Yachtclub Burgtiefe e. V. - Stand September Satzung Ausgabe September Seite 1 von 6

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1 Satzung Ausgabe September 2015 Seite 1 von 6

2 Eingetragen in das Vereinsregister Nr. 64 am 14. Dezember A: Name, Sitz und Zweck des Vereins 1 Der am in Burg auf Fehmarn gegründete Verein führt den Namen "Yacht Club Burgtiefe". Der Verein hat seinen Sitz in Burg auf Fehmarn. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Burg auf Fehmarn eingetragen. Der Verein verfolgt den Zweck, die sportlichen und sonstigen Interessen der in diesem Verein zusammengeschlossenen Liegeplatzinhaber wahrzunehmen. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral. B: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 2 Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden. 3 (geändert ) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auf Vorschlag des Vorstandes können auf der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. 4 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist verpflichtet, Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den 21 bis 79 BGB. 5 (gelöscht ) 6 (geändert ) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus Verein. Verpflichtungen Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schlusse eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus Verein ausgeschlossen werden: 1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen 2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Aufforderung, 3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der Vereins und unsportlichen Verhaltens, 4. wegen unehrenhafter Handlungen. Seite 2 von 6

3 Der Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Generalversammlung im Voraus bestimmt. 7 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden kein Anrecht auf anteiliges Vereinsvermögen. 8 Jugendliche und fördernde Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen kein Stimmrecht. C: Organe des Vereins 9 Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen Tage der Einladung und Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen. 10 (Satz 3 ff. geändert ) Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigte Mitglieder können sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied (mit schriftlicher Bestätigung) vertreten lassen. 11 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens 14 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Generalversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittel-Mehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. 12 Die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind: 1. Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes, Entlastung des Vorstandes, 2. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, 3. Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliederbeiträge. 13 Eine außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt hat. 14 Mitgliederversammlungen können neben der Generalversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist Seite 3 von 6

4 D: Die Leitung des Vereins Der Vereinsvorstand besteht aus: 1. Vorsitzenden, der Yachtclub Burgtiefe e. V. - Stand September (geändert 1978 und am ) 2. Vorsitzenden, Schriftführer, Schatzmeister, Regattaleitung und Veranstaltungsobmann. 16 (geändert GV ) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur vertreten darf, wenn der 1. Vorsitzende durch Krankheit, Unfall oder Tod die Vertretung des Vereins nicht wahrnehmen kann. Er übernimmt die Aufgaben bis zur nächsten Generalversammlung. 17 Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für: 1. die Bewilligung der Ausgaben, 2. die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen, 3. die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern, 4. alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden. 18 Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. 19 Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen. 20 Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden. Der Schatzmeister hat Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten. 21 Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Der Vorstand ist ermächtigt, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen. Seite 4 von 6

5 E: Sonstige Bestimmungen Yachtclub Burgtiefe e. V. - Stand September (entfällt ) 23 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die DGzRS (Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger). Burg, 2. Oktober 1973 Seite 5 von 6

6 Die nachstehenden Satzungsänderungen wurden im September 2014 und 2015 in die Satzung eingepflegt. Satzungsänderung laut Mitgliederbeschluss Jahreshauptversammlung Yachtclub Burgtiefe e. V. vom Satz 3 - neuer Wortlaut: Bei Satzungsänderungen ist zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigte Mitglieder können sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied (mit schriftlicher Bestätigung) vertreten lassen. 15 neuer Wortlaut: Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer und Schatzmeister. 22 ersatzlos gestrichen. Satzungsänderung laut Mitgliederbeschluss Jahreshauptversammlung YACHTCLUB BURGTIEFE E. V. vom : 3 Der Satz: "Je Liegeplatz im Yachthafen kann nur ein ordentliches Mitglied aufgenommen werden." ist ersatzlos zu streichen. 5 Wortlaut: "Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei." ist ersatzlos zu streichen. 6 Der Satz: "1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung," ist in: "1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen" zu ändern. 15 neuer Wortlaut: Der Vorstand besteht aus: der 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer, Schatzmeister Regattaleitung und Veranstaltungsobmann Satzungsänderung laut Mitgliederbeschluss Jahreshauptversammlung YACHTCLUB BURGTIEFE E. V. vom Der Satz 1 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten ist in Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. zu ändern Der Satz 2: Der 1. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des 26 BGB ist in Jeder von ihnen vertritt den Verein allein. zu ändern. Neuer Absatz und neuer Wortlaut: Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende den Verein vertreten darf, wenn der 1. Vorsitzende durch Krankheit, Unfall oder Tod die Vertretung des Vereins nicht wahrnehmen kann. Er übernimmt die Aufgaben bis zur nächsten Generalversammlung. Seite 6 von 6

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