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1 Übersicht Rechnungswesen Rechnungswesen extern Dokumentation steuerliche handelsrechtliche Vorschriften Finanz- Buchhaltung Dokumentation Betriebsintern betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte Steuerbilanz (ertragsteuerl. Bemessungsgrundlage) Jahresabschluss Kosten- und Leistungsrechnung Investitions- und Finanzierungsrechnungen Unternehmensleitung, Fiskus Unternehmensleitung, Gesellschafter, Gläubiger, Andere Unternehmensleitung, Führungskräfte Unternehmensleitung, Führungskräfte 1

2 Warum Aufzeichnungen? Selbstinformation des Handelnden (Unternehmer, Kaufmann ) eines der wichtigsten, historischen Gründe für standardisierte Aufzeichnungen 2

3 Von den Aufzeichnungen zur Rechnungslegung Aufzeichnungen (Selbstinformation des Aufzeichnenden, Beweissicherungsfunktion) Verdichtung Rechnungslegung Besteuerung Ergebniszurechnung Information Zahlungsbemessung 3

4 Die Mitspieler Rechnungsleger: - Gesellschafter - angestellte Manager Rechnungslegende Einheit: Unternehmen, Konzern Rechnungslegung Rechnungslegungsadressaten: - Fiskus ( Besteuerung ) - Gesellschafter ( Ergebniszurechnung ) - Sonstige ( Information ) 4

5 Gesetzliche Grundlagen 238 HGB spflicht (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger ersichtlich zu machen. Die muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. 5

6 Gesetzliche Grundlagen 239 Führung der Handelsbücher (1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen. (2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. 6

7 Gesetzliche Grundlagen (3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind. (4) Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger entsprechen. Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß. 7

8 Grundsätze der ordnungsgemäßen GoB: die Gesamtheit der kodifizierten und nichtkodifizierten Vorschriften und Normen, die für die und die Jahresabschlusserstellung maßgebend sind. z.b.: Grundsatz der Übersichtlichkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit und der Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit des Belegwesens oder der Grundsatz der Vorsicht. 8

9 Belege 1. Belegzwang für Buchungen: Keine Buchung ohne Beleg. 2. Rechnerische Richtigkeit des Beleginhalts. 3. Datumspflicht von Buchungsbelegen 4. Unmissverständlicher Belegtext bei hinreichender Erklärung des Geschäftsvorfalls 5. Gegenseitiges Verweisprinzip: Von der Buchung zum Beleg, vom Beleg zur Buchung. 6. Korrekturverbot 9

10 Belege Fremdbelege z.b.: Eingangsrechnungen, Quittungen, Bank- und Postbelege Eigenbelege z.b.: Ausgangsrechnungen, Quittungsdurchschriften Lohn- und Gehaltslisten, Umbuchungen und Buchungsfehler 10

11 sorganisation Grundregel: Erst Eintragung im Grundbuch (Journal), dann Buchung auf den Konten (im Hauptbuch). 11

12 Inventar 240 Inventar (1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben. (2) Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken. 12

13 Inventar Inventar: versteht man eine detaillierte Zusammenstellung der am Bilanzstichtag im Jahresabschluss anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden nach Art, Menge und Wert Gliederung in Vermögenswerte (Anlage- und Umlaufvermögen nach Liquidierbarkeit, Schulden (nach Fälligkeit) sowie Reinvermögen 13

14 Bilanz Aktiva Anlagevermögen Umlaufvermögen Bilanz Eigenkapital Fremdkapital Passiva Bilanz: Gegenüberstellung der Aktiva (Vermögensgegenstände) und Schulden mit dem Ziel, als Restgröße (Nettovermögensgröße) das Eigenkapital zu ermitteln. Die Bilanz wird durch Zusammenfassung der Summen der Inventur gebildet. 14

15 Bilanzwaage 15

16 16

17 GuV In der Gewinn- und Verlustrechnung wird der Erfolg durch eine Zeitraumrechnung ermittelt. Dabei werden die Erträge den Aufwendungen gegenüber gestellt. Beispiel Aufwand: Material, Personal Abschreibungen, Zinsaufwand Beispiel Ertrag: Verkauf an Kunden, Vermietung, Zinserträge 17

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