Altenpflegeeinrichtungen im Landkreis Bamberg

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1 Landratsamt Bamberg Altenpflegeeinrichtungen im Landkreis Bamberg Beteiligung 2017 an der Aktion Kurzzeitpflegeplätze in der Ferienzeit Anschrift Träger Tagessatz Hephata Aschbach Hohner Weg Schlüsselfeld Tel Schloss Baunach Überkumstraße Baunach Tel Seniotel 67,20 DZ 71,40 EZ 79,39 DZ 83,59 EZ 95,57 DZ 99,77 EZ 112,43 DZ 116,63 EZ 119,99 DZ 124,19 EZ St. Vitus Hauptstraße Burgebrach Tel St. Vitus 79,41 DZ 83,61 EZ 95,59 DZ 99,79 EZ 112,45 DZ 116,65 EZ 120,01 DZ 124,21 EZ Buttenheim Hauptstraße Buttenheim Tel Buttenheim 79,88 DZ 84,08 EZ 96,06 DZ 100,26 EZ 112,92 DZ 117,12 EZ 120,48 DZ 124,68 EZ Ebrach Horbachweg Ebrach Tel Seniorenpflegeheim Walsdorf 68,59 DZ 71,59 EZ 79,82 DZ 82,82 EZ 96,00 DZ 99,00 EZ 112,86 DZ 115,86 EZ 120,42 DZ 123,42 EZ Gundelsheim Karmelitenstraße Gundelsheim Tel Seniotel 67,09 DZ 72,09 EZ 81,08 DZ 86,08 EZ 97,26 DZ 102,26 EZ 114,12 DZ 119,12 EZ 121,68 DZ 126,68 EZ

2 2 Gewo-Seniorenwohnpark Lichteneiche Stockseestraße 6a Memmelsdorf Tel Seniotel 77,61 DZ 81,81 EZ 93,79 DZ 97,99 EZ 110,65 DZ 114,85 EZ 118,21 DZ 122,41 EZ Katharina von Bora Pfarrer-Josef-Panzer-Str Litzendorf Tel ,01 DZ 74,01 EZ 81,78 DZ 87,78 EZ 97,96 DZ 103,96 EZ 114,82 DZ 120,82 EZ 122,38 DZ 128,38 EZ Seehof-Blick Pödeldorfer Str Memmelsdorf Tel Marienheim Altenpflege Trabelsdorf Mathesleite Lisberg Tel Marienheim Altenpflege GmbH Trabelsdorf Mathesleite Lisberg Tel ,20 DZ 63,26 DZ 79,44 DZ 96,30 DZ 103,86 DZ St. Kilian Tel Seniotel 81,55 DZ 85,75 EZ 97,73 DZ 101,93 EZ 114,59 DZ 118,79 EZ 122,15 DZ 126,35 EZ St. Elisabeth Neumarkt 4 Tel St. Elisabeth 67,79 DZ 72,37 EZ 80,93 DZ 85,51 EZ 97,11 DZ 101,69 EZ 113,97 DZ 118,55 EZ 121,53 DZ 126,11 EZ Stegaurach Lerchenweg Stegaurach Tel Stegaurach 79,06 DZ 83,26 EZ 95,24 DZ 99,44 EZ 112,10 DZ 116,30 EZ 119,66 DZ 123,86 EZ Walsdorf Weipelsdorfer Straße Walsdorf Tel Seniorenpflegeheim Walsdorf 63,16 DZ 67,36 EZ 70,30 DZ 74,50 EZ 86,48 DZ 90,68 EZ 103,34 DZ 107,54 EZ 110,90 DZ 115,10 EZ Manus Sozialzentrum Weiherweg Zapfendorf Tel Eugeria GmbH Weiherweg Zapfendorf Tel ,84 EZ 88,16 EZ 104,34 EZ 121,20 EZ 128,76 EZ

3 3 Hinweise Die genannten Einrichtungen haben sich ausdrücklich bereiterklärt, während der Ferienzeit eine bestimmte Anzahl an Plätzen für Kurzzeitunterbringungen freizuhalten. Im Hinblick auf die zu erwartende hohe Nachfrage bitten wir Sie, sich möglichst frühzeitig mit den Einrichtungen in Verbindung zu setzen. Bitte rufen Sie bei der Einrichtung an. Dies hilft Ihnen und den Einrichtungen bei der notwendigen Planung. Nach unserer Erfahrung sind auch die übrigen, nicht in dieser Liste aufgeführten Altenund Pflegeeinrichtungen gerne bereit, eine zeitlich befristete Betreuung alter Menschen zu übernehmen, wenn dies in der Einrichtung gerade möglich ist. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich bei Bedarf auch mit diesen Einrichtungen in Verbindung zu setzen. Die Anschriften weiterer Einrichtungen finden Sie in den Telefonbüchern bzw. "Gelben Seiten". Auch bei den Sozialämtern der Gemeinden, Städte u. Landkreise können Sie die Anschriften der örtlichen Heime erfahren. Ein Verzeichnis der Pflegeeinrichtungen im Landkreis Bamberg finden Sie auch unter Senioren. Die Tagessätze können sich aufgrund neuer Pflegesatzverhandlungen noch ändern, die Angaben sind insoweit ohne Gewähr! Ergänzend möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. 39 und 42 SGB XI - Pflegeversicherungsgesetz) gegenüber der Pflegekasse ein Anspruch auf Kurzzeitpflege und/oder Verhinderungspflege besteht: 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (1) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr; 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in eingestuft ist. Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. (2) Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die

4 4 Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet. (3) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu sechs Wochen nicht überschreiten. Wird die Ersatzpflege von den in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, können sich die Aufwendungen der Pflegekasse abweichend von Satz 1 auf den Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 belaufen; Absatz 2 findet Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 1 und 3 dürfen zusammen den Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 nicht übersteigen; Absatz 2 findet Anwendung. 42 SGB XI Kurzzeitpflege (1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt: 1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder 2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. (2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von Euro im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert

5 5 ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist. Näheres teilt Ihnen Ihre zuständige Pflegekasse mit. In der Regel liegen entsprechende Formulare auch bei den Kurzzeitpflegeeinrichtungen vor. Bei der Antragstellung sind Ihnen die Einrichtungen behilflich.

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