Allgemeines. 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

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1 Satzung der Stadt Solingen über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen (Ausbaubeitragssatzung - ABS) vom 12. Oktober 1994 (in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 08. Oktober 2010) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NRW S. 475) und der 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) hat der Rat der Stadt Solingen am 22. September 1994 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung einschließlich der Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung dafür, daß den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden, erhebt die Stadt Ausbaubeiträge nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. Zum beitragsfähigen Aufwand gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücke. Maßgebend ist der Wert bei Beginn der Maßnahme. (2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Land- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Erschließungsanlagen. (3) Abschnittsbildung/gemeinsame Aufwandsermittlung 1. Der beitragsfähige Aufwand kann auch für einen bestimmten Abschnitt einer Erschließungsanlage gesondert ermittelt werden, wenn der Abschnitt selbständig genutzt werden kann. 2. Umfaßt eine straßenbauliche Maßnahme mehrere Erschließungsanlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Aufwand gemeinsam ermittelt werden. Soweit jedoch die Anteile der Beitragspflichtigen nach 3 für die der einheitlichen Baumaßnahme zugrunde liegenden Erschließungsanlagen unterschiedlich sind, sind insoweit Einzelabrechnungen durchzuführen. 1 66/4

2 3. Die Entscheidung über die Abschnittsbildung oder die gemeinsame Aufwandsermittlung überträgt der Rat der Stadt gemäß 28 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auf den Oberstadtdirektor. 4. Die Erschließungsanlage, der Abschnitt einer Erschließungsanlage oder die zusammengefaßten Erschließungsanlagen bilden mit den von ihnen bevorteilten Grundstücken ein Abrechnungsgebiet. 3 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Von dem beitragsfähigen Aufwand trägt die Stadt einen dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden Teil. Der restliche Teil wird auf die bevorteilten Grundstücke verteilt (Anliegeranteil). (2) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der nach Maßgabe dieser Satzung auf die stadteigenen Grundstücke entfällt. (3) Begriffsbestimmungen 1. Anliegerstraßen dienen überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch Zuwegungen mit ihnen verbundenen Grundstücke. 2. Haupterschließungsstraßen dienen in erheblichem Umfang der Erschließung der Grundstücke und dem inner- und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr. 3. Hauptverkehrsstraßen dienen ganz überwiegend dem inner- und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr und nur in untergeordnetem Umfang der Erschließung der Grundstücke. Zu den Hauptverkehrsstraßen zählen daher die klassifizierten Straßen und solche, die ihrer Verkehrsbedeutung nach den klassifizierten Straßen vergleichbar sind. 4. Verkehrsberuhigte Bereiche sind niveaugleich hergestellte Mischflächen ohne Änderung des Widmungsinhalts (Verkehrszeichen 325 StVO). 5. Fußgängergeschäftsstraßen sind Anlagen, die Grundstücke in Kerngebietslage erschließen und die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr zulässig ist (eingeschränkter Widmungsinhalt). (4) Der Anliegeranteil beträgt 1. bei Anliegerstraßen a) Gehwege und Parkspuren/-buchten 80% b) Fahrbahn und Radwege 80% c) Beleuchtung, Entwässerung, Grunderwerb, 80% Freilegung, gemeinsame Rad-/Gehwege 66/4 2

3 2. bei Haupterschließungsstraßen a) Gehwege und Parkspuren/-buchten 75% b) Fahrbahn und Radwege 60% c) Beleuchtung, Entwässerung, Grunderwerb, 70% Freilegung, gemeinsame Rad-/Gehwege 3. bei Hauptverkehrsstraßen a) Gehwege und Parkspuren/-buchten 70% b) Fahrbahn und Radwege 40% c) Beleuchtung, Entwässerung, Grunderwerb, 60% Freilegung, gemeinsame Rad-/Gehwege 4. bei verkehrsberuhigten Bereichen 85% einschließlich Entwässerung, Beleuchtung, Grunderwerb und Freilegung 5. Bei Fußgängergeschäftsstraßen wird der Anliegeranteil durch Einzelsatzung festgelegt. (5) Der Rat kann in begründeten Einzelfällen den Anlieger- und Gemeindeanteil durch Einzelsatzung festlegen. 4 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes (1) Der Anliegeranteil nach 3 wird auf die von der Erschließungsanlage bevorteilten Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die Grundstücksfläche entsprechend der durch die Zahl der anzurechnenden Geschosse gekennzeichneten Ausnutzbarkeit mit einem Prozentsatz vervielfältigt, der im einzelnen beträgt: a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 125 % b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 150 % c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 175 % d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 195 % e) bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit 215 % f) bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit 230 % g) bei siebengeschossiger Bebaubarkeit 245 % h) bei achtgeschossiger Bebaubarkeit 255 % i) bei neungeschossiger Bebaubarkeit 265 % j) bei zehngeschossiger Bebaubarkeit 270 % k) für jedes weitere Geschoß zusätzlich 5 % Soweit auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Vollgeschoßzahl zulässig oder vorhanden sind, gilt der Höchstwert als anzurechnender Wert. (2) Zu berücksichtigende Vollgeschosse in beplanten Gebieten 1. Als Zahl der anzurechnenden Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse im Sinne des 18 Baunutzungsverordnung. 3 66/4

4 2. Ist im Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl festgesetzt, so ist bis zu jeweils 2,8 m³ zulässige Baumasse pro m² Grundstücksfläche ein Geschoß zugrunde zu legen. 3. Ist in einem Bebauungsplan weder die zulässige Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl festgesetzt, gilt Absatz 3 entsprechend. (3) Zu berücksichtigende Vollgeschosse in unbeplanten Gebieten 1. Bei Grundstücken, die in unbeplanten Gebieten liegen, ist als anzurechnende Geschoßzahl zugrunde zu legen: a) Bei bebauten Grundstücken die Zahl der vorhandenen Vollgeschosse. Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheit der Bebauung nicht feststellbar, wird je angefangene 4 m Höhe des Bauwerks ein Geschoß gerechnet. b) Bei unbebauten Grundstücken die zulässige Anzahl der Vollgeschosse. (4) Berücksichtigung von Grundstücken mit besonderer Nutzung: 1. Grundstücke mit gewerblicher, industrieller oder ähnlich qualifizierter Nutzung sowie Grundstücke in Kerngebieten: a) Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche oder ähnlich qualifizierte Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, ist als anzurechnende Geschoßzahl die Geschoßzahl 2 anzusetzen, das gleiche gilt für Grundstücke mit vergleichbarer Nutzung in unbeplanten Gebieten. b) Die nach den Absätzen 1 bis 4, Nr. 1 a) ermittelten Prozentsätze sind für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten um 50 Prozentpunkte zu erhöhen. In den übrigen Gebieten sind die ermittelten Prozentsätze gleichfalls um 50 Prozentpunkte zu erhöhen für Grundstücke, die ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlich qualifizierter Weise genutzt werden. Werden Grundstücke in den übrigen Gebieten nur teilweise gewerblich, industriell oder ähnlich qualifiziert genutzt, ist ein Artzuschlag von 25 Prozentpunkten zu berücksichtigen. c) Für die Bestimmung des Charakters eines Gebietes sind in beplanten Gebieten die Festsetzungen des Bebauungsplanes, im übrigen die in den 2 ff. Baunutzungsverordnung angegebenen Merkmale maßgebend. 2. Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschoßzahl Bei Grundstücken, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche bzw. als Flächen für Versorgungsträger ohne Festsetzung der Geschoßzahl ausgewiesen sind, ist als anzurechnende Geschoßzahl die Geschoßzahl 2 anzusetzen. Soweit die Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche nur Schwimmbäder, Sportplätze und Kinderspielplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen in einer Ebene genutzt werden können, zuläßt, ist die sich gemäß Absatz 5 er-gebende Grundstücksfläche ohne Vervielfältiger anzusetzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch bei Grundstücken mit vergleichbarer Nutzung in unbeplanten Gebieten anzuwenden. 66/4 4

5 3. Friedhöfe/Dauerkleingärten Bei Grundstücken, die im Bebauungsplan als Friedhof bzw. als Fläche für Dauerkleingärten ausgewiesen sind, ist die hinter der Straßenbegrenzungslinie bzw. Fluchtlinie liegende Grundstücksfläche mit 50% zu vervielfältigen. Satz 1 gilt auch für Grundstücke mit vergleichbarer Nutzung in unbeplanten Gebieten. 4. Garagen und Einstellplatzgrundstücke Grundstücke, für die im Bebauungsplan ausschließlich die Bebauung mit Garagen bzw. die Einrichtung von Einstellplätzen festgesetzt ist, werden bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes mit 100% der Grundstücksfläche berücksichtigt. Das gleiche gilt für Grundstücke in unbeplanten Gebieten, die lediglich mit Garagen bebaut sind bzw. als Einstellplätze genutzt werden. 5. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Bei Grundstücken, die gemäß Bebauungsplan nur land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können, ist die hinter der Straßenbegrenzungslinie bzw. Fluchtlinie liegende Grundstücksfläche mit 25 % zu vervielfältigen. Satz 1 gilt auch für unbeplante Gebiete mit vergleichbarer zulässiger Nutzung. (5) Grundstücksfläche im Sinne dieser Satzung ist 1. in beplanten Gebieten die hinter der Straßenbegrenzungslinie bzw. Fluchtlinie liegende Grundstücksfläche, soweit sie nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes baulich, gewerblich oder in sonstiger Weise wirtschaftlich nutzbar ist; 2. in unbeplanten Gebieten die hinter der Straßenbegrenzungslinie bzw. Fluchtlinie liegende tatsächliche Grundstücksfläche, höchstens jedoch a) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage grenzen, die Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Parallele, b) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage grenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche zwischen der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 35 m dazu verlaufenden Parallele. c) Bei Überschreitungen der Parallelen gemäß a) oder b) durch eine tatsächliche beitragsrelevante Nutzung wird die Grundstückstiefe bis zu zu dem von der Erschließungsanlage entferntesten Punkt dieser Nutzung berücksichtigt. 5 66/4

6 5 Beitragspflichtige und Fälligkeit des Beitrags (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 6 Kostenspaltung (1) Der Beitrag kann für 1. die Fahrbahn 2. die Radwege 3. die Gehwege 4. die Parkflächen 5. die Beleuchtungsanlagen 6. die Entwässerungsanlagen 7. die Grünanlagen gesondert festgesetzt und erhoben werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. (2) Die Entscheidung über die Kostenspaltung überträgt der Rat gemäß 28 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auf den Oberstadtdirektor. 7 Vorausleistungen Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen erhoben werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wurde. 8 Ablösung Der Beitrag kann vor Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 66/4 6

7 9 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen (Beitragssatzung -BS) vom 31. Januar 1986 außer Kraft. Die vorstehende Satzung der Stadt Solingen über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß nach 4 Absatz 6 GO NW eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Solingen, 12. Oktober 1994 Kaimer Oberbürgermeister (Veröffentlicht im Amtsblatt DIE STADT, Nr. 42, vom 20. Oktober 1994) I. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Solingen über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen (Ausbaubeitragssatzung ABS) vom Änderungen in: 3 Absatz 4 (Neufassung) (Veröffentlicht im Amtsblatt DIE STADT, Nr. 42, vom 21. Oktober 2010) 7 66/4

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