Berücksichtigung von volljährigen Kindern während des freiwilligen Wehrdienstes oder in einem geregelten Freiwilligendienst

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Berücksichtigung von volljährigen Kindern während des freiwilligen Wehrdienstes oder in einem geregelten Freiwilligendienst"

Transkript

1 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Berlin Per Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen nachrichtlich: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON REFERAT/PROJEKT Z B 4 a TEL FAX Wilhelmstraße Berlin Wolfgang Schulz +49 (0) (oder 682-0) +49 (0) Wolfgang.Schulz@bmf.bund.de DATUM 23. September 2015 BETREFF Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile ( 11 TVÜ-Bund); Berücksichtigung von volljährigen Kindern während des freiwilligen Wehrdienstes oder in einem geregelten Freiwilligendienst BEZUG Erlasse vom 22. Februar 2011 und - Z B 4 a - P 2101/06/ (2011/ ) - 8. September Z B 4 a - P 2101/06/10002 :002 (2011/ ) - ANLAGEN 1 GZ Z B 4 a - P 2101/15/10002 :003 DOK 2015/ (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Anliegendes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. September D /9#1 - übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Die jetzt aufgehobenen Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (dortiger Bezug 3 und 4) hatte ich mit den o. g. Bezugserlassen bekannt gegeben. Im Auftrag Riethues Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

2 Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Betreff: 11 TVÜ-Bund, Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile hier: Berücksichtigung von volljährigen Kindern während des freiwilligen Wehrdienstes oder in einem geregelten Freiwilligendienst HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit Berlin POSTANSCHRIFT Berlin TEL +49(0) FAX +49(0) D5@bmi.bund.de Bezug: 1. Rundschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern vom 25. März St II 2 - S PB/15/00001 (BStBl Teil I S. 254) 2. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Juli III R 53/13 (BStBl II S. 282) 3. Unser Rundschreiben vom 7. September 2011, Az.: D /11 4. Unser Rundschreiben vom 21. Februar 2011, Az.: w.v. Aktenzeichen: D /9#1 Berlin, 21. September 2015 Seite 1 von 6 Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat in seinem Rundschreiben vom 25. März 2015 an alle Familienkassen erläuternde Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern während des Wehrdienstes im Familienleistungsausgleich bekannt gegeben (siehe Bezug 1). Darin werden u. a. die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie eine zu Jahresbeginn in Kraft getretene Änderung im Familienleistungsausgleich umgesetzt. Im Einzelnen waren dies: Der BFH hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2014 (siehe Bezug 2) entschieden, dass der freiwillige Wehrdienst, abhängig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung im Einzelfall, eine Maßnahme der Berufsausbildung gemäß 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) darstellen kann. ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Ingeborg-Drewitz-Allee 4, Berlin VERKEHRSANBINDUNG S + U-Bahnhof Hauptbahnhof

3 Seite 2 von 6 Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 wurde 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG dahingehend geändert, dass durch den freiwilligen Wehrdienst eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten begründet werden kann (Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014, BGBl. I S. 2417, 2422). Diese Neuerungen sowie weitere Rechtsänderungen beim Familienleistungsausgleich (z. B. bei den sog. Freiwilligendiensten) und im Bereich des Wehrrechts machen eine Neufassung der Durchführungshinweise zur Berücksichtigung von volljährigen Kindern während des freiwilligen Wehrdienstes oder in einem geregelten Freiwilligendienst erforderlich. Meine mit Bezug 3 und 4 bekannt gegebenen Rundschreiben vom 21. Februar 2011 und 7. September 2011 hebe ich auf. Die dortigen Durchführungshinweise zum Anspruch auf Zahlung der Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach 11 TVÜ-Bund werden durch die folgenden Durchführungshinweise ersetzt. Die im folgenden Abschnitt B enthaltenen Ausführungen zur kindergeldrechtlichen Berücksichtigung haben insoweit lediglich informativen Charakter. Sie geben die derzeit gültige Rechtslage wieder; zukünftige Änderungen sind zu berücksichtigen. A. Generelle Regelungen: 1. Die Fortzahlung der Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund knüpft an die ununterbrochene Zahlung des Kindergeldes an. Der tarifliche Anspruch besteht demnach nur solange, wie für die zu berücksichtigenden Kinder nach dem EStG oder Bundeskindergeldgesetz (BKGG) das Kindergeld ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des 64 oder 65 EStG oder des 3 oder 4 BKGG gezahlt würde. 2. Unterbrechungen beim Kindergeld sind grundsätzlich schädlich und führen auf Dauer zum Verlust des Anspruchs auf die Besitzstandszulage. Nur in den in 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund abschließend genannten Ausnahmefällen lebt die tarifliche Besitzstandszulage im Anschluss an den Wegfall des Unterbrechungsgrundes mit der Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung wieder auf. Unschädlich sind danach nur Unterbrechungen wegen Ableistung von Grundwehr- bzw. Zivildienst, Wehrübungen und eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres durch das Kind. 3. Maßgebend für die Prüfung, ob ein Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-Bund besteht, ist die Festsetzung des Kindergelds durch die zuständige Familienkasse. Als Orientierungshilfe kann die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz - DA-KG in der jeweils geltenden Fassung herangezogen werden. Die DA-KG, Stand 2014 (im Folgenden DA-KG 2014 ) steht im Internet unter zum Download bereit [dort unter Kindergeld (Fachaufsicht), dann Dienstanweisungen ].

4 Seite 3 von 6 B. Erläuterungen im Einzelnen: 1. Allgemein: Die Bezugsdauer der tariflichen Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-Bund bestimmt sich infolge ihrer Anknüpfung an den Kindergeldanspruch nach den allgemeinen kindergeldrechtlichen Regelungen. Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können daher nur nach Maßgabe des 32 Abs. 4 und 5 EStG berücksichtigt werden. Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wurden die Anspruchsvoraussetzungen beim Familienleistungsausgleich erheblich vereinfacht. So ist die Einkünfte- und Bezügegrenze entfallen (zuletzt 8.004,- ) und durch eine Beschäftigungsgrenze ersetzt worden. Die vorgenannten Kinder sind daher seit 1. Januar 2012 bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums beim Kindergeld generell zu berücksichtigen, wobei die Höhe der dabei erzielten Kindeseinkünfte unbeachtlich ( 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG; vgl. A 14 und A 19.2 KG-DA 2014) ist. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können diese Kinder nur noch berücksichtigt werden, wenn sie einen der Tatbestände des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen und keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen ( 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG; vgl. A 19.3 KG-DA 2014). Bei der in 11 Abs. 1 Satz 3 genannten Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr handelt es sich ohnehin um kindergeldrechtliche Berücksichtigungstatbestände (siehe unten zu 3.), so dass eine schädliche Unterbrechung der Kindergeldzahlung insoweit nicht eintreten kann. 2. Freiwilliger Wehrdienst Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. I S. 678) wurde die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum 1. Juli 2011 ausgesetzt, ebenso zeitgleich der Zivildienst als Wehrersatzdienst. Stattdessen wurde ein freiwilliger Wehrdienst eingeführt. Der freiwillige Wehrdienst, zu dessen Ableistung sich Frauen und Männer als besonderes staatsbürgerliches Engagement verpflichten können, besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst [ 58b Abs. 1 Soldatengesetz (SG)]. Die zunächst im Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes (WehrPflG) enthaltenen Vorschriften zum freiwilligen Wehrdienst ( 54 bis 62 WehrPflG i. d. F. vom 1. Juli 2011 bis 12. April 2013) wurden zum 13. April 2013 aufgehoben und inhaltsgleich in das SG übernommen ( 58b bis 58h SG i. d. F. ab 13. April 2013). Der neu eingeführte freiwillige Wehrdienst ist mit dem früheren Grundwehrdienst nicht vergleichbar. Während die allgemeine Wehrpflicht einen Grundrechtseingriff darstellt, gehen freiwillig Wehrdienstleistende ein Dienstverhältnis ein, für das eine verabredete Vergütung gezahlt wird (vgl. BT-Drucks. 17/4821, S. 14). Die tarifliche

5 Seite 4 von 6 Ausnahmevorschrift des 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund gilt jedoch nur für den Grundwehrdienst i. S. des 5 WehrPflG (siehe unten zu 2.) und erfasst den freiwilligen Wehrdienst nicht. Der Gesetzgeber hat auf eine besondere kindergeldrechtliche Regelung zum o. g. freiwilligen Wehrdienst verzichtet. Deshalb gehört der ausschließlich im Mannschaftsdienstgrad geleistete freiwillige Wehrdienst nach 58b SG unverändert nicht zum abschließenden Katalog der Berücksichtigungstatbestände des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zeiten, in denen ein Kind den freiwilligen Wehrdienst leistet, können daher nur dann berücksichtigt werden, soweit und solange der freiwillige Wehrdienst im kindergeldrechtlichen Sinne zugleich als eine Berufsausbildung anzusehen ist. So hat der BFH mit Urteil vom 3. Juli 2014 III R 53/13 (BStBl II S. 282) entschieden, dass der freiwillige Wehrdienst, abhängig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung im Einzelfall, eine Maßnahme der Berufsausbildung gemäß 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstellen kann. Nach Feststellung des BFH kann im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes sowohl eine militärische Berufsausbildung (z. B. Offiziers- oder Unteroffizierslaufbahn) oder Ausbildung zu einem zivilen Beruf (z. B. Telekommunikationselektroniker oder Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE) erfolgen. Außerdem wurde 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG mit Wirkung vom 1. Januar 2015 dahingehend geändert, dass nun auch durch den freiwilligen Wehrdienst eine Übergangszeit begründet werden kann. Auf diese Weise kann ein Kind, das seine Ausbildung wegen der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes unterbricht, für einen Überganszeitraum von bis zu vier Monaten sowohl vor als auch nach dem freiwilligen Wehrdienst kindergeldrechtlich berücksichtigt werden. Das BZSt hat in seinem in Bezug 1 genannten Rundschreiben vom 25. März 2015 an alle Familienkassen erläuternde Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern während des Wehrdienstes im Familienleistungsausgleich bekannt gegeben. Das Rundschreiben steht im Internet unter zum Download bereit (dort unter Kindergeld (Fachaufsicht), dann Familienkassen und weiter Einzelweisungen ). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Für den Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-Bund können sich durch den freiwilligen Wehrdienst des Kindes somit folgende Auswirkungen ergeben: Fortzahlung der Besitzstandszulage Sofern Zeiten des freiwilligen Wehrdienstes nach Ausgestaltung und der Art der Durchführung eine Maßnahme der Berufsausbildung i. S. d. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstellen oder eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ( 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) begründen, wird die tarifliche Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-Bund für ein Kind solange fortgezahlt, wie das Kindergeld während der Ableistung des freiwilligen Wehrdiens-

6 Seite 5 von 6 tes ohne Unterbrechung gezahlt wird (s.a. Ziffer 1.1 und 4.1 des o. g. BZSt- Rundschreibens). Wegfall der Besitzstandszulage wegen schädlicher Unterbrechung Wird die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes n ic h t als Maßnahme der Berufsausbildung oder als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bei der Kindergeldzahlung berücksichtigt, wirkt sich dies wie folgt aus: Da der freiwillige Wehrdienst nach 58b SG nicht unter die tarifliche Ausnahmeregelung des 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund fällt (siehe oben zu 1.), sind Unterbrechungen des Kindergeldbezugs, die sich infolge der Ableistung der o. g. Dienstzeit ergeben, schädlich und führen auf Dauer zum Wegfall der tariflichen Besitzstandszulage. Der tarifliche Anspruch lebt daher auch im Falle einer späteren Wiederaufnahme der gesetzlichen Kindergeldzahlung nicht wieder auf. 3. Geregelte Freiwilligendienste Der Katalog der in 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG geregelten Freiwilligendienste wurde um den Bundesfreiwilligendienst und den Internationalen Jugendfreiwilligendienst erweitert. Demnach sind derzeit folgende Freiwilligendienste möglich: Freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. Jugendfreiwilligendienstgesetzes JFDG (vgl. A 17.2 DA-KG 2014), Freiwilligendienst der EU i. S. d. Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 [ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 13] (vgl. A 17.3 DA-KG 2014), Anderer Dienst im Ausland nach 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes BFDG [bis 2011: 14b des Zivildienstgesetzes ZDG] (vgl. A 17.4 DA-KG 2014), Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst weltwärts i. S. d. Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) vom 1. August 2007 [BAnz 2008 S. 1297] (vgl. A 17.5 DA-KG 2014), Freiwilligendienst aller Generationen i. S. d. 2 Abs. 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII (vgl. A 17.6 DA-KG 2014), Internationaler Jugendfreiwilligendienst i. S. d. Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vom 20. Dezember 2010 [GMBl. S. 1778] (vgl. A 17.7 DA-KG 2014) oder Bundesfreiwilligendienst i. S. d. BFDG (vgl. A 17.8 DA-KG 2014). Volljährige Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, sind während der Zeit, in der sie einen der v. g. geregelten Freiwilligendienste leisten, beim Kindergeld zu berücksichtigen (vgl. A 17.1 bis A 17.8 DA-KG 2014). Für diese Kinder be-

7 Seite 6 von 6 steht also infolge der Kindergeldzahlung auch zugleich der Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-Bund grundsätzlich weiter. Hinweis: Die Aussetzung der Wehrpflicht hatte die zeitgleiche Aussetzung des Zivildienstes als Wehrersatzdienst zur Konsequenz. Als Ausgleich und zur Förderung des zivilgesellschaftlichen Engagements von Frauen und Männern aller Generationen wurde ab 1. Juli 2011 der o. g. Bundesfreiwilligendienst eingeführt. Im Gegensatz zum Zivildienst, während dessen Ableistung kein Kindergeldanspruch bestand, wurde der Bundesfreiwilligendienst ab dem 1. Juli 2011 und der Internationale Jugendfreiwilligendienst ab dem 1. Januar 2011 in den Katalog der Berücksichtigungstatbestände des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG aufgenommen. Im Auftrag Bürger

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Betreff: 11 TVÜ-Bund, Besitzstandszulage für kinderbezogene

Mehr

Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz.

Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz. POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz Bundeskriminalamt Fachhochschule

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TVöD-BT-V vom 24. November 2009 und Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TV Beschäftigte Ausland vom 24.

Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum TVöD-BT-V vom 24. November 2009 und Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TV Beschäftigte Ausland vom 24. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben:

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

GA Seite 1 (12/2016) 149

GA Seite 1 (12/2016) 149 GA Seite 1 (12/2016) 149 Aktualisierung, Stand 12/2016 Änderungen Die GA wurde aktualisiert, neu formatiert und redaktionell überarbeitet. Es wurde eine Regelung zur Konkurrenz bei Pflegekindschaftsverhältnissen

Mehr

ABDRUCK. Anliegendes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Juni übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

ABDRUCK. Anliegendes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Juni übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin ABDRUCK POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014

Mehr

ABDRUCK. Per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

ABDRUCK. Per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin ABDRUCK POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

2009/ Z B 4 - P 2100/06/ Juli 2009

2009/ Z B 4 - P 2100/06/ Juli 2009 2009/0483103 Z B 4 - P 2100/06/0006 29. Juli 2009 3960 Nur per E-Mail Referate Z A 2 Z B 2 Z C 3 III A 4 VIII A 3 Tarif (Frau Schlunke) Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft; Berechnung und Zahlbarmachung

Mehr

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben:

Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Verlängerung des Zeitraums des Kindergeldanspruchs auf Grund von Wehrdienstzeiten

Verlängerung des Zeitraums des Kindergeldanspruchs auf Grund von Wehrdienstzeiten Verlängerung des Zeitraums des Kindergeldanspruchs auf Grund von Wehrdienstzeiten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Verlängerung des Zeitraums des Kindergeldanspruchs auf Grund von Wehrdienstzeiten Aktenzeichen:

Mehr

Billigkeitsentscheidung gemäß 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (Absehen von der Rückforderung überzahlter Bezüge)Erhebung von Prozesszinsen

Billigkeitsentscheidung gemäß 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (Absehen von der Rückforderung überzahlter Bezüge)Erhebung von Prozesszinsen Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Abdruck Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Service-Center (Besoldung)

Mehr

Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des BSZG im Bereich des Beamtenversorgungsrechts gebe ich folgende Hinweise:

Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des BSZG im Bereich des Beamtenversorgungsrechts gebe ich folgende Hinweise: POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank nachrichtlich: Für das Beamtenversorgungsrecht zuständige oberste Landesbehörden HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT

Mehr

Bundesfamilienkasse Konzentration der Familienkassen auf Bundesebene

Bundesfamilienkasse Konzentration der Familienkassen auf Bundesebene FACHBEREICH THEMATIK Bundesfamilienkasse Konzentration der Familienkassen auf Bundesebene Sehr geehrte Damen und Herren, zum 01.01.2017 tritt das Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeiten der Familienkassen

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Vorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - n achrichtlich: Länder. beim Bund. - Verteiler AO 1 -

Vorab per  Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - n achrichtlich: Länder. beim Bund. - Verteiler AO 1 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

auf Versicherungsverhältnisse nach dem ATV

auf Versicherungsverhältnisse nach dem ATV Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014

Mehr

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Anhebung der Wertigkeit für die Bearbeitung von Versorgungsbezügen aus der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9a, dort Fallgruppe 2.

Anhebung der Wertigkeit für die Bearbeitung von Versorgungsbezügen aus der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9a, dort Fallgruppe 2. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014

Mehr

Vorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Vorab per  Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Jörg Kraeusel Unterabteilungsleiter IVB POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag zwischen der Roland Klinik ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Hans-Joachim Bauer und Frau

Mehr

Beigefügt übersende ich einen Abdruck meines Rundschreibens vom 3. Juni 2014, Az.: D /41#10 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Beigefügt übersende ich einen Abdruck meines Rundschreibens vom 3. Juni 2014, Az.: D /41#10 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz Bundeskriminalamt Fachhochschule des Bundes

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Mit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben.

Mit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30 18 681-4664/4655 FAX

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. - -Verteiler U 1 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. -  -Verteiler U 1 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin.

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin. POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014

Mehr

Kindergeldanspruch bei Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) oder des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes (IJFD)

Kindergeldanspruch bei Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) oder des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes (IJFD) Kindergeldanspruch bei Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) oder des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes (IJFD) Familienkassen werden vermehrt mit Kindergeldanträgen konfrontiert, mit

Mehr

Nur per Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per   Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

I. Bestandsfälle, d.h. Maßnahme i.s. des 1 UmzugsTV erfolgte vor dem 1. Oktober 2005:

I. Bestandsfälle, d.h. Maßnahme i.s. des 1 UmzugsTV erfolgte vor dem 1. Oktober 2005: POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin TEL

Mehr

( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ( 363 Abs. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung ( 361 AO, 69 Abs.

( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ( 363 Abs. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung ( 361 AO, 69 Abs. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT MDg Dr. Misera Unterabteilungsleiter IV A Wilhelmstraße

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 711/11 5 Sa 188/11 Landesarbeitsgericht München Verkündet am 25. April 2013 Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 1 Ca 998/06 Verkündet am: 01.02.2007, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Das BMF-Schreiben vom 12. April 2011 (BStBl I S. 486) wird aufgehoben. Bisher aus-

Das BMF-Schreiben vom 12. April 2011 (BStBl I S. 486) wird aufgehoben. Bisher aus- Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006

(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein Kindergeld 2009 interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung............................................. 5 2. Rechtliche Grundlagen.................................. 6 2.1 Günstigerprüfung........................................

Mehr

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - nachrichtlich:

Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - nachrichtlich: POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Behörden und Dienststellen, die dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - Bezügeanordnungen

Mehr

BEZUG Erlass vom 23. März 2015 III B 6 - V 4250/05/10001, DOK 2015/0042944 Erlass vom 19. Juni 2002 III A 1 - V 4201-1/02 (VSF-N 38 2002 Nr.

BEZUG Erlass vom 23. März 2015 III B 6 - V 4250/05/10001, DOK 2015/0042944 Erlass vom 19. Juni 2002 III A 1 - V 4201-1/02 (VSF-N 38 2002 Nr. POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Bundesfinanzdirektionen - Abteilungen Rechts- und Fachaufsicht - nachrichtlich: Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung

Mehr

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2017 über die gemäß 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2017 über die gemäß 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2018 über die gemäß 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2018 über die gemäß 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Leistungsbeziehungen und Leistungsgegenstand; Konkretisierung der Leistungsbeziehungen durch 12b Abs. 4 StromStV

Leistungsbeziehungen und Leistungsgegenstand; Konkretisierung der Leistungsbeziehungen durch 12b Abs. 4 StromStV POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Bundesfinanzdirektionen nachrichtlich: Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. -  -Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX MDg

Mehr

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung A. Problem und Ziel Die mit Verabschiedung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I

Mehr

Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buchstabe

Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buchstabe Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Anspruch auf deutsches. Freiwilligendienst. Service Civique

Anspruch auf deutsches. Freiwilligendienst. Service Civique http://ec. pa.eu/education/official-languages-eu_delllllll Anspruch auf deutsches Kindergeld Grenzüberschreitende bei französischem Freiwilligendienst Berufsausbildung Service Civique in der Großregion

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Oberste Finanzbehörden der Länder. zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen

Oberste Bundesbehörden. Oberste Finanzbehörden der Länder. zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Bundesbehörden HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

RECHTSDIENST. Entscheidungstenor: Tatbestand: RD 29/16

RECHTSDIENST. Entscheidungstenor: Tatbestand: RD 29/16 RD 29/16 RECHTSDIENST Entscheidungsstichworte: Unterbrechung der Kindergeldberechtigung bei freiwilligem Wehrdienst Dauerhaftes Entfallen der Besitzstandszulage während und nach Beendigung des freiwilligem

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Mandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem

Mandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem Mandanteninformation zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem 01.10.2014 Neuregelungen durch das Kroatien-Anpassungs-Gesetz Das Gesetz zur Anpassung des nationalen

Mehr

Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag

Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Wir möchten Sie in diesem Flyer über die steuerlichen Vergünstigungen für Kinder, insbesondere das Kindergeld und den Ausbildungsfreibetrag,

Mehr

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVPöD und Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVAöD-BT-Pflege

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVPöD und Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVAöD-BT-Pflege POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Auf Ihren mit Schreiben vom übermittelten Antrag auf übertarifliche Maßnahmen

Auf Ihren mit Schreiben vom übermittelten Antrag auf übertarifliche Maßnahmen POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin BMVBS Referat Z 31 HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin Postfach 20 01 00 53170 Bonn TEL +49 (0)30 18 681-4664

Mehr

Elternunabhängige Förderung

Elternunabhängige Förderung Elternunabhängige Förderung Merkblatt zur elternunabhängigen Förderung nach dem BAföG Herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung und Forschung im August 2017 Ansprüche können aus dem Inhalt dieses

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Die bestehende Schriftformklausel wird durch eine Schriftformklausel nur für Nebenabreden ersetzt.

Die bestehende Schriftformklausel wird durch eine Schriftformklausel nur für Nebenabreden ersetzt. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL FAX Betreff: Musterarbeitsverträge

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 - POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18

Mehr

Umsatzsteuer bei Reihengeschäften: Anwendungsschreiben des BMF

Umsatzsteuer bei Reihengeschäften: Anwendungsschreiben des BMF Rundschreiben Nr. 254 Berlin, 09. Dezember 2015, ma/ka Umsatzsteuer bei Reihengeschäften: Anwendungsschreiben des BMF Sehr geehrte Damen und Herren, als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I Seite 2397)

Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I Seite 2397) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101

Mehr

Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus wegen Dienst im Katastrophenschutz

Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus wegen Dienst im Katastrophenschutz Dok.-Nr.: 0951331 Bundesfinanzhof, III-R-8/17 Urteil vom 19.10.2017 Für allgemein anwendbar erklärt durch BMF am 23. 5. 2018 Fundstellen Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über die Vollendung des

Mehr

zurück zur Übersicht

zurück zur Übersicht Seite 1 von 6 zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF 1. Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.

Mehr

3. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom III R 1/15, nicht dokumentiert).

3. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom III R 1/15, nicht dokumentiert). FG München, Urteil v. 25.11.2014 12 K 1356/14 Titel: (Kindergeld zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes bzw. während des freiwilligen Wehrdienstes) Normenketten:

Mehr

Nur per . Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken Schellingsstraße Berlin

Nur per  . Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken Schellingsstraße Berlin Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Bundesverband der

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

> A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise >

> A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise > BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise > Tarif > 31 Familienleistungsausgleich S 2280 31

Mehr

Ich erlasse die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs

Ich erlasse die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs POSTANSCHRIFT Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn Familienkassen i. S. d. 72 EStG Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit HAUSANSCHRIFT An der Küppe 1, 53225 Bonn BEARBEITET VON Steuerabteilung

Mehr

Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis Bundesamt für Justiz, Referat IV, 53094 Bonn (Stand: 15. Oktober 2013) I. Grundsatz Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach den Nummern

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 92/01

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 92/01 Bundesfinanzhof Urt. v. 15.07.2003, Az.: VIII R 92/01 Kindergeld: Bei mehr als 4Monaten ist Schluss mit lustig Für ein Kind, das sich in einer Übergangszeit von mehr als 4 vollen Kalendermonaten zwischen

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen über eine neue Entgeltordnung

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen über eine neue Entgeltordnung POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Haus - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT FAX BEARBEITET VON

Mehr

Investmentsteuergesetz; Anwendung des BFH-Urteils vom 28. Oktober I R 27/08 (BStBl 2011 II S...) beim Aktiengewinn ("STEKO-Rechtsprechung")

Investmentsteuergesetz; Anwendung des BFH-Urteils vom 28. Oktober I R 27/08 (BStBl 2011 II S...) beim Aktiengewinn (STEKO-Rechtsprechung) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

I. Allgemeines. 2. Das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht

I. Allgemeines. 2. Das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht Bundesministerium POSTANSCHRIFT Bundesministerium, 11014 Bet1in Oberste Bundesbehörden HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin Deutsche Bundesbank Abteilungen Z und B - im Hause- Nur per E-Mail POSTANSCHRIFT

Mehr

2. Was ändert sich? Hat eine Waise das 18. Lebensjahr vollendet, kann sie eine Waisenrente nur dann erhalten, wenn sie

2. Was ändert sich? Hat eine Waise das 18. Lebensjahr vollendet, kann sie eine Waisenrente nur dann erhalten, wenn sie Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. S G B IV-Änd G) Änderungen bei Waisenrenten im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch Manuela Bock und Claudia Spiegl Mitarbeiterinnen

Mehr

P e r s o n a l a m t

P e r s o n a l a m t Senat der Freien und Hansestadt Hamburg P e r s o n a l a m t Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Senatsämter Fachbehörden Bezirksämter Landesbetriebe Rechnungshof der Freien und Hansestadt

Mehr

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Tarifvertrag. zur Überleitung der Ärzte in Einrichtungen der. in den TV-Ärzte RKA (TVÜ-Ärzte RKA) vom 28. Februar zwischen der.

Tarifvertrag. zur Überleitung der Ärzte in Einrichtungen der. in den TV-Ärzte RKA (TVÜ-Ärzte RKA) vom 28. Februar zwischen der. Tarifvertrag zur Überleitung der Ärzte in Einrichtungen der RHÖN-KLINIKUM AG in den TV-Ärzte RKA (TVÜ-Ärzte RKA) vom 28. Februar 2008 zwischen der RHÖN-KLINIKUM AG vertreten durch den Vorstand und dem

Mehr

Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung

Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 1 Ca 1424/10 (ArbG Kempten) Verkündet am: 29.06.2011 Gapp Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit B. B-Straße, B-Stadt - Kläger und

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause. nachrichtlich Vereinigungen und Verbände

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause. nachrichtlich Vereinigungen und Verbände Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause nachrichtlich Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin

Mehr

Auf folgende Punkte mache ich besonders aufmerksam:

Auf folgende Punkte mache ich besonders aufmerksam: POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Behörden und Dienststellen, deren Bezügezahlungen vom Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - vorgenommen werden - B -

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 9. Dezember 2016 BETREFF Betriebliche

Mehr

Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken

Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden des Bundes und der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Kindergeld interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein Kindergeld 2008 interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung............................................. 5 2. Rechtliche Grundlagen.................................. 6 2.1 Günstigerprüfung........................................

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr