Amtsblatt. Jahrgang 2010 Ausgegeben am 15. Juni 2010 Nummer 10

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1 Amtsblatt Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, in der Nebenstelle Lette sowie bei den örtlichen Banken und Sparkassen erhältlich Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 - Einzelstück 1,00, kostenfrei im Internet: Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst, Markt 8, Coesfeld, Tel.: ( ) oder , Fax: ( ) , amtsblatt@coesfeld.de Jahrgang 2010 Ausgegeben am 15. Juni 2010 Nummer 10 Inhalt dieser Ausgabe: 33/2010 Öffentliche Bekanntmachung über den Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 85 "Gaswerk" im vereinfachten Verfahren nach 13 Baugesetzbuch / Änderungsbeschluss / Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Öffentliche Auslegung119 34/2010 EU-Ausschreibung als Offenes Verfahren: Gebäude- und Inventarversicherungen für Liegenschaften der Stadt Coesfeld /2010 Öffentliche Bekanntmachung der Flurbereinigungsbehörde - Flurbereinigung Reken- Rekener Feld 121

2 Nummer 10/2010 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite /2010 Öffentliche Bekanntmachung über den Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 85 "Gaswerk" im vereinfachten Verfahren nach 13 Baugesetzbuch / Änderungsbeschluss / Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Öffentliche Auslegung Öffentliche Bekanntmachung A) Änderungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 85 Gaswerk Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am beschlossen, gemäß 2 Baugesetzbuch (BauGB) die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 85 Gaswerk durchzuführen. Der Änderungsbereich wird wie folgt umgrenzt: Im Norden durch die südlichen Grenze des Grundstücks Dülmener Straße mit der Hausnummer 32, im Osten durch die Dülmener Straße, im Süden durch den Hornebach und im Westen durch das Bundesbahngelände. Die genaue Abgrenzung ist aus dem beiliegenden Übersichtsplan ersichtlich. Der Änderungsbeschluss wird hiermit gemäß 2 Abs. 1 BauGB mit Hinweis auf 13 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Wesentliche Ziele der Planung und die relevanten Änderungspunkte sind: Die weitergehende Nutzung des Grundstücks durch die Erhöhung der Grundflächenzahl. Die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Verlagerung und Umgestaltung der vorhandenen Stellplätze und der Wegfall der Einzelbaumstandorte an der Dülmener Straße.

3 Nummer 10/2010 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 120 Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB. Es wird keine Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. B) Öffentliche Auslegung / Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am beschlossen den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 85 Gaswerk -1. Änderung- sowie die dazugehörige Begründung gemäß 3 Abs. 2 des BauGB in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich auszulegen. Der Änderungsbereich wird wie folgt umgrenzt: Im Norden durch die südlichen Grenze des Grundstücks Dülmener Straße mit der Hausnummer 32, im Osten durch die Dülmener Straße, im Süden durch den Hornebach und im Westen durch das Bundesbahngelände. Die genaue Abgrenzung ist aus dem beiliegenden Übersichtsplan ersichtlich. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB aufgestellt. Es wird keine Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die oben genannten Unterlagen können in der Zeit vom bis einschließlich bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 30 -Bürgerbüro, Zimmer 1- während der Dienststunden eingesehen werden. montags bis freitags von 8.00 Uhr bis Uhr und samstags von bis Uhr Die betroffene Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der oben angegebenen Frist. Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Änderungen der Planung sind aus den öffentlich ausliegenden Unterlagen zu entnehmen. Eine weitergehende frühzeitige Unterrichtung und Erörterung findet nicht statt. Die Äußerungen werden im Rahmen der Auswertung aller Äußerungen überprüft und fließen dann in das weitere Beteiligungsverfahren ein. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar: Begründung mit Anlagen Stellungnahme Kreis Coesfeld Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabstimmung mit Herrn Martin Richter, Fachbereich 60, Zimmer 308, Telefon , erörtert werden. Stellungnahmen können während der genannten Frist abgegeben werden. Sie werden im Rahmen der Auswertung aller Äußerungen überprüft und fließen dann in das weitere Bebauungsplanverfahren ein. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gem. 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Coesfeld, Der Bürgermeister in Vertretung Thomas Backes

4 Nummer 10/2010 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite /2010 EU-Ausschreibung als Offenes Verfahren: Gebäude- und Inventarversicherungen für Liegenschaften der Stadt Coesfeld. Die Stadt Coesfeld, Fachbereich 70, Zentrales Gebäudemanagement, Markt 8, schreibt nach der derzeit geltenden VOL/A die Gebäude- und Inventarversicherungen für Liegenschaften der Stadt Coesfeld im Offenen Verfahren europaweit aus. Fristen: Schlusstermin für die Anforderung von oder Einsicht in Unterlagen Schlusstermin für den Eingang der Angebote Ablauf der zuschlags- und Bindefrist Der vollständige Text der Bekanntmachung ist unter folgenden Adressen im Internet abrufbar: oder (dort unter Dokumenten-Nr.: ) 35/2010 Öffentliche Bekanntmachung der Flurbereinigungsbehörde - Flurbereinigung Reken- Rekener Feld Öffentliche Bekanntmachung Bezirksregierung Münster Coesfeld, Flurbereinigungsbehörde Leisweg 12 Tel: 02541/ Flurbereinigung Reken-Rekener Feld Az.: D - Ausführungsanordnung Im Flurbereinigungsverfahren Reken-Rekener Feld wird hiermit die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet gemäß 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 546), in der derzeit gültigen Fassung. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsplanes wird der 01. Juli 2010, 0:00 Uhr, festgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt werden die neuen Grundstücke anstelle der alten Grundstücke Eigentum der jeweiligen Teilnehmer. 1. Hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, treten die neuen Grundstücke an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über ( 68 Abs. 1 FlurbG). 2. Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke, ist für den Flurbereinigungsplan in Absprache mit den betroffenen Beteiligten erfolgt. 3. Mit der Ausführungsanordnung entfallen die Verfügungsbeschränkungen gem. 34 und 85 FlurbG. 4. Innerhalb von 3 Monaten, vom ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung bzw. Zustellung dieser Ausführungsanordnung an gerechnet, können mangels einer Einigung zwischen den Vertragspartnern bei der Flurbereinigungsbehörde folgende Festsetzungen gem. 71 FlurbG beantragt werden: a) angemessene Verzinsung einer vom Eigentümer zu leistenden Ausgleichszahlung durch den Nießbraucher ( 69 Satz 2 FlurbG);

5 Nummer 10/2010 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 122 b) Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder anderweitiger Ausgleich infolge eines Wertunterschiedes zwischen dem alten und neuen Pachtbesitz ( 70 Abs. 1 FlurbG); c) Auflösung des Pachtverhältnisses infolge wesentlicher Erschwernis der Bewirtschaftung des neuen Pachtbesitzes ( 70 Abs. 2 FlurbG). Die Anträge zu 4 a) und 4 b) können von beiden Vertragspartnern, der Antrag zu 4 c) kann nur vom Pächter gestellt werden. Gründe Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbar gewordene Flurbereinigungsplan Seine Ausführung ist daher nach 61 FlurbG anzuordnen. Nach dem Erlass der Ausführungsanordnung werden auch die öffentlichen Bücher berichtigt, so dass der Grundstücksverkehr und die wirtschaftlichen Dispositionen erleichtert werden. Ein Aufschub der Berichtigung der Grundbücher würde den Grundstücksverkehr behindern. Die Rechte der Widerspruchsführer bleiben gewahrt. Gegen diese Anordnung ist die Klage bei dem statthaft. Rechtsbehelfsbelehrung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 9. Senat - (Flurbereinigungsgericht) in Münster, Aegidiikirchplatz 5 Sie ist gegen die Bezirksregierung Münster, - Flurbereinigungsbehörde -, Leisweg 12, Coesfeld, zu richten und muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Anordnung bei dem Gericht eingegangen sein. Es wird empfohlen, der Klageschrift zwei Durchschriften beizufügen. Anordnung der sofortigen Vollziehung Gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 686) in der derzeit gültigen Fassung, wird hiermit im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten die sofortige Vollziehung dieser vorzeitigen Ausführungsanordnung auch für den Fall angeordnet, dass Beschwerde und Anfechtungsklage erhoben wird, so dass diese Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben. Gründe Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, weil ein besonderes öffentliches Interesse und überwiegendes Interesse der Beteiligten an dem gleichzeitigen Eintritt der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsplanes gegeben ist. Würde eine etwaig gegen diese Anordnung eingelegte Klage die rechtliche Wirkung der Anordnung hemmen, träte eine Verwirrung an den Eigentumsverhältnissen ein und die Berichtigung der Grundbücher der übrigen Teilnehmer würde weiter hinausgeschoben. Demzufolge hat das private Interesse des einzelnen Widerspruchsführers an der aufschiebenden Wirkung zurückzustehen gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an der Klarheit der Rechtsverhältnisse. In Vertretung (LS) gez. Brall Regierungsvermessungsdirektor

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