig ist, wenn mehrere US-Teile in einem Produkt enthalten sind, stellen viele Unternehmen eine sog. worst-case-betrachtung an, nach der alle enthaltenen US-Komponenten als U.S.- origin controlled content behandelt werden. (2) In einem zweiten Schritt ist der Wert des foreign-made products zu bestimmen, wobei ebenfalls der fair market price relevant ist. (3) In einem dritten Schritt ist der ermittelte Wert der kontrollierten US-Bestandteile durch den ermittelten Wert des foreign-made items zu dividieren und dieser Wert mit 100 zu multiplizieren. Liegt der Wert oberhalb der jeweiligen de minimis-grenze, sind die EAR grundsätzlich anwendbar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine gesetzliche Rückausnahme hiervon vorliegt, wie zum Beispiel: Das Gut steht unter der ausschließlichen Kontrolle einer anderen US-Behörde oder es handelt sich bei dem Gut um bestimmte Tonaufzeichnungsunterlagen, gedruckte Bücher, Prospekte und sonstige Publikationen oder es handelt sich um bestimmte öffentlich zugängliche ( publicly available ) Technologie oder Software. Wichtiger Hinweis! Unabhängig vom Wertanteil der US-Bestandteile sind die EAR dagegen immer anwendbar, wenn es sich um ein Gut im Sinne des 734.4(a) handelt. Bei diesen Gütern ist die Anwendbarkeit der de minimis-rule explizit ausgeschlossen. Sofern eine Konstellation des 734.4(b) EAR vorliegt ist die de minimis-rule zwar nicht non vornherein ausgeschlossen, jedoch werden zusätzliche Anforderungen an die Nichtanwendbarkeit der EAR gestellt, die teilweise auch zu einem Ausschluss der de minimis-rule führen können (vgl (b) (1)(iii) EAR: and the foreign made product will not be sent to any destination in Country Group E:1 in Supplement No. 1 to part 740 of the EAR. Heft 2 Februar 2011 Seite 23

8 Beispiel 4! Die D-GmbH stellt militärische Güter her, in die bestimmte Kameras inkorporiert sind, die von der ECCN 6A003.b.4.b erfasst sind. Die Kamera hat einen Wertanteil von 8%. Sind die EAR anwendbar? Lösung Beispiel 4! Vgl.hierzu 734.4(a)(5) EAR: There is no de minimis level for foreign made military commodities that incorporate cameras classified under ECCN 6A003.b.4.b if such cameras would be subject to the EAR as separate items and if the foreign made military commodity is not subject to the International Traffic in Arms Regulations ITAR). Sofern auf die Kamera als unverbautes Gut die EAR anwendbar sind, kann somit die de minimis-rule nicht in Anspruch genommen werden. Die EAR wären anwendbar. Unter dem Anwendungsbereich der ITAR ist die de minimis-rule ausgeschlossen. D.h. es besteht keine Möglichkeit, dass ITAR-kontrollierte Güter, die in andere Güter eingebaut sind, genehmigungsrechtlich untergehen. Beispiel 5! Die X-oHG stellt in Deutschland Maschinen für die Bearbeitung bestimmter Werkstoffe her. Für die Herstellung werden Teile in den USA zugekauft (Lieferwert: EUR 3.000). Die Maschine soll zu einem Verkaufspreis von EUR netto an einen Kunden in Österreich und an einen Kunden in Syrien verkauft werden. Sind auf diese Güterlieferungen die EAR anwendbar? Lösung Beispiel 5! Die de minimis-berechnung ergibt einen Wertanteil von 19,35 %. Für die Lieferung nach Österreich gilt die de minimis- Grenze von 25 % (sofern die Anwendbarkeit der de minimisrule nicht ausgeschlossen ist, vgl. dazu oben), sodass im Fallbeispiel die EAR aufgrund des Wertanteils von 19,35 % hierfür nicht anwendbar sind. Syrien dagegen zählt zu den Ländern der Ländergruppe E:1. Für Lieferungen in diese Länder gilt die de minimis-grenze von 10 %, sodass aufgrund des Wertverhältnisses von 19,35 % die EAR auf die Lieferung der Maschinen nach Syrien anwendbar sind. Beispiel 6! Die Y-KG stellt eine Software- Applikation her. Hierzu bezieht sie US-Software (Lizenzpreis: EUR). Die Software- Applikation soll zu einem Netto-Preis von EUR pro Applikation verkauft werden. Geplant sind 120 Verkäufe der Applikation. Lösung Beispiel 6! Bei der Bestimmung des Wertes der US-Software ist die Anzahl der vorliegenden Bestellungen und der geschätzten künftigen Verkäufe maßgeblich, vgl. Supplement No. 2 to Part 734 EAR (a)(3)(ii): In calculating the value of foreign-made software for purposes of the de minimis rules, you may make an estimate of future sales of that foreign software. The total value of foreignmade software will be the sum of: the value of actual sales of that software based on orders received at the time the foreign software incorporates U.S.-origin content and, if applicable, an estimate of all future sales of that software. Der relevante US-Anteil liegt im Beispielfall bei 10,71 %. Die EAR sind grundsätzlich nur bei Lieferungen in E:1-Länder anwendbar (es sei denn, die Anwendbarkeit der de minimis-rule wäre ausgeschlossen). Besonderheit der de minimis-berechnung: apples to apples-prinzip Bei Durchführung einer de minimis-berechnung ist zu beachten, dass diese grundsätzlich nur innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppe stattfinden darf, d.h. US-Waren, US-Komponenten oder US-Materialien dürfen nur mit Nicht-US-Waren, Nicht-US-Komponenten und Nicht-US-Materialien ins Wertverhältnis gesetzt werden. US-Software darf dagegen nur mit Nicht-US-Software und US-Technologie darf nur mit Nicht-US-Technologie verglichen werden (= sog. apples to apples-prinzip). Von diesem strikten Trennungsgebot gibt es jedoch eine bedeutende Ausnahme, nach der US-Software ins Wertverhältnis mit dem Gesamtprodukt gesetzt werden kann, sofern die Voraussetzungen des Bundlings im konkreten Einzelfall erfüllt sind. Nach dem Bundling-Prinzip kann die U.S.-Software bei Vorliegen alle drei nachstehend genannten Voraussetzungen mit dem Gesamtprodukt ins Wertverhältnis gesetzt werden: Die U.S.- Software ist entweder EAR99-item oder aber ausschließlich AT-kontrolliert, sie ist speziell für das foreign-made product konfiguriert und sie wird zusammen mit dem foreignmade product geliefert. Besonderheit der de minimis-berechnung: Secondary Incorporation Rule Von besonderer Relevanz ist die Frage, ob US-Güter in die de minimis-berechnung einzubeziehen sind, wenn diese bereits in einem anderen Land in ein foreign-made product inkorporiert wurden und wenn dieses nun wiederum zum Beispiel in Deutschland in ein foreign-made product eingebaut wird. Nach einer advisory opinion des Bureau of Industry and Security (BIS) vom 14. September 2009 können solche US-Güter bei der de Seite 24 Heft 2 Februar 2011

9 minimis-berechnung im Rahmen der letztgenannten Inkorporierung nur unter bestimmten, konkret nur schwer bestimmbaren Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben. Beispiel 7! Die deutsche T-GmbH stellt einen Hubschrauber her. Die Antriebsturbine stammt von einer britischen Firma, die bei der Herstellung auch US-Güter verwendet. Sofern die Antriebsturbine der britischen Firma als erstes discrete foreign-made product einzuordnen ist und der deutsche Hubschrauber als zweites discrete foreign-made product, könnten die US-Bestandteile der Antriebsturbine im Rahmen der de minimis-berechnung für den Hubschrauber unberücksichtigt bleiben. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um ein discrete product handelt. Dies kann jedoch stets nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. Lösung Beispiel 7! Die Beurteilung der Frage, wann ein Produkt ein solches discrete product ist, kann stets nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Das BIS führt in seiner advisory opinion Faktoren an, die jedoch lediglich eine Indizwirkung haben und eine Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Wichtig ist zudem, dass die Ausführungen zur Secondary Incorporation Rule nicht für ITAR-Güter gelten und auch nicht für sonstige Güter, bei denen die Anwendbarkeit der de minimis rule (ebenfalls) explizit ausgeschlossen ist. Zudem sind bei Lieferungen in solche US- Embargoländer, bei denen das Embargo nicht nur vom BIS, sondern auch vom Department of Treasury verwaltet wird, auch die Bestimmungen des Office of Foreign Assets Control (OFAC) zu prüfen, die teilweise anderslautende Regelungen zu de minimis enthalten. US-Kammerforderungen bei JCCT-Treffen 4. Folgen bei Verstößen gegen die EAR Auf Folgen von Verstößen gegen das US-Reexportrecht hingewiesen ist manchmal noch die Aussage zu hören Wie soll ich denn bestraft werden? Dann reise ich einfach nicht mehr in die USA ein. Dabei wird übersehen, dass die Sanktionen in Form von hohen Freiheits- und Geldstrafen, die übrigens auch kombiniert verhängt werden können, nicht nur gegen handelnde Personen gerichtet werden, sondern auch gegen das Unternehmen. Besonders schwerwiegend ist dabei die Listung eines Unternehmens in der Denied Persons List. Dies hat u.a. die Folge, dass das deutsche Unternehmen von keinem anderen Unternehmen weltweit mehr mit US-Produkten beliefert werden darf, was einer Verbannung vom US-Markt gleichkommt. Einfuhrbestimmungen Nicht nur die Regierung der USA, auch sämtliche Im- und Exportverbände des Landes beschäftigen sich mit der Handelsproblematik mit der VR China. Nunmehr legte die U.S. Chamber of Commerce ihren Bericht der wichtigsten Prioritäten vor, deren Inhalte in die Treffen der U.S.-China Joint Commission on Commerce and Trade (JCCT) einfließen sollen. Die US-Handelskammer repräsentiert als größte Handelsvereinigung die Interessen von mehr als drei Mio. Handelsunternehmen, sowie bundesstaatliche und lokale Handelskammern sowie Industrieverbände. Die in diesem Bericht angeführten Forderungen sind weitgehend deckungsgleich mit europäischen Interessen. Die JCCT ist seit langem ein Garant dafür, dass Handelshindernisse besprochen und auch an die Entscheidungsträger dann weitergereicht wurden. Die JCCT erscheint der US-Regierung ein wichtiger Stützpfeiler innerhalb der Gespräche mit der VR China zu sein. Die JCCT wurde von beiden Regierungen als Dialogforum zur Entwicklung des bilateralen Handels USA VR China gegründet. Seit 1994 bestehen Arbeitsgruppen. Austausch über Handelsbarrieren Die Handelskammer erwartet, in künftigen Gesprächen über Handelsbarrieren zu sprechen, die der US-Exportinitiative hinderlich sein könnten. Sie erwartet gleichfalls, dass die JCCT-Teilnehmer sich flexibel mit sämtlichen Themen beschäftigen, egal ob ein bilateraler Konsens besteht oder nicht. Die US- Exportinitiative erhofft sich innerhalb der kommenden fünf Jahre die Verdoppelung des US-Exports in die VR China, was in den USA eine zusätzliche Arbeitsplatzgarantie von errechneten 2 Mio. Arbeitskräften erbringen soll. Heft 2 Februar 2011 Seite 25

10 Ausbau der Geschäftsbeziehungen Im Bericht der Handelskammer wird die Bedeutung einer starken Geschäftsbeziehung mit China unterstrichen. Es ergab sich mit einem Handelsvolumen von 8 Mrd. USD im Jahr 1986 ein Wachstum auf mehr als 350 Mrd. USD im Jahr Gewarnt wird vor protektionistischen Impulsen in beiden Ländern. Die Kammer warnt davor, der VR China sämtliche Handelsverwirrungen zuzuweisen. Dabei wird nicht verkannt, dass eine Reihe von politischen Entscheidungen und Praktiken der chinesischen Behörden ungleiche Wettbewerbsbedingungen für US-Unternehmen schaffen. Die Kammer unterstützt das konstruktive bilaterale Engagement mit der Volksrepublik mit immerhin einem Viertel der Weltbevölkerung und sieht einen ausgewogenen und aufstrebenden Handel mit der VR im nationalen Interesse der USA (und umgedreht). Probleme der Handelsbeziehungen Die hochaktuellen Probleme der letzten Jahre bestehen weiterhin und wurden nach Ansicht der Kammer nicht wesentlich beseitigt. Die Mängelliste ist lang, beispielsweise diskriminierende Industriepolitik, einschließlich der Bereiche Investment, staatliche und kommerzielle Auftragsvergabe, verbindliche Standards und Wettbewerbspolitik, unzureichende gesetzliche und behördliche Transparenz und einen Mangel an inländischen und politischen Verantwortlichkeiten im gesamten Gemeinwesen. Sehr bemängelungswürdig sind der Schutz und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum wie auch der gesamte Marktzugang im Waren- und Dienstleistungsbereich. Marktorientierte Wechselkurspolitik Die Kammer unterstützt die von Peking versprochene marktorientierte Wechselkurspolitik. Sie spricht sich dagegen aus, die VR wegen der angeblichen Unterbewertung des Yuan zu bestrafen. Die Kammer macht geltend, dass die beschlossenen Rechtsvorschriften zur Währung sich kontraproduktiv im Zusammenhang mit Chinas Wechselkurs darstellen und zusätzlich die Ziele und Herausforderungen der amerikanisch-chinesischen Wirtschaftsbeziehungen stören. Anstatt einseitige Lösungen für ein komplexes Problem zu suchen, begünstigt die Kammer verbesserten und international koordinierten multilateralen Druck auf konkrete Fortschritte zur chinesischen Währungs- und Wechselkurspolitik. Die VR China sei gefordert, ihre Währung und deren Stärke zu schätzen und deshalb sofortige und nachweisbare Schritte für eine deutlich festgelegte Währung zu erreichen. Inländerbehandlung von ausländischen Unternehmen Die Kammer sieht in den jüngsten Äußerungen des chinesischen Ministerpräsidenten, dass die Volksrepublik die Inländerbehandlung von ausländischen Unternehmen wünscht, zwar eine positive Entwicklung. In der Praxis ist der Nachweis für diese Behandlung in der Annahme und Umsetzung konkreter Maßnahmen nicht feststellbar. Es ergibt sich keine Wettbewerbsgleichheit von US-Unternehmen mit chinesischen Unternehmen. Prioritäten Die Chamber of Commerce fasst daneben einige Prioritäten als Punkte zusammen, die auf den künftigen Treffen der U.S.-China Joint Commission on Commerce and Trade Besprechungspunkte sein sollten. Diskriminierung vermeiden Chinas einheimische Handelspolitik sollte nicht zu einer Diskriminierung ausländischer Unternehmen führen. Erfolgreich auf dem chinesischen Markt agierende ausländische Gesellschaften sollten das Ziel sein. Ein diskriminierender Druck beider Regierungen auf den jeweiligen Marktzugang sollte vermieden werden. Die VR China muss sich zu den von ihr zugesagten bilateralen und multilateralen Verpflichtungen bekennen. Diese Verpflichtung sollte für die Innovationspolitik gelten, aber auch bei Bestimmungen über Investitionshemmnisse, Beschränkungen des Marktzuganges, dem Transfer von geistigem Eigentum, nationalen Normen, bestimmten Technologien, Beschaffungsmaßnahmen der Regierung oder staatlichen Unternehmen, gestaffelten Steuersätzen, Informationssicherheiten und einer fairen Wettbewerbspolitik. Nationale Beschaffungsregulierungen überarbeiten China sollte seine nationalen Beschaffungsregulierungen überarbeiten. Chinesische Behörden sollten die ausdrücklichen Anweisungen zur Beschaffung von einzuführendem geistigem Eigentum beseitigen. Anti-Monopoly Law Das chinesische Anti-Monopoly Law darf nicht in diskriminierender Art und Weise angewendet werden. Hierauf beruhende Vorgänge sollten regelmäßig einer Überprüfung unterzogen werden. Diskriminierenden Beweisen müsse nachgegangen werden, und zwar bei einheimischen Unternehmen, Staatshandelsunternehmen und anderen Einrichtungen, insbesondere im Rahmen von Geldwäscheangelegenheiten. China sollte auf Expertenebene fortlaufend mit US-Regierungsbehörden Gespräche führen, bevor es Durchführungsverordnungen oder Entwürfe zu Geldwäscheregelungen veröffentlicht. Dies könnte einem normalen Wettbewerb dienen. Frist zur Stellungnahme Betroffenen Stellen sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, derartige vorbereitende Maßnahmen innerhalb von 30 Tagen mit einer Stellungnahme zu versehen. Diese Frist zur Stellungnahme sollte bei sämtlichen zu beschließenden Regelungen eingeräumt werden, egal ob es sich um gesetzliche Neuoder Änderungsregelungen oder um zu erlassende Durchführungsbestimmungen handelt. Verfahren mit Geldwäschecharakter sollten klar definiert werden (insbesondere im Rahmen einer Fusionskontrolle) und die (schädigenden) Transaktionen schnell bereinigt werden. Insbesondere ist hier an Vorgänge geringeren Ausmaßes oder an Vorgänge, die keiner Verbindung zu Festlandchina unterliegen, gedacht. Verfahrensrechte China sollte gewährleisten, dass ausländische Unternehmen zum einen den direkten Zugriff auf Kartellbehörden haben (z. B. beim Seite 26 Heft 2 Februar 2011

11 Wettbewerb von Strafverfolgungsbehörden), um sämtliche Beweise von diesen Behörden zu erhalten (entweder durch ihre Mitarbeiter oder ihre Rechtsvertreter, oder beides), zum anderen das Recht haben, Ratschläge ihrer Wahl in einem Verfahren oder bei Untersuchungen einzubringen und darüber hinaus Zeugen ins Kreuzfeuer zu nehmen und eigenständig den Vorgang einem unabhängigen Verwaltungsgremium zu präsentieren. Katalogdenken Das Katalogdenken bei Beschaffungsmaßnahmen des Staates wird bemängelt. Angestrebt werden muss die Einsicht, ob ein zu beschaffendes Erzeugnis den Bedürfnissen der Beschaffung dienlich ist und nicht, ob es in einer abschließenden Katalogvorgabe aufgeführt ist. China sollte einen erreichbaren Zeitplan für seinen Beitritt zum Beschaffungsübereinkommen (WTO Government Procurement Agreement) festlegen. Klare Definition von Normen und Standards Normen und Standards sollten vom Grundsatz her klar definiert sein. Die Umsetzung sollte transparent sein. Eine Wahlfreiheit bei der Auswahl konkurrierender Standards sollte freiwillig eingeräumt werden. Standards beruhen auf erfolgreichen Grundsätzen der Industrie oder anzuwendender Technologien. Zertifizierungen Anerkannt werden sollten Konformitätsbewertungen oder ähnlich vorgegebene Inspektionen und Zertifizierungen durch qualifizierte Organisationen des privaten Sektors an Stelle von verbindlich festgelegten Prüfungen durch chinesische Regierungsstellen. Die China Compulsory Certification stellt ein erhebliches Handelshemmnis dar. Bemängelt werden die Anforderungen an Telekommunikationsgegenstände, ein bilaterales Abkommen wird vorgeschlagen. Intellectual Property Rights Dem Urheberrecht mit sämtlichen Facetten wird im Kammerbericht erheblicher Raum eingeräumt (Intellectual Property Rights, IPR). Verlangt wird, dass die VR unternehmensinterne Verschlüsselungen im internationalen Handel akzeptiert, diese nicht versagt und nicht Kontrollen unterwirft. IT-Ausrüstungsgegenstände Unternehmen sollten ohne staatliche Beschränkungen berechtigt sein, unabhängig IT-Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen. Bemängelt wird, dass die VR in ihrem Patentgesetz sowie den Ausführungsbestimmungen dazu die Vorgaben des WTO Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS) nicht vollständig umgesetzt hat. Copyright-Piraterie Copyright-Piraterie im Rahmen der Internetnutzung muss strafrechtlich mehr verfolgt werden, dabei sollte mit ausländischen Unternehmen und Regierungsstellen kooperativ zusammengearbeitet werden. Rechtliche Sanktionen bei Produktpiraterie Um fortlaufende Piraterie von Software, Film, Fernsehen, Musik und andere urheberrechtlich geschützte Inhalte zu verfolgen und zu ahnden, werden in der VR China sinnvolle verwaltungs-, zivil- und strafrechtliche Sanktionen angemahnt. Empfohlen wird dabei, die seit 2006 geltenden Internet Copyright Regulations anzuwenden. Fälschungen und Produktpiraterie müssen mit allen Mitteln verhindert werden. Angeführt wird eine Gerichtsentscheidung, bei der dem chinesischen Unternehmen Baidu weiterhin erlaubt wird, rechtsverletzende Musikdienste anzubieten. China sollte strafbare Handlungen gegen Händler, die das Internet nutzen, kriminalisieren. Urheberrecht überarbeiten China muss sein Urheberrecht und die für das Internet anwendbaren Vorschriften so bald wie praktisch möglich umfassend überarbeiten und seine aus dem WTO/TRIPS-Abkommen sowie die WIPO-Verträge von 1996 (World Intellectual Property Organization, Weltorganisation für geistiges Eigentum) Zusagen nachkommen. Langjährige Schlupflöcher und Unklarheiten in gesetzlichen Vorschriften sollten beseitigt werden. Sinnvolle Zusammenarbeit der Behörden Um sämtliche Erfordernisse umzusetzen und zu überwachen, müssen erhebliche personelle und betriebliche Aufstockungen erfolgen. Die Ermittlungsbefugnisse und behördlichen Durchsetzungsmöglichkeiten müssen erweitert werden. Gefordert wird eine effizientere Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden und der chinesischen Polizeibehörde. Bekämpfung von Handelspiraterie Umfassende Mittel sollten für die Bekämpfung von Handelspiraterie verwendet werden (anti-piracy enforcement). Jede Anstrengung zur Vermarktung von Nachahmungen und Produktpiraterien in Groß- und Einzelhandelsunternehmen sollten intensiv verfolgt und beseitigt werden. China wird aufgefordert, mit sichtbarem Zeichen in exponierter Lage abgehaltene Handelsmessen hierauf hinzuweisen und entsprechend einzuwirken. Verhandlungen über neue Investitionsabkommen Die Kammer unterstützt die US-Regierung bei Verhandlungen über neue Investitionsabkommen mit der VR China. China sollte klarstellen, dass es in allen Bereichen private ausländische Investitionen und Anschaffungen in seinen Staatsunternehmen begrüßt, sofern die nationale Sicherheit nicht gefährdet erscheint. Daneben tritt sie dafür ein, dass Staatsunternehmen oder staatlich kontrollierte Unternehmen als kommerzielle Unternehmen tätig bleiben. (Red.) OEE meldet Logistikunternehmen zahlt 3 Mio. USD Die US-Tochter des dänischen Logistikunternehmens Moller-Maersk hat sich mit den US- Behörden vergleichsweise auf eine Zahlung von rund 3 Mio. USD geeinigt. Dem Unternehmen wurde vorgeworfen, zwischen Januar 2003 und Oktober 2007 bei rund 5000 Sendungen die US-amerikanischen Sanktionsbestimmungen gegen Sudan und Iran Heft 2 Februar 2011 Seite 27

12 verletzt zu haben. Bei der Festsetzung des zu zahlenden Betrages ist Moller-Maersk zu Gute gekommen, dass das Unternehmen dem OFAC umfangreiche Unterlagen zur Verfüg gestellt und die Untersuchungen damit aktiv unterstützt hat. (Red.) News Temporäre Auslandsentsendung: Arbeitgeber müssen Deemed Export-Prüfung vornehmen Die Deemed Export-Regelungen sind mit dem verschärft worden. Arbeitgeber müssen bei der Beantragung eines Visums für Mitarbeiter, die temporär in den USA arbeiten sollen, eine Deemed Export- Prüfung vornehmen. Betroffen ist das Formular I-129. Hier hat der Arbeitgeber über die Weitergabe kontrollierter Technologie oder technischer Daten an den künftigen Visumsinhaber in den USA Auskunft zu erteilen. Unter Punkt 6 des Visum-Formulars müssen Personen bzw. Firmen, die das Arbeitsvisum beantragen, bescheinigen, dass sie die EARund die ITAR-Regelungen überprüft haben, sofern es um die Weitergabe von Technologie bzw. technischen Daten an den Visumsbegünstigten geht. Anschließend müssen sie angeben, ob für den betreffenden Mitarbeiter eine Ausfuhrgenehmigung des Wirtschafts- bzw. Außenministeriums erforderlich ist oder nicht. Sofern eine Genehmigung erforderlich ist, müssen die Arbeitgeber versichern, dass die Weitergabe von kontrollierten Technologien nicht erfolgt, bis die Ausfuhrgenehmigung vorliegt. Betroffen sind die Visums-Typen H-1B, H1B1 (Chile/Singapore), L-1, O-1. (Red.) Neue Zentralbehörde soll Ermittlungen bündeln US-Präsident Obama hat mit Präsidialverfügung die Errichtung eines Zentrums (Federal Export Enforcement Coordination Center) angeordnet, das die Ermittlungen bei (Re)Exportkontrollverfahen bündeln soll. (Siehe auch unsere Meldung in der Ausgabe , S. 188). Betroffen sind folgende Ministerien: Department of State (Außenministerium), Department of Treasury (Finanzministerium), Department of Defense (Verteidigungsministerium), Department of Justice (Justizministerium), Department of Commerce (Wirtschaftsministerium), Department of Energy (Energieministerium), Department of Homeland Security (Heimatschutzministerium). Den Direktor soll das Heimatschutzministerium stellen, zwei stellvertretende Direktoren sollen aus dem Wirtschafts- und dem Justizministerium kommen. Eine Stelle soll die Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten koordinieren. Das neue Zentrum soll die Verfolgung von Exportkontrollverletzungen verbessern, den Informationsaustausch über eventuelle Exportkontrollverletzungen zwischen den Nachrichtendiensten und den Vollzugsbehörden optimieren, als Kontaktstelle dienen zwischen Strafverfolgungs- und Exportgenehmigungsbehörden, die Information der Öffentlichkeit über Exportkontrolle und über die Arbeit der Verfolgungsbehören übernehmen, den Informationsaustausch für Strafund Verwaltungsverfahren sicherstellen und die Möglichkeit statistischer Nachverfolgung schaffen. Es wird damit gerechnet, dass der Behörde der Zugang zu allen Genehmigungsverfahren verschafft wird. Betroffen wären bereits abgeschlossene, als auch noch schwebende Verfahren. Ein vereinheitlichtes IT-Genehmigungsverfahren wird eine solche Handhabe zusätzlich erleichtern. (Red.) BIS: Behördenübergreifende Liste ist bald online Das Bureau of Industry and Security (BIS) wird in Kürze auf seiner Internetseite (www. bis.doc.gov) eine kombinierte US-Verbotsliste publizieren, die von allen Bundesbehörden gemeinsam erstellt wurde. Hier sollen alle amerikanischen Listen, aber keine ausländischen oder internationalen Listen (z.b. die der Vereinten Nationen, Japans oder Großbritanniens) enthalten sein. Die gemeinsame Liste wird vom BIS verwaltet. Außerdem wird jede Export-Strafverfolgungsbehörde weiterhin ihre eigenen Listen über sanktionierte Parteien aktualisieren und veröffentlichen. Jede Behörde wird zusätzlich verpflichtet sein, das BIS über alle Änderungen zu informieren. Die Publikation der Liste ist Teil der Exportkontrollreform der US-Regierung. Genauere Informationen über ihre Funktionsweise und über die Suchmöglichkeiten wurden noch nicht mitgeteilt. Die Erstellung einer einzigen Liste für die Exportkontrolle ist bisher immer wieder gescheitert, weil es innerbehördliche Unstimmigkeiten gab über das richtige Format, die Kontrolle und die Kosten für die Aktualisierung der Informationstechnologiesysteme. (Red.) Neue Sanktionen gegen Nordkorea Das Office of Foreign Assets Control (OFAC) hat am 4. November 2010 neue Regelungen veröffentlicht. Es handelt sich um die formelle Einführung von Sanktionen gegen Nordkorea. Das OFAC hatte bereits Sanktionen gegen nordkoreanische Banken und Einzelpersonen durch die Blockade von Bankkonten und Vermögenswerten auferlegt. Diese wurden 2008 von Präsident George W. Bush und 2010 von Präsident Obama erlassen. Die im Federal Register (Vol. 75, Nr. 213) pub lizierten North Korea Sanctions Regulations (NKSR) bestimmen nun, wie die Sanktionen umgesetzt werden. (Red.) Info! Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: ce-center/sanctions/programs/ Documents/fr75_67912.pdf Seite 28 Heft 2 Februar 2011

13 DLR und NASA schließen bilaterales Rahmenabkommen Das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) und die US-amerikanische Luftund Raumfahrtbehörde NASA (National Aeronautics and Space Administration) haben in Washington D.C. am 8. Dezember 2010 in einem Rahmenabkommen eine engere Zusammenarbeit auf bilateraler Ebene beschlossen. Unterzeichnet wurde der Vertrag von NASA- Administrator Charles F. Bolden und dem DLR-Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Johann- Dietrich Wörner. Zusätzlich haben die Partner eine Kooperation zur gemeinsamen Erforschung des Mondes vereinbart, das sogenannte Lunar Science Institute Agreement. Viele Missionen und Projekte in der Raumfahrt sind durch ihre hohe Komplexität und die damit verbundenen Kosten nur in internationaler Kooperation zum Beispiel mit der NASA zu realisieren. Deshalb ist das DLR als nationale Raumfahrtagentur und Forschungseinrichtung neben seinen anderen Verpflichtungen bestrebt, die bilaterale Zusammenarbeit zu suchen, erklärte Prof. Wörner. Ebenso wie das DLR werden auch andere in der Raumfahrtforschung aktive wissenschaftliche Einrichtungen Deutschlands von diesem Abkommen profitieren. Dazu zählen Universitäten und Forschungseinrichtungen wie die Max-Planck-Gesellschaft, aber auch die Unternehmen der deutschen Raumfahrtindustrie, die über das DLR-Raumfahrtmanagement aus dem nationalen Raumfahrtprogramm gefördert werden, sagte Wörner weiter. Zugleich brachte der DLR-Vorstandsvorsitzende seine Freude darüber zum Ausdruck, dass es kurze Zeit nach der Veröffentlichung der neuen deutschen Raumfahrtstrategie gelungen ist, eines der darin formulierten strategischen Ziele, die zunehmende internationale Kooperation, mit Leben zu erfüllen. Das NASA-DLR-Rahmenabkommen umfasst die Zusammenarbeit auf allen relevanten Gebieten der Luft- und Raumfahrtforschung. Im Bereich der Raumfahrt stehen Erdbeobachtung und Forschung unter Weltraumbedingungen im Mittelpunkt, ebenso Raumflugbetrieb und Planetenforschung. Die Zusammenarbeit umfasst das gemeinsame Entwickeln von Raumfahrzeugen und Forschungsplattformen sowie das Betreiben von Forschungsraketen und -ballonen. In der Luftfahrtforschung geht es insbesondere um computerbasierte Simulationen sowie um die Klimawirkungen des Luftverkehrs, wozu abgestimmte Einsätze und Missionen von Forschungsflugzeugen stattfinden sollen. Auf dem Gebiet der Flugführungssysteme ist eine enge Kooperation mit dem AMES Research Center der NASA geplant. Außerdem sieht die Vereinbarung den Austausch von Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Daten vor. Auch bei der Nachwuchsförderung soll künftig noch enger kooperiert werden. Ebenso bietet das neue Abkommen für Deutschland die Möglichkeit, erfolgreiche Entwicklungen der vergangenen Jahre wie beispielsweise die Radartechnologie weiterzuführen. So soll TanDEM-L, eine mögliche Folgemission zu TanDEM-X, unter anderem durch die Messung der weltweiten Biomasse einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Unter Führung des DLR fasst das deutsche Netzwerk zur Erforschung und Erkundung des Mondes, German Network of Lunar Science and Exploration (GNLSE), alle Aktivitäten von Universitäten und industriellen Partnern zusammen. Zukünftig wird es eine enge Zusammenarbeit zwischen deutschen Wissenschaftlern und dem NASA Lunar Science Institute (NLSI) geben. Dabei sollen die gemeinsamen Kompetenzen in der Planetenerkundung, speziell der Mondforschung, zusammengeführt werden. Im Fokus stehen dabei Möglichkeiten zur Exploration des Mondes und Konzepte, um auf dem Mond Infrastrukturen zu schaffen. Die Basis dafür bildet eine gemeinsame und umfassende geologische und physikalische Erforschung des Mondes. (Quelle: DLR) China nutzt zivile Flugzeugtechnik auch für Militärflugzeuge Nicht selten beteiligen sich US-amerikanische und europäische Flugzeuggesellschaften an zivilen Luftfahrtprojekten in China. Damit fördern sie aber möglicherweise die Weiterentwicklung des chinesischen militärischen Potenzials so der Jahresbericht der U.S.-China Economic and Security Review Commission, der am 17. November 2010 veröffentlicht wurde. Zivile chinesische Luftfahrtgesellschaften arbeiten eng mit dem chinesischen Militär zusammen, hieß es in dem Bericht. Forschung und Entwicklung, die Boeing, Airbus und andere Flugzeughersteller gemeinsam mit chinesischen Luftfahrtfirmen durchführen, könnten den Transfer sensibler Technologien an Chinas Militär ermöglichen. Von einer Verletzung der Exportkontrollvorschriften spricht der Bericht zwar nicht. Es heißt aber: Alle Fortschritte, die Chinas zivile Luftfahrtindustrie macht, kommen direkt den Firmen zugute, die Militärflugzeuge bauen. Es wird befürchtet, dass Forschungs- und Entwicklungsprojekte dazu dienen könnten, die Exportkontrollvorschriften zu umgehen. Es wird daher empfohlen, den Transfer von Technik und Know-how von Chinas zivilem Luftfahrtsektor zu seinem militärischen Luftfahrtsektor aufmerksam zu beobachten. (Red.) Antidumpinguntersuchungen gegenüber US-Ursprungswaren Antidumpinguntersuchungen bzw. Bestätigungen von Antidumpingzöllen ergaben sich in letzter Zeit gegenüber US-Ursprungswaren bei folgenden Erzeugnissen: Argentinien: Stucco paper and cardboard, ZTPos. 4810; gleichfalls ab Referenzpreise festgesetzt bei keramischem Geschirr und dergleichen, ZTPos (Res. 2994/2010); Brasilien: Pure resin and polyvinyl chloride, not mixed with any other substances, obtained in suspension (PVC-S), ZTPos ; Resin polypropylene resin, copolymer and homopolymer, ZTPos und.30; VR China: Fotopapier und -pappe, ZTPos ,.20 und.90. (Red.) Heft 2 Februar 2011 Seite 29

14 Verzeichnis von Maschinenbau- und Kunststoffunternehmen Aus dem im Internet veröffentlichten SPI NPE 365 Plastics Suppliers Directory können eine Vielzahl von nützlichen Informationen über Unternehmen entnommen werden. Erstellt wurde das Verzeichnis von der Society of the Plastics Industry, dem Dachverband der US-Kunststoffindustrie. Es ist nicht nur auf die Kunststoffindustrie bezogen, sondern eingeschlossen ist auch der Maschinenbaubereich. Angeführt sind unter 13 Gruppierungen Anbieter, Hersteller, Softwareunternehmen und ähnliche Bereiche. Dies ermöglicht es, zum einen von Anbietern oder Wettbewerbern Kenntnis zu erlangen, zum anderen mit diesen in Verbindung zu treten. Info! Weitere Informationen finden Sie im Internet: rectory.com/ Gruppe 1: Auxiliary Equipment (54 Bereiche: z.b. Air Compressors, Heat Transfer Systems, Painting and Coating Equipment, Shredders, Materials Handling Equipment, Pneumatic Components); Gruppe 2: Chemicals / Additives / Masterbatches (33 Bereiche: z.b. Anti-Counterfeit, Dyes, Mineral Additives, Lubricants, Organic Filler, Processing Aids, Plasticizers, Process Oil, Surface-Active Agents); Gruppe 3: Components (45 Bereiche: z.b. Blades/Knives, Controllers/ Control Systems, Hand Tools, Pipe Fittings, Temperature Sensors, Gaskets/Packing/Sealing Devices, Mold Cleaning Chemicals, Screws, Vacuum Pumps); Gruppe 4: Decorating / Finishing (Adhesives, Corona Treaters, Demurring, Deflashing, Paints/Coatings, Plastic Joining/Assembly, Plating, Printing/Decorating); Gruppe 5: Molds / Dies / Tooling (32 Bereiche: z.b. Cutting Tools, Foam Molds, Hot-Runner Components and Systems, Mold Materials, Mold Cleaning Supplies, Polishing Supplies, Trimming/Cutting Dies); Gruppe 6: Primary Processing Equipment (30 Bereiche: z.b. Batch Mixers, Calendering, Extrusion Systems and Materials, Foam Processing; Compression, Injection, Rotational sowie Transfer Moldings; Thermoforming); Gruppe 7: Processing Services (13 Bereiche, z.b. Blending, CNC Machining; Blow, Compression, Custom, Injection, Rotational, Silicone sowie Transfer Moldings, Thermoforming): Gruppe 8: Resins / Compounds Thermoplastics (37 Bereiche: z.b. Acrylic, Cellulosics, Ethylene Vinyl Alcohol (EVOH), Fluoropolymers, Polyethylene Terephthalate (PET), Polyethylenes, PVC Resins and Compounds, Thermoplastic Elastomers); Gruppe 9: Resins / Compounds Thermosets (Allyl, Bismaleimides, DCPD Resin, Epoxy, Melamine, Nitrile Rubber NBR, Phenolic, Polybutadiene Rubber, Polyimide, Silicone Rubber/Molding, Vinyl-Based Resins): Gruppe 10: Services (34 Bereiche: z.b. Automation and Systems Integration, Consultants, Economic Development, Machinery Installation, Marketing/Advertising Firms, Plating/Coating/Polishing Services, Product Design Service, Used Machinery/Part); Gruppe 11: Software / Design Systems (3D Scanners, CAD/CAM/CAE, ERP, Interactive Operator Training, Job Quoting Cost Estimating, Process Simulation/Mold Analysis, SPC/SQC): Gruppe 12: Testing / Inspection Systems (Compression Stress Relaxation Instruments, Inspection Systems, Measurement Systems & Instruments, Melt Indexers, Rapid-Prototyping Systems, Safety Systems, Testing/Quality Control Systems & Instruments); Gruppe 13: Welding (Electron Beam Welding, Ultrasonic Welding, Welding, General). (Red.) ITC veröffentlicht Bericht über Holzmöbel Über Holzmöbel, ex ZTKap. 94, mit Ursprung in der VR China, erstellte die U.S. International Trade Commission (ITC) einen umfangreichen Bericht. Daraus ergibt sich, dass den etwa 57 US-Herstellern etwa chinesische Hersteller gegenüberstehen. Auch auf die Antidumpingzölle gegenüber Holzmöbel aus der VR China wird eingegangen. Info! Den Bericht finden Sie im Internet unter: furniture/pdf/pub4203.pdf. RGIT stellt Studie über Exportstärken der Bundesstaaten vor Der Representative of German Industry and Trade (RGIT) in den USA erstellte eine Studie über deutsche Investitionen in den einzelnen Bundesstaaten. Festgestellt wurde, dass mehr als deutsche Unternehmen in den USA tätig sind. Sie beschäftigen nahezu Menschen. German Business Matters A State by State Analysis führt in einer Kurzfassung die Exportstärken der einzelnen Bundesstaaten auf. (Red.) Info! Weitere Informationen finden Sie im Internet: Seite 30 Heft 2 Februar 2011

15 Veranstaltungstipps US-Re-Exportkontrollrecht Neuerungen und Aktualisierung (US Reexport Controls New Developments, Current Controls) Termin: Veranstalter/Anmeldung: Internationales Fachinstitut für Steuerund Wirtschaftsrecht e.v., Feldbergstr. 23, Mainz, Tel.: / , Fax: / Veranstaltungsort: Hotel Holiday Inn, Frankfurt Airport-North, Isenburger Schneise 40, Frankfurt am Main, Tel / Programm: Short Introduction to US Export Controls and Sanctions (Themenpunkte werden im Detail noch bekannt gegeben), Due Diligence for Acquisitions; Export Compliance Programs; Open discussion. Referenten: Benjamin H. Flowe, Jr. Washington, D.C., USA. Für sprachliche Unterstützung steht Frau Marianne Bamberger zur Verfügung. Preis: 490, + 19% USt. US-ITAR U.S. International Traffic in Arms Regulations Termin: Veranstalter/Anmeldung: Internationales Fachinstitut für Steuer- und Wirtschaftsrecht e.v., Feldbergstr. 23, Mainz, Tel.: / , Fax: / Veranstaltungsort: Hotel Holiday Inn, Frankfurt Airport-North, Isenburger Schneise 40, Frankfurt am Main, Tel.: 0 69 / Programm: Scope of the ITAR (defense articles, software, technology, and defense services), Applicable Law; Items Subject to ITAR Licensing Requirements; No De Minimis Rule in the ITAR!; Commodity Jurisdiction Process in Detail Presidential Directive 56 Mandates Time Lines; Advisory Opinions; Limited Exemptions to Export/Reexport; Licensing Requirements; Licensing Process Should You Apply Via U.S. Exporter or Apply Directly to State?; Licensing for Technology Transfers; Brokering Restrictions and Exceptions that Can Apply Even if You Do Not Reexport; Congressional Notification and Waiting; Political Contributions, Fees and Commissions; Regulatory and Policy Changes; Proscribed Countries: Licensing Policy; New Embargoes on Venezuela, Lebanon, Eritrea, Ivory Coast; Openings for India, Indonesia; Defense Dept. Federal Acquisition Regs and Security Clearance Interplay; Export Compliance Programs Referenten: Benjamin H. Flowe Jr., Washington, D.C., USA. Für sprachliche Unterstützung steht Frau Marianne Bamberger zur Verfügung. Preis: 490, + 19% USt. Weitere Veranstaltungen Die Bestimmungen des amerikanischen Reexportrechts , Ludwigshafen IHKLudwigshafen1502.html USA für Fortgeschrittene , Freiburg IHKFreiburg1702.html USA Chancen wahrnehmen Risiko begrenzen , Wiesbaden IHKWiesbaden2102.html USA: Chancen wahrnehmen Risiko begrenzen. Rechtsfragen zu Haftung, Vertrieb und Tochtergesellschaften , Kassel IHKKassel2302.html Erfolgreich in den USA expandieren , Arnsberg Informationsveranstaltung IHKArnsberg2402.html Exportkontrolltag bis , Münster Informationsveranstaltung BAFA2402.html USA Geschäftspräsenz, Vertragsgestaltung, Stolpersteine , Bielefeld IHKBielefeld2502.html US-Reexportkontrolle und amerikanische Sicherheitsvorschriften auch von Bedeutung für deutsche Unternehmen! , Heilbronn IHKHeilbronn0203.html USA-Sprechtag , Stade Informationsveranstaltung IHKStade3003A.html Investorentag USA , Hannover Informationsveranstaltung DE/08Veranstaltungen/2011/Q2/ Niedersachsen0604.html 3. Deutsch-Amerikanische Energietage bis , Berlin Informationsveranstaltung DE/08Veranstaltungen/2011/Q2/ AHKUSA1205.html Das US-amerikanische Re-Exportrecht , Pforzheim Heft 2 Februar 2011 Seite 31

16 DE/08Veranstaltungen/2011/Q2/ IHKPforzheim1605A.html Europäische und US-amerikanische Sicherheitsvorschriften im Zollbereich , Pforzheim DE/08Veranstaltungen/2011/Q2/ IHKPforzheim1605.html Energieeffizienz in den USA (Midwest) Informationsveranstaltung DE/08Veranstaltungen/2011/ IuK/EEff USAMidwest.html Beratungstag USA , Chemnitz Informationsveranstaltung DE/08Veranstaltungen/2011/Q3/ IHKChemnitz0609.html Die Bestimmungen des amerikanischen Reexportrechts , Ludwigshafen DE/08Veranstaltungen/2011/Q3/ IHKLudwigshafen1409.html How to communicate & negoatiate with the 5 As (Americans; Asians, Arabians, Africans, Australians) bis , Frankfurt (Main) DE/08Veranstaltungen/2011/Q4/ WKR2510.html Die Bestimmungen des amerikanischen Re-Exportrechts , Braunschweig DE/08Veranstaltungen/2011/Q4/ IHKBraunschweig2111A.html Fachinformationen bequem online bestellen! Informieren Sie sich über das aktuelle Programm, Neuerscheinungen und elektronische Angebote: www. bundesanzeigerverlag.de Recht vielseitig! Impressum US-Exportbestimmungen Informationsdienst für Unternehmen, die US-amerikanische Waren einführen bzw. reexportieren Redaktion im Verlag Ella Maybusch Telefon: / Telefax: / ella.maybusch@bundesanzeiger.de Verantwortlich für den Inhalt Assessor jur. Cecilia Szabó, Fachjournalistin Redwitzstr. 7, Köln Telefon: / cecilia.szabo@netcologne.de Manuskripte Manuskripte sind unmittelbar an die Schriftleitung oder an die Redaktion im Verlag zu senden. Für unverlangt eingesandte Manuskripte kann keine Haftung übernommen werden. Der Verlag behält sich das Recht zur redaktionellen Bearbeitung der angenommenen Manuskripte vor. Erscheinungsweise monatlich, jeweils am Anfang des Monats Bezugspreise/Bestellungen/Kündigungen Einzelheft 21,20 inkl. MwSt. inkl. Versandkosten (Inland 1,50 pro Ausgabe/Ausland 3,- pro Ausgabe). Der Jahresabopreis beträgt 248,80 inkl. MwSt. inkl. Versandkosten (Inland 0,75 pro Ausgabe/Ausland 3,- pro Ausgabe). Der Informationsdienst ist auch online erhältlich. Bestellungen über jede Buchhandlung oder beim Verlag. Kündigungen sind nach Ablauf von 12 Monaten möglich. Sie müssen bis zum 15. des Vormonats beim Verlag eingegangen sein. Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. Postfach , Köln Geschäftsführung: Rainer Diesem, Fred Schuld Vertriebsleitung: Birgit Drehsen Telefon: / Abo-Service Ulrike Vermeer Telefon: 0221/ Telefax: 0221/ vertrieb@bundesanzeiger.de Urheber- und Verlagsrechte Alle in diesem Informationsdienst veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Jegliche Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Mit der Annahme des Manuskriptes zur Veröffentlichung überträgt der Autor dem Verlag das ausschließliche Vervielfältigungsrecht bis zum Ablauf des Urheberrechts. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Befugnis zur Einspeicherung in eine Datenbank sowie das Recht zur weiteren Vervielfältigung zu gewerblichen Zwecken, insbesondere im Wege elektronischer Verfahren einschließlich CD-ROM und Online-Dienste. Haftungsausschluss Die in diesem Informationsdienst veröffentlichten Beiträge wurden nach bestem Wissen und Gewissen geprüft. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Eine Haftung für etwaige mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden oder Ansprüche Dritter ist ebenfalls ausgeschlossen. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben nicht notwendig die Meinung der Redaktion wieder. Anzeigenleitung Melanie Saß, Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. Amsterdamer Str.192, Köln Telefon: / Telefax: / melanie.sass@bundesanzeiger.de Satz Type & Print, Hilden Druck Bundesanzeiger Verlag, Köln ISSN: Seite 32 Heft 2 Februar 2011

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